Ein Unterrichtspraktikum iSd UPG qualifiziert nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Einzelrichter in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom , betreffend die Rückforderung im Zeitraum August 2018 bis Oktober 2018 bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit FON-Antrag vom wurde vom Beschwerdeführer der Wegfall der Familienbeihilfe ab 9/2018 für seine Tochter bekannt gegeben, da die Berufsausbildung abgeschlossen sei.
Die belangte Behörde erließ am einen „ Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)“für die Tochter des
Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum August 2018 bis Oktober 2018 sowie für den Sohn des Beschwerdeführers für den Monat Juli 2017.
In der Bescheidbegründung wurde betreffend die Tochter des Beschwerdeführers angeführt, dass das Lehramtsstudium am abgeschlossen worden sei.
Am wurde vom Beschwerdeführer ein neuerlicher FON-Antrag auf Familienbeihilfe für seine Tochter ab August 2018 eingebracht. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom gewertet. Dem Beschwerdeführer wurde folglich von der belangten Behörde mit Bescheid vom ein Mängelbehebungsauftrag mit Frist erteilt. Dem kam der Beschwerdeführer mit am bei der belangten Behörde eingegangenem Schreiben nach. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die Rückforderung betreffend seinen Sohn nicht Gegenstand der Beschwerde sei. Betreffend seine Tochter führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
„Meine Tochter betreibt noch das Studium Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Bewegung und Sport. Die Tätigkeit meiner Tochter begann ab Beginn September 2018 – ist ein zeitlich begrenztes bezahltes Unterrichtspraktikum – und dauert bis Ende Juni des Schuljahres 2018/19. Es ist damit keine dauerhafte Vollzeitanstellung verbunden noch begründet.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Darin führte die belangte Behörde zum Sachverhalt wie folgt aus:
„Die Tochter [ … ] begann im WS 2013/14 das Lehramtsstudium Unterrichtsfach Französisch Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung (A 190 347 313) und hat dieses Studium am abgeschlossen, wobei Fach 1 am und Fach 2 am abgeschlossen wurde. Gleichzeitig mit dem WS 2013/14 inskribierte sie das Studium A 190 347 333, welches am wieder abgemeldet wurde.
Am , also ein Jahr später, wurde das Lehramtsstudium Bachelor Unterrichtsfach Bewegung und Sport Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung inskribiert (A193 040 050).
Abgelegte Prüfungen in ECTS-Punkten:
WS 14/15 9
SS 15 13
WS 15/16 16
SS 16 9
Am wurde dieses Studium abgemeldet.
Von bis war das Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Bewegung und Sport (A 053 040) inskribiert.
Am wurden die beiden Studien (A 198 400 411 2) Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) Unterrichtsfach Bewegung und Sport Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildung und (A 054 400 2) Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Bewegung und Sport inskribiert.
Im Studium A 198 400 411 2 wurden keine Prüfungen abgelegt. Das Studium wurde am abgemeldet. Das Studium A 054 400 2 ist nach wie vor aufrecht.
Seit ist die Tochter als Angestellte (Unterrichtspraktikum) bei der Bildungsdirektion [ … ] beschäftigt.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Tochter [ … ] das Lehramtsstudium Unterrichtsfach Französisch Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung am abgeschlossen hat und das seit bereits inskribierte Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Bewegung und Sport als drittes Unterrichtsfach nun weiterführt. Ab August 2018 wurden folgende Prüfungen abgelegt:
2 ECTS-Punkte
2 ECTS-Punkte
2 ECTS-Punkte“
Betreffend die rechtliche Würdigung des Unterrichtspraktikums verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des , und gab im Wesentlichen die vom VwGH in diesem Erkenntnis erfolgte rechtliche Würdigung wieder, wonach ein Unterrichtspraktikum gemäß Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG sei und daher insoweit kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Betreffend die rechtliche Würdigung des Erweiterungsstudiums verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des . Daran anschließend gab die belangte Behörde zusammenfassend die ständige Rechtsprechung des VwGH wieder (Hinweis auf ), derzufolge es für die Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang ankomme, sondern die Berufsausbildung müsse auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Zum quantitativen Element führte die belangte Behörde aus, „dass im WS 2018/19 (einschließlich der Prüfung im August 2018) insgesamt Prüfungen im Ausmaß von 6 ECTS-Punkten von der Tochter [ … ] absolviert wurden. Gemessen am Leistungsumfang von 30 ECTS-Punkten, mit denen üblicherweise ein Semester bewertet ist, ergibt sich, dass das Erweiterungsstudium nicht annähernd ein Ausmaß annimmt, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG sprechen zu können.“
In dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Vorlageantrag, der bei der belangten Behörde am einlangte, nahm der Beschwerdeführer zu den in der Beschwerdevorentscheidung vom erfolgten Ausführungen wie folgt Stellung:
„Aus eigener Erfahrung und langjähriger Beobachtung in meinen Berufsumfeld, stelle ich das Argument ‚Eine Einführung in die Aufgaben des Arbeitsplatzes und das anfängliche Arbeiten unter Anleitung stehen im Allgemeinen am Beginn jeder Berufstätigkeit von Schulabgängern oder Universitätsabsolventen.‘ in Abrede. Vielmehr werden einfach Aufgaben übertragen und bei der Ausführung derselben, nur bei Bedarf, eingegriffen. Es findet somit in der Regel ein „Learning by doing“ statt.
