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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.04.2019, RV/5100991/2011

Werbungskostenabzug (Totalschaden) bei Verkehrsunfall

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Adresse, StNr vertreten durch Stb über die Beschwerde vom (datiert mit ) gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 u.a. die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 4.310,28 Euro, die ihm in Zusammenhang mit der Verwicklung in einen Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit entstanden seien.

Mit Einkommensteuerbescheid vom versagte das Finanzamt die Anerkennung der Werbungskosten im Wesentlichen mit der Begründung, der Restwert des PKWs sei rechnerisch Null.

Dagegen richtete sich die Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) vom (eingelangt am ) mit der Begründung, dass sehr wohl ein Restwert vorhanden sei.

Mit Vorhalt vom wurden vom FA ergänzende Unterlagen betreffend den Verkehrsunfalles abverlangt.

In Folge wurden vom steuerlichen Vertreter des Bf mit Schreiben vom der Bericht des Verkehrsunfalls, Berechnungen betreffend den Wiederbeschaffungswert des Pkws zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls und das Gerichtsurteil übermittelt

Am legte das FA die Berufung (nunmehr Beschwerde) zur Erledigung an den UFS vor.

Mit Schreiben vom wurden dem UFS ergänzend Unterlagen betreffend den Totalschaden übermittelt.

Mit E-Mail vom übermittelte der steuerliche Vertreter weitere Unterlagen betreffend den Pkw.

Festgestellter Sachverhalt

Der Bf beantragt die Absetzung der (nachweisliche bezahlten) Betriebsratsumlage iHv 110,28 Euro und die Anerkennung von Werbungskosten iHv 4.200,00 Euro, die ihm aufgrund eines Verkehrsunfalles mit seinem Privatfahrzeug (VW Beetle, Jahrgang 1999) entstanden sind. Der Totalschaden des Fahrzeuges ereignete sich am bei der Fahrt zur Dienststelle.

Der Bf war am mit seinem PKW der Marke VW Beetle, Baujahr 2006, auf dem Heimweg zur Dienstelle auf der Wilendauer Landesstraße in Richtung Aspach unterwegs. Zu dem Unfall kam es laut Gerichtsurteil, weil der Bf die zwei vor ihm fahrenden Autos (Pkw und Bus) überholen wollte. Er beschleunigte seinen Pkw nach Ende der 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung am Ende der Ortschaft auf 90 bis 100 km/h. Er schloss zum vor ihm fahrenden Pkw auf. Da auf der Gegenrichtung kein Verkehr erkennbar war, beschloss der Bf beide vorausfahrenden Fahrzeuge in einem Zug zu überholen. Er betätigte den Blinker und scherte unmittelbar nach dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung auf den linken Fahrstreifen aus. Im Zuge des Überholvorgangs behielt er die Geschwindigkeit bei. Der an erster Stelle fahrende Busfahrer beabsichtigte mit seinem Fahrzeug nach links einzubiegen. Ungefähr 55m vor der Bezugslinie oder 6s vor der späteren Kollision betätigte der Busfahrer den linken Blinker des Busses. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug des Bf in Überholposition auf dem linken Fahrstreifen knapp vor dem ersten zu überholenden Fahrzeug. Der Busfahrer nahm das Fahrzeug des Bf nicht war. Der Bf wiederum bemerkte das Blinkzeichen beim Bus nicht und setzte sein Überholmanöver fort. Aufgrund des folgenden durchgeführten Abbiegevorganges des Busses und des versuchten Überholmanövers des Bf kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Das Landesgericht gelangte zu der Annahme, dass den Bf. ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles trifft. Darüber hinaus wurde auch ein Mitverschulden des Busfahrers festgestellt, welches eine Schadensteilung im Verhältnis von 1:1 rechtfertigt (Erkenntnis des Landesgerichts Ried im Innkreis vom )

Die Erstzulassung des Fahrzeuges erfolgte am

Der Pkw wurde vom Bf am im November 2002 käuflich erworben. Der Kaufpreis und der Kilometerstand im Zeitpunkt des Erwerbes konnte nicht mehr ermittelt werden. 

Im Zeitpunkt des Beginns der beruflichen Benutzung () wies der Pkw einen Kilometerstand von ca 133.000 km auf.

