Gelddiebstahl als Betriebsausgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Mag. Susanne Haim und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Gisela Praschl, Leopold Pichlbauer und Dr. Karl Penninger in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Stb2, Adr3, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt ABC vom betreffend Einkommensteuer 2012 in der Sitzung am zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte im Prüfungsjahr 2012 einen Gelddiebstahl iHv € 100.000,00 als Betriebsausgabe geltend.
Das Finanzamt anerkannte im Bescheid vom diesen Gelddiebstahl nicht als Betriebsausgabe.
Der Diebstahl wurde vom Bf. am angezeigt. Dort führte er aus: "Ich arbeite in Ort2 als Autohändler. Ich habe dort eine eigene Firma. Gestern vormittags habe ich bei der 123 Bank im Ort4 € 100.000 Bargeld abgehoben, um mehrere Autos zu kaufen. Ich wollte Autos in Österreich und in Deutschland kaufen. Das Geld habe ich gleich in das Auto gegeben. Es war in der Mittelkonsole, in einem Sackerl. Auf der Konsole ist ein Deckel, man kann sie nicht einsehen. Vor einigen Tagen haben bei meinen Bruder Personen aus Belgien angerufen. Sie haben sich für Autos interessiert und wollten auch welche bei mir kaufen. Die Personen riefen vor ca. einem Monat an und kamen vor etwa zwei Wochen zu mir auf dem Platz. Sie habe nur die Autos angeschaut. Gestern hat mein Bruder zwei Personen vom Linzer Hotel (Str, Stadt) abgeholt. Das habe ich gemacht weil sie kein Auto haben. (…) Mein Bruder hat die beiden also mit meinem Auto abgeholt und zu mir nach Ort2 gebracht. Dort haben wir uns wieder über die Autos unterhalten. Sie interessierten sich für einen BMW, einen Mercedes, einen Audi und einen Range Rover. Das Gespräch dauerte ca. eine Dreiviertelstunde. Dann habe ich die zwei Männer wieder zum Hotel gebracht. Als ich zu Hause angekommen bin (Str3, Ort), habe ich das Geld gesucht, ich war ein bisschen durcheinander. Ich habe das Geld nicht gefunden. Ich habe das ganze Auto durchsucht. Auch zu Hause habe ich gesucht. Ich konnte das Geld nicht finden. (...) Ich war noch einmal im Hotel, dort war aber keiner der Personen mehr. Die Personen müssen das Geld gestohlen haben, als ich sie nach Stadt gebracht habe. Vorher war das Geld definitiv noch in der Mittelkonsole. Es waren keinen anderen Personen im Auto. Das Auto ist auch immer abgesperrt.“
Am wurde eine ergänzende Aussage vom Bf. bei der Polizei gemacht und ausgeführt: „Am besagten Tag des Diebstahles habe ich gegen 13:00 Uhr die € 100.000 bei der 123 Bank im Ort4 abgeholt das Geld habe ich beim Verlassen der Bank in meine Innentasche der Jacke gesteckt. Anschließend bin ich zu meinem Fahrzeug. Im Fahrzeuge habe ich das Geld, welches in einem Bankkuvert war, sofort in die Mittelkonsole mit Decke, zwischen Beifahrersitz am Fahrersitz gegeben. Im Deckel habe ich zugemacht. Dann fuhr ich nach Ort2 in meine Firma. Den Wagen habe ich im Firmenareal versperrt abgestellt und hatte immer Sicht auf das Fahrzeug es waren auch bis zum Eintreffen der beiden Schwarzafrikaner keine anderen Kunden oder Personen außer meinem Bruder auf dem Areal anwesend. Gegen 15:00 Uhr nahm ich das Geld aus dem Fahrzeug und steckte es in die Jackentasche ein. Bruder, mein Bruder, fuhr dann mit dem Mercedes nach Stadt und holte die Schwarzafrikaner ab. Zu diesem Zeitpunkt war das Geld in meinem Besitz am Körper. Gegen 18:30 Uhr kam Bruder mit den Schwarzafrikanern zu mir in die Firma nach Ort2 hier wurde dann noch einmal über das bevorstehende Geschäft mit den vier Fahrzeugen im Gesamtvolumen von Euro 110.000 gesprochen und diese fixiert. Ich ging zum Auto und die beiden Schwarzafrikaner hielten sich noch im Büro bei meinem Bruder auf. In der Folge nahm ich das Geld und legte es wiederum in meinem Mercedes in die vordere Mittelkonsole mit Abdeckung. Unmittelbar darauf kamen die beiden Schwarzafrikaner aus dem Büro und stiegen zu mir ins Auto. Dies war gegen 19:50 