Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 02.05.2019, RV/5101391/2017

Werbungskosten eines Pharmavertreters - Nachweis der Aufwendungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Ansgar Unterberger und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Walter Aiglsdorfer, Mag. Peter Neumann und Leopold Pichlbauer im Beisein der Schriftführerin Tanja Grottenthaler in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 (St.Nr.: xxx) in der Sitzung am  nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 vom beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung folgender Aufwendungen:
 < Sonderausgaben:
 - Versicherungen: 4.500,00 €
 - Darlehen (Wohnraum): 10.000,00 €
 - Steuerberatungskosten: 850,00 €

 < Werbungskosten:
 - Arbeitsmittel: 1.000,00 €
 - Fachliteratur: 3.000,00 €
 - Reisekosten: 8.000,00 €
 - Doppelte Haushaltsführung: 1.500,00 €
 - sonstige Werbungskosten: 6.000,00 €
 - GESAMTSUMME: 19.500,00 €

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ersucht, sämtliche beantragten Kosten belegmäßig nachzuweisen.

Mit Eingabe vom wurden diesbezüglich eine Auflistung der getätigten Fahrten (Excel-Liste; monatlich) sowie Rechnungen über Fortbildung (3.850,00 €; 5.500,00€) vorgelegt.

In einer persönlichen Vorsprache am bei der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer bekannt, ursprünglich lediglich geschätzte Beträge angeführt zu haben.

In einem Telefonat am wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, den Servicebericht/Pickerl für Fiat Punto nachzureichen.
Der Beschwerdeführer gab an, kein Firmenauto gehabt zu haben. Er sei mit dem privaten Auto (Fiat) seiner Frau gefahren zu sein.

Mit Auskunftsersuchen vom wurden dem ehemaligen Geschäftsführer des Arbeitgebers des Beschwerdeführers folgende Fragen seitens der belangten Behörde gestellt:
1. Wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum 2007 bis 2011 ein Firmenauto zur Verfügung gestellt? Wenn ja, benützte er dieses Firmenfahrzeug das gesamte Angestelltenverhältnis? Welches Auto (Marke)? Wurde ein Sachbezug angesetzt? Ev. Bekanntgabe des Kennzeichens.
2. Gab es seitens des Arbeitgebers Ersätze bzgl. Aus- und Fortbildungen?
3. Wo befand sich der Mittelpunkt der Tätigkeit (Tirol oder OÖ)?
4. Sind ihnen die vorgelegten Rechnungen bzw. Kurse (Tagesablauf) bekannt? In Verona wurden 3.850,00 € bar !! bezahlt („Laserschutzbeauftragter“). Wissen sie davon Details?

Im Antwortmail vom wurden diesbezüglich folgende Angaben übermittelt:
Der Beschwerdeführer hätte am Anfang einen AUDI anschließend einen Mazda 626 gehabt. Die Autonummer sei nicht mehr bekannt.
Der Sachbezug sei berechnet worden (bei Dienstaustritt, da wir immer mit dem Fahrtenbuch vertröstet worden seien).
Fortbildungen seien vom Unternehmen bezahlt worden
Mittelpunkt Oberösterreich.
Den gleichen Kurs (3.850,00 €) hätten wir im Jänner 2009 gehabt, soviel mir noch bekannt sei, sei auch der Beschwerdeführer dabei gewesen.
Waren 7 oder 8 Mitarbeiter bei CLM in Verona.

Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2009 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragten Werbungskosten nicht anerkannt worden seien, da trotz Wahrung des Parteiengehörs, Fristen und mehrmaliger Aufforderung keine detaillierte und ordnungsgemäße Aufstellung, sowie die erforderlichen Belege, welche zum Nachweis dienen würden, beigebracht worden seien. In der Abgabenerklärung seien weiters Fahrtkosten geltend gemacht worden, welche bei der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am damit begründet worden seien, dass mit dem Fahrzeug der Gattin gefahren worden sei, da der Arbeitgeber kein Firmenauto zur Verfügung gestellt hätte.
Im Zuge der abgabenbehördlichen Ermittlungen (Auskunftsersuchen) hätte nunmehr festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 2007-2011 über ein Dienstfahrzeug verfügt hätte. Die diesbezügliche Falschaussage sei vermerkt worden. Lt. vorliegender Aktenlage seien auch die Fortbildungskosten vom Dienstgeber bezahlt worden. Die geltend gemachten Aufwendungen seien daher ersatzlos gestrichen worden (lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten - 132,00 € - sei berücksichtigt worden).

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom eingereicht.
1. Dass angeblich die erforderlichen Belege trotz Aufforderung nicht beigebracht worden seien, sei nicht richtig. Die Belege seien rechtzeitig abgegeben worden. Die Belege seien mit dem Verwendungszweck und den beteiligten Personen beschriftet worden und daher vollständig.
Lediglich eine tabellarische Auflistung sei nicht erfolgt, da diese auch nicht vom Antragsteller gefordert worden sei. Da diese Aufwendungen in Form der Originalrechnungen vorliegen würden, seien diese ordnungsgemäß gemeldet und daher auch steuermindernd zu berücksichtigen.

2. Ein Dienstfahrzeug sei dem Beschwerdeführer erst ziemlich zum Schluss der Arbeit bei A – nach zig Interventionen - zur Verfügung gestellt worden (Anfang  Jänner 2010 oder ev. Ende November 2009). Das könne nicht mehr genau nachvollzogen werden. Bei den Gehaltsabrechnungen und Lohnzetteln aus 2009 würde es jedenfalls keinen Hinzurechnungsbetrag für einen KFZ-Sachbezug geben. Diese Beilage könne gerne zur Verfügung gestellt werden. Es seien die echten Aufwendungen als steuermindernd geltend gemacht worden und nicht ein amtliches Km-Geld, das die ev. Kosten für Wartung und Abschreibung eines Kfz allenfalls abdecken solle. Es würde also auch in dieser Hinsicht kein Handlungsbedarf für eine Streichung geben.

Die Ausgaben, die getätigt worden seien, seien überdies von der zur Verfügung Stellung eines Dienstfahrzeuges unabhängig. Es sei daher nicht relevant, ob ein Dienstfahrzeug vorhanden gewesen sei oder nicht, da die Aufwendungen für den Betrieb des Fahrzeuges selbst bezahlt worden seien. Die zur Verfügungstellung eines Dienst-Kfz’s könne in diesem Fall die Anerkennung der Aufwendungen nicht beeinträchtigen.

Es werde daher die volle Anerkennung der Aufwendungen beantragt, da der Beschwerdeführer diese ebenfalls zeitgerecht und in ordnungsgemäßer Form dargelegt und auch keine Falschaussage gemacht hätte.

Ebenso sei die Streichung der Tagesdiäten und Übernachtungskosten nicht mit einem Dienstfahrzeug in Verbindung zu bringen. Die Streichung sei daher völlig willkürlich und es werde beantragt, auch diese Kosten in voller Höhe anzuerkennen.

3. Die Fortbildungskosten für eine Weiterbildung der Firma B im Jänner 2009 und Juni 2009 Firma C (AB) seien durch die Firma A organisiert worden. Diese Schulungen seien auch nicht eingereicht worden.

Die Fortbildung Laser hätte der Beschwerdeführer  selbst bezahlt (Unterlagen und Originalbelege seien beigebracht worden).
Die Angaben der Firma A seien in diesem Fall ebenfalls schlichtweg falsch oder würden eben die anderen beiden o.a. Weiterbildungen betreffen.
Die Bezahlung des Kurses sei vom Beschwerdeführer getätigt worden, alle gewünschten Unterlagen – inkl. des Fortbildungsdiploms – seien vorgelegt worden. Auch hier werde ersucht, den vollen Betrag steuermindernd anzuerkennen.

Als letzter Punkt sei noch zu bemerken, dass der ehemalige Geschäftsführer der Firma A – Herr Gf – dafür bekannt sei, dass er gerne Unwahrheiten verbreiten würde. Beim Austritt des Beschwerdeführers seien trotz mehrerer Interventionen (Dienstfahrzeug, Lohnzettel) sowie die letzte Abrechnung der Provisionen nicht bezahlt worden und hätten eingeklagt werden müssen.

In der Beilage wurden folgende Aufwendungen aufgelistet:
1. Fortbildungskosten:
 - Laserschutzbeauftragter Kursgebühr 3.850,00 €; Taggelder 71,60 € (2 Tage)
2. Fahrtkosten:
Für Dienstreisen sei das eigene KFZ verwendet worden. Lt. Fahrtenbuchaufzeichnungen seien 62.537 km für Dienstreisen zurückgelegt worden. Kilometergelder seien daher nur für 30.000 km geltend gemacht worden: 12.600,00 €
3. Reisespesen: Tages- und Nächtigungsgelder lt. Fahrtenbuch: 11.816,26 €
4. Mobiltelefon: Orange 560,20 € davon 90%: 504,18 €
5. Internet: UPC 221,64 € davon 50%: 110,82 €
6. Postwertzeichen lt. Aufstellung: 33,55 €
7. Büromaterial lt. Aufstellung: 234,10 €
8. GWG lt. Aufstellung: 348,99 €
9. AfA lt. AV: 83,17 €
Gesamtsumme: 29.652,67 €

Sonderausgaben: Versicherungen (4.240,92 €); Wohnraum: 6.545,00 €

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert.
Begründend wurde auf die Niederschrift verwiesen.

Niederschrift über die Schlussbesprechung vom (anlässlich einer Außenprüfung):
1) Arbeitnehmerveranlagung 2009:
Zunächst wurden Werbungskosten und Sonderausgaben mit Schätzbeträgen geltend gemacht (überwiegend auf ganze Tausender).
Da die Werbungskosten trotz mehrmaliger Aufforderung nicht belegt wurden, wurden diese nicht anerkannt. Bei den KFZ- und Ausbildungskosten konnte aufgrund eines Auskunftsersuchens beim ehem. Dienstgeber (Fa. A D GmbH) erhoben werden, dass ein Firmenfahrzeug 2007 bis 2011 zur Verfügung stand. Auch die Ausbildungskosten wurden firmenseitig getragen.

Das Fahrtenbuch wurde in Excelform geführt und soll das Original sein.

