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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2019, RV/3100037/2018

strittig ist der Ort des Hauptwohnsitzes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer_Adresse über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt_A vom  über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Oktober 2010 bis Dezember 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am von der Finanzpolizei_A niederschriftlich "betreffend die Verwendung des KFZ VW Passat mit italienischem Kennzeichen_1 in Österreich befragt."

Das Finanzamt_A setzte in Folge mit Bescheiden vom die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Oktober 2010 bis Dezember 2015 mit der Begründung fest, der Beschwerdeführer sei am aufgrund mehrerer Verwaltungsübertretungen nach dem PAG und der STVO bei der österreichische_Stadt_1 als Fahrzeugbesitzer des VW Passat mit dem italienischen Kennzeichen_1 durch Organe der Finanzpolizei_A niederschriftlich einvernommen worden. Bei der Einvernahme sei vom Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben worden, dass das Fahrzeug am nach Österreich verbracht worden wäre und in Österreich verwendet werde. Der Beschwerdeführer sei seit  in Österreich durchgehend polizeilich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bis Juni 2006 habe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau Name_1, in der Mietwohnung in österreichische_Anschrift_1 gewohnt. Nach Ansicht der Behörde sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, neben der Tatsache einer seit Jahren gegebenen Festanstellung an der Arbeitsstelle_1, begründet. Weiters sei aufgrund der Aufzeichnungen der Organe der österreichische_Stadt_1 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug überwiegend in Österreich nutze und er somit überwiegenden Aufenthalt in Österreich begründe. Da das Fahrzeug seit mindestens 2005 widerrechtlich im Inland verwendet werde, sei die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 (1) Z 3 KfzStG festzusetzen.