Uhr. Einer setzte sich neben mich auf den Beifahrersitz unter anderen nach hinten auf den linken Rücksitz. Die beiden Männer sagten zu mir im Fahrzeug dass nach positivem Abschluss dieses Geschäfts weitere Fahrzeuge gekauft werden und es wurde von einem Auftragsvolumen i.H.v. € 1,5 Millionen gesprochen. Ich stieg dann noch einmal kurz für 2 Minuten aus dem Auto und sagte meinem Bruder Bruder er soll die Firma verschließen und nach Hause fahren. Nur diese 2 Minuten, wenn überhaupt, waren die Männer alleine im Fahrzeug. Dann brachte ich die beiden Männer ins Hotel nach Stadt HOT und sie stiegen dort aus. Ich fuhr zurück nach Hause. Als ich die Mittelkonsole aufmachte um das Kuvert herauszunehmen war es weg. Natürlich bin ich sofort in die Firma gefahren und habe dort geschaut ob ich es dort liegen gelassen habe. Es ist mir aber sicher in Erinnerung dass ich das Geld in die Mittelkonsole ablegte. Die beiden Männer haben mir das Geld aus der Mittelkonsole gestohlen. Ich kann es nicht verloren haben. Ich fuhr dann in weiterer Folge ins Hotel um die beiden Männer aufzusuchen. Der Portier verweigerte mir jedoch den Zutritt zu den Zimmern.
In der Folge wurde vom Landesgericht Stadt eine Hauptverhandlung gegen PF, durchgeführt in der der Bf. als Zeuge aussagte: "Befragt ob ich den Angeklagten kenne: Ja ich kenne ihn. Ich habe keine Zweifel ich kenne sein Gesicht. (…) Im Sommer 2012 war ich mit meiner Familie in der Türkei auf Urlaub. Mein Bruder, der bei mir angestellt ist, hat mich angerufen, es sind Typen da die wollen ein paar teure Autos kaufen. (…) Ich habe sie das erste Mal in einem Hotel getroffen in Stadt wie es heißt weiß ich jetzt nicht mehr. (…) Sie haben die Autos probiert, die bei mir am Platz waren. Einmal habe ich sie nach Ort5 zurückgebracht wo Leute afrikanischer Abstammung auf sie mit einem roten Vectra gewartet haben. (…) Ein paar Tage später waren sie richtig interessiert an den Autos, es waren zwei BMW X5, insgesamt vier Autos mit einem Preis von über € 100.000. Ein paar Tage später wollten die nochmals kommen. Befragt ob irgendetwas schon vereinbart worden war, als ich sie vom P abgeholt habe: Es war nur ein mündlicher Vertrag. Die Zahlung sollte in Form einer Überweisung aus dem Ausland erfolgten. Die Autos hätte ich erst nach Überweisung übergeben. An dem Freitag habe ich sie vom Hotel abgeholt. Befragt, ob das nicht doch jemand anders gewesen sei gebe ich an nein das war doch mein Bruder. Sie wurden dann zu mir auf den Autoplatz gebracht. Haben ein paar Biere getrunken, es war ja für mich ein gutes Geschäft. An diesem Nachmittag habe ich die Euro 100.000 von der Bank abgeholt. Befragt wozu ich das Geld abgeholt habe gebe ich an es ging endlich um ein Geschäft von Euro 400.000, 40 Autos von Tabacco, die ich mit Firma X teilen hätte sollen. Es gab noch ein paar Autos von der Firma X in Ort1 dich noch zahlen sollte. Dafür waren die € 100.000 die bei mir im Auto der Mittelkonsole gewesen sind. (…) Meine Frau und ich haben das Geld auf einmal rausgenommen. Wir haben das Geld nachgezählt. Meine Frau war Zuhause, das Geld war noch im Auto drinnen. Ich war beschäftigt mit Geschäften und habe nicht mehr das Geld geachtet. Es ist immer so in diesem Geschäft es kommen viele Kundschaften und es war richtig stressig an diesem Freitag. Ich habe auch sechs Autos verkauft. Am Abend hat mein Bruder sie dann vom Hotel abgeholt und dann haben wir die Einzelheiten abgesprochen (…) Ja ich habe es einmal rausgenommen, nachgezählt, im Bürocontainer habe ich das Geld nachgezählt, ob das mit meinem Bruder war weiß ich nicht 100-prozentig. Keiner hat davon gewusst außer mein Bruder und meine Frau. Als ich sie wieder ins Hotel gebracht habe habe ich in der Zwischenzeit getankt. An das Geld habe ich nicht mehr gedacht.“
In dieser Hauptverhandlung wird der Beschwerdeführer vom Richter darauf hingewiesen dass es sich zweimal widersprochen habe. (Seite 14 Hauptverhandlungsprotokoll).