Im Zuge der Prüfung wurden folgend angeführte Unterlagen nicht vorgelegt:
 < Dienstvertrag mit A
 - Regelungen KFZ-Nutzung, Handy-Nutzung, EDV-Ausstattung
 - genaues Einsatzgebiet
 - Tätigkeitsbeschreibung
 < Vergleich/Urteil mit A
 - lt. dem Beschwerdeführer soll im außergerichtlichen Vergleich eine Zahlung von 12.000,00 € vereinbart worden sein.
 < Andere Unterlagen, wie z.B. Dienstgeberaufträge, Tagebücher für den Dienstgeber, Besuchslisten, wurden nicht vorgelegt.

Aufwendungen sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Bezüglich Glaubhaftmachung ist anzuführen, dass diese aufgrund der vorliegenden Sachverhalte nicht ausreichend dokumentiert wurden. Zum einen wurde ein Beleg manipuliert (s. Pkt. 2), zum anderen wurde ein früherer Dienstgeber vom Beschwerdeführer (E F GmbH) veranlasst, sein Gehalt zu splitten, um weniger Abgaben bezahlen zu müssen. Dies führte dazu, dass der Beschwerdeführer 2010 zur Rückzahlung von 107.208,88 € veranlasst wurde. Die Mittelherkunft dieses Betrages wurde nicht nachgewiesen.

Da Reiseaufwendungen durch ein Fahrtenbuch glaubhaft gemacht werden können, die Glaubwürdigkeit vom Beschwerdeführer durch die angeführten Manipulationen jedoch nicht gegeben ist, können die beantragten Werbungskosten nicht anerkannt werden. Es wurde auch für zwei Reisen Aufwendungen geltend gemacht, welche aber privat veranlasst waren (Eiskunstlaufbewerb für Tochter, Urlaub in Cesenatico mit Familie). Die behauptete Schulung wurde nicht nachgewiesen.

Weiters konnte auch nicht abgeklärt werden, welche Reisen mit dem Firmen-KFZ durchgeführt wurden, welche Reisekosten- bzw. Kostenersätze vom Dienstgeber geleistet wurden und in welchem Gebiet der Beschwerdeführer für seinen Dienstgeber tätig war.
Die Reisekostenaufstellung bestätigt jedenfalls nicht das vom Dienstgeber angeführte Reisegebiet mit Mittelpunkt Oberösterreich. Der Reisezweck gibt keinen Aufschluss über den tatsächlichen Inhalt der Reise ("Kundenbesuch", "Tanken", "Schulung").
Die Finanzbehörde geht daher davon aus, dass die in Zusammenhang mit der Vertretertätigkeit angefallenen Kosten vom Dienstgeber getragen wurden. Jedenfalls wären Ersätze abzuziehen.
Dass diese geleistet wurden, ist aufgrund des Vergleiches anzunehmen, da dieser eine Zahlung i.H.v. 12.000,00 € des Dienstgebers verlangt (wurde aber nicht belegt).

Weiters steht es der allgemeinen Lebenserfahrung entgegen, dass Aufwendungen für ein nichtselbständiges Dienstverhältnis vom Dienstnehmer getragen werden und dadurch kein entsprechendes Einkommen mehr verbleibt, welches den Lebensunterhalt sichert.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
2009
2009
 
Lt. Antrag
Lt. Beschwerde
Gehalt brutto
58.050,00
58.050,00
SV
-9.670,18
-9.670,18
LSt
-12.379,14
-12.379,74
Gehalt netto lt. LZ
36.000,08
36.000,08
Werbungskosten beantragt
1.000,00
 
 
3.000,00
 
 
8.000,00
 
 
1.500,00
 
 
6.000,00
 
Summe
19.500,00
29.652,67
nsA Einkünfte
16.500,18
6.347,41

a) Da es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine Vertretertätigkeit handelt (allerdings aufgrund der Branche ohne Vertragsabschlüsse/bzw. konnte dies nicht festgestellt werden, da kein Dienstvertrag vorgelegt wurde), wird zur Berücksichtigung von Werbungskosten das Vertreterpauschale (5% der Bemessungsgrundlage/max. 2.190,00) angesetzt.
Werbungskostenpauschale It. BP 2.190,00 €.

2) NoVA 5/2011 (zur Anmerkung der Belegmanipulation):
In der Erklärung über die Normverbrauchsabgabe wurde die Bemessungsgrundlage für die NoVA des Mercedes R 500 4Matic um 10.000 brutto verringert und eine unrichtige Rechnung vorgelegt. Im Zuge der BP wird die Bemessungsgrundlage berichtigt und die NoVA abgeändert festgesetzt.
Da beide Rechnungen die gleiche Rechnungsnummer (38247) und das gleiche Datum () aufweisen, muss die Rechnung mit dem verringerten Kaufpreis manipuliert bzw. verändert worden sein.
Der Einwand, der Irrtum entstand, da 10.000,00 € Anzahlung geleistet wurden, ist daher nicht glaubwürdig. Ein Anzahlungsbeleg wurde nicht vorgelegt. Auf keiner Rechnung befindet sich ein Hinweis auf eine Anzahlung.
Allerdings mussten 4 Zahlen verändert werden (Nettopreis im Text, Zwischensumme, MWSt und Rechnungsbetrag).

In den weiteren Punkten der Niederschrift seien unter anderem noch Werbeaufwendungen gekürzt (2013) worden:
Hier vor allem Geschenke wie Blumen, Gutscheine, Pralinen, Fachzeitschriften, …

Mit Eingabe vom (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am 22. August) wurde abermals Beschwerde (Vorlageantrag) gegen den Einkommensteuerbescheid vom eingereicht.
Es werde die erklärungsgetreue Veranlagung beantragt. Die genauen Berechnungsgrundlagen seien am vorgelegt worden.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Folgende Unterlagen wurden seitens der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt:

 < Rechnung Academy of Laser Education (Creation medical Laser - Italien) vom (inkl. Seminarablauf)
„Pacchetto Corso base Lasertherapia vom 24.-“: 3.850,00 € (bar bezahlt).

 < Rechnung DaCH (Tschechien oder Slowakei) vom : 5.500,00 €

 < „Fahrtenbuch“ Excel-List über monatliche Fahrten

 < Ergänzungsersuchen vom : Ersuchen seitens des Finanzamtes, sämtliche beantragten Kosten (Sonderausgaben, Werbungskosten und a.g.Belastung) belegmäßig nachzuweisen.

 < Kfz-Zentralregister: Fahrzeug zugelassen auf die Gattin (Fiat Punto);
Anmeldung: ; Abmeldung

 < Kfz-Register: Fahrzeug Beschwerdeführer (Mercedes)
Anmeldung:

 < Schriftliches Auskunftsersuchen vom an den ehem. Geschäftsführer des Arbeitgebers des Beschwerdeführers:

< Antwortmail vom .

< Zertifikat „Laserschutzbeauftragter“ vom Geschäftsführer

 < Beilage zur Einkommensteuererklärung 2009 (erstellt vom Steuerberater):
1. Fortbildung (Kursgebühr und Taggelder): 3.921,60 €
2. Fahrtkosten (62.537km; für 30.000,00*0,42): 12.600,00 €
3. Reisespesen (Tag- und Nächtigungsgelder lt. Fahrtenbuch): 11.816,26 €
4. Mobiltelefon Orange (90%): 504,18 €
5. Internet (UPC 50%): 110,82 €
6. Postwertzeichen lt. Aufstellung: 33,55 €
7. Büromaterial lt. Aufstellung: 234,10 €
8. GWG lt. Aufstellung: 348,99 €
9. AfA lt. Anlagenverzeichnis: 83,17 €
SUMME: 29.652,67 €

Sonderausgaben Versicherungen: 4.240,92 €
Sonderausgaben Wohnraum: 6.545,00 €

Mit Datum wurde folgendes Schreiben seitens des nunmehr zuständigen Richters an den Beschwerdeführer gerichtet:
„Ich möchte dazu nochmals ganz "von vorne" beginnen, um ev. Lücken und Daten der vorgelegten Unterlagen prüfen zu können.

Vorerst ersuche ich um genaue Beschreibung ihrer (damaligen) Tätigkeit.

1. Erklärung 2009:
In ihrer "ersten" Einkommensteuererklärung für 2009 haben sie folgende Aufwendungen angeführt:
 < Arbeitsmittel: 1.000,00 €
 < Fachliteratur: 3.000,00 €
 < Reisekosten: 8.000,00 €
 < doppelte Haushaltsführung: 1.500,00 €
 < sonstige Werbungskosten: 6.000,00 €
Wie wurden diese Beträge ermittelt? Den Beträgen nach zu urteilen, dürfte es sich hier im Wesentlichen um "geschätzte" Aufwendungen handeln.
Ich ersuche um Stellungnahme zu diesen Ausführungen. Sollte meine Annahme unrichtig sein, ersuche ich um Übermittlung aussagekräftiger Unterlagen, welche ihre Daten nachweisen können.

2. Fahrtenbuch 2009:
Um den Wahrheitsgehalt der vorgelegten Aufzeichnungen überprüfen zu können, habe ich stichprobenartig einige Tage herausgesucht und ersuche diesbezüglich um Vorlage der geforderten Nachweise:
 - : Schulung: Vorlage von Schulungsunterlagen; Anwesenheitsbestätigung bzw. sonstiger Nachweis über den Besuch.
 - : Materialverkauf (Vorlage von Verkaufsbelegen; was wurde an wen verkauft).
 - 16.+: Kundenbesuche (welche Kunden wurden besucht; wurden hier Umsätze getätigt? Wenn ja, ersuche um Vorlage diverser Verkaufsunterlagen).
 - 17.4.-: Schulung (detaillierte Unterlagen hinsichtlich dieser Schulungen).
 - 12.5.-: Nachweis zur Schulung (Teilnahme; Seminarprogramm)
 - : Kundenbesuche (welche Kunden, Verkaufsunterlagen, etc.)
 - : Messe (welche Messe; gibt es diesbezüglich aussagekräftige Unterlagen?)
 - : Geräteaufstellung (genaue aussagekräftige Aussagen und Unterlagen zu dieser Tätigkeit).
 - : Nachweise zur Schulung bzw. Kundenbesuche
 - 10.-: Nachweise zu den Tätigkeiten in diesem Zeitraum
 - 9.-: Kundenbesuche (welche Kunden; Nachweis von Umsätzen, ...).

Anmerkung Richter: für das weitere Verfahren behalte ich mir die Anforderung weiterer/zusätzlicher Nachweise vor.

Weiters ersuche ich um Vorlage weiterer nachprüfbarer Unterlagen zu den getätigten Terminen (z. B. Vorlage Kalender auf dem Termine eingetragen wurden, ...).