In der gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerde vom in Verbindung mit dem - nach einem Mängelbehebungsauftrag vom  nachgereichten - Schreiben vom führte der Beschwerdeführer begründend ua. aus, er habe das Fahrzeug im Jahr 2005 nicht nach Österreich, sondern von Österreich an seinen Lebensmittelpunkt nach Italien gebracht. Er habe nicht von 2002 bis 2006 mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung in österreichische_Stadt_1 gelebt, sondern hätte kurzzeitig eine Freundin in österreichische_Stadt_1 gehabt, welche auch kurzzeitig in der Wohnung gewohnt habe. Es entspreche den Tatsachen, dass er sehr viel in Österreich sei und auch dort sein Fahrzeug verwende. Das bedeute aber nicht, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei. Als Berufsbezeichnung_1 habe er das Anrecht, seine Arbeit ortsungebunden zu verrichten, was er teilweise in Anspruch nehme. Da zusätzliche wesentliche Teile seiner Arbeit, seine Familie und Freunde und sein Besitz in Italien seien, würde dort auch sein derzeitiger Lebensmittelpunkt liegen. Er pendle nun seit Beginn der Berufstätigkeit zwischen Österreich und Italien. Nach dem Studium habe er seine freiberufliche Tätigkeit in Italien begonnen, seine Steuererklärungen bzw. alle realisierten Projekte würden dies beweisen. Da sein Vater seit Jahren chronisch krank sei, habe er von Anfang an gemeinsam mit seiner Schwester dessen Schulden und das Elternhaus in Italien übernehmen müssen. Deshalb sei sein Lebensmittelpunkt nicht nur aus privaten Gründen, sondern auch wegen des alleinstehenden Vaters, der Immobilie und der freiberuflichen Tätigkeit in Italien. Etwa zeitgleich mit dem Berufseinstieg habe er 1999 eine befristete Anstellung an der Arbeitsstelle_1 erhalten, welche immer wieder erneuert worden wäre und teilweise 20 Stunden und die Ietzten Jahre 40 Stunden umfasse. Laut Vertrag sei das Anstellungsverhältnis befristet und mit keiner Anwesenheitsverpflichtung verbunden. Dementsprechend pendle er weiterhin zwischen ltalien und Österreich und arbeitete vieI von zu Hause aus. Dies auch deshalb, da er in Italien mit dem Umbau des Hauses begonnen habe und seine beiden Eltern zu Pflegefällen geworden wären. Auch seien seine Feldforschungen und somit viele Tätigkeiten_1 in Italien angesiedelt (Forschungsarbeiten würden dies belegen), weshalb er auch im Rahmen dieser Tätigkeiten viel Zeit in ltalien verbringe. Er habe auch in den Ietzten Jahren weiterhin verhältnismäßig viel arbeiten müssen, da neben dem Schuldenkredit des Vaters auch seine Schwester aufgrund einer Bürgschaft gerichtlich gepfändet worden wäre und er den gepfändeten Besitz übernehmen habe müssen, da er dort wohne. Sein gesamtes Einkommen sei in den Rückerwerb der halben Immobilie in Italien bzw. in deren Sanierung gegangen. Diese Immobilie sei sein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt und er habe hart darum gekämpft, dies ihm zu erhalten. Für die freiberufliche Tätigkeit benötige er ein Fahrzeug, welches er in Österreich erworben, aber nach Italien exportiert habe. Dies habe einige Mehrkosten knapp 2000 € verursacht, weshalb es absurd wäre, ein Auto aus dem Land auszuführen, wenn dies sein Lebensmittelpunkt wäre, noch dazu, weil er dadurch das Anrecht für den Erwerb einer Anwohnerparkkarte in österreichische_Stadt_1 verloren habe. Alles sei widersinnig und nur zu seinem Nachteil, wenn das Finanzamt mit seiner Annahme recht hätte. Über die Jahre habe er viele Tausende an Euros an Gebühren und Strafen für das Parken vor seiner Mietwohnung in österreichische_Stadt_1 gezahlt, nur um korrekt entsprechend seines Lebensmittelpunktes zu bleiben. Seine gesundheitlichen Schwierigkeiten (Depressionen, Bluthochdruck, Bandscheiben - alles belegbar) in Kombination mit dem finanziellen Druck und der beruflichen Doppelbelastung plus das ständige Pendeln zwischen ltalien und Österreich ließen seine Reaktion auf das Parkproblem ins Absurde abgleiten. Er habe schon längst einen Platz in einer Parkgarage erwerben sollen, da er diese aber nur sporadisch genutzt hätte, habe er aus finanziellen Gründen gezögert. Ein Fehler - sowohl für seine Gesundheit als auch finanziell. Dennoch habe er in all den Jahren mit bestem Wissen und Gewissen seine steuerrechtlichen Dinge behandelt, wie aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen zu entnehmen sei und wie mit seinem Wirtschaftsberater besprochen. Die Behauptung der Abgabenbehörde auf Basis der Parkstrafen sei einfach falsch. Warum sollte er sein Geld in eine Immobilie in ltalien investieren und in österreichische_Stadt_1 in Miete bleiben, wenn sein Lebensmittelpunkt österreichische_Stadt_1 sei. Das mache keinen Sinn. Seine beiden Einkommen führe er in ltalien zusammen und entrichte dort die Einkommensteuern ebenso wie alle anderen Steuern, so auch die KFZ-Steuer. Jetzt rückwirkend das ganze in Frage zu stellen sei falsch, nicht nachvollziehbar und auch unfair, da er auf diese Art alles doppelt bezahlen müsste. Auch das Argument, dass er durch sein Parkverhalten auffällig geworden wäre, sei nicht schlüssig, da er ja genau aus dem Grund, da er keine dauerhafte Parkgenehmigung bekomme, immer wieder Parkstrafen erhalten habe. Das würde aber noch lange nicht heißen, dass sein Lebensmittelpunkt in österreichische_Stadt_1 sei. Dass er wegen seiner Krankheit immer wieder unvorhergesehenerweise für Therapien ein - zwei Stunden länger in seiner Wohnung bleiben habe müssen, sei die einzige Ursache für die vielen Strafzettel. Seine Psychiaterin könne dies bestätigen, er nehme auch seit vielen Jahren Psychopharmaka. Dies sei zu erwähnen, um darzulegen, dass sein Verhalten nicht willkürlich oder nachlässig sei, sondern Ursachen habe. Er habe innerhalb der EU alle Steuern bereits einmal entrichtet; man verlange nunmehr von ihm, alle Steuern doppelt zu bezahlen, die er bereits in Italien entrichtet habe. Er werde nunmehr kriminalisiert, obwohl er seit 17 Jahren in Österreich Steuern zahlen würde. Er habe in Italien letztes Jahr eine Steuerprüfung gehabt, da er auch dort durch seine Tätigkeiten in Österreich "auffällig" geworden wäre. Bei dieser Prüfung sei alles in Ordnung gewesen, nun werde das Gegenteil behauptet. Zusammenfassend sei nochmals auszuführen, dass er italienischer Staatsbürger sei, seine ganze Familie in Südtirol lebe (Schwester, Eltern bzw. Nichte und Neffe), seine beiden Eltern Pflegefälle seien und er hierbei seine Schwester, wo es die berufliche Situation zulasse, unterstütze, seine Schwester alleinerziehend sei und finanzielle und alltägliche Unterstützung benötige, seine Familie durch Krankheiten und Bürgschaften Schulden habe und er der einzige mit einem geregelten Beruf sei, er sein komplettes Einkommen der letzten Jahre in Umbauten, Kredite und Bürgschaften in Italien investiert habe, um sein Wohnhaus (Wohnung im Erdgeschoss) zu retten, er keine Lebenspartnerin in österreichische_Stadt_1 habe, chronisch krank sei. Er sei arbeitsfähig, müsse aber dennoch derzeit die Belastung von zwei Berufen meistern, was sich u.a. in der Misere der vielen Parkstrafen äußere, sein Vertrag mit der Arbeitsstelle_1 befristet sei und am auslaufe, er zwischen Italien und Österreich seit seinem Studienabschluss pendle und versuche alle steuerlichen Angelegenheiten korrekt abzuwickeln. Er habe durch das Leben zwischen zwei Staaten wesentliche Nachteile und Mehrkosten. Dass er nun auch noch in beiden Staaten dieselben Steuern zu entrichten habe, sei völlig unverständlich. Er zahle seit Jahren alle seine Steuern in Italien und Österreich und habe nichts verbrochen. Im Gegenteil: Er befasse sich seit Jahren auf der Arbeitsstelle_1 mit Ethik und Nachhaltigkeit und habe nichts zu verbergen. Er sei gerne in Österreich und schließe gar nicht aus, dass sich sein Lebensmittelpunkt unter bestimmten Voraussetzungen verlagere. Dies sei aber derzeit nicht der Fall.

