Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.06.2019, RV/5101219/2018

Nichtvorlage von Unterlagen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache BF., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt ABV vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.) Im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom  machte die Beschwerdeführerin Werbungskosten im Zusammenhang mit Gewerkschafts- und sonstigen Interessenvertretungsbeiträgen, Arbeitsmitteln, beruflich veranlassten Reisekosten, Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten, Kosten für Familenheimfahrten und Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend, ohne diese jedoch belegmäßig nachzuweisen.

2.) Im darauffolgenden Ersuchen um Ergänzung vom , wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Aufstellung sowie die Belege für die geltend gemachten Ausgaben nachzureichen. Das Schreiben blieb unbeantwortet.

3.) Mit Beschwerdevorentscheidung vom versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Werbungskosten. Trotz Aufforderung habe die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die von ihr geltend gemachten Aufwendungen mittels geeigneter Unterlagen bis dato nicht nachgewiesen.

4.) Im Vorlageantrag vom  wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren auf Zuerkennung der beantragten Werbungskosten und brachte im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund ihrer derzeitigen Situation (Kind und Kauf einer neuen Wohnung) zeitlich nicht in der Lage gewesen sei, die Unterlagen nachzureichen. Unterlagen zu den beantragten Aufwänden wurden nicht vorgelegt.

5.) Die Beschwerde wurde von der Abgabenbehörde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es erfolgte bis dato keine Vorlage von Unterlagen.

II. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Es konnten keine Voraussetzungen für das Bestehen von Werbungskosten, wie von der Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden geltend gemacht, festgestellt werden.

III. Beweiswürdigung

Die Beschwerdeführerin legte im Zuge des Verfahrens weder zur fraglichen beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung noch zu den restlichen Werbungskosten die angeforderten Unterlagen bzw. Nachweise vor.

Gemäß § 115 Abs 1 zweiter Satz BAO wird die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt, welche im Wesentlichen in den Fällen besteht, in denen durch faktische Gegebenheiten oder rechtliche Schranken die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist. Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist der/die Abgabepflichtige im Rahmen des § 138 Abs 1 BAO nachzukommen und hat dementsprechend die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen bzw glaubhaft zu machen. Eine Verletzung dieser erhöhten Mitwirkungspflicht hat beispielsweise zur Folge, dass nur auf Antrag zustehende Begünstigungen nicht zuzuerkennen sind (vgl ErläutRV 1660 BlgNR XXV. GP, 25).

Vor diesem Hintergrund waren für das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen anzunehmen. Seit Einbringung der Beschwerde standen mehr als 12 Monate zur Beibringung von Unterlagen zur Verfügung.

IV. Rechtslage und Erwägungen

1.) Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Mangels Feststellbarkeit ebendieser Voraussetzungen waren die beantragten Werbungskosten von der belangten Behörde zu Recht nicht anzuerkennen.

2.) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit a EStG 1988 als Werbungskosten einzustufen.

Mangels Feststellbarkeit der tatsächlichen Zahlung dieser Beiträge waren die beantragten Werbungskosten von der belangten Behörde zu Recht nicht anzuerkennen.

3.) Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind (, VwGH 28.5.9, 94/13/0203).

Mangels Feststellbarkeit ebendieser Voraussetzungen waren die beantragten Werbungskosten von der belangten Behörde zu Recht nicht anzuerkennen.

4.) Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.

Mangels Feststellbarkeit ebendieser Voraussetzungen waren die beantragten Werbungskosten von der belangten Behörde zu Recht nicht anzuerkennen.

5.) Gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.

Mangels Feststellbarkeit ebendieser Voraussetzungen waren die beantragten Werbungskosten von der belangten Behörde zu Recht nicht anzuerkennen.

Die Beschwerde war abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl zB ).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101219.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at