Nächtigung:
In den Aufzeichnungen haben sie das Nächtigungspauschale bei Reisen angeführt, welche lediglich einen Tag gedauert haben (z. B. 5.1.: Rückreise erst am 9.1. Nachweis der beruflichen Tätigkeit in G).
Sie haben immer lediglich das Pauschale beantragt, wie/wo haben sie bei diesen Reisen tatsächlich genächtigt (z.B. 17.6. Bregenz; 24.6. Wien; 29.6. Salzburg; 29.7. Schärding; 9.11. Schörfling; 2.12. Ansfelden).
Gab es seitens ihres Arbeitgebers diesbezüglich Ersätze bzw. hat ihr Arbeitgeber die tatsächliche Nächtigung bezahlt. Ersuche um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen.
Nach Aussagen ihres ehemaligen Arbeitgebers hat dieser grundsätzlich die Reiseaufwendungen abgegolten.

Taggeld:
Information meinerseits: Nach ständiger Rechtsprechung (VwGH; BFG) ist bei "Tagesreisen" kein Mehraufwand für Verpflegung zu berücksichtigen.

Laut ihren Angaben, haben sie diese Fahrten mit ihrem Privatauto (bzw. jenes der Gattin) getätigt.
Ersuche um Nachweise, dass sie tatsächlich mit Privatauto(s) diese doch erheblichen Kilometer zurückgelegt haben. Aus Rechnungen, Überprüfungsbefunden müssten die Km-Stände ersichtlich sein.
Ersuche um Vorlage entsprechender aussagekräftiger Unterlagen.
Wie viele Fahrzeuge standen ihrem Haushalt im Jahr 2009 zur Verfügung?
Welche Tätigkeit übt ihre Gattin aus?
Benötigt ihre Gattin für diese Tätigkeit ebenfalls ein eigenes Auto.

In ihrer Beschwerde vom haben sie angeführt, dass bei den Gehaltsabrechnungen kein KFZ-Sachbezug verrechnet wurde. "Diese Belege kann ich gerne zur Verfügung stellen". Ersuche um Vorlage dieser Belege.

Der ehem. Geschäftsführer hat ausgesagt, dass ihnen Anfangs ein AUDI und anschließend ein Mazda 626 zur Verfügung gestellt wurden. Sie haben angegeben kein Firmenfahrzeug gehabt zu haben.
Ich ersuche Sie, zu diesem Sachverhalt nochmals Stellung zu beziehen.

Ich ersuche auch um Vorlage der Gehaltsabrechnung bei Dienstaustritt.

3. Seminare/Fortbildung:
a) Rechnung CML (24-):
Nachweis der Bezahlung von 3.850,00 €. Bei diesem Betrag müsste ein Nachweis allenfalls zum Beispiel durch vorige Bankabhebung möglich sein.
Nachweis der tatsächlichen Teilnahme (Teilnahmebestätigung; Zertifikat, ...).

b) Rechnung DaCH Park:
Aus der Rechnung geht der Inhalt dieser Rechnung nicht hervor.
Ersuche um Vorlage der genauen Seminarinhalte (war es ein Seminar?).
Auch hier wird um Nachweis der Zahlung ersucht, ebenso wie die tatsächliche Teilnahme.

4. Vorlage der Rechnungen betreffend
 - Mobiltelefon (Orange): besitzen sie auch andere Telefonverbindungen?
 - Internet (UPC)
 - Postwertzeichen
 - Büromaterial
 - Geringwertige Wirtschaftsgüter
 - AfA

5. Vorlage des Dienstvertrages/-zettels mit der Firma A D GmbH

6. Allgemeines:
In ihrer "ersten" Erklärung haben sie auch Aufwendungen für Fachliteratur, doppelte Haushaltsführung, ... angeführt.
Diese Aufwendungen fehlen in der nachgereichten Aufstellung ihres Steuerberaters. Ersuche zu diesen "Auffälligkeiten" Stellung zu nehmen.

7. Sonderausgaben:
Auch hier gibt es Differenzen zwischen der "ersten" Erklärung und der nachgereichten Aufstellung.
 - Aufwand für Steuerberatung?

Ersuche um belegmäßige Nachweise hinsichtlich dieser tatsächlich bezahlten Beträge; Nachweis sämtlicher Beträge (auch Versicherung, Wohnraum).

Ich weise hinsichtlich der hier gestellten Fragen und angeforderten Unterlagen darauf hin, dass der streitgegenständliche Sachverhalt nur durch vollständige Vorlage dieser Nachweise sachgerecht gelöst werden kann. Ohne Nachweise ist auch in diesem Verfahren eine Berücksichtigung der begehrten Aufwendungen nicht möglich.

Da Sie nunmehr (nochmals) ausführlich Gelegenheit haben, ihre Standpunkte und Ansichten darzulegen, ersuche ich auch um Bekanntgabe, ob ihr Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung aufrechterhalten bleibt.

Die geforderten Unterlagen sind jedenfalls auch bei einer Senatsverhandlung notwendig!“

Mit E-Mail vom wurde hierauf wie folgt geantwortet:
>> Punkt 1. Erklärung 2009:
Ihre Annahme ist richtig. Da ich zu diesem Zeitpunkt noch Arbeitnehmer war, hatte ich keine Erfahrung mit der Abwicklung von "Unterlagen eines Lohnsteuerpflichtigen" und habe mir naiverweise gedacht, das mir das FA bei der Rückerstattung behilflich ist.
Fr. H vom FA hat mich daraufhin in das FA beordert und mir angedroht, dass Sie auf Grund der chaotischen  (nicht buchhalterisch aufbereiteten) Unterlagen erwägt, mich zu bestrafen, da ich somit die Arbeit des FA behindere.
Erst danach habe ich den Steuerberater beauftragt, die Unterlagen aufzubereiten und habe dafür auch ca. 1.400 Euro bezahlt.

Punkt 2. Fahrtenbuch 2009:
> : Das war eine Schulung die v. der Fa. I Röntgengeräte abgehalten wurde und über meinen Arbeitgeber kommuniziert wurde. Diese Einladung habe ich nicht mehr.
> : Materialverkauf passiert praktisch jeden Tag. Die verkauften Teile sind vielfältig (ca. 280.000 verschiedene), daher habe ich für jeden Auftrag ein Formblatt der Fa. A ausgefüllt und an die Firma übermittelt. Diese Unterlagen stehen mir aber nicht mehr zur Verfügung, da es keine Durchschlagsauftragsblöcke waren. Ev. kann ich ein leeres Belegexemplar vorlegen, falls ich noch einen Auftragsblock finde. Erst ab ca. 2011 wurde umgestellt auf elektronische Auftragsübermittlung mittels Email.
> 16. + : 16.3.:Kundenbesuche bei Dr. J und Dr. K. Verkaufsunterlagen kann ich keine mehr vorlegen - siehe oben.
> : Kundenbesuch Dr. L. Verkaufsunterlagen nicht mehr möglich
> 17.4. - : Schulung durch Fa. M - Produktion für hochwertige Zahnarztstühle - Produkt sollte neu auf den österr. Markt gebracht werden und Voraussetzung war diese Produkt- und Verkaufsschulung. Die Fa. ist aber nach einigen Monaten in Konkurs gegangen und wurde durch einen Nachfolgebetrieb gekauft. Die Produktion wurde aufgelassen und der Vertrieb umgestellt auf Pflegeprodukte.
Bei der "neuen Firma" habe ich keine alten Unterlagen bekommen können.
> 12.5.-: Schulung Fa. C für Produkte AB: Zertifikate beigefügt
> : Krems: Besuch der Donauuniversität zur Geschäftsanbahnung, Alland: Besprechung mit Fr. Dr. N wegen Materialeinkauf
> : Veranstalter O  - Messe für Laseranwendung und Produkte in der Zahnheilkunde.
> : Geräteaufstellung Dr. P. Es wurde ein Kodak 9000 3 D Röntgengerät von mir verkauft und durch die techn. Mitarbeiter installiert. Die Inbetriebnahme der Software und zur Schulung der damit beauftragten Assistentinnen habe ich ausgeführt. Diesen Vorgang bezeichnet man in der Branche als Geräteaufstellung. Weitere Unterlagen gibt es hier leider nicht.
> - Q 9000 3D Gerät. Auch hier habe ich den Kunden geschult.
> 10.9-: Kundenbesuch Dr. R - Digitale Bildbetrachtungssysteme und Hygiene im Praxisalltag abgehalten und durchgeführt von Fa. ENA.
> 9.11-: 9.11.: S - der Arzt ist in Pension, aber ich kann mich an den Namen nicht mehr erinnern und aus der Praxisübernahme ist nichts geworden!
> 10.11.: Linz: Dr. T
> 11.11.: U

>> Nächtigungen:
An jede einzelne Übernachtung kann ich mich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern. Exemplarisch kann ich Ihnen mitteilen, dass es manchmal eine Übernachtung bei dem Arzt oder in einem Klinik- Bereitschaftsraum war oder z. B. am 2.12. bei einer Assistentin, da ich Alkohol getrunken hatte und nicht mehr fahrtüchtig war.
Die Aussage meines ehem. Arbeitgebers ist unrichtig. Es wurden für das Jahre 2009 keine Spesen oder Taggelder vergütet. Dies war der desolaten Situation des Unternehmens geschuldet und auch meiner eigenen Dummheit!

>> Taggeld: Fahrt mit dem privaten PKW. Dieses Auto wurde ca. 2011 verkauft. Es sind keine Unterlagen vorhanden, da die Rechnungen für z. B. die Kupplungserneuerung und eine Getrieberep. wegen allfälliger Garantieansprüche an den Käufer übergeben wurden.
Meine Fr. besitzt seit Mai/ 2008 einen Jeep der auch heute noch im Einsatz ist - Kennzeichen KZ. Der Fiat Punto war unser Zweitauto. Genügt Ihnen hier der Zulassungsschein?

> Meine Gattin war 2009 Hausfrau.

> - Die Gehaltsabrechnungen der Fa. A habe ich beigefügt. Hier können Sie sehen, dass kein KFZ-Sachbezug ausgewiesen ist. Die Angabe, des ehem. Geschäftsführers Hr. Gf ist gelogen. Richtig ist, dass mir ein Audi in der Zeit v. 2006 bis ca. Sept. 2008 zur Verfügung gestanden hat. Dieses KFZ musste Hr. Gf aber an seinen Treugeber wegen des Endes des Leasingvertrages zurückstellen. Da zu diesem Zeitpunkt kein Firmenfahrzeug zur Verfügung war, bin ich mit dem Privat-PKW gefahren. Ein weiteres Firmenfahrzeug (Madza) habe ich frühestens Mitte 2010 nach intensiven Interventionen bekommen. Den genauen Termin konnte ich noch nicht eruieren.

>> - Die Vorlage der Gehaltsabrechnung bei Dienstaustritt kann ich Ihnen nicht liefern, da es von A keine gegeben hat. Generell war es immer schwierig die Gehaltsbestätigungen von Hrn. Gf zu bekommen.

Punkt3. Fortbildung:
a. CML: meiner Erinnerung nach ist diese Re. auf mich ausgestellt und wurde in bar bezahlt. Steht glaube ich auch auf der Rechnung Barzahlung.

b. Dach Park muss ich erst heraussuchen. Diese Rechnung ist in einem der Ordner.

Punkt4. Vorlage der Rechnungen:
Alle Rechnungen wurden bereits an das FA durch meinen Steuerberater übermittelt. Möchten Sie alle Rechnungen sehen? Dann müsste ich Ihnen den Rechnungsordner bringen. Bitte, um Ihren geschätzten Bescheid.

> Mobiltelefon. Ja ich habe zusätzlich zwei Festnetzanschlüsse.

Punkt5. Ein Dienstvertrag mit A wurde zwar von mir immer thematisiert, von Hrn.  Gf aber nie übermittelt.

Punkt6. die Aufwendungen für Fachliteratur waren aus dem Jahr 2008 Dez. und sind von meinem Steuerberater daher ausgeschieden worden.

Punkt7. Sonderausgaben: Wurde von mir in der ersten Erklärung ebenfalls geschätzt und wurde durch meinen Steuerberater korrigiert.

> Bezüglich des Antrages der mündlichen Senatsverhandlung bitte ich um Aufrechterhaltung dieses Antrages.

Mit Datum wurde ein weiteres Ersuchen seitens des Richters an den Beschwerdeführer gerichtet:
„Mit ihrem Antwortschreiben vom kann ich mich nicht wirklich zufrieden geben.
Hier nochmals ein paar Ausführungen bzw. Fragen zu ihrer Beschwerde:

1.) Wie sie selbst unter Punkt 1 zugegeben haben, haben sie es mit ihren Angaben nicht immer so genau genommen. Dazu darf ich anmerken, dass sie schon lange genug als AN beschäftigt sind, dass es ihnen zumutbar wäre, ihre Angaben doch genau zu nehmen; immerhin sind nach ihren Angaben die entsprechenden Abgaben festzusetzen.
Unter diesen Gegebenheiten ist also eine nähere Untersuchung ihrer Angaben jedenfalls geboten!

2.) Zu ihrem „Fahrtenbuch“ (eigentlich lediglich eine Excel-Tabelle) habe ich „nachprüfbare Unterlagen“ angefordert. Derartige Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Dass Zweifel an ihren Aufzeichnungen durchaus begründet sind, beweisen aufgezeigte Mängel in Folgejahren (lt. NS vom – Mängel Kfz).
Ich ersuche also nochmals um Vorlage geeigneter Unterlagen, um die Richtigkeit ihrer Angaben nachprüfen zu können (ev. Vorlage eines Kalenders, …).

3.) Auch hinsichtlich der Nächtigung ersuche ich um Beantwortung meiner Ausführungen (z.B. 5.1.).

4.) Betreffend PKW haben sie angegeben, dass ihre Gattin seit Mai/2008 einen Jeep besitzt. Der Fiat war das Zweitauto.
Meine Informationen hierzu:
 - Abmeldung Fiat:
 - Anmeldung Jeep
Offensichtlich hat es 2009 doch kein Zweitauto gegeben?
Vielleicht stimmt doch die Aussage von Herrn Gf, dass sie ein Firmenauto gehabt haben?
Ich ersuche um Stellungnahme hierzu.

5.) Rechnung/Zahlung CML (3.850,00 €):
Bei einem Betrag in dieser Höhe müsste ein Nachweis über die Herkunft durchaus möglich und zumutbar sein – hat man üblicherweise nicht immer bar eingesteckt. Es müsste doch eine Bankabhebung oder ähnliches nachweisbar sein.
Ersuche nochmals um Vorlage nachprüfbarer Unterlagen.

6.) Rechnungen (Tel., etc.):
Natürlich möchte ich diesbezüglich sämtliche Rechnungen sehen – sonst hätte ich sie wohl nicht angefordert.

7.) Fachliteratur:
Auch wenn es sich hier offensichtlich um Aufwendungen aus 2008 gehandelt hat, so ersuche ich trotzdem um Auflistung und Nachweise für diese Aufwendungen.

8.) Sonderausgaben:
Auch diese Aufwendungen sind belegmäßig nachzuweisen.
Anm.: sämtliche beantragten Aufwendungen sind nachzuweisen – auch die vom Steuerberater korrigierten Aufwendungen.

9.) Dienstvertrag: wurde ihnen tatsächlich nie ein Dienstvertrag ausgehändigt?

10.) Lohnabrechnung:

Diesbezüglich fehlt die Abrechnung für November/2009.
Ich ersuche auch um Vorlage dieser Abrechnung!“

Mit E-Mail vom hat der  Beschwerdeführer diesbezüglich folgende Eingabe nachgereicht:
zu 2 (Fahrtenbuch):
Selbst nach intensiver Suche sind keine weiteren Unterlagen mehr verfügbar. Hätte ich 2009 gewusst, dass ein handgeführtes Fahrtenbuch „echter“ ist als eine Exceltabelle, hätte ich freilich ein händisches Fahrtenbuch führen und damit vorlegen können. Auch gab es Aufträge die ich an die Firma übermittelt habe. Leider liegen mir diese Unterlagen nicht mehr vor (Konkurs A).

Zu 3 (Nächtigung):
Es tut mir leid, aber eine genaue Rückverfolgung der Daten ist nach neun Jahren nicht mehr möglich. Ich habe mit mehreren Personen gesprochen, darunter mehrere Assistentinnen (manche sind jetzt in Pension), die sich zwar an die Vorgänge vage erinnern, aber an ein genaues Datum kann sich selbstverständlich niemand exakt zurückbesinnen. Und steht hier für mich die Frage im Raum, ob der Aufwand wegen 15,00 € Nächtigungskostenersatz der ev. zu 30% steuerwirksam werden kann, im Verhältnis zum Nutzen steht, um diesen Ersatz jeweils im Einzelfall zu „beweisen“.

Zu 4:
Der Jeep wurde bereits wesentlich früher angeschafft, war aber nicht auf meine Frau gemeldet. Dies wurde erst im Zuge der Abmeldung des Fiats gemacht, damit die Bonusstufe meiner Frau erhalten blieb. Überdies standen unserem Haushalt noch weitere Fahrzeuge zur Verfügung, die allerdings eben wegen dem Versicherungsbonussystem auf meine Mutter (Toyota Corolla) und meinem Schwiegervater (Fiat Panda) gemeldet waren.

Zu 5:
Ich habe hier intensiv versucht, mit damals involvierten Personen in Kontakt zu treten. Das ist leider gescheitert, da wie berichtet das Unternehmen in Konkurs ging und die Reste an verschiedene Unternehmen verkauft wurden.
Allerdings war und ist die Bezahlung vor Ort in Italien durchaus üblich und konnte sich der damals vortragende italienische Professor an das Prozedere erinnern. Wäre eine Erklärung des Professors hier hilfreich? Dann könnte ich versuchen, eine schriftliche Erklärung zu bekommen.
Bezüglich des Geldflusses darf ich anmerken, dass meine Familie im Zuge der Wirtschaftskrise (2007, 2008) sämtliches Vermögen von Sparbüchern oder Depots abgehoben hat und daher immer ausreichend Bargeld zur Verfügung gestanden hat.

Zu 6 (Telefon):
Rechnung liegt bei.

Zu 7 (Fachliteratur):
Diese Unterlagen habe ich anscheinend nicht mehr. Ich glaube dass ich sie nach Ausscheiden durch meinen Steuerberater leider entsorgt habe.

Zu 8 (Sonderausgaben):
Belege liegen bei.

Zu 9:
Dienstvertrag wurde nicht ausgehändigt.

Zu 10 (Lohnabrechnungen):
Diese Abrechnung fehlt leider auch in meinen Unterlagen. Das ist die Abrechnung in welcher die Weihnachtsremuneration abgerechnet wurde. Leider war die Übermittlung der Lohnabrechnungen durch Herrn Gf immer ein Problem. Man musste Monate warten und wurde immer wieder vertröstet. Und nachdem die Auszahlung der Gehälter zu diesem Zeitpunkt bereits stockend war, war es das primäre Anliegen, die Gehaltsüberweisungen zu erhalten.

Beilagen:
 < Rechnung Dachdecker vom : 5.500,00 €
 < Versicherungsnachweise Merkur
 < Tankbelege und Parkscheine
 < Telefonrechnungen orange (Rechnungen lautend auf V W; Zahlung durch Beschwerdeführer)
 < Zertifikate Produktschulungen
 < Rechnung PKW (Cherokee Ltd.) : 20.600,00 €

Mit Datum wurden diese Eingaben auch dem Amtsvertreter zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Mit Mail vom gab dieser bekannt, dass er die Dateien nicht öffnen könne und somit keine Stellungnahme abgeben könne.
Das Finanzamt würde aber jedenfalls die Ansicht teilen, dass die Beantwortung vom nicht zufriedenstellend sei. Auch im Prüfungsverfahren seien Unterlagen nicht oder nur sehr unvollständig vorgelegt worden. Von zentraler Bedeutung wären nach Einschätzung des Finanzamtes der Dienstvertrag mit A, sowie der außergerichtliche Vergleich mit A. Beide Unterlagen seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht übermittelt worden.

In der Ladung zum Erörterungstermin vom (vereinbarter Erörterungstermin am ) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Beweismittel zur Erörterung mitzubringen:
 < Unterlagen in Papierform betreffend Telefon, Internet, Post, Büro, GWG und AfA.
Der Beschwerdeführer wurde weiters darauf hingewiesen, dass gegenständliche Erörterung im Wesentlichen den Themenbereich Reiskosten zu Inhalt haben wird. Diesbezüglich hätte der ehemalige Geschäftsführer angegeben, dass ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei.
Weiters wurde darauf verwiesen, dass mittlerweile der Dienstvertrag ausfindig gemacht worden sei.

Niederschrift über den Erörterungstermin am (anwesend: Richter und Schriftführerin, Beschwerdeführer; Amtsvertreter):
Der Richter skizziert kurz das bisherige Verwaltungsgeschehen. Er verweist auch darauf, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben oftmals den Eindruck erweckt, dass er es offensichtlich nicht so genau nimmt mit seinen Darstellungen. Verwiesen wird hier auf die "geschätzten" Beträge in seiner Erklärung.
Auch in weiteren Eingaben war es ihm oftmals nicht möglich, seine Darstellungen mittels Belegen und Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Hingewiesen wird auch darauf, dass der Beschwerdeführer in der Ladung zu diesem Erörterungstermin aufgefordert wurde, "allenfalls noch vorhandene Unterlagen und Belege" mitzubringen.
Ebenso seien die Unterlagen, welche mit Mail am 20.6.20018 übermittelt wurden, nunmehr in Papierform vorzulegen, da diese tw. nicht geöffnet werden konnten.

Der Richter ersucht um Vorlage allfälliger Unterlagen.

Der Beschwerdeführer legt folgende Unterlagen vor:
 < Service-Abrechnungen über Internet und Telefon (Orange für den Zeitraum 7.1. bis ).
 < Rechnung über Kauf Jeep. Angemerkt wird hierzu, dass dieses Auto von der Firma Y im Jahr 2006 gekauft wurde. Dieses Auto stand meiner Frau zur Verfügung. Im Jahr 2009 wurde dieses Auto von mir importiert und von meiner Frau angemeldet ().
 < Vorgelegt werden weiters Tank- und Bankrechnungen.

Richter: Ich möchte hierzu anmerken, dass diese Rechnungen auf den Namen V W lauten.

Richter: Zum bisherigen Verfahrensverlauf möchte ich anmerken, dass Sie in Ihrer Eingabe vom angegeben haben, dass Sie keine Erfahrung mit der Abwicklung von Unterlagen eines Steuerpflichtigen haben. Ich weise Sie in diesem Zusammenhang auf den Einkommensteuerbescheid 2006 hin, wo Sie bereits ebenfalls nur runde Beträge angegeben haben. Das Gleiche ist im Bescheid 2007 der Fall gewesen.

Mag. Z: Dasselbe war auch in den Jahren 2003 bis 2005 der Fall.

Richter: Weiters möchte ich auf das vorgelegte Fahrtenbuch hinweisen. Dieses Fahrtenbuch entspricht nicht den Anforderungen eines "ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches".

Weiters Richter: Zum Dienstfahrzeug darf ich bekannt geben, dass der ehemalige Geschäftsführer, Herr Gf, bekannt gegeben hat, dass Herrn W sehr wohl ein Dienstauto zur Verfügung gestanden ist, wobei auch sämtliche Kosten üblicherweise ersetzt wurden.

Bf.: Ich habe kein Dienstfahrzeug gehabt, jedenfalls nicht bis Ende Oktober 2009. Es war ein ständiger Streitpunkt mit Herrn Gf. Ich habe ihm meine Diätenabrechnungen vorgelegt, aber diese wurden nicht bezahlt. Er hat keine der beantragten Rechnungen tatsächlich bezahlt. Den Mazda hatte ich jedenfalls im Jahr 2010.

Richter: Ich ersuche Sie hiermit, die Unterlagen hinsichtlich des Vergleiches mit der Firma A vorzulegen.

Bf.: Auch vor 2009 habe ich ein Dienstauto gehabt (Audi). Anfang 2008 habe ich dieses Auto zurückgegeben. Anschließend bin ich mit dem Fiat Punto gefahren. Ich darf auch darauf hinweisen, dass bei früheren Arbeitgebern (z.B. rr Rz) meine Abrechnungen (Diäten) immer anstandslos anerkannt wurden.

Mag. Z: Ich weise hier auf die Erklärung 2006 vom hin. Hier wurden z.B. Reisekosten mit einem Pauschalbetrag von 12.500,00 € beantragt. Obwohl Sie diese offensichtlich vom Arbeitgeber ersetzt bekommen haben.

Bf.: Aufgrund meiner Unwissenheit in steuerlichen Angelegenheiten wurden von mir die Beträge in ziemlich gerundeten Zahlen beantragt.

Richter: Den Parteien lege ich hiermit den Dienstvertrag mit der Firma A vor und weise daraufhin, dass in diesem Vertrag Regelungen über Spesen und Pkw vereinbart wurden.

Bf.: Bestreitet die Punkte 2 und 2.3. Ich war nie Vertriebsleiter bzw. Service-Techniker. Ich bestätige, dass es sich hierbei um meine Unterschrift handelt. Ich zweifle am Inhalt dieses Vertrages. Offensichtlich stimmt nur der Punkt 2.2.

Mag. Z: Ich merke hierzu an, dass es sich hier offensichtlich um einen allgemeinen Rahmenvertrag handelt.

Richter: Diese geforderten Unterlagen hinsichtlich der übrigen Werbungskosten (Post) Büro, GWG und AfA wurden bis dato nicht vorgelegt. Die erwähnte Aufstellung liegt auch dem Finanzamt nicht vor.
Ich ersuche um Übermittlung der Auflistung samt Belegen.

Mag. Z: Allgemein bezweifelt das Finanzamt die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Ich weise hier auf das Jahr 2006 hin, wo Aufwendungen beantragt wurden, welche vom Dienstgeber ersetzt wurden. Dies scheint auch im Jahr 2009 der Fall zu sein. Es wird weiterhin beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Bf.: Ich habe alle Original-Belege. Die Firma A hat keine Kosten erstattet. Es wäre schön, wenn Herr Gf die bezahlten Diäten darstellen bzw. nachweisen könnte. Dann wäre alles hinfällig.

Bf.: Ich war bisher bei den verschiedensten Firmen z.B. bei AA, rr Rz Vertriebsleiter und in dieser Funktion wollte mich Herr Gf für Deutschland im Bereich der Vertriebsleitung anstellen. Ich sollte A Deutschland wieder aufbauen. Der Wechsel meiner Tätigkeit wurde vor allem deswegen getätigt, dass ich wieder mehr Kontakt zu meiner Familie haben konnte, dies war aber doch nicht der Fall, da ich doch viele Außendiensttermine wahrzuhaben hatte.

Bf.: Ich habe noch sämtliche Tankrechnungen. Ich glaube nicht, dass Herr Gf diese ersetzt hätte ohne die Original-Belege. Die entsprechenden Belege werden in Kopie übermittelt.

Mag. Z: Laut vorgelegtem Dienstvertrag wird Kilometergeld erstattet. Die Belege sind daher meines Erachtens nicht relevant.

Weitere Ermittlungen seitens des zuständigen Richters:
 < Mail an den Beschwerdeführer ():
„In Ihrem letzten Schreiben haben sie hinsichtlich der Fahrzeuge angegeben, dass Fahrzeuge auf ihre Mutter und ihren Schwiegervater angemeldet waren.
Ich ersuche um Bekanntgabe der genauen Namen, Geb. Datum und Adresse um die Angaben überprüfen zu können.“

Anmerkung Richter: Keine Rückmeldung auf dieses Mail, obwohl der Beschwerdeführer selbst Eingaben per Mail getätigt hat. Es ist also davon auszugehen, dass er dieses Mail auch bekommen hat.

 < Anfrage an die Tiroler Gebietskrankenkasse bezüglich einer GPLA-Prüfung beim ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers ().
Vor allem in Bezug auf allenfalls verrechnete Sachbezüge; Reisekosten; Ersätze des Arbeitgebers (Seminare).

 < Antwort seitens der Tiroler Gebietskrankenkasse ():
Im elektronischen Archiv ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Monat November 2009 ein Sachbezug von 4.290,00 € und ab ein monatlicher Sachbezug in Höhe von 375,00 € verrechnet wurde (KFZ-Sachbezug). Die entsprechenden Lohnkonten wurden übermittelt.

Anmerkung Richter: Der Beschwerdeführer wurde mehrmals nach seinen Lohnkonten befragt. Er hat die Lohnkonten des Jahres 2009 von Jänner bis Oktober und Dezember übermittelt. Den Monat November könne er nicht mehr finden. Wie zu sehen sei, sind keine Sachbezüge verrechnet worden.
Nunmehr scheint klar, warum der Monat November nicht vorgelegt wurde.

 < Ermittlungsauftrag an Finanzamt Innsbruck ():
Bei mir sind u.a. Reisekosten betreffend das Jahr 2009 strittig.
Ich habe bereits versucht mit dem ehemaligen Geschäftsführer dieser Firma (Herrn Gf) Kontakt aufzunehmen, doch blieb er mit Antworten bisher sehr zurückhaltend.

In diesem Zeitraum fand auch eine Lohnsteuerprüfung statt (2008 – 2010). Die damals prüfende Tiroler GKK konnte mir allerdings nur wenige Daten in Bezug auf meine Fragen geben (ABNr.: yyy). Es wurde mir bekannt gegeben, dass im November/2009 ein Sachbezug von 4.290,00 € und ab 2010 ein monatlicher Sachbezug in Höhe von 375,00 € abgerechnet wurde.

Ob betreffend dieses Fahrzeug auch die sonstigen Kosten seitens des Arbeitgebers (A) ersetzt wurden, konnte nicht beantwortet werden.

Bezugnehmend auf § 269 Abs. 2 BAO ersuche ich sie, mit bei der Ermittlung von Sachverhaltselementen behilflich zu sein.

Ich ersuche sie also hiermit Ermittlungen bei der oben genannten Firma durchzuführen (ich hoffe es gibt noch Unterlagen hierzu):
1.Stand Herrn W im Zeitraum 2009 (und ev. vorher und nachher) ein Firmenauto zur Verfügung?
2. Wenn ja, wurden ihm seitens des Arbeitgebers auch die anfallenden Kosten ersetzt? Gibt es hierzu Unterlagen?
3. Wenn nein, wurden seitens des Arbeitgebers die angefallenen Kosten ersetzt? Gibt es hierzu Unterlagen?
4. Wurden seitens des Arbeitgebers auch sonstige Reisekosten (Nächtigung, Taggeld) ersetzt?
Ich übermittle ihnen hier auch die von Herrn W vorgelegten Reiseaufzeichnungen.
5. Wurden Herrn W (allenfalls auch anderen AN) grundsätzlich angefallene Aufwendungen ersetzt (z.B. für Telefon, Internet,  Fortbildungen, etc.)?
Konkret: Seminar in Pescantina (Italien) Academy of Laser Education Rechnung Nr. 105 vom
Diese Rechnung (siehe Anhang) wurde bar bezahlt (3.850,00).
Könnten sie ermitteln, ob dieser Aufwand seitens des Arbeitgebers ersetzt wurde?
Herr W behauptet von seinem ehemaligen Arbeitgeber keine Ersätze erhalten zu haben. Dies scheint sehr unglaubwürdig, da dadurch beinahe seine gesamten Bezüge aufgebraucht würden.
Welcher Außendienstmitarbeiter trägt sämtliche Kosten seiner Dienstreisen?