Das Finanzamt_A wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und führte hierin ua. aus, der Beschwerdeführer sei bereits seit durchgehend mit Hauptwohnsitz in österreichische_Stadt_1 gemeldet. Damit werde zwar nur meldebehördlichen Vorgaben Rechnung getragen, aber dennoch komme der Eintragung in das amtliche Zentrale Melderegister Indizwirkung zu. Die Mietwohnung mit einer Monatsmiete von ca. € 800,-- sei ca. 70 m² groß (bestehend aus Abstellraum, Wohnraum/Küche, Bad/WC, 2 Zimmern, 1/2 Kellerabteil), wobei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 alleine in der Wohnung lebe. Der Beschwerdeführer verfüge seit Jahren über eine Festanstellung an der Arbeitsstelle_1 (Berufseinstieg sei aufgrund einer befristeten Anstellung im Jahr 1999 an der Arbeitsstelle_1 erfolgt) und sei dort laut Befragung vom als Berufsbezeichnung_1 tätig. Dementsprechend würden bzw. werden die lohnabhängigen Abgaben von der Arbeitsstelle_1 als Arbeitgeber im Inland abgeführt. Im Rahmen der Befragung am habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er bis 2006 mit seiner Partnerin, Frau Name_1, unter dieser Anschrift gemeinsam wohnhaft gewesen sei. Dementsprechend sei die damalige Partnerin des Beschwerdeführers vom bis unter derselben Anschrift mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Auch die Mutter des Beschwerdeführers sei laut Befragung vom im Inland wohnhaft, wobei diese dem Beschwerdeführer im Jahr
2009 deren Hälfteanteil an einer Liegenschaft in österreichische_Stadt_2_Anschrift übertragen habe. Der andere Hälfteanteil dieser Liegenschaft gehöre laut Grundbuchsauszug der Schwester des Beschwerdeführers. Laut Befragung sei der Beschwerdeführer ledig und habe keine Kinder, dh es gäbe weder Gattin noch Kinder in Italien. Diese Punkte würden nach Ansicht des Finanzamtes zunächst dafür sprechen, dass sich der Mittelpunkt der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zum damaligen Zeitpunkt (2004 bis 2006) im Inland befunden habe. Für die darauffolgenden Zeiträume sei in weiterer Folge für das Finanzamt nicht ersichtlich, dass eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen ins Ausland bzw. konkret nach Italien stattgefunden habe. Im vorliegenden Fall sei nach Ansicht des Finanzamtes_A - vor dem Hintergrund der durchgehenden Beschäftigung an der Arbeitsstelle_1 - der Standort des Kraftfahrzeuges auch nach dem Jahr 2006 am Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen (vgl. betreffend Standort des Kraftfahrzeuges am Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen). Der Aktenlage zufolge verfüge der Beschwerdeführer auch über kein weiteres Kraftfahrzeug bzw. es sei im Inland kein Kraftfahrzeug auf den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er das Haus seiner Eltern in italienische_Stadt_3_Anschrift ca. 2002 übernommen habe, in das er in den vergangenen Jahren ca. € 100.000,-- investiert habe. Die Schwester des Beschwerdeführers, in deren Eigentum der andere Hälfteanteil der Liegenschaft in österreichische_Stadt_2 stehe, lebe den Angaben des Beschwerdeführers zufolge in Italien. Dies vermöge nichts daran zu ändern, dass die engeren persönlichen und insbesondere wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers (Jahrgang 1969) im Inland liegen würden. Besuche von Verwandten im Ausland und häufigste Auslandsreisen würden nicht zum Wegfall des Wohnsitzes führen (). Ein Fahrtenbuch habe der Beschwerdeführer nicht vorlegen können. Gesundheitliche Probleme innerhalb der Familie würden zwar persönlich bedauerlich sein, könnten jedoch bei der Anwendung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Kraftfahrgesetzes an sich keine Berücksichtigung finden. Betreffend den dauernden Standort des Kraftfahrzeuges im Inland sei anzuführen, dass sich das Kraftfahrzeug der Marke Volkswagen, Type Passat Variant 1,9 TDI, mit dem amtlichen italienischen Kennzeichen_1 seit im Besitz des Beschwerdeführers befinde. Laut vorliegender Rechnung sei das in Rede stehende Kraftfahrzeug auch in Österreich erworben und in der Folge nach Italien gebracht und dort zum Verkehr zugelassen worden. Für das Entstehen der Kraftfahrzeugsteuerpflicht sei nicht entscheidend, ob das Fahrzeug im Inland erworben und ins Ausland verbracht worden wäre. Maßgeblich sei, ob das Fahrzeug im Inland widerrechtlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 verwendet werde, unabhängig davon, ob eben das Fahrzeug im Inland oder Ausland erworben worden sei. Dementsprechend seien in den Bescheiden über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer auf § 1 Abs.1 Z 3 KfzStG 1992 zutreffend Bezug genommen worden. Wenn in der Bescheidbeschwerde auf die doppelte Entrichtung von Abgaben verwiesen werde, dann sei dem zu entgegnen, dass nach unmittelbar anwendbarem EU-Recht eine Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer im Inland - unabhängig davon, ob eine Zulassungssteuer in Italien bereits entrichtet worden wäre - zulässig sei bzw. die Zulassungsverpflichtung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 als EU-konform erachtet werde (vgl. RV/0427-I/11 mVa , Cura Anlagen GmbH). Abgesehen vom langjährigen Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland und der langjährigen Beschäftigung als Nichtselbständiger an der Arbeitsstelle_1 würden der Erwerb von Mautvignetten - auf der Windschutzscheibe seien die Vignetten der Jahre 2013, 2014 und 2015 ersichtlich - für die Verwendung im Inland (vgl. , S. 9 betr. Autobahnjahresvignette) sprechen. Weiters wären allein in den Jahren 2011 bis 2015 120 Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 1997 und der StVO in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug begangen worden, was jedenfalls weiters für die überwiegende Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges im Inland spreche.

Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte unter Beilage von ua. Schriftstücken der Arbeitsstelle_1, von Rechnungen seiner Autowerkstatt in italienische_Stadt_3, von Rechnungen betreffend den Umbau seiner Wohnung in italienische_Stadt_3, von Wohnsitzbescheinigungen der italienische_Stadt_3, einer Abschrift aus dem Hauptbuch der italienische_Provinz_A sowie von Bestätigungen verschiedener Vereine die Stornierung der KFZ-Steuer, da sich sein Lebensmittelpunkt und der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges in Italien und nicht in Österreich befinden würden. Er habe anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am dem Finanzamt_A den Sachverhalt erläutert und Unterlagen zu Eigentumsverhältnissen, Wohnsitzbescheinigungen, Pflegetätigkeiten zu Gunsten seines Vaters, Auftragsbestätigungen als freischaffender Berufsbezeichnung_2 der
Berufsbezeichnung_2_Kammer der italienische_Provinz_A, Vereinsmitgliedschaften, den Pfändungsbescheid seiner Schwester und seinen Hypothekarkredit in Italien vorgelegt. Die Unterlagen der Asfinag zur Brennermaut würden ihm aus Datenschutzgründen nicht ausgehändigt werden bzw. seien bereits vernichtet; wobei dazu zu sagen sei, dass er ohnehin meistens über den Paß_A und nicht über den Brenner nach Hause fahre.

