Kein Werbungskostenabzug für die Ausbildung zur Mental-, Intuitions- und Bewusstseinstrainerin einer Sozialbegleiterin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin bezog im Streitzeitraum Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Sozialbegleiterin in einem Pflegezentrum. In ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2013 machte die Beschwerdeführerin ua die nunmehr strittigen Fortbildungskosten iHv EUR 5.905,50 für eine Ausbildung zur Mental-, Intuitions- und Bewusstseinstrainerin geltend.
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2013 ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Fortbildungskosten mit EUR -948,00 fest, weil es sich bei der streitgegenständlichen Ausbildung um keine berufsspezifische Fortbildung gehandelt habe. In der dagegen gerichteten Beschwerde vom führte die Beschwerdeführerin begründend aus, die erworbenen Kenntnisse im Zuge ihrer nichtselbständigen Tätigkeit anzuwenden. Eine Kostenaufstellung sowie eine Bestätigung durch den Arbeitgeber waren beigefügt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, weil das im Rahmen der streitgegenständlichen Ausbildung vermittelte Wissen von allgemeiner Natur sei und somit keine berufsspezifische Ausbildung darstelle. Im Vorlageantrag vom wendete die Beschwerdeführerin dagegen ein, dass Fortbildungskosten bereits dann vorlägen, wenn sie der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung der beruflichen Tätigkeit dienen würden.
Mit Ergänzungsersuchen vom forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Nachreichung belegmäßiger Nachweise der Fortbildungskosten sowie des Kursprogrammes auf. Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I (Abweisung)
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin war im Streitzeitraum als Sozialbegleiterin in einem Pflegezentrum tätig und absolvierte die Jahresausbildung (Diplomlehrgang 2013) zur „Mental-, Intuitions- und Bewusstseinstrainerin“. Der Teilnehmerkreis dieser Ausbildung war nicht auf Zugehörige zur Berufsgruppe der Beschwerdeführerin beschränkt, sondern wurde generell für Interessierte angeboten. Die Kosten für die Absolvierung der streitgegenständlichen Ausbildung zahlte die Beschwerdeführerin selbst. Die Beschwerdeführerin konnte der im Streitzeitraum ausgeübten Tätigkeit auch ohne die Ausbildung zur „Mental-, Intuitions- und Bewusstseinstrainerin“ nachgehen.
Im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2013 machte die Beschwerdeführerin die mit der streitgegenständlichen Ausbildung in Zusammenhang stehenden Kosten iHv EUR 5.905,50 als Fortbildungskosten geltend. Mit Vorhaltbeantwortung vom reduzierten sich die insgesamt beantragten Werbungskosten auf einen Betrag von EUR 5.342,30, der sich wie folgt zusammensetzte:
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Kurs | EUR | 2.900,00 |
101 km x 33 Tage x EUR 0,42 | EUR | 1.399,86 |
5 Tagesdiäten 40 Std. x EUR 2,20 | EUR | 88,00 |
Kurs | EUR | 110,00 |
101 km x 2 Tage x EUR 0,42 | EUR | 84,84 |
Kurs | EUR | 20,00 |
101 km x 1 Tag x EUR 0,42 | EUR | 42,42 |
Kurs | EUR | 20,00 |
101 km x 1 Tag x EUR 0,42 | EUR | 42,42 |
Kurs | EUR | 20,00 |
101 km x 1 Tag x EUR 0,42 | EUR | 42,42 |
CD Entspannungsmeditationen CD Entspannungsmusik CD Vertraue deiner Intuition CD | EUR EUR EUR EUR | 57,00 19,00 20,00 19,00 |
Kurs | EUR | 160,00 |
110 kmx 2 Tage x EUR 0,42 | EUR | 92,40 |
Fachbücher: | ||
Div Fachbücher (Aura Soma, keltischer Baumkreis, Hay) | EUR | 67,50 |
Vescoli, Der kelt. Baumkalender Johnston, Die Frau die im Mondlicht aß Parker, Der menschliche Körper Walsch, Was wirklich wichtig ist Tipping, Vom Herzenswunsch zur Realität Tepperwein, Heilkraft der Wertschätzung Spitzbart, 47 Geheimnisse über das Blut der Sieger | EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR | 20,60 9,24 36,00 20,60 19,10 8,30 23,60 |
EUR | 5.342,30 |
Bei den erworbenen Druckwerken und CDs stand ebenfalls die Thematik der Persönlichkeitsentwicklung unabhängig vom jeweiligen beruflichen Hintergrund eines Erwerbers im Vordergrund.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Beschwerdeführerin übte im Streitzeitraum die Tätigkeit als Sozialbegleiterin in einem Pflegezentrum aus und absolvierte entsprechend der Teilnahmebestätigung vom die Jahresausbildung (Diplomlehrgang 2013) zur „Mental-, Intuitions- und Bewusstseinstrainerin“. Dem mit Vorhaltbeantwortung vom vorgelegten Kursprogramm ist folgender Lehrgangsinhalt der streitgegenständlichen Ausbildung zu entnehmen:
„Selbstmanagement und Lebensmanagement
Sich selbst zur Stimmigkeit führen (in allen Lebensbereichen: Gesundheit Beruf, Partnerschaft), erst wenn ich selbst stimme kann ich anderen Wege zeigen und die Hand reichen
Durch Intuition zu stimmigen Partnerschaft mit mir selbst und Anderen
Optimierung der Teamfähigkeit
Harmonie in der Partnerschaft
Die für jeden einzelnen stimmige Lebensweise intuitiv erfassen (Durchblick gewinnen)
Die Bedeutung von bestimmten Krankheitsbildern und Symptomen verstehen (Ursachen eines Symptoms durch Intuition erfassen)
Intuitiv das „Notwendige“ begreifen (d.h. welcher Weg stimmt in einem speziellen Fall)
Intuitives Emotionsmanagement auf den Grundlagen der modernen Quantenphysik
Energiehaushalt optimieren und intuitiv die stimmige Ernährung finden
Meditation und tiefe Entspannung
Mentales Training erleben und anwenden
Probleme erfassen – Probleme überwinden
Ärger, Angst und Stress auflösen (vom Ärger zur Gelassenheit; vom Stress zur inneren Ruhe, von der Angst zur Geborgenheit)
Selbstwert und Selbstbewusstