Praktikum als Berufsausbildung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Richterin Ri1 und die weiteren Senatsmitglieder Richter Ri2, Ri3 und Ri4, in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Familienbeihilfe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Monate Jänner und Februar 2015 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid - somit für den Zeitraum September 2014 bis Dezember 2014 - unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (folgend kurz Bf.) auf Zuerkennung einer Familienbeihilfe für seine Tochter A. hinsichtlich des Zeitraums 9/14 bis 2/15 ab. Begründend führte die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG aus, dass eine Beihilfe nach dieser Regelung nur dann zustehe, wenn das Kind in einer Berufsausbildung stünde. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung iS des FLAG seien ein praktischer und theoretischer Unterricht bei dem fachspezifisches - nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes - Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Dagegen erhob der Bf. mit Schriftsatz vom fristgerecht Beschwerde. Darin bringt dieser im Wesentlichen vor, dass seine Tochter im Juni 2014 maturiert habe und sich in der Folge für eine Berufsausbildung samt Prüfung für den Facharbeiter Forstwirtschaft angemeldet hätte. In der Zwischenzeit - demnach bis zum Beginn dieser Ausbildung - übte A. Teilzeitbeschäftigungen aus um so die erforderliche Praxis für diese Ausbildung zu sammeln. Auch sei aus diesem Grund von A. in Norwegen ein landwirtschaftliches Praktikum absolviert worden. Die Tochter des Bf. habe daher die Zeit ab Einstellung der Beihilfe mit Juli 2014 stets zielstrebig für die Vorbereitung und den Praxisnachweis für die Facharbeiterprüfung genutzt. Seit studiere sie an der Universität B. Rechtswissenschaften. Abschließend beantragte der Bf. in diesem Schriftsatz ihm die Beihilfe für A. ab Juli 2014 zu gewähren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und erließ gleichzeitig einen gesonderten Abweisungsbescheid für die Monate Juli und August 2014, der nicht Gegenstand des beim BFG anhängigen Verfahrens ist. In der Beschwerdevorentscheidung vom heißt es zusammengefasst, dass nach der Judikatur eine jede für eine Beihilfe anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element aufzuweisen habe. Entscheidend sei die Art der Ausbildung und auch deren zeitlicher Umfang, die Ausbildung müsse als Vorbereitung für die spätere Berufsausübung angesehen werden können und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Ein Praktikum sei für sich alleine keine Berufsausbildung iS des FLAG und könne lediglich dann eine solche darstellen, wenn es sich dabei um einen verpflichtenden Teil einer Berufsausbildung handeln würde. Die gewünschte Ausbildung von A. sei das Studium der Rechtswissenschaft gewesen. Laut den eigenen Angaben des Bf. habe jedoch sein vorgenanntes Kind dieses Studium nicht mit dem WS 2014 beginnen können, da ihm das große Latinum und auch eine geeignete Unterkunft in B. gefehlt hätten.
Im Vorlageantrag vom brachte der Bf. keine neuen Einwendungen vor, beantragte jedoch eine Entscheidung durch den gesamten Senat des BFG, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Finanzamt legte den gegenständlichen Akt zur Entscheidung dem BFG mit Vorlagebericht vom vor. In weiterer Folge holte das BFG bezüglich der von A. absolvierten Facharbeiterausbildung Forstwirtschaft bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- u. Fachausbildungsstelle C. weitere Auskünfte ein. Dieses Ermittlungsergebnis sowie der bis dahin nach der Aktenlage anzunehmende Sachverhalt wurden u.a. dem Bf. mit Schriftsatz des zur Kenntnis gebracht und ihm darin gleichzeitig die Gelegenheit zur Gegenäußerung eingeräumt. Eine Stellungnahme dazu langte vom Bf. mit Schreiben vom ein.