In der mündlichen Verhandlung vom führte der Beschwerdeführer ua. ergänzend aus, er habe den gesamten Anteil des Vaters am Wohnhaus in italienische_Stadt_3 (eine Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes) in sein Eigentum übernommen. Der Rest des Gebäudes (ungefähr zwei Drittel) gehöre weiteren Verwandten von ihm. Er sei dort in seiner Wohnung alleine wohnhaft; die Wohnung diene ihm auch als Büro für seine freischaffende Tätigkeit als Berufsbezeichnung_2. Sein Vater lebe bei dessen Lebensgefährtin im Nachbarort italienische_Stadt_5 und seine Schwester mit ihren beiden Kindern in italienische_Stadt_6. Er habe im strittigen Zeitraum sowohl ein Handy von einem österreichischen Telefonanbieter als auch eines von einem italienischen Telefonanbieter gehabt. Er verfüge nur über das streitgegenständliche Fahrzeug, mit welchem er immer von österreichische_Stadt_1 nach italienische_Stadt_3 (und retour) gefahren sei. Er habe für diese Fahrten nie ein anderes Verkehrsmittel bzw. eine Mitfahrgelegenheit genutzt.

2.) Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (siehe Niederschrift vom ). Mit Schenkungsurkunden vom und wurde ihm das (Mit)Eigentum ua. an der (Erdgeschoß)Wohnung (ca. 110 m²) seiner Eltern in italienische_Stadt_3_Anschrift Italien, übertragen (siehe Teilabschriften des Hauptbuches der italienischen_Katastralgmeinde_Stadt_3 zu den Parzellen Bp._1_Gp._2 vom ). Der Beschwerdeführer ist dort alleine wohnhaft (siehe Wohnsitzbescheinigung der italienischen_Stadt_3 vom , Niederschrift vom sowie mündliche Verhandlung vom ).
Der Beschwerdeführer hat das Wohngebäude bzw. die Wohnung in den Jahren 2012 und 2013 umfassend saniert (siehe die Rechnungen der Firma_1 vom , der Firma Firma_2 vom und , der Firma_3 vom , von Firma_4 vom und , der Firma_5 vom und der Firma_6 vom sowie die Niederschrift vom ).

Der pflegebedürftige Vater lebt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Beschwerdeführer im Nachbarort italienische_Stadt_5, die Schwester mit ihren Kindern in italienische_Stadt_6 sowie (nicht näher bezeichnete) Freunde des Beschwerdeführers in italienische_Stadt_3 bzw. in Italien (siehe Niederschrift vom sowie mündliche Verhandlung vom ). Der Beschwerdeführer ist in den in Italien situierten Vereinen Verein_1 (siehe Bestätigung vom ) und Verein_2 (siehe Bestätigung vom ) sowie in der Arbeitsgruppe_1 (siehe undatierte Bestätigung) als (Vereins)Mitglied aktiv tätig (siehe mündliche Verhandlung vom ).

Der Beschwerdeführer ist seit ununterbrochen in österreichische_Stadt_1, hiervon seit in österreichische_Anschrift_1 wohnhaft (Mietwohnung; ca. 70 m²; gemeldet mit "Hauptwohnsitz"; siehe Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom  und Mietvertrag vom 18. bzw. ). Bis zum Jahr 2006 teilte er die Wohnung mit seiner (damaligen) Partnerin Name_1 und ist seit dem alleine dort wohnhaft (siehe Niederschrift vom ).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über (nicht näher bezeichnete) Freunde; seine Mutter ist in österreichische_Stadt_2, Österreich, wohnhaft (siehe Niederschrift vom ).

Der Beschwerdeführer ist seit - gemeinsam mit seiner in Italien wohnhaften Schwester - (Hälfte)Eigentümer an der Liegenschaft (samt dem hierauf befindlichen Wohngebäude) in österreichische_Stadt_2, österreichische_Stadt_2_Anschrift (siehe Grundbuchsauszug zu EZ_1_KG_Stadt_2 vom ).

Der Beschwerdeführer ist seit 1999 an der Arbeitsstelle_1, davon seit als Berufsbezeichnung_1 nichtselbständig beschäftigt (siehe ua. Schreiben der Arbeitsstelle_1 vom , Beschwerde vom sowie den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom ). Das Beschäftigungsausmaß beträgt seit (zumindest) 40 Stunden/Woche (siehe Dienstzeit- und Entgeltbestätigung der Arbeitsstelle_1 vom ), die Arbeitsleistung umfasst ua. zwei Tätigkeiten_1 (Zeitaufwand zwischen 2 bis 3,5 Stunden pro Tätigkeit_1; siehe Niederschrift vom ) bei ansonsten keiner örtlichen Anwesenheitspflicht an der Arbeitsstelle_1 (siehe Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom ). Die Vorbereitungsarbeiten und sonstigen Tätigkeiten (Forschung) werden zum Teil in österreichische_Stadt_1 und zum Teil in Italien erbracht (siehe Niederschrift vom ).
Der Beschwerdeführer ist in Italien freiberuflich als Berufsbezeichnung_2 tätig (siehe ua. die Schreiben der italienische_Stadt_4 vom und der italienischen_Stadt_3 vom ). Das Büro befindet sich in seiner Wohnung in italienische_Stadt_3; er erbringt die Leistungen von seinem Wohnsitz in Italien aus (siehe Niederschrift vom sowie mündliche Verhandlung vom ).
Der Beschwerdeführer ist in der vorlesungsfreien Zeit (Juli bis Oktober) überwiegend in Italien und die restliche Zeit über in der Woche drei Tage in österreichische_Stadt_1 und vier Tage in Italien aufhältig (siehe Niederschrift vom ).