Im Vorhalt an den Steuerberater (Bp 2012 und USO-Prüfung 9-12/2013, Nachschau 1-8/2013, 1-5/2014) heißt es auszugsweise zu Punkt 4) Betrieblicher Aufwand 2012 - Diebstahl von Bargeld iHv € 100.000,00: "Dieses Geld hat der Bf. durch eine Zwischenfinanzierung bei der 123 Bank bekommen und sollte dem Ankauf von KFZ über Auktionen in der BRD und Belgien dienen (Erstaussage des Bf. vom ). (...) Im Rahmen der Betriebsbesichtigung in Ort2 in Beisein des steuerlichen Vertreters, wurde bereits der Vorhalt mündlich vorgebracht, dass betreffend Diebstahl des Bargeldes der Nachweis zu erbringen ist, dass die Verwendungsabsicht in vollem Umfang im betrieblichen Bereich liegt. Das Argument, mit dem Bargeld sollten in Belgien bei Auktionen div. KFZ erworben werden, erscheint dem Finanzamt nicht glaubwürdig, da bei Auktionen in Belgien nie mit Bargeld bezahlt wird, sondern mit Überweisung. Diese Vorgangsweise ist auch aus dem Unternehmen des Bf. ersichtlich. Die bei Auktionen (Firma1, Firma2, Firma3) eingekauften KFZ werden zur Gänze per Bank durch Überweisung bezahlt."
Die Stellungnahme des Steuerberaters zur Darstellung Prüfungspunkte BP 2012 + Nachschau (Teil 1) vom lautet auszugsweise: "4) Diebstahl Bargeld: Betrieblichkeit des Betrages: Die Aussage, dass bei Auktionshäusern mit Bank bezahlt wird geht ins Leere, weil ja von X Ort1 und B gekauft werden sollte. Es liegt eine Aussage und ein email von Fr. NN2 vor - diese war Kontaktperson zu den angebotenen Fahrzeugen von B im Wert von € 400.000,00 Einkaufspreis - Verkaufswert € 650.000,00, also sehr lukrativ für den Bf.. Es wurde ausschließlich so gemacht, dass von X oder den anderen Händlern die Fahrzeuge in bar bezahlt wurden. Es ist also nichts Ungewöhnliches daran, dass hierfür Bargeld behoben wurde. Eine Überweisung würde die Transaktionen nur verkomplizieren (2x Anreise zu jedem Geschäft - 1x Besichtigung und Kaufvertrag, anschließend Überweisung). Die Überweisungen werden oft nur versprochen und dann nicht durchgeführt - das Geschäft ist vollständig erfüllt bei Barzahlung - die Verkaufsakte sind somit einfacher und auch abgeschlossen."
In einem Aktenvermerk über Telefongespräche vom zum Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO vom an die Fa. B findet sich auszugsweise folgende Aussage von Herrn VN3 NN3: "Von einer Barzahlung war auch nie die Rede, sondern nur die Zahlung mittels Überweisung."
Im Prüfungsbericht vom wurde auszugsweise folgendes ausgeführt: "Weiters vertritt das Finanzamt ABC aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Auffassung, dass nicht die nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz vor Entwendung getroffen worden sind, sodass der eingetretene Vermögensschaden schon aus diesem Grund nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann ( RV/0180-I/03). Die Absicht, dass noch am Tag der Behebung () oder Tage später die Besichtigung der KFZ bei der Fa. B, Stadt2 durchgeführt wird, und nur deshalb der hohe Geldbetrag in der Jackentasche bzw. im Merc ML mitgeführt wird, konnte im Prüfungsverfahren nicht näher erklärt werden. Lt Auskunft des Bf. gibt es im privaten Wohnhaus in Ort2, also nicht weit entfernt vom Bürocontainer am KFZ-Abstellplatz, einen Tresor. Daher wird vonseiten des Finanzamtes behauptet, dass die Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf diesen hohen Geldbetrag nicht getroffen worden sind, zumal der Kundenverkehr am Autoabstellplatz und im Bürocontainer durchwegs mit fremden Personen besteht." Bezüglich des Diebstahls hielt das Finanzamt auszugsweise folgendes fest: "Der des Diebstahls bezichtigte Schwarzafrikaner PF wurde im Gerichtsverfahren vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen und "lediglich" wegen Betruges nach der Wash-Wash-Methode verurteilt. Für das Finanzamt ABC erscheint es daher am wahrscheinlichsten, dass der Bf. die € 100.000,00 ebenfalls in die Wash-Wash-Methode investieren wollte und auch auf diese Betrugsmasche des PF und VN4 NN4 hereingefallen sein könnte. Der Zeitablauf, denn die beiden Personen hatten regen Telefonverkehr mit dem Bf. bzw seinem Bruder betrieben und sind auch 4 mal vorort aufgetreten und haben ein Geschäft im Umfang von über € 100.000,00 vorgegeben, ist im vorliegenden Fall identisch mit dem in der Gerichtsverhandlung gegen PF geschilderten Vorgangsweise." Dem widerspricht der Anlass-Bericht der Polizei vom , wonach ausgeschlossen werden konnte, dass die Tatverdächtigen dem Bf. dieses Geschäft der Wash-Wash-Methode bereits vorgeschlagen hatten.