In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung wiederholte der Bf. im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und wies sinngemäß zusammengefasst insbesondere darauf hin, dass sich A. auch im hier relevanten zu beurteilenden Zeitraum stets - somit auch während des zuvor genannten Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses bei einer Bäckerei - durch intensive Mitarbeit im eigenen Betrieb, aber auch während ihres Aufenthalts in Norwegen die notwendige Praxis für die Ausübung des Forstarbeiterberufes aneignete. Dadurch sei nach Ansicht des Bf. seine Tochter auch nach Ablegung der Matura im Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015 durchgehend in einer Berufsausbildung gestanden. Zwar sei es zutreffend, dass im Antrag für die Zulassung der Facharbeiterprüfung Forstwirtschaft ausschließlich die dafür notwendige Praxis durch die von der Tochter erfolgte Mithilfe im mütterlichen Betrieb seit angegeben worden sei, jedoch verlange der Beruf im Forstbereich auch das Erkennen von Risikobereichen, welche ebenfalls erlernt werden müssten. Dies könne oftmals im eigenen Betrieb nicht vermittelt werden. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch der Norwegenaufenthalt von A. zu sehen. Gerade im Rahmen des norwegischen Praktikums habe A. durch ihre Vorschläge an der dortigen Farm, bei der es sich um einen Vermehrungsbetrieb gehandelt habe, dafür gesorgt, dass die Kälbersterblichkeit erheblich gesunken wäre. Dieser Umstand stehe zwar in keinem direkten Zusammenhang mit forstwirtschaftlichen Tätigkeiten nehme jedoch generell Einfluss auf den psychischen Bereich einer Person. Gerade eine psychische Stärke sei jedoch bei forstwirtschaftlichen Arbeiten erforderlich. Auch sei seine Tochter durchgehend sozialversichert gewesen. Im Übrigen monierte der Bf., dass es für ihn unvereinbar sei, dass beim Finanzamt die selbe Sachbearbeiterin auch für das Beschwerdeverfahren zuständig sei. Weiters beantragte der Bf. eine Ausdehnung des gegenständlichen Verfahrens auch auf die Monate Juli und August 2014. Zur Frage, warum seine Tochter nicht das beabsichtigte Jurastudium unmittelbar im Anschluss an die abgelegte Matura begonnen hätte, führte der Bf. aus, dass seine Tochter noch über keinen Studienplatz verfügt und ihr das für das genannte Studium erforderliche Latinum gefehlt hätte. Außerdem sei zu diesem Zeitpunkt in B. noch keine geeignete Unterkunft ausfindig gemacht worden.
II. Sachverhalt:
Die Tochter des Bf. (A., geb. 0.0.1995) maturierte im Juni 2014 an der HLBLA St. Florian und schloss ihre Schulausbildung mit Schwerpunkt Projekt- und Regionalmanagement ab. Vom 2.7. bis war A. als Arbeiterin teilbeschäftigt bei der Bäckerei D.. Im Anschluss hielt sich die Tochter des Bf. vom bis in Norwegen auf, um im Rahmen einer Kooperation der E. mit der F- Organisation ein Praktikum an einer Farm im genannten Land bei einer dortigen Familie zu absolvieren. Während dieses Aufenthalts erhält der Praktikumsteilnehmer ein Taschengeld, sowie gratis Kost und Verpflegung. Danach kehrte A. nach Österreich zurück, erhielt bis zum Arbeitslosenunterstützung und begann mit eine Ausbildung zur Facharbeiterin Forstwirtschaft, welche sie mit Erfolg am abgeschlossen hat. Dieser Kurs wird zumindest zweimal jährlich (jeweils einmal im Zeitraum Oktober bis Dezember und einmal im Zeitraum Jänner bis März) angeboten und umfasst laut der im Akt aufliegenden Bestätigung der Land- u. Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle C. insgesamt 240 Unterrichtseinheiten. Die Kindesmutter von A. bestätigte für die Zulassung zur forstwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung, dass ihre Tochter durch nebenberufliche Mithilfe ab im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb die erforderliche Praxis erworben hätte. Mit SS 2015 begann A. ein Studium der Rechtswissenschaften.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes lauten in der hier anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ....
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
...
Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der bisherigen Aktenlage und wurde dem Bf. bereits mit Schriftsatz des zur Kenntnis gebracht. Weder in seiner dazu eingebrachten Gegenäußerung vom noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden diesbezüglich Einwendungen vom Bf. erhoben. Durch den Spruch der vom Bf. angefochtenen Entscheidung beschränkt sich das anhängige Verfahren des BFG auf den Zeitraum September 2014 bis einschließlich Februar 2015, wodurch die vom Bf. in der mündlichen Verhandlung sinngemäß beantragte Einbeziehung des Zeitraums Juli und August 2014 ausscheidet.
Um für ein volljähriges Kind einen Beihilfenanspruch zu erlangen, muss sich dieses iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG in einer Berufsausbildung befinden. Diesbezüglich enthält das FLAG zwar genauere Regelungen hinsichtlich einer Berufsausbildung an den in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtungen, jedoch keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch unter dem letztgenannten Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. VwGH 87/13/0135 v. , 87/14/0031 v. , 93/14/0100 v. , 2000/14/0192 v. ). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (). Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b) FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b) FLAG ist auch nicht allein der Lehrinhalt, sondern im besonderen die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. So ist eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG bei allgemeinbildenden Lehrinhalten nur dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist. Der vom Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte Hinweis, dass seine Tochter stets sozialversichert gewesen sei, kann mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im FLAG zu keiner Beihilfengewährung führen.