Der Beschwerdeführer wies in seinen in Italien eingereichten Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2014 und 2015 sowohl Einkünfte aus (dem österreichischen) Lohneinkommen (Lavoro dipendente) in Höhe von Betrag_1 € (2014) bzw. Betrag_2 € (2015) als auch aus selbständiger Arbeit (Lavoro autonomo) in Höhe von Betrag_3 € (2014) bzw. Betrag_4 € (2015) aus.

Mit Kaufvertrag vom erwarb der Beschwerdeführer von Verkäufer das Kraftfahrzeug VW Passat 1,9 TDI (siehe Kaufvertrag vom ).
Der Beschwerdeführer verbrachte das Fahrzeug nach Italien und meldete es dort mit dem amtlichen Kennzeichen_1 an (siehe Zulassungsbescheinigung der Republik Italien vom , GZ_1). Der Beschwerdeführer verfügt über kein weiteres Fahrzeug und hat für seine Fahrten von österreichische_Stadt_1 nach italienische_Stadt_3 (und retour) ausschließlich das streitgegenständliche Fahrzeug genutzt (siehe mündliche Verhandlung vom ).

3.) Beweiswürdigung:
Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus der Niederschrift vom , aus der Beschwerde vom , aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom sowie aus den weiteren oben näher bezeichneten Unterlagen.

Das Finanzamt_A hat keine vom Beschwerdevorbringen abweichenden Ausführungen zu den persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers sowie zu dessen geschilderter Aufteilung der Arbeitszeiten und Aufenthalte auf Österreich und Italien getätigt bzw. den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ua. in der Niederschrift vom und in der mündlichen Verhandlung vom nicht widersprochen. Nachdem sich aus der vorliegenden Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine gegensätzliche Sachverhaltsfeststellung ergeben, bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken hieran, diese - grundsätzlich als glaubwürdig zu beurteilenden - Angaben des Beschwerdeführers der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

4.) Rechtslage:
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992)
1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;
2. in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Steuerschuldner ist nach § 3 KfzStG 1992
1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3 leg.cit.) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 bis 39 KFG) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46 KFG) durchgeführt werden und sie weitere [hier nicht relevante] Voraussetzungen erfüllen.

Nach § 40 Abs. 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG eingehalten werden.

Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs. 1 KFG) müssen gemäß § 82 Abs. 1 KFG von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, zugelassen sein. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen.

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind gemäß § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2009, in Geltung bis , bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Mit dem Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis .

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014, ausgegeben am , wurde § 82 Abs. 8 KFG dahingehend novelliert bzw. ergänzt, wonach "eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet" die Monatsfrist nicht unterbricht.

Die Rückwirkungsanordnung des § 135 Abs. 27 KFG 1967 idF BGBl I 2014/26, demzufolge § 82 Abs. 8 KFG in dieser Fassung mit in Kraft getreten wäre, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben. Damit ist die mit BGBl I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG erst am in Kraft getreten. Der durch das BGBl I 2014/26 in diese Bestimmung eingefügte Satz "Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht." ist hingegen erst auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.

Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist nach § 1 Abs. 7 Meldegesetz an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. 

Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind nach § 1 Abs. 8 Meldegesetz insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

5.) Erwägungen:
5.a) Die Anwendung der - vom Finanzamt_A dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten - Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG setzt einen inländischen Hauptwohnsitz voraus. Im vorliegenden Fall ist somit entscheidungswesentlich, ob der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich oder in Italien innehatte.

Nachdem im vorliegenden Fall unstrittig feststeht, dass der Beschwerdeführer sowohl in österreichische_Stadt_1 als auch in italienische_Stadt_3, Italien, über Wohnsitze verfügte, bedarf es der Abklärung, wo sich bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen dessen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befand.