Mit Datum wurde diesbezüglich eine Niederschrift über die Vernehmung von Herrn Gf übermittelt:
„1. Herrn W stand in seiner Funktion als Außendienstmitarbeiter der A D GmbH während des gesamten Dienstverhältnisses ein Firmenauto zur Verfügung.
2. Die anfallenden Kosten wurden ihm seitens des Arbeitgebers ersetzt.
4. Nächtigungen wurden ersetzt und es wurden Taggelder bezahlt.
5. Die Kosten für Telefon und Büromaterial wurden ersetzt, Ausgaben für Fortbildungen, welche die A D GmbH veranlasste, wurden ebenfalls ersetzt. Internetkosten wurden – soweit ich mich entsinne – nicht erstattet.
Der Kurs „Academy of Laser Education“ vom sagt mir nichts. Ich besuchte im Jänner 2009 seitens der Firma mit einigen Mitarbeitern vom Außendienst den Kurs „Laserschutzbeauftragter“ in Pescantina. Ich glaube Herr W war ebenfalls dabei, es wäre aber durchaus möglich, dass er im Juli des gleichen Jahres nochmals dort war, dann aber auf Eigenregie, die Kosten dafür wären ihm nicht ersetzt worden.
6. Es gibt keine Buchhaltungsunterlagen mehr aus der betreffenden Zeit. Die Unterlagen waren kostenpflichtig eingelagert und wurden nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht nach und nach vernichtet.
An elektronischen Aufzeichnungen gab es eine Festplatte mit Daten aus Zeiträumen bis etwa 2006. Diese Platte ist mittlerweile ebenfalls entsorgt.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Parteien die Tatsache zur Kenntnis gebracht, dass das Lohnkonto für November 2009 aufgefunden wurde. Das Lohnkonto wurde übermittelt.

In der am durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung wurden folgende Sachverhalte niederschriftlich festgehalten:
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens durch den Berichterstatter, gab der Beschwerdeführer an, dass die Vorlageaufforderung der Belege falsch verstanden worden sei. Hier hätte es Missverständnisse auch mit dem Steuerberater gebeben.
Gerade die Versteuerung des Sachbezuges erst im November 2009 spreche für sich. Warum sei der Sachbezug nicht monatlich zum Ansatz gebracht worden?
Der Richter wendete diesbezüglich ein, dass der ehemalige Geschäftsführer ausgesagt hätte, dass die Reiseaufzeichnungen (Fahrtenbücher) tw. unvollständig vorgelegt worden wären und sich somit die Verrechnung verzögert hätte.
Der Beschwerdeführer hätte diesen Beleg (Lohnzettel 11/2009) vorher nicht gekannt.
Er könne leider die Bankbelege nicht mehr vorlegen, daraus würde ersichtlich sein, dass er die strittigen Beträge nicht erhalten hätte (Ersätze Reisekosten, Ersätze für KFZ, etc.).
Auch wenn im Dienstvertrag angeführt sei, dass Reiskosten ersetzt werden würden, so hat dies Herr Gf nicht getan. Es könne aber nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich Ersätze auf das Konto des Beschwerdeführers eingelangt seien. Von der Bank hätten die entsprechenden Belege nicht mehr vorgelegt werden können.
Wie hätten aber die Kosten ersetzt werden können, wenn der Beschwerdeführer sämtliche Originalrechnungen (z. B. Tankbelege) noch selbst hätte?
Der Amtsvertreter ergänzte hierzu, dass nicht die tatsächlichen Kosten ersetzt worden seien, sondern vereinbarungsgemäß Pauschalsätze – lt. Dienstvertrag.

Auch hinsichtlich der übrigen strittigen Beträge hätte der Beschwerdeführer keine Nachweise vorbringen können. Leider hätte er es verabsäumt rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, die Zahlungen nachvollziehen zu können.
Es seien aber tatsächlich keine Ersätze seitens des Arbeitgebers geleistet worden.
 

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 4/2007 bis 5/2011 bei der Firma A D GmbH als Außendienstmitarbeiter beschäftigt.
Diese Firma ging im Jahr 2014 in Konkurs – Unterlagen betreffend diese Firma waren nicht mehr zu erlangen.
Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers dieser Firma bzw. der Dienstvertrag und Lohnabrechnungen (Lohnzettel) gaben Aufschluss über die Arbeitsvereinbarungen mit dem Beschwerdeführer.
Im streitgegenständlichen Zeitraum beantragte der Beschwerdeführer in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung zahlreiche Werbungskosten zu berücksichtigen. Aufgrund der angeführten Beträge (jeweils volle 1000er Beträge) war davon auszugehen, dass es sich hierbei weitgehend um geschätzte Beträge gehandelt hat. Dies hat er in seiner Eingabe vom auch bestätigt.
In weiteren Eingaben (jeweils nach Ergänzungsersuchen) versuchte der Beschwerdeführer seine Angaben genauer darzustellen. Anzumerken ist hierzu, dass er aber auch hier die verlangten Nachweise weitgehend nicht vorgelegt hat bzw. nicht vorlegen hat können.

1.) Dienstfahrzeug:
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde und auch die diesbezüglich angefallenen Aufwendungen seitens des Arbeitgebers ersetzt wurden.

2.) Reisekosten:
Auch diesbezüglich kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese Aufwendungen seitens des Arbeitgebers ersetzt wurden.

3.) Fahrtenbuch:
Der Beschwerdeführer hat betreffend seine beruflich durchgeführten Reisen nach Aufforderung durch die belangte Behörde eine Auflistung (Excel Tabelle) seiner beruflichen Fahrten vorgelegt.
Darin wurden folgende Daten angeführt:
 - Datum
 - Strecke (jeweils Anfang und Ende der Fahrten)
 - Abfahrt und Zeitdauer
 - gefahren Kilometer und entsprechendes Kilometergeld
 - Nächtigungsaufwand und Taggelder
 - Zweck der Reise (allgemeine Angaben)
Auch wenn diese Reisen vom Beschwerdeführer tatsächlich vorgenommen wurden, so kann darin kein Nachweis/Beweis erkannt werden, dass er die diesbezüglichen Kosten auch selbst getragen hat.
Es ist also davon auszugehen, wie bereits unter 2.) angemerkt, dass die hier angeführten Aufwendungen tatsächlich der Arbeitgeber getragen hat und die Aufzeichnungen als Abrechnung gegenüber dem Arbeitgeber zu werten ist.

4.) Fortbildungsaufwendungen:
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2009 auch Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen beantragt.
Diesbezüglich wurde eine Rechnung vorgelegt, welche den Beschwerdeführer als Rechnungsempfänger ausweist.
Das erkennende Gericht stimmt hier der Darstellung des Beschwerdeführers zu, dass er die diesbezüglichen Kosten auch selbst getragen hat (3.850,00 €). Dass auch tatsächlich weitere Aufwendungen (Nächtigung, Verpflegung) angefallen sind, konnte nicht nachgewiesen werden.

5.) sonstige Werbungskosten:
 - Mobiltelefon/Internet (504,18 €; 110,82 €):
mangels Nachweis waren diese Aufwendungen nicht zu berücksichtigen
 - Postwertzeichen; Büromaterial; GWG; AfA (33,55 €; 234,10 €; 348,99 €; 83,17 €):
mangels Nachweis waren diese Aufwendungen nicht zu berücksichtigen

B) Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer beantragte ursprünglich (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) die Berücksichtigung von sehr oberflächlich geschätzten Aufwendungen:
 < Reisekosten: 8.000,00 €
 < dopp. HH: 1.500,00 €
 < sonst. WK: 6.000,00 €

Dass es sich hier um geschätzte Aufwendungen gehandelt hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom auch bestätigt. Als Begründung führte er an, dass er noch keine Erfahrung mit der Abwicklung von Unterlagen eines Lohnsteuerpflichtigen gehabt hätte.
Hierzu ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch in früheren Jahren bereits Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung eingereicht hat.
Im Erörterungstermin vom verwies der Richter hierzu auf die Jahre 2006 und 2007.
Der Amtsvertreter bemerkte hierzu weiters, dass auch in den Jahren 2003 bis 2005 unzureichende Erklärungen übermittelt wurden.
Soweit ein erster Punkt um die Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers doch erheblich in Zweifel zu ziehen.

Erst auf Anfrage seitens der belangten Behörde wurden nähere Aufgliederungen übermittelt – nachprüfbare Unterlagen/Angaben blieb der Beschwerdeführer aber auch in weiterer Folge im Wesentlichen schuldig; trotz Aufforderung seine Angaben belegmäßig nachzuweisen (beispielsweise im Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom ).

Zu den einzelnen Aufwendungen:

1.) Dienstfahrzeug:
Der Beschwerdeführer gab an, seitens seines Arbeitgebers kein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen zu haben; allenfalls erst am Schluss seiner Arbeit bei A Anfang 2010 bzw. Ende 2009 – nach längeren Forderungen (Beschwerde vom ).
Auch hierzu ist anzumerken, dass der „Schluss der Arbeit“ bei A erst Mitte 2011 war. Der Zeitraum Anfang 2010 bzw. Ende 2009 kann hier nicht als Schluss der Arbeit erkannt werden.
Dies wiederum ein Anhaltspunkt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Anzuführen ist hierzu, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde (), Gehaltsabrechnungen vorzulegen.
Diese wurden mit Mail vom , mit Ausnahme des November/2009 auch tatsächlich vorgelegt.
Anzumerken ist hierzu, dass der Beschwerdeführer im Antwortmail vom folgendes dargestellt hat:
„Die Gehaltsabrechnungen der Fa. A habe ich vorgelegt. Hier können sie sehen, dass kein KFZ-Sachbezug ausgewiesen ist.“
Der Beschwerdeführer hat hier allerdings nicht darauf hingewiesen, dass der Monat November/2009 fehlt.
Im weiteren Verfahren konnte der Grund für die „Nichtvorlage“ gefunden werden:
Im Monat November/2009 wurde ein Sachbezug in Höhe von 4.290,00 € ausgewiesen. Die Höhe dieses Betrages lässt auf eine Nachverrechnung für das gesamte Jahr schließen. Ab Jänner/2010 wurde ein monatlicher Sachbezug von 375,00 € verrechnet.
Der fehlende Lohnzettel wurde auf Anfrage seitens der Tiroler Gebietskrankenkasse übermittelt.