Bei Untemehmenseintritt finden nur Schulungen über allgemeine organisatorische Abläufe statt. Spezielle benötigte Schulungen (z.B.: CAD oder sonstige Software,..) finden in der Regel erst nach Ablauf der gesetzlichen Befristung statt und unterscheiden sich auch nicht von den Schulungen für langjährige Mitarbeiter. Nach Ablauf der Befristung findet im Allgemeinen eine Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis statt, was im Falle eines Unterrichtspraktikums nicht gegeben ist.
Zum Thema des quantitativen Elementes beim Erweiterungsstudiums ist zudem zu sagen, dass es durch das Unterrichtspraktikum (besteht nicht nur aus Unterricht, sondern auch an Teilnahme bzw. Mitarbeit bei Schulveranstaltungen, Hospitieren bzw. finden eine Vielzahl an mehrtägigen Seminaren an der pädagogischen Hochschule in Hollabrunn statt, die zu absolvieren sind) immer wieder zu Terminkollisionen bei verschiedenen Lehrveranstaltungen kam, sodass nicht immer die benötigten Vorlesungen und Übungen mit Anwesenheitspflicht abgelegt werden konnten. Zudem besteht bei überbelegten Lehrveranstaltungen eine Punktesetzungspflicht (wenn man mehr Punkte setzt, kann die Vorlesung/Übung eher belegt werden, diese Punkte fehlen dann bei anderen Lehrveranstaltungen.“
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
An den Beschwerdeführer wurden im streitgegenständlichen Zeitraum August 2018 bis Oktober 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seine am tt.mm.1994 geborene, und im streitgegenständlichen Zeitraum somit bereits volljährige Tochter ausbezahlt.
Die Tochter des Beschwerdeführers begann im WS 2013/14 das Lehramtsstudium Unterrichtsfach Französisch / Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung (A 190 347 313) und hat dieses Studium am abgeschlossen, wobei Fach 1 am und Fach 2 am abgeschlossen wurde. Am inskribierte sie das Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Bewegung und Sport als drittes Unterrichtsfach. Dieses wurde nach dem Abschluss des Lehramtsstudiums (Französisch / Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung) weitergeführt. Ab August 2018 wurden im Erweiterungsstudium folgende Prüfungen abgelegt:
2 ECTS-Punkte
2 ECTS-Punkte
2 ECTS-Punkte
Betreffend das Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Bewegung und Sport kann eine Inanspruchnahme der vollen Zeit der Tochter des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (August 2018 bis Oktober 2018) nicht festgestellt werden.
Seit absolviert die Tochter als Angestellte ein Unterrichtspraktikum iSd Unterrichtspraktikumsgesetzes (UPG).
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind abgesehen vom Zeitaufwand für das Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Bewegung und Sport allesamt aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den aktenkundigen Erhebungen der belangten Behörde und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Betreffend den Zeitaufwand für das Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Bewegung und Sport ist angesichts des Umfanges der im Zeitraum August 2018 bis Februar 2019 abgelegten Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 6 ECTS in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung davon auszugehen, dass das Erweiterungsstudium im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (August 2018 bis Oktober 2018) nicht die volle Zeit der Tochter des Beschwerdeführers in Anspruch nahm. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde vom Beschwerdeführer nicht bestritten oder widerlegt, sondern lediglich Rechtfertigungsgründe für das geringe quantitative Ausmaß des Studiums vorgebracht wurden.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gegenstand des Verfahrens
Auch wenn die belangten Behörde in einer als „Bescheid“ bezeichneten Ausfertigung über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen bezüglich beider Kinder des Beschwerdeführers abgesprochen hat, liegen inhaltlich zwei Bescheide vor, da das Familienbeihilfeverfahren für jedes Kind gesondert zu führen ist (vgl ).
Die Zusammenfassung mehrerer Bescheide in einer Ausfertigung (Sammelbescheid bzw kombinierter Bescheid) ist nach der hA grundsätzlich zulässig (vgl Ritz , BAO6 § 93 Rz 31 mwN) . Hierbei handelt es sich um eine Mehrheit von isoliert der Rechtskraft fähigen, gesondert anfechtbaren Bescheiden in einer Ausfertigung (vgl zB ; Ritz , BAO6 § 93 Rz 31 ).