In der Hauptverhandlung vor dem LG Stadt in der Strafsache gegen VN NN am sagte der Bf. befragt dazu, wozu er das Geld abgeholt habe folgendes aus: "Ich mache sehr viele Geschäfte mit der Firma X. Es ging um ein Geschäft von € 400.000,00, um 40 Autos von B, die ich mit der Firma X teilen hätte sollen. Es gab noch ein paar Autos von der Firma X in Ort1, die ich noch zahlen sollte. Dafür waren die € 100.000,00, die bei mir im Auto in der Mittelkonsole gewesen sind."
Am erhob der Bf., vertreten durch seinen Steuerberater, Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom und begründete diese wie folgt: "Gegenstand der Beschwerde ist die Nichtanerkennung eines Betrages von € 100.000,00 als Betriebsausgabe. Es handle sich bei diesem Betrag um den Fall eines Diebstahls von Bargeld aus dem Betriebsvermögen am . Das Finanzamt anerkennt den Betrag aus mehreren Gründen nicht: Der Bf. sei grob fahrlässig mit dem Geldbetrag umgegangen indem er ihn in der Mittelkonsole eines Fahrzeugs abgelegt hatte, der Diebstahl an sich sei nicht eindeutig nachgewiesen, der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Schilderung des betrieblichen Zweckes der von der Bank behobenen € 100.000,00 sei nach Ansicht der Finanz unschlüssig und die betriebliche Veranlassung der Bargeldbehebung sei nicht nachgewiesen.
Zum Sachverhalt wurde angegeben, dass der Bf. (Gebrauchtwarenhändler) im August 2012 von mehreren Gelegenheiten zu günstigen Preisen Fahrzeuge einkaufen zu können erfahren habe. Es handelte sich dabei um den Fuhrpark der Firma B, der zum Teil ausgetauscht werden sollte. Die Information darüber ging von einem Verkäufer des Betrieb1, einem Herrn NN5, aus, der bei einem Besuch von einer Frau NN2 dieser mitteilte, dass er Abnehmer für diese gebrauchten Fahrzeuge suche. Herr NN5 war daran interessiert, der Firma B Neuwagen im Nutzfahrtsektor der Marke VW zu verkaufen. Frau NN2 ist eine Geschäftsfreundin des Bf. und informierte diesen über eine eventuelle Transaktion. In dieser Phase seien die ersten strittigen Punkte mit der Finanz. Es gäbe zwei Schriftstücke. Einen vom Prüfer nach einem Telefonat mit Frau NN2 angefertigten Aktenvermerk und ein Email von Frau NN2, wo sie zum Aktenvermerk noch Korrekturen übermittelt (Anhang 1 + 2). Der strittige Punkt bestehe darin, dass es ein Email von Frau NN2 vom 18.09. gibt, wo diese per Email die Telefonnummer von Herrn NN5 und einen Link zur Firma B an den Bf. schickte, desweiteren ein Email vom , wo sie eine Liste der vakanten Fahrzeuge schickt.
Der Bf. hat am bei seiner Hausbank, der 123 Ort4, einen Betrag von € 100.000,00 in Form einer kurzfristigen Finanzierung behoben. Dazu wurde ein Subkonto eröffnet, da beabsichtigt war, diese Verbindlichkeit innerhalb von wenigen Tagen wieder zurückzuzahlen.