Im Unfallzeitpunkt wies der Pkw einen Kilometerstand von ca 160.000 km auf.
Der PKW wies einen Totalschaden auf. Schrottwert war 500,00 Euro.

Aufgrund der Nichtanerkennung der beantragten Werbungskosten iZm dem Verkehrsunfall wurde (offensichtlich aus Versehen) die beantragten Ausgaben betreffend die Betriebsratsumlage auch nicht gewährt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den oben angeführten Unterlagen und ist mit Ausnahme des Wertes des Fahrzeuges zum Unfallszeitpunkt nicht strittig.

Beweiswürdigung

Hinsichtlich der Nutzungsdauer des Fahrzeuges und des sich daraus ergebenden Buchwertes wird von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Der Pkw wurde ab bei einem Kilometerstand von 133.000 km erstmalig beruflich genutzt.

Der steuerliche Vertreter des Bf. übermittelte eine Taxierung vom Öamtc in der bei einem dem Unfallauto entsprechenden Fahrzeug ein Wiederbeschaffungswert von 5.840,00 Euro anzunehmen sei und beantragte diesen Wert als AfA Basis.

Darüber hinaus wurden als Nachweis für die gewöhnliche Restnutzungsdauer von Fahrzeugen der Marke Vw Beetle Internetangebote mit hoher Kilometerleistung (bis zu 243.000 km) vorgelegt. Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters ergebe sich daraus eine Restnutzungsdauer von 5 Jahren (somit eine Gesamtnutzungsdauer von 13 Jahren) ab Beginn der beruflichen Verwendung.

Ein Personenkraftwagen, der eine Gesamtkilometerleistung von 200.000 km und ein Alter von 12 Jahren erreicht habe, wird nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nach objektiven Kriterien gesehen wohl am Ende seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer angelangt sein.

§ 8 EStG 1988 sieht eine Gesamtnutzungsdauer von mindestens 8 Jahren vor. Es ist dem Bf durchaus zuzustimmen, dass eine längere Nutzungsdauer möglich ist. 13 Jahre ist nach Ansicht des BFGs allerdings zu hoch gegriffen.

§ 56 KFG sieht beispielsweise für Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliege eine amtliche Überprüfung vor, ob das Fahrzeug noch den (aktuellen) Bestimmungen des KFG und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche. Zweifelsfrei entspreche aber ein mehr als 12 Jahre alter PKW nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik.

Da auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Fahrzeug, das älter als 12 Jahre ist, im Hinblick auf die für die Benützungsberechtigung erforderliche Erfüllung verschiedener technischer Standards einer besonderen Überprüfung bedarf, erscheint es zutreffend, bei einem Fahrzeug mit einer durchschnittlichen jährlichen Kilometerleistung von einer Gesamtnutzungsdauer von maximal 12 Jahren auszugehen. 

Daraus ergibt sich eine restliche Nutzungsdauer des vom Bf ab beruflich verwendeten Fahrzeuges von 3,5 Jahren.

Der Bf hat unbestritten aufgrund des Unfalles einen Schaden erlitten.

Als Bemessungsgrundlagen kann allerdings nicht  - wie vom steuerlichen Vertreter beantragt - vom Wiederbeschaffungswert ausgegangen werden.

Der Wiederbeschaffungswert ist nämlich der Durchschnittspreis, der am redlichen inländischen Kfz-Fachmarkt bei einer (Wieder-)Beschaffung voraussichtlich zu bezahlen sein wird (https://www.kfzsv.at/kfz-bewertung).

Der Zeitwert gibt einen hypothetischen Preis an, den eine Sache erzielt hätte, wenn diese vor dem Schadenfall veräußert worden wäre. In der Regel liegt der Zeitwert in etwa 20%-25% unter dem Wiederbeschaffungswert. Der Wiederbeschaffungswert beinhaltet im Gegensatz zum Zeitwert auch u.a. die Gewinnspanne des Händlers.

In Anbetracht des einwandfreien Zustandes des Fahrzeuges vor dem Unfall geht das Bundesfinanzgericht in Folge von einem Wert des Pkws im Schätzungswege 5.250,00 Euro (Mittelwert von Wiederbeschaffungswert und Zeitwert) als AfA Bemessungsgrundlage aus. Die Restnutzungsdauer ab beruflicher Verwendung beträgt 3,5 Jahre.