Verfahrensgegenständlich ist vor diesem Hintergrund nur der Rückforderungsbescheid in Bezug auf die Tochter des Beschwerdeführers; der Rückforderungsbescheid in Bezug auf den Sohn des Beschwerdeführers ist hingegen in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Vorliegen einer Berufsausbildung
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I 2019/24 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, „für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.“
Allgemein fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl zB , mwN).
Betreffend die Absolvierung sogenannter Praktika hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, ausgesprochen, dass eine „Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag“, ihren Abschluss finde. Dabei sei es nicht entscheidend, ob die Tätigkeit des Praktikanten außerhalb eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses und ohne Anspruch auf spätere Anstellung ausgeübt und von dritter Seite, wie durch Gewährung einer Beihilfe seitens der Arbeitsmarktverwaltung, entlohnt werde.
In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des , wurde explizit ausgesprochen, dass ein Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl 1988/145, nicht zur Berufsausbildung gehöre. Auf die – auch in der Beschwerdevorentscheidung wiedergegebenen Ausführungen des VwGH im Rahmen dieses Erkenntnisses sei verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, nach den Materialien zu dem genannten Gesetz sei das Praktikum Teil einer „zweigliedrigen Ausbildung“, in der auf die „wissenschaftliche Ausbildung“ eine „Einführung in das praktische Lehramt“ folge, wobei der erfolgreiche Abschluss des Unterrichtspraktikums eine Ernennungs- bzw Anstellungsvoraussetzung sei. Nach dem oa Erkenntnis des komme es jedoch auf den Inhalt der Tätigkeit an, und das Unterrichtspraktikum stelle sich seinem Inhalt nach „als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz dar“.
Dem vermag der Beschwerdeführer mit seinen im Vorlageantrag erfolgten Ausführungen nicht mit Erfolg entgegenzutreten, wenn er die vom VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2006/15/0080, getroffene Feststellung, dass eine „Einführung in die Aufgaben des Arbeitsplatzes und das anfängliche Arbeiten unter Anleitung [ … ] im Allgemeinen am Beginn jeder Berufstätigkeit von Schulabgängern oder Universitätsabsolventen [ stehen ] “ mit der Behauptung in Abrede stellt, dass dies seiner eigenen Erfahrung und seiner langjährigen Beobachtung in seinem Berufsumfeld widerspreche. So ändert der Umstand, dass in einem bestimmten Berufsfeld eine Einschulung am Arbeitsplatz nicht üblich sein mag, nichts daran, dass sich das Unterrichtspraktikum seinem Inhalt nach als Einschulung am Arbeitsplatz darstellt, wie sie – anders als möglicherweise im Berufsumfeld des Beschwerdeführers – nach der allgemeinen Lebenserfahrung für Schulabgänger und Universitätsabsolventen in der Regel durchaus üblich ist.
Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass bei einem Unterrichtspraktikum nach dessen Ablauf keine Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis stattfinde, ist auf die im Erkenntnis der , erfolgten Ausführungen zu verweisen, denen zufolge es nicht entscheidend sei, ob die Tätigkeit eines Praktikanten ohne oder mit Anspruch auf eine spätere Anstellung ausgeübt werde.
Vor diesem Hintergrund stellt die Absolvierung des Unterrichtspraktikums durch die Tochter des Beschwerdeführers ab keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 dar.
Betreffend das von der Tochter des Beschwerdeführers betriebene Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Bewegung und Sport ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, der zufolge es zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang ankomme, sondern die Berufsausbildung müsse auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl , mwN). Diesem quantitativen Erfordernis hat nach der Rsp des VwGH auch ein berufsbegleitend ausgeübtes Studium zu genügen (vgl ).
Ein derartiger Zeitaufwand konnte im beschwerdegegenständlichen Fall nicht festgestellt werden (siehe zur Beweiswürdigung die unter Punkt 2. erfolgten Ausführungen). Somit stellt auch das von der Tochter des Beschwerdeführers betriebene Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Bewegung und Sport im beschwerdegegenständlichen Zeitraum August 2018 bis Oktober 2018 keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 dar.
3.3. Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
Gemäß § 10 Abs 2 Satz 2 FLAG 1967 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I 2015/50 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe „mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.“
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 idF BGBl I 2007/103 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 idF BGBl I 2015/118 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden (§ 33 Abs 3 letzter Satz leg cit).
Da den unter Punkt 3.2. erfolgten Ausführungen zufolge im Zeitraum August 2018 bis Oktober 2018 eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nicht vorlag, wurden die Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge insoweit zu Unrecht bezogen, sodass die Rückforderung dieser Beträge unter Bezugnahme auf die oa Bestimmungen zu Recht erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist (vgl zB ). Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100787.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at