Der BP bezweifelt, das der Bf. bereits vor genauer Kenntnis des Kontaktes und einer genauen Fahrzeugliste einen derart hohen Betrag vorbereiten hätte sollen um Fahrzeuge anzukaufen und unterstelle ihm, dass der Betrag für andere private Zwecke behoben wurde. Dass sein Mandant bereits am 24.9. von Frau NN2 die Information über die eventuelle Gelegenheit bekommen habe sei dem Email (Anhang 2) zu entnehmen. Es stehe also außer Frage, dass sein Mandant an diesem Tag, zwar noch vage aber doch, davon wusste. Die BP verkenne bei der Anzweiflung wie die Branche funktioniert. Speziell bei Gebrauchtwagen ist Bargeld und die Möglichkeit sofort handeln und kaufen zu können das Um und Auf. Auf diesem Weg werden sehr häufig Geschäfte zu günstigeren Preisen gemacht, die vielleicht gar nicht oder später zu höheren Preisen abgeschlossen worden wären. Schon im nächsten Moment könnte ein Konkurrent zuschlagen, wenn man sich Bedenkzeit einräumt oder erst beim zweiten Kontakt Zahlungskraft beweisen kann. Wie am Beispiel NN5 sieht man, dass man immer weit vorausdenken muss um letztlich eine Chance auf einen Zuschlag zu bekommen. Diese Denkweise steckt einem Gebrauchtwarenhändler wie dem Bf. im Blut.
In der Anlage 3 findet sich eine Bestätigung eines Autohändlers, der Firma X in Ort3, welcher bestätigt, dass der Bf. damals (im August) bereits die Fahrzeuge zu verkaufen versucht habe. X habe damals Kaufinteresse gezeigt und erinnere sich an den Vorgang.
Dass die Finanz in der Folge bei der Firma B und bei Herrn NN5 Informationen einholte über die Kenntnis des Bf. und dort mitgeteilt bekam, dass man diesen nicht kenne und überhaupt der in Rede gestandene Fuhrparkaustausch letztendlich erst um Monate später durchgeführt wurde, mag zwar die Glaubwürdigkeit des Bf. auf den ersten Blick schwächen, tue aber bei genauem Hinsehen nichts zur Sache. Dies deshalb, weil das Bargeld einzig und allein auf den Tipp von Frau NN2 vorbereitet wurde - etwas anderes wurde nie behauptet.
In der Anlage 4 befinde sich eine weitere Bestätigung von der Firma X in Ort1, dass im August 2012 dem Bf. ebenso Fahrzeuge zu einem Gesamtwert von € 50.000,00 angeboten wurden. Es stehe also außer Frage, dass in der Zeit vor der Behebung des Geldbetrages von € 100.000,00 mehrere Möglichkeiten offen standen um eventuell lukrative Geschäfte zu machen.
Der Sachverhalt sei entgegen der Meinung der Finanz nicht unschlüssig, das bewiesene Vorgehen des Bf. entspräche vielmehr dem eines findigen und vorausschauenden Geschäftsmannes.
Die betriebliche Veranlassung sei aus folgenden Gründen bewiesen: Es wurde in der Buchhaltung ein Betrag von € 100.000,00 in die Kassa eingebucht und am selben Tag als Schadensfall ausgebucht und wie oben dargestellt liege ein schlüssiger und betrieblich veranlasster Sachverhalt vor.
Zum Punkt, dass der Diebstahl nicht eindeutig bewiesen sei, ist zu sagen, dass nach Aufnahme des Vorfalles durch die Kripo Stadt am schließlich durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben wurde. Dies ist im Rahmen der StPO lediglich dann möglich, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint und mit einer Verurteilung zu rechnen ist. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Ort5 wurde der Täter zwar freigesprochen, dies aber lediglich aus Mangel an Beweisen, was als Freispruch "zweiter Klasse" zu werten sei.
Nach Meinung der Finanz liege in der Ablage des Geldbetrages in einem Papierkuvert in der Mittelkonsole eine grob fahrlässige Aufbewahrung von Geld vor, wodurch, gestützt auf einem nicht genannten Erkenntnis eines Berufungsgerichtes, der Diebstahl nicht abzugsfähig wäre. In der Literatur sei zu grob fahrlässigem Handeln im Zusammenhang mit einem Diebstahl nur ein Erkenntnis des UFS Stadt2 vom zu finden, wo es aber um einen höheren Maßstab geht, nämlich die Absetzbarkeit eines durch grob fahrlässige Einräumung einer Bankvollmacht zugunsten der Tochter, die diese ausgenutzt hat und Geld gestohlen hat, dies als außergewöhnliche Belastung. In § 34 ist eine Zwangsläufigkeit des Erwachsens von Belastungen geboten. Aus unserer Sicht sei dies nicht mit unserem Fall zu vergleichen und nicht analog zu sehen.
Aufgrund der o.a. Ausführungen wurde die Anerkennung des Betrages von € 100.000,00 als Betriebsausgabe und daher auch die Aufhebung des o.a. Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides mit einem steuerlichen Einkommen von € 12.857,80 beantragt und ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuerlast 2012 in Höhe von € 33.776,00 gestellt.