Im Monat September 2014 ging A. bis einer Beschäftigung als Arbeiterin bei der Bäckerei D. nach. Wie der Bf. bereits in seiner Stellungnahme vom als auch wiederholend in der mündlichen Verhandlung ausführte, handelte es sich bei den Tätigkeiten im Rahmen dieses Dienstverhältnisses seiner Tochter um einen für Schüler und Studenten üblichen Job. Ihre Beschäftigung umfasste dabei laut den Ausführungen des Bf. in der mündlichen Verhandlung sowohl die Herstellung von Backwaren als auch Verkaufshandlungen. Bei der von A. im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten Tätigkeit handelt es sich somit um eine Arbeitsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Durch dieses Beschäftigungsverhältnis vermittelte die Tochter des Bf. keinen Beihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit b) FLAG, da sie dadurch in keiner Berufsausbildung iS der hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gestanden ist. Dieses Dienstverhältnis steht ohne Zweifel auch in keinem Zusammenhang mit der von der Tochter des Bf. ab Jänner 2015 begonnenen forstwirtschaftlichen Facharbeiterausbildung. Obendrein ergibt sich für die Tochter des Bf. aus dem Antrag auf Zulassung zur Facharbeiterprüfung eine Aneignung der erforderlichen Praxis für die Abschlussprüfung zum forstwirtschaftlichen Facharbeiter ausschließlich durch stetige Mithilfe im mütterlichen Betrieb seit . Für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung ist ein Praxisnachweis des Prüfungswerbers erforderlich, der entweder durch eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mittels einer Versicherung bei der SVA der Bauern oder - wie hier vorliegend - durch die vierjährige nebenberufliche Mithilfe (z.B. am elterlichen Betrieb) erfüllt wird. Der hier erforderliche Praxiserwerb der Tochter ist folglich durch die nebenberufliche Mithilfe im mütterlichen Betrieb mit Beginn des Jahres 2010 bis erbracht worden. Die weiterhin von der Tochter des Bf. erfolgte Mithilfe im mütterlichen Betrieb im Jahr 2014 erweist sich daher für die forstwirtschaftliche Facharbeiterausbildung bezüglich einer etwaigen Praxisaneignung nicht als notwendig, sodass auch die Mithilfe im mütterlichen Betrieb keinesfalls eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG darzustellen vermag.
Vom bis absolvierte A. ein landwirtschaftliches Praktikum in Norwegen. Dabei lebte A. bei einer norwegischen Familie auf deren Farm, wobei sie gegen Erhalt eines Taschengeldes und bei freier Unterkunft und Verpflegung bei allen dort anfallenden Arbeiten mitgeholfen hat. Als Ziel verfolgt dieses Austauschprogramm Jugendlichen zwischen 18 und 30 Jahren eine Arbeitserfahrung zukommen zu lassen und den Respekt und das Verständnis zwischen Kulturen zu fördern. Vom BFG wird nicht in Abrede gestellt, dass dieser Aufenthalt in Norwegen für die Tochter des Bf. - so wie vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vorgebracht im wesentlichen im psychischen Bereich - von Nutzen für A.'s spätere forstwirtschaftliche Ausbildung gewesen sei, jedoch wird diesem dadurch nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG verliehen, da dadurch die Tochter des Bf. für keinen Beruf ausgebildet wurde. Auch der damit verbundene Praxiserwerb kann nicht in einem derart engen Zusammenhang mit der von A. im Jänner des Jahres 2015 begonnenen forstwirtschaftlichen Facharbeiterausbildung angesehen werden, da die dafür erforderliche Praxis - wie bereits vorstehend ausgeführt - lediglich durch die von ihrer Mutter erklärte Mithilfe in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb erworben wurde. Nach ihrer Rückkehr von Norwegen nach Österreich bezog A. bis zum Arbeitslosenunterstützung wodurch unstrittig von A. auch für den Rest des Monats Dezember 2014 kein Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit b) bis l) FLAG erfüllt wurde.