Der Buchwert zum Unfallzeitpunkt und der sich aus dem Unfall ergebende Schaden sind daher folgendermaßen zu berechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erstzulassung
 
Mittelwert lt Schätzung BFG
(Beginn berufliche Verwendung)
5.250,00
geschätzte Restnutzungsdauer ab beruflicher Verwendung
3,5 Jahre
 
AfA 2007 + 2008
 
-2.250,00
 
 
 
RBW bei Unfall
 
3.000,00
- abzüglich Schrottwert
 
-500,00
Auwendungen für Unfallschaden
 
2.500,00

Der festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

§ 16 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. zufolge sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung).

Nach dem ersten Satz des § 16 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8 EStG 1988).

Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1988 der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind gemäß § 8 Abs. 4 EStG 1988 zulässig.

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall. Tritt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinzu, kann dadurch der berufliche Veranlassungszusammenhang unterbrochen werden. Ob ein Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, hängt u. a. vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handelt es sich bei einem selbst verschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck dann in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden ist (vgl. und die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Grobe Fahrlässigkeit setzt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Verhalten voraus, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt des Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Versicherungsvertragsrechts ist eine besonders auffällige, über die alltäglichen Fahrlässigkeitshandlungen erheblich hinausgehende Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt zu verstehen (vgl. ; ).

Das Übersehen eines in Tätigkeit befindlichen Blinkers vermag zwar stets als schwerwiegend anzusehen sein, relativiert sich jedoch wieder da dem Bf. nur vorgeworfen werden kann, dass er bei seinem Überholmanöver das Blinkzeichen des Busses lediglich 2,6s lang nicht bemerkte. Sein Verhalten kann aus diesem Grund wohl nur als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden.

Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um beruflich veranlasste Fahrten. Aufwendungen wegen eines auf einer solchen Fahrt erlittenen Verkehrsunfalls können somit nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zu Werbungskosten führen. Dies auch neben den Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, weil die dort statuierte Abgeltungswirkung (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c zweiter Satz) nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten betrifft ( vgl. und die dort angeführte Judikatur und Literatur).

In diesem Fall stellt die Wertminderung (Totalschaden, beträchtliche Wertminderung) im Jahr des Schadenseintrittes als Abnutzung für außergewöhnliche Abnutzung einen zu berücksichtigenden Aufwand dar (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 16 Abs 1 Z 7 Tz 6 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Der als außergewöhnliche technische Abnutzung nach § 8 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigende Betrag ergibt sich unter Ansatz eines nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu ermittelnden "Restbuchwertes" im Jahr der Beschädigung bzw. Vernichtung des Wirtschaftsgutes, der keineswegs dem so genannten "Zeitwert" entsprechen muss (vgl. ).

Die für die Ermittlung des sog. "Restbuchwertes" in Abzug zu bringende Absetzung für Abnutzung bemisst sich gem. § 7 Abs 1 EStG 1988 nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes. Unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ist die Dauer seiner technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen. Die technische Abnutzung ist der materielle Verschleiß des Wirtschaftsgutes, sein Substanzverzehr. Als wirtschaftliche Abnutzung bezeichnet man die Verminderung oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nicht nach dem Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes, sondern nach der objektiven Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsgutes (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 7 Tz 10 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Im Hinblick auf die oben angeführten Überlegungen war daher von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des vom Bf. erworbenen Gebrauchtwagens von 3,5 Jahren ab Beginn der betrieblichen Nutzung auszugehen, womit sich der obendargestellte "Restbuchwert" und nach Abzug des Schrottwertes  eine zu berücksichtigende außergewöhnliche technische Abnutzung iSd § 8 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe von 2.500,00 Euro ergibt.

Darüber hinaus wird Betriebsratsumlage, welche offensichtlich vom Finanzamt übersehen wurde in Höhe von 110,28 Euro mit berücksichtigt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage besteht ausschließlich in der Beurteilung des Werbungskostencharakters von Aufwendungen, die aufgrund eines Verkehrsunfalles auf der Fahrt zwischen Arbeitsstätte und Wohnung mit dem Privatfahrzeug des Bf. entstanden sind, und wurde im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. insbesondere ; , etc.) entschieden. Was die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer anbelangt, so handelt es sich diesbezüglich um eine Frage der Ermittlung des der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhaltes.

Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig zu erklären.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100991.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at