In der Stellungnahme des Prüfers vom heißt es auszugsweise: "Der beabsichtigte KFZ Kauf bei der Fa. B, Stadt2 ist weiterhin in keiner Weise belegt. Zum Zeitpunkt der Behebung des Geldbetrages von € 100.000,00 war weder ein Besichtigungstermin noch ein Besichtigungsort in Stadt2 ausgemacht worden."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass in der eingereichten Beschwerde angeführt wird, dass Beweismittel vorliegen, die eine betriebliche Veranlassung der Kreditaufnahme von € 100.000,00 beweisen sollen. Auf Nachfrage gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass er die angeführten Bestätigungen (der Firmen X) noch nicht erhalten habe. Auf Grund der Beschreibung der Bestätigungen ist jedoch erkennbar, dass diese einen Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Kreditaufnahme nicht erbringen können. In der eingebrachten Beschwerde sind keine neuen Argumente bzw. Beweismittel vorgebracht worden, die ein Abgehen von der bisherigen Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten.
Im Vorlageantrag vom verwies der Bf., vertreten durch seinen Steuerberater, inhaltlich auf die in der Beschwerde vom gemachten Ausführungen und beantragte Entscheidung durch den Senat. Er stellte erneut den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuerlast in Höhe von € 33.776,00 bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. In einem Nachtrag zur Vorlage finden sich die in der Bescheidbeschwerde angekündigten Bestätigungen (Anhänge). Ein Email, in dem Herr VN8 X, Autohändler aus Ort3 (Namesgleichheit ist ein Zufall), bestätigte, dass der Bf. mit ihm Ende August 2012 Kontakt aufgenommen habe, um ihm eine größere Menge an gebrauchten Nutzfahrzeugen anzubieten. Er habe damals auch Interesse am Erwerb gezeigt, obwohl der Bf. noch keine konkreten Preise nennen konnte. Aus einem ihm unerklärlichen Grund kam das Geschäft aber nicht zustande (Anlage 3). In einem zweiten Email bestätigte Herr VN6 NN6, von der VN7 X Automobil GmbH, dass sie im August 2012 dem Bf. drei Fahrzeuge im Wert von insgesamt € 50.000,00 angeboten haben und auch schon sehr konkrete Gespräche geführt wurden. Der Bf. der seiner Meinung nach sehr interessiert war, meldete sich im September nicht mehr und zeigte plötzlich kein Interesse mehr am Ankauf (Anlage 4).
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorliegenden Aktenteile.
Der Bf. hat am bei seiner Hausbank, der 123 Ort4, einen Betrag von € 100.000,00 in Form einer kurzfristigen Finanzierung behoben. Erst mit Datum wurde ein Firmenkreditvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen.
Der Geldbetrag wurde von ihm in der Mittelkonsole des Fahrzeuges des Bf. aufbewahrt und am Firmengelände mit Kundenverkehr abgestellt. Im Wohnhaus des Bf., nicht weit vom Firmengelände entfernt, gibt es einen Tresor. Zwischenzeitig wurde das Geld auch am Körper des Bf. aufbewahrt bzw. nachgezählt. Mit diesem Auto wurden nach Angaben des Bf. Kunden in Stadt abgeholt und wieder nach Stadt gebracht, zwischenzeitig wurde auch getankt. Diese Kunden wurden vom Bf. des Diebstahls beschuldigt, jedoch freigesprochen (im Zweifel).
Nach Ansicht des Senates ist der Nachweis nicht gelungen, dass der Betrag für betriebliche Zwecke behoben wurde. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen unter Erwägungen verwiesen.
Zudem wurde bei der Aufbewahrung in der Mittelkonsole die Sorgfaltspflicht massiv verletzt, was ebenfalls zu einer Verweigerung des Betriebsausgabenabzugs führt.
Rechtslage
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
§ 167 Abs. 2 BAO lautet: Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Erwägungen
Grundsätzlich bewirkt im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches der widerrechtliche Entzug von Wirtschaftsgütern wie etwa durch Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung oder Entwendung eine Verminderung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres. Dadurch hat der widerrechtliche Entzug gleich einer Betriebsausgabe eine Gewinnminderung (Verlusterhöhung) zur Folge. Geld - Bargeld wie Buchgeld (z.B. Guthaben auf einem Bankkonto) - kann beim Gewinnermittler durch Betriebsvermögensvergleich ebenfalls ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens bilden, dessen Verlust nach den im vorangehenden Satz aufgezeigten Grundsätzen gleich einer Betriebsausgabe zu einer Gewinnminderung führt ().