Eine Abfrage der EKIS Daten deutet auch darauf hin, dass der Aussage des ehemaligen Geschäftsführers Glauben zu schenken ist – er hat angegeben, dass dem Beschwerdeführer ein Mazda zur Verfügung gestellt wurde.
Ein derartiges Fahrzeug war bereits ab Nov. 2008 für den Arbeitgeber angemeldet.

Ein weiteres Indiz für das Vorhandensein eines Dienstautos ist darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sich im Mai/2011 ein eigenes Fahrzeug (Mercedes) angeschafft hat. Dies fällt zufällig mit der Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Firma A – und allfälligen Zurückgabe des Dienstfahrzeuges – zusammen.

Aufgrund der Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers und der Tatsache, dass auch im Jahr 2009 ein Sachbezug für ein Dienstfahrzeug verrechnet wurde, ist das Vorhandensein eines Dienstfahrzeuges nachgewiesen.

2.) Reisekosten:
Der Beschwerdeführer  wurde aufgefordert, den Dienstvertrag vorzulegen.
Diesbezüglich hat er angegeben, dass ihm ein derartiger Dienstvertrag nicht übermittelt wurde.

Von der Strafsachenstelle wurde allerdings dieser Vertrag übermittelt. Daraus lassen sich doch klare Vereinbarungen in Bezug auf die beantragten Werbungskosten herauslesen:
 < Punkt 2.6.
Spesenregelung Inland (26,00 €) und Ausland (34,00 €)
Die Bezahlung der Nächtigungskosten erfolgt nach Beleg.
 < Punkt 3:
Für Dienstfahrten mit einem Firmenfahrzeug sind die Aufzeichnungen mit Fahrtenbuch korrekt durchzuführen. Der Benützer eines Firmenfahrzeuges hat dieses sorgfältig zu behandeln.
Dem Vertreter wird für die Benützung des in seinem Eigentum stehenden PKW ein Kilometergeld von 0,38 € für jeden auf Grund eines ordnungsgemäß vom Dienstnehmer geführten Fahrtenbuchs nachgewiesenen, dienstlich gefahrenen Kilometer gewährt.

Daraus geht also klar hervor, dass die Fahrtaufwendungen jedenfalls ersetzt werden – entweder durch Firmenfahrzeug oder Km-Geld Ersatz.
Die Angaben in diesem Vertrag lassen die Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers doch als glaubwürdig erscheinen.
Aus den erklärten Daten der Arbeitgeberin geht hervor, dass sie nicht unerhebliche Aufwendungen in diesem Bereich tatsächlich getragen hat (Reise- und Fahrtspesen: 189.415,13 €).

Betreffend den Dienstvertrag gab der Beschwerdeführer im Erörterungsgespräch an, dass die Inhalte nicht stimmen würden – er sei zum Beispiel nicht als Vertriebsleiter angestellt worden.

Im Verlauf des Erörterungsgespräches hat der Beschwerdeführer allerdings niederschriftlich bestätigt, dass er bei verschiedenen Firmen als Vertriebsleiter war und Herr Gf wollte ihn in dieser Funktion für Deutschland im Bereich Vertriebsleitung anstellen.

Dass der Beschwerdeführer diesen Vertrag nicht vorlegen wollte, erscheint unter diesen Gegebenheiten als verständlich, da die Inhalte wiederum erhebliche Zweifel an den Darstellungen des Beschwerdeführers und somit an der Glaubwürdigkeit aufkommen lassen.

Der ehemalige Geschäftsführer des Arbeitgebers gab in seinen Auskünften bekannt, dass der Beschwerdeführer am Anfang einen Audi und anschließend einen Mazda 626 als Dienstfahrzeug hatte.

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer auch dargestellt, dass er die echten KFZ-Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht hätte und nicht ein amtliches Km-Geld.
Diese Aussage steht allerdings völlig im Widerspruch zu den übermittelten Unterlagen und Eingaben. Im vorgelegten „Fahrtenbuch“ wurden die gefahrenen Kilometer angegeben und in der Auflistung (Beilage zur Einkommensteuererklärung 2009) wurden 30.000 km à 0,42 € (12.600,00 €) als Fahrtkosten angeführt. Von „echten KFZ-Aufwendungen“ kann hierbei nicht ausgegangen werden.
Anzumerken ist hierzu weiters, dass der Beschwerdeführer lt. seinen Aufzeichnungen tatsächlich 62.942 km (ohne Aufwandsersatz!) gefahren ist.
Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird dadurch sicherlich nicht gesteigert.

Auf Anfrage (Telefonat der belangten Behörde am ) gab der Beschwerdeführer bekannt, mit dem privaten Auto (Fiat) seiner Frau gefahren zu sein, da er kein Firmenauto gehabt hätte.
Anzumerken ist hierzu, dass der Beschwerdeführer doch oftmals länger andauernde Dienstreisen unternommen hat und somit der Gattin kein Fahrzeug zur Verfügung gestanden ist.
Auch hier hat der Beschwerdeführer erst im Nachhinein darauf hingewiesen, dass im Haushalt noch weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden seien – diesbezügliche Nachweise blieb der Beschwerdeführer hierzu aber schuldig.

In der Eingabe vom gab der Beschwerdeführer betreffend Dienstfahrzeug bekannt, dass diesbezüglich der ehemalige Geschäftsführer lügen würde. Richtig sei, dass ihm in der Zeit von 2006 bis ca. September 2008 ein Audi zur Verfügung gestanden ist. Dann aber nicht mehr.
Auch hierzu ist anzumerken, dass dies nicht stimmen kann, da der Beschwerdeführer erst seit 4/2007 bei der Firma A beschäftigt war. Dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn der Beschäftigung ein Firmenauto zur Verfügung gestellt bekommen hat, ist wohl nicht anzunehmen.
Der Beschwerdeführer scheint seine Aussagen doch sehr oberflächlich vorzubringen, was deren Glaubwürdigkeit doch erheblich in Zweifel bringt.

3.) Fahrtenbuch:
Zum vorgelegten „Fahrtenbuch“ (Excel-Tabelle) ist noch anzumerken, dass dieses keinesfalls die Erfordernisse eines „Fahrtenbuches“ im Sinne der rechtlichen Anforderungen erfüllt (ergänzende Ausführungen hierzu in der rechtlichen Würdigung).

Diese Ausführungen dienen als Ergänzung lediglich dazu, aufzuzeigen, dass auch hier doch erhebliche Mängel vorliegen.
Auch inhaltlich konnten hier Mängel gefunden werden:
 < VVV: 172km (lt. Routenplaner Viamichelin: 126km)
 < VA: 335km (lt. Routenplaner Viamichelin: 270km)
 < VB: 248km (lt. Routenplaner Viamichelin: 270km
 < VC: 275km (lt. Routenplaner Viamichelin: 180km)

Natürlich könnten die Abweichungen aufgrund von Umwegen zu z. B. Kundenbesuchen sein. Genau diese Daten lassen sich aber aus den vorliegenden Daten nicht nachprüfen.

Ein weiterer Mangel ist in der Tatsache zu erkennen, dass weder Anfangs- noch End-Kilometerstände aufgezeichnet wurden. Dies macht eine Überprüfung der angeführten Daten unmöglich.

Durch die Annahme, dass der Arbeitgeber sämtliche Aufwendungen betreffend Reisen ersetzt hat, erübrigt sich ein weiteres detaillierteres Eingehen auf diese Aufzeichnungen.

4.) Fortbildungsaufwendungen:
Hinsichtlich der Fortbildungsaufwendungen ist anzuführen, dass der ehemalige Geschäftsführer zwar angegeben hat, dass diese Aufwendungen grundsätzlich vom Arbeitgeber bezahlt wurden. Er kann es aber nicht ausschließen, dass einzelne Mitarbeiter allenfalls auch selbst derartige Aufwendungen getragen hätten.
Diesen Aussagen folgend, sind die beantragten Aufwendungen betreffend Fortbildung Laserschutz als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies vor allem auch deshalb, da aus der Rechnung die Barzahlung („Pagati in contanti“) hervorgeht.
 < Kursgebühr 3.850,00 €.

5.) Sonstige Werbungskosten (Internet, Telefon, Post, Büro, GWG, AfA):
Auch hier wurde der Beschwerdeführer mehrmals beauftragt, sachdienliche und überprüfbare Unterlagen vorzulegen – so auch seitens des Gerichtes vom und .

In den jeweiligen Antwortschreiben ( und ) blieb der Beschwerdeführer diesbezüglich jegliche nachprüfbare Unterlagen schuldig.

 < Mobiltelefon (504,18 €); Internet (110,82 €):
Vorgelegt wurden diesbezüglich tw. unadressierte und tw. an die Gattin adressierte Rechnungen.
Ein tauglicher Nachweis, dass der Beschwerdeführer diese Aufwendungen getragen, hat kann hierin keinesfalls erkannt werden.

 < Postwertzeichen (33,55 €):
In der Aufstellung der Werbungskosten im Zuge der Beschwerde wurde diesbezüglich zwar „lt. Aufstellung“ angeführt. Eine entsprechende Aufstellung und Nachweise (Belege) wurden nicht übermittelt.

 < Büromaterial (234,10 €):
gleich wie bei Postwertzeichen

 < GWG (348,99 €)
wie oben

 < Absetzung für Abnutzung (83,17 €):
wie oben
 

Abschließend:
Zur Bestätigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auch noch auf folgende Tatsache hinzuweisen:
Die beantragten Werbungskosten lt. Beschwerde (29.652,67 €) reduzieren die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 2009 auf einen Betrag von lediglich 6.347,41 €.
Noch krasser sieht es im Jahr 2010 aus. Hier führen die beantragten Werbungskosten (45.299,61 €) sogar zu einem Verlust (-9.491,29 €).
Es kann keinesfalls mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang gebracht werden, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dabei kaum Einkünfte erzielt.

Trotz Wissens um diverse Ausgabenabzugsverbote (§ 20 EStG) machte der Beschwerdeführer auch in Folgejahren wiederum zahlreiche derartige Aufwendungen geltend (Blumen, Geschenke-Weihnachten-Neujahr, …).

Die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ist durch diese Tatsachen doch erheblich in Zweifel zu ziehen.