Als Anknüpfungspunkte zu Österreich hat der Beschwerdeführer neben seinem Wohnsitz in österreichische_Stadt_1 (alleine wohnhaft in einer Mietwohnung, 70m²) seine unselbständige Betätigung als Berufsbezeichnung_1 an der Arbeitsstelle_1. Darüber hinaus verfügt er über ein (Hälfte)Eigentum an einer (bebauten) Liegenschaft in österreichische_Stadt_2. Persönliche Beziehungen in Österreich bestanden nach der Aktenlage zu seiner in österreichische_Stadt_2 wohnhaften Mutter sowie zu - einer nicht näher dargelegten Anzahl von - Freunden.

Demgegenüber fällt für Italien neben seinem Wohnsitz in der in seinem Eigentum befindlichen Wohnung in italienische_Stadt_3 (hierin alleine wohnhaft, 110 m²) ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer (zeitlich) überwiegend in Italien aufhältig ist. Der Beschwerdeführer ist in Italien als Berufsbezeichnung_2 selbständig tätig und erzielt hieraus Einkünfte in einer mit der unselbständigen Tätigkeit an der Arbeitsstelle_1 nahezu vergleichbaren Höhe (siehe die vorliegenden Lohnzettel und Einkommensteuererklärungen). Er unterhält im Nahebereich von italienische_Stadt_3 bzw. in Italien persönliche Beziehungen zu seinem in italienische_Stadt_5 wohnhaften (pflegebedürftigen) Vater, seiner in italienische_Stadt_6 wohnhaften Schwester (samt Kindern) sowie zu - einer nicht näher dargelegten Anzahl von - Freunden. Des Weiteren ist er in Italien in drei Vereinen bzw. Arbeitsgruppen aktiv tätig.

Die Abwägung der Gesamtheit der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Wohnsitzen zum einem in österreichische_Stadt_1 und zum anderen in italienische_Stadt_3 führt hierzu, dass Italien den bedeutungsvolleren Staat für den Beschwerdeführer darstellt. Der Beschwerdeführer ist in Italien nicht nur (zeitlich) überwiegend anwesend, sondern pflegt hier auch seine unmittelbaren persönlichen Beziehungen zu seinen im Nahebereich von italienische_Stadt_3 lebenden Vater, Schwester, Neffe und Nichte. Die in österreichische_Stadt_2, Österreich, wohnhafte Mutter lebt hingegen vom österreichischen Wohnsitz österreichische_Stadt_1 derart weit entfernt (Entfernung 190 km), dass der Beschwerdeführer zu ihr zweifellos keine mit dem Vater vergleichbare unmittelbare persönliche Nahebeziehung zu führen vermag (Entfernung italienische_Stadt_3 nach italienische_Stadt_5 10 km). Wenngleich der Beschwerdeführer in beiden Staaten über eine nicht näher dargelegte Anzahl von Freunden verfügt, ist er lediglich in Italien in Vereinen bzw. Arbeitsgruppen aktiv tätig. In Italien werden somit die intensiveren gesellschaftlichen Kontakte gepflogen und die mit den Vereinen / Arbeitsgruppen verbundenen persönlichen Interessen verfolgt.
Die wirtschaftlichen und beruflichen Beziehungen gestalten sich in Österreich und Italien in etwa gleich, da der Beschwerdeführer zum einen in beiden Staaten Einkünfte in vergleichbarer Höhe erzielt und zum anderen in beiden Staaten (Mit)Eigentümer einer bebauten Liegenschaft ist. Die Nutzung der Wohnung in italienische_Stadt_3 als Wohnsitz verbunden mit den umfassenden Renovierungsarbeiten in den Jahren 2012 und 2013 begründen jedoch für das Bundesfinanzgericht eine hieraus ergebende engere persönliche Beziehung zum Eigentum in Italien.

Nach dem Gesamtbild der obig dargestellten Lebensverhältnisse hatte der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Italien, pflegte er doch die engeren persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen in bzw. zu seinem Wohnsitz in italienische_Stadt_3. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich damit in Italien, sodass - entgegen den Ausführungen des Finanzamtes_A - die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG keine Anwendung findet.