Beim Betriebsvermögensvergleich wird die Zugehörigkeit von Bargeld wie Buchgeld zum Betriebsvermögen durch die Buchführung dokumentiert. Der Bf. ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG 1988 durch Betriebsvermögensvergleich. Das Geld am Konto ist daher Betriebsvermögen.
Strittig ist jedoch betriebliche Veranlassung des von der 123 -Bank Ort4 abgehobenen Geldbetrages iHv € 100.000,00. Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgabe ist bei einem gestohlenen Geldbetrag nämlich zunächst die eindeutige und zweifelsfreie Zuordnung des Geldes zum betrieblichen Bereich.
Die betriebliche Veranlassung von Ausgaben ist zwar grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, den Steuerpflichtigen trifft jedoch eine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. So hat die Partei der Abgabenbehörde über Verlangen den betrieblichen Zusammenhang der Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn ihr dies nicht zumutbar bzw. möglich ist, diesen zumindest glaubhaft zu machen. Liegen ungewöhnliche Verhältnisse vor, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder stehen die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch, besteht für die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht, Zweifel am Sachverhaltsvorbringen zu beseitigen [Ritz, BAO-Kommentar5, Tz 13 zu § 115] (UFSF vom , RV/0267-F/03).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (zB ; , 97/16/0067; , 2000/17/0017; , 2004/16/0232).
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).
Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht „im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn“ nachweisen () [Ritz, BAO-Kommentar5, Tz 8 zu § 167].
Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bf. zur betrieblichen Veranlassung der Behebung der gegenständlichen 100.000,00 erscheinen dem Senat unschlüssig. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Bf. € 100.000,00 vom Bankkonto behebt, für einen beabsichtigen Kauf von Fahrzeugen, einzig allein aufgrund eines Tipps einer Geschäftsfreundin. Ohne in irgendeiner Weise vorher in Kontakt mit der Fa. B Stadt2 getreten zu sein, weder telefonisch noch schriftlich via Email, was vom Fuhrparkleiter der Fa. B, Herrn VN3 NN3, bestätigt wurde. Die für den Bf. interessanten KFZ (Liste von Frau VN2 NN2) konnten nicht besichtigt werden, da weder ein Termin mit dem zuständigen Mitarbeiter der Fa. B bestand noch ein Besichtigungsort bekannt war. Das Geschäft war nach Ansicht des Senates also noch nicht so konkret, dass dafür ein derartiger Bargeldbetrag behoben werden würde, zumal wie unten dargestellt, im Regelfall per Überweisung bezahlt wird.
Was die betriebliche Verwendung der € 100.000,00 betrifft, finden sich bei einer näheren Betrachtung der Aussagen des Bf. von Anfang bis Ende Unstimmigkeiten. So ist beispielsweise anfangs davon die Rede, dass das Geld dem Ankauf von KFZ über Auktionen in der BRD und Belgien dienen sollte (Vorhalt an den Steuerberater). In der Hauptverhandlung vor dem LG Stadt, am sagte der Bf. als Zeuge bzgl. der gegenständlichen € 100.000,00 aus, dass es noch ein paar Autos von der Firma X in Ort1 gab, die er noch zahlen sollte. Dafür seien die € 100.000,00 gewesen. Danach wird nurmehr von beabsichtigen Käufen von der Fa. B und der VN7 X Automobil GmbH gesprochen.
Der Einwand der steuerlichen Vertretung bezüglich dem Funktionieren der Gebrauchtwagenbranche, auf die Weise, dass Bargeld und die Möglichkeit sofort zu handeln und kaufen zu können das Um und Auf seien und man am Beispiel NN5 sehe, dass man weit vorausdenken müsse um letztlich eine Chance auf einen Zuschlag zu bekommen und dem Bf. als Gebrauchtwagenhändler diese Denkweise im Blut stecke, kann nichts zur Plausibilität der Behebung der € 100.000,00 durch den Bf., ohne vorher Besichtigungstermine vereinbart zu haben oder tatsächliche Kaufangebote zu haben, beitragen. Es erscheint sehr realitätsfremd, als Gebrauchtwagenhändler große Summen Bargeld bei sich zu haben in Erwartung einer Kaufmöglichkeit bloß aufgrund eines vagen Tipps einer Geschäftsfreundin ohne konkrete weitere Angaben. Außerdem stehen diese Angaben auch in einem gewissen Widerspruch dazu, dass aus dem Unternehmen des Bf. ersichtlich ist, dass er grundsätzlich schon Banküberweisungen nutzt. So beispielsweise bei seinen getätigten Käufen bei Auktionen (Firma1, Firma2, Firma3). Das dagegen vorgebrachte Argument, dass es sich hier ja nicht um Auktionen sondern um einen beabsichtigten Kauf von X Ort1 und B handelte und es ausschließlich so gemacht wurde, dass von X oder den anderen Händlern die Fahrzeuge bar bezahlt wurden, macht das Mitführen größerer Summen Bargeldes ohne konkrete Abschlussmöglichkeit nicht glaubwürdiger. Die Aussage des Herrn VN3 NN3, dass nur von Überweisung die Rede war und nicht von Barzahlung, auch wenn der Bf. da er ja keinen Kontakt zu B hatte nicht konkret davon wusste, stützt auch die Ansicht, dass es lebensfremd ist, dass Autohändler große Summen bei sich haben um leichter den Zuschlag zu bekommen. Es ist dem vielmehr zu entnehmen, dass es normales Geschäftsgebaren in der Branche ist, dass Autoverkäufe via Banküberweisung abgewickelt werden, speziell wenn es sich um eine größere Menge handelt.