Im Zuge der mündlichen Senatsverhandlung gab der Beschwerdeführer mehrmals an, dass er leider nicht dafür vorgesorgt hätte, seine Angaben auch nachweisen bzw. glaubhaft machen zu können.
Hätte er bereits früher die Kontoauszüge angefordert bzw. aufbehalten, hätte er nachweisen können, dass er keine Zahlungen bekommen hätte.

Wie schon von Anbeginn an war es dem Beschwerdeführer nicht möglich maßgebliche Sachverhalte nachzuweisen.
Er hat schon früher angegeben, maßgebliche Unterlagen nicht zu besitzen, bei welchen sich nachträglich herausgestellt hat, dass sie klar gegen seine Aussagen sprechen (z. B.: Dienstvertrag; Lohnzettel 11/2009).

 < stichwortartige Zusammenfassung von „Ungereimtheiten“ in den Darstellungen des Beschwerdeführers:
 < Beschwerde: aus Lohnzetteln geht hervor, dass kein KFZ-Sachbezug verrechnet wurde.
 - falsch: Lohnzettel 11/2009 (wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt).

 < Dienstvertrag: Beschwerdeführer behauptet keinen Dienstvertrag bekommen zu haben.
 - aus Dienstvertrag geht hervor, dass der Arbeitgeber Ersätze leistet.
Genauso wie der Dienstzettel 11/2009 widerlegt der Dienstvertrag die Angaben des Beschwerdeführers (und wurde offensichtlich deswegen nicht vorgelegt)

 < Beschwerde: hinsichtlich KFZ sind die echten Aufwendungen geltend gemacht worden.
 - falsch: amtliches km-Geld für 30.000 km wurde beantragt (12.600,00 €)

 < Beschwerde: Provisionen hätten eingeklagt werden müssen.
 - trotz mehrmaliger Aufforderungen (BP, Vorhalt BFG, EÖ) wurde der angeführte Vergleich nie vorgelegt.

 < erhebliche Abweichungen Erklärung und Beschwerde (auch bei den Sonderausgaben)
 - auch wenn nur geschätzte Beträge angegeben wurden, so kann doch davon ausgegangen werden, dass Aufwendungen tatsächlich angefallen sind (z.B. Steuerberatungskosten wurden nicht mehr angeführt, obwohl in der Erklärung noch mit 850,00 € beziffert).

 < Privataufwendungen (Urlaub, Eiskunstlaufwettbewerb) von BP gestrichen – ebenso wie sonstige klare Privataufwendungen.
 - dass es sich hierbei um keine Werbungskosten handeln konnte, hätte auch einem nicht rechtskundigen Steuerpflichtigen klar sein müssen.

 < Belegmanipulation bei Autokauf im Jahr 2011 (NS Betriebsprüfung)
 - auch wenn dies nicht den Beschwerdezeitraum betrifft, so passt dies ebenfalls ins Bild des steuerlichen Verhaltens des Beschwerdeführers. Die getätigten Vorwürfe konnten nicht aufgeklärt werden.

 < Vorlage von Belegen – oftmals nicht oder erst nach mehrmaliger Aufforderung übermittelt
 - sowohl Anfragen der belangten Behörde als auch des Gerichtes wurden unzureichend beantwortet:
Vorhalte FA: belegmäßiger Nachweis – vorgelegt wurde eine oberflächliche Auflistung ohne Belege.
Vorhalt ): keine Belege zu Fachliteratur, Telefon, Büro, GWG, AfA, …
Wiederum erst unvollständig nach mehrmaligem urgieren (auch bei Erörterung)

 < Nachweis der Barabhebung (3.850,00 €)
 - gesamtes Erspartes sei in Vorjahren abgehoben worden (Finanzkrise). Auch diesbezüglich wurde trotz klarer Frage kein belegmäßiger Nachweis geliefert.

 < Angabe zu den geschätzten Beträgen in der Erklärung – hatte keine Erfahrung
 - bereits zumindest seit 2003 hat der Beschwerdeführer „Erfahrung“ in diesen Belangen.

 < Der PKW wurde ihm frühestens Mitte 2010 zur Verfügung gestellt
 - in EÖ wurde angegeben Ende 2010 bzw. Anfang 2011

 - Trotz Aufforderung wurden keine überprüfbaren Angaben zu den weiteren vorhandenen KFZ nachgereicht.

C) Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Hierzu zählen auch:
Z. 7: Arbeitsmittel …
Z 8: Absetzungen für Abnutzungen …
Z 9: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft …
Z 10: Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen …

Es müssen also grundsätzlich Aufwendungen vorliegen, die der Steuerpflichtige aus eigenen Mitteln zu bestreiten hatte. Die Aufwendungen sind also um Ersätze des Arbeitgebers zu kürzen bzw. fallen nicht an, wenn der Arbeitgeber diese Aufwendungen trägt.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO (Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen):
sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Ausführungen zum „Fahrtenbuch“:
Der Nachweis von Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern hat grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (vgl. ; ; ; ).

Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es fortlaufend, zeitnah, übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge lückenlos geführt sein (Doralt/Mayr/Herzog, EStG13, § 16 Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten", mwN). Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist zudem in gebundener oder sonst in sich geschlossener Form zu führen (z.B. Wallner in AFS 2010, 81).

Es müssen jedenfalls folgende Daten festgehalten werden:
- Datum der Fahrt;
- Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder Fahrt und die Fahrtstrecke in Kilometern;
- Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Fahrtdauer;
- Ausgangsort und Zielort jeder Fahrt;
- Reiseweg, und zwar so, dass er mit einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann;
- Der Zweck jeder einzelnen Fahrt. Wenn im Zuge einer einheitlichen beruflichen Fahrt mehrere Kunden besucht werden, so ist der Name jedes einzelnen Kunden anzuführen. Ein bloß allgemein gehaltener Hinweis, etwa „Kundenbesuche“, ist als Zweckangabe jedenfalls zu vage (s. nochmals z.B. Doralt, aaO; sowie Wallner, aaO).

Jede einzelne berufliche Verwendung ist mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, können diese miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten KfZ-Gesamtkilometerstandes, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner und ihre Adressen im Fahrtenbuch in zeitlicher Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht wurden. Wird der berufliche Einsatz des Kfz zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstandes zu dokumentieren ist (Renner, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches, in: SWK 27/2008, S 728, mwN).

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (Renner, aaO.).

Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich zurückgelegten Kilometer (z.B. Doralt, aaO).

Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen lassen sich die hier angeführten Anforderungen in keinster Weise nachvollziehen.
Anzumerken ist hierzu weiters, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf auch aufgefordert wurde, die Fahrtaufzeichnungen allenfalls mittels anderer/weiterer Aufzeichnungen zu ergänzen.
Derartiges wurde nicht getätigt.

Wie aus diesen gesetzlichen Bestimmungen klar und unmissverständlich hervorgeht, hat der Abgabepflichtige seine Daten vollständig vorzulegen. Ebenso sind nur Aufwendungen zu berücksichtigen, welche er selber zu tragen hatte.
Gerade diesen Anforderungen halten die Eingaben des Beschwerdeführers nicht stand.
Wie oben klar dargestellt wurde, waren die Eingaben des Beschwerdeführers mit erheblichen Mängeln behaftet (Fahrtenbuch) bzw. konnten nicht hinreichend nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden (vgl. Seebacher, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, PV-Info 8/2018, 18; Renner, Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, SWK 27/2008, S 728; Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel, Das Auto im Steuerrrecht³, 49).

Ausführungen zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung von Aufwendungen:
Werbungskosten müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. ; , 96/14/0154). Diese Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO). Die Nachweispflicht betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind. Das sind also jene Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO5, § 138 Tz 1).
Diese Rechtslage bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass den Beschwerdeführer eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis von Werbungskosten trifft, wenn die Abgabenbehörde einzelne Positionen für zweifelhaft hält.

Der Beschwerdeführer hat dem Finanzamt gemäß § 138 Abs. 1 BAO über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten (Betriebsausgaben) in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19/20, § 4 Tzen 269 f bzw. § 16 Tz 55, mwN). Voraussetzung für das Hinreichen einer bloßen Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 letzter Satz BAO ist der Umstand, dass dem Abgabepflichtigen ein Beweis nicht zugemutet werden kann, und dass darüber hinaus die Glaubhaftmachung - anders als die Beweisführung - zwar nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Sachverhaltes zum Gegenstand hat, dabei aber ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung unterliegt.

Dem Beschwerdeführer ist es allerdings, wie oben ausgeführt, nicht gelungen, die Zweifel der belangten Behörde und in weiterer Folge die Zweifel des Gerichtes aus dem Weg zu räumen.

Unter Beachtung dieser Ausführungen und Bestimmungen sind die beantragten Aufwendungen wie folgt zu behandeln:

Keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988:
 < Fahrtkosten (12.600,00 €): Seitens des Beschwerdeführers konnten nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass er diese Aufwendungen tatsächlich selbst bestritten hat.
 < Reisespesen (11.816,26 €): Seitens des Beschwerdeführers konnten nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass er diese Aufwendungen tatsächlich selbst bestritten hat. Vor allem aus dem Dienstvertrag und den Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers geht hervor, dass diese Aufwendungen tatsächlich der Arbeitgeber getragen hat.
 < Telefon (504,18 €); Internet (110,82 €); Postwertzeichen (33,55 €); Büromaterial (234,10 €); GWG (348,99 €); AfA (83,17 €):
Diesbezüglich blieb der Beschwerdeführer jeglichen Nachweis, trotz mehrmaliger Aufforderung, schuldig.

Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988:
 <Fortbildung (3.850,00 € und 71,60 € - Taggelder):
Seminar (Laserschutz in Pescantina; w.o. angeführt): Aus der vorgelegten Rechnung ist zu entnehmen, dass dieser Betrag durch den Beschwerdeführer bar bezahlt wurde.
Dieser nachgewiesene Betrag (3.850,00 €) gilt demnach als glaubhaft gemacht und ist als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die zusätzlich beantragten Taggelder sind mangels Nachweis/Glaubhaftmachung nicht zu berücksichtigen).
Werbungskosten 2009: 3.850,00 €

D) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsprechung betreffend den Nachweis von Werbungskosten weicht nicht von der hier gewählten Vorgangsweise ab.
Unter Beachtung der im angenommen Sachverhalt und der anschließenden Beweiswürdigung, kann kein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung bzw. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen erkannt werden.
Eine ordentliche Revision ist demnach den gesetzlichen Bestimmungen folgend nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101391.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at