Mit begann die Tochter des Bf. eine Ausbildung zur Facharbeiterin Forstwirtschaft, welche sie auch mit Erfolg am abgeschlossen hat. Dieser Kurs umfasste laut der im Akt aufliegenden Bestätigung der Land- u. Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle C. insgesamt 240 Unterrichtseinheiten und der Teilnehmer erwirbt nach erfolgreicher Beendigung die Berufsbezeichnung "Facharbeiter bzw. Facharbeiterin Forstwirtschaft". Durch diese Ausbildung sieht das BFG sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht das Vorliegen einer Berufsausbildung iS des FLAG gegeben. Während durch den stundenmäßigen Umfang dieser Ausbildung die überwiegende zeitliche Bindung ohnedies außer Streit steht, werden im Rahmen dieser Ausbildung vom Teilnehmer verschiedene Module im forstwirtschaftlichen Bereich (z.B. Holzmessen, Waldwirtschaft, Motorsäge) absolviert und im Anschluss dieser auf die Facharbeiterprüfung vorbereitet. Demgemäß liegt durch diese Ausbildung eine solche vor, welche durch ihre berufsspezifische Charakteristik zur Ausübung eines bestimmten Berufes befähigt, weshalb für die beiden Monate Jänner und Februar 2015 ein Familienbeihilfenanspruch gegeben ist. Gemäß § 13 FLAG ist von der Abgabenbehörde nur dann ein Bescheid zu erlassen wenn dem Antrag auf Beihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Folglich hat für die beiden Monate die Erlassung eines Bescheides zu unterbleiben.
Weiters besteht nach § 2 Abs. 1 lit d) FLAG für ein volljähriges Kind dann ein Beihilfenanspruch, wenn vom Kind nach Abschluss der Schulausbildung frühestmöglich eine weitere Berufsausbildung begonnen wird. Dieser Tatbestand normiert somit neben anderen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass dann keine Familienbeihilfe gebührt, wenn sich ein volljähriges Kind nicht in Berufsausbildung befindet. Die Regelung wurde ins FLAG aufgenommen, d amit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entsteht. Es soll damit insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden (vgl. EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223 f). Die Beurteilung eines frühestmöglichen Beginns einer weiteren Berufsausbildung nach Ablegung der Matura der Tochter des Bf. im Juni 2014, durch die von ihr im Jänner 2015 begonnene forstwirtschaftliche Ausbildung scheidet jedoch bereits aus jenem Grund aus, da ein Beginn dieser Ausbildung auch im November 2014 möglich gewesen wäre. Dies ergibt sich aus dem Antrag der Tochter des Bf. auf Zulassung zur Facharbeiterprüfung und findet auch Bestätigung durch die bereits im Punkt II. unter "Sachverhalt" erwähnte Auskunft der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle C., dass zumindest zweimal jährlich jeweils im Zeitraum Oktober bis Dezember und im Zeitraum Jänner bis März die entsprechenden Kurse angeboten werden. Zwar ist eine Ablegung der Facharbeiterprüfung erst nach Vollendung des 20. Lebensjahres möglich, dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass somit gegenständlichen objektiv nicht frühestmöglich mit den entsprechenden Ausbildungsmodulen begonnen wurde.
Zu jenem Einwand des Bf. in der mündlichen Verhandlung, dass eine Befangenheit vorliege, da im erstinstanzlichen Verfahren von der selben Sachbearbeiterin der nunmehr angefochtene Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung erlassen worden sei, wird darauf verwiesen, dass im angefochtenen Bescheid kein Sachbearbeiter aufscheint und die Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung dies mit der Begründung in Abrede stellte, dass sie für die Erlassung von "Erstbescheiden" nicht zuständig sei, demnach entgegen der Ansicht des Bf. den nunmehr angefochtenen Bescheid nicht verfasst hätte. Unabhängig davon wird jedoch vom BFG darauf verwiesen, dass selbst bei Übereinstimmung des Organs der Abgabenbehörde bezüglich der Erstellung des Erstbescheides und der folgenden Beschwerdevorentscheidung eine etwaige Befangenheit im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch eine Entscheidung des Finanzgerichtes ohnedies gegenstandslos werden würde (vgl. auch z.B. ).
Aus den oben angeführten Gründen war daher der angefochtene Bescheid für die Monate Jänner und Februar 2015 ersatzlos aufzuheben und hinsichtlich des restlichen Zeitraums - somit für die Monate September 2014 bis einschließlich Dezember 2014 - als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob eine Berufsausbildung iS des FLAG vorliegt ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis vom , 2007/15/0050) eine Tatfrage die von der Behörde bzw. vom Finanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen ist. Folglich liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101953.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at