Die im Nachtrag zur Vorlage beigebrachten Emailbestätigungen können die betriebliche Veranlassung auch nicht rechtfertigen. Die Bestätigung von VN6 NN6 legt dar, dass die VN7 X Automobil GmbH dem Bf. im August 2012 Fahrzeuge im Wert von ca € 50.000 angeboten habe und sogar konkrete Gespräche geführt wurden, sich der Bf. aber plötzlich im September nicht mehr gemeldet habe. Das nicht mehr Melden spricht eindeutig dafür, dass die € 100.000,00 keinesfalls im Hinblick auf dieses Geschäft behoben worden sind. Die Bestätigung von VN8 X, Autohändler aus Ort3, dass der Bf. mit ihm Ende August in Kontakt getreten ist und ihm eine größere Menge gebrauchter Nutzfahrzeuge angeboten hat, hauptsächlich Mercedes Sprinter und Mercedes Vario, ohne Nennung konkreter Preise, kann keinen Beweis dafür erbringen, dass der Bf. die € 100.000,00 im Hinblick auf einen Kauf der betreffenden Fahrzeuge bei der Fa. B, behoben hat. Es ist vielmehr eher ungewöhnlich, dass der Bf. einer anderen Firma Gebrauchtwagen zum Kauf anbietet bevor er diese überhaupt selber erworben hat, bzw. bzgl derer er nicht einmal ein konkretes Angebot zum Ankauf hat.
Zur fahrlässigen Aufbewahrung des Geldbetrages kann ausgeführt werden: Das Finanzamt ABC stützte seine Auffassung, dass nicht die nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz vor Entwendung getroffen worden sind auf eine Entscheidung des UFS ( RV/0180-I/03), in der auf eine Rechtsansicht des BFH Bezug genommen wird. Diesen Ausführungen folgend, sind die nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz vor Entwendung nicht getroffen gewesen, mit der Folge, dass schon aus diesem Grund der eingetretene Vermögensschaden durch den Diebstahl nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann. Dies deshalb, weil das Bargeld in der Mittelkonsole des Autos in Anwesenheit von Fremden im Auto aufbewahrt wurde und dem möglichen Zugriff dieser ausgesetzt war. Ein solch sorgloses Verhalten ist im Hinblick auf die Bargeldhöhe jedenfalls auffallend sorglos und ungewöhnlich. Zudem gibt es auch diesbezüglich unterschiedliche Aussagen sowohl zum Ort der Aufbewahrung (Jackentasche, Mittelkonsole), zum Hervorholen zum Nachzählen (mit Frau zuhause lt. Aussage in der Hauptverhandlung, mit Bruder im Bürocontainer), zum Verwahren in der Mittelkonsole trotz Anwesenheit von Fremden (Zum Abschließen, zum Tanken) und zur Anwesenheit von anderen Personen am Betriebsgelände (keine anderen Kunden anwesend lt. Aussage vom , viele Kundschaften lt. Aussage in der Hauptverhandlung). Als der Bf. feststellte, dass das Geld fehlt, hat er nach eigenen Angaben in der Anzeige überall gesucht. Auch das lässt auf einen sorglosen Umgang mit einem Bargeldbetrag dieser Höhe schließen.
Zum Punkt, dass der Diebstahl an sich nicht eindeutig nachgewiesen sei, wird folgendes angemerkt: Der steuerliche Vertreter brachte in der Beschwerde vom vor, dass der Täter lediglich aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden ist. Dies sei als Freispruch "zweiter Klasse" zu werten. Der Senat geht von einem Diebstahl des Betrages aus. Er geht jedoch davon aus, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Geldbetrag für betriebliche Zwecke verwendet werden sollte und das aufgrund von auffallender Sorglosigkeit ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100901.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at