5.b) Das Finanzamt_A hat weder ein Vorbringen erstattet noch eine Feststellung getroffen, das streitgegenständliche Fahrzeug werde in Österreich überwiegend verwendet. Aus der vorliegenden Aktenlage lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür ableiten, dass sich das Fahrzeug im strittigen Zeitraum überwiegend in Österreich befand und dieses nach der Art und Weise der Verwendung überwiegend in Österreich genutzt wurde. Der Beschwerdeführer war überwiegend nicht in Österreich, sondern in Italien aufhältig (in den Monaten Juli bis Oktober überwiegend, ansonsten an vier Tagen in der Woche); der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befand sich in Italien (siehe obige Ausführungen zu Pkt 5.a). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist damit das streitgegenständliche Fahrzeug italienische_Stadt_3 als Ort des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Beschwerdeführers, sohin Italien und damit dem Ausland, zuzuordnen.
An dieser Feststellung vermögen auch nichts die Umstände des Erwerbes der Autobahnjahresvignetten sowie der hohen Anzahl an Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 1997 und der StVO etwas zu ändern, steht doch eine tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges in Österreich außer Streit (siehe Beschwerde vom ). Die Verwaltungsübertretungen sowie die Anhaltungen am 11. Juni und sind ausschließlich zeitpunktbezogen und belegen lediglich das Abstellen des Fahrzeuges an den diesbezüglichen Tagen in österreichische_Stadt_1; der Erwerb der Jahresvignetten ist durch die unstrittigen regelmäßigen Anreisen von italienische_Stadt_3 nach österreichische_Stadt_1 (und zurück) begründet. Diesen beiden abgabenbehördlichen Einwendungen ist jedoch gemein, dass sie keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Ausmaß der Nutzung des Fahrzeuges in Österreich (ua. an den Tagen ohne Verwaltungsübertretungen bzw. über die Anzahl der tatsächlichen Autobahnfahrten in Österreich) zulassen. Sie sind daher nicht geeignet, eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Österreich zu begründen bzw. glaubhaft zu machen. 

5.c) Ergänzend wird für den strittigen Zeitraum bis bemerkt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund nachfolgender Ausführungen auch dann keine Verpflichtung nach dem KfzStG zukäme, wenn er in Österreich seinen Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG innegehabt hätte.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG in der bis geltenden Fassung beginnt in den Fällen, in denen ein Fahrzeug regelmäßig monatlich in das Ausland ausgebracht wird, die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen und es entsteht keine Zulassungsverpflichtung im Inland. Solche Fahrzeuge werden somit nicht "ohne die erforderliche (inländische) Zulassung" im Sinne des KfzStG 1992 im Inland verwendet.

In derartigen Fällen liegt somit keine widerrechtliche Verwendung vor, an die die Steuerpflicht nach dem KfzStG 1992 anknüpft. Es könnte somit dahingestellt bleiben, wo der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum bis zum seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte und wo der Standort des Fahrzeuges war; in derartigen Fällen kann auch nicht § 79 KFG 1967 greifen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers oder eine mögliche Widerlegung einer Standortvermutung sind demgemäß ohne Belang.

Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über das streitgegenständliche Fahrzeug und hat ausschließlich mit diesem die gegenständlichen Fahrten von österreichische_Stadt_1 nach italienische_Stadt_3 (und retour) vorgenommen.
Im gegebenen Fall hat das Finanzamt_A den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht widersprochen, dass er in der vorlesungsfreien Zeit (Juli bis Oktober) überwiegend in Italien und die restliche Zeit über drei Tage in österreichische_Stadt_1 und vier Tage in Italien aufhältig war. Nachdem diese Beschwerdevorbringen in der Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände grundsätzlich als glaubwürdig anzusehen sind und sich aus der vorliegenden Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine gegensätzliche Sachverhaltsfeststellung ergeben, bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken hieran, dieses Vorbringen als zutreffend zu qualifizieren und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

Der Beschwerdeführer verbrachte durch die regelmäßige Rückkehr von österreichische_Stadt_1 nach italienische_Stadt_3 das streitgegenständliche Fahrzeug (zumindest) wöchentlich nach Italien, sodass sich dieses nie ununterbrochen länger als eine Woche in Österreich befand. Durch die regelmäßige Ausfuhr des Fahrzeuges in das Ausland begann die gesetzliche Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG immer wieder neu zu laufen. Der Beschwerdeführer verwirklichte somit keine Zulassungsverpflichtung im Inland.

5.d) Im vorliegenden Fall besteht nach § 36 lit. a KFG keine Verpflichtung zur Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Österreich. Der Beschwerdeführer verwirklichte in den strittigen Jahren keinen Tatbestand nach § 1 Abs. 1 KfzStG, welcher die Vorschreibung einer Kraftfahrzeugsteuer begründen vermag.  

Bei der Kfz-Steuer handelt es sich nach § 6 Abs. 3 KfzStG um eine Selbstberechnungsabgabe. Eine Festsetzung solcher Abgaben hat nur dann zu erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen Betrag bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 BAO). Beides liegt im gegebenen Fall nicht vor, weshalb die bekämpften Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2015 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum ) ersatzlos aufzuheben sind.

6.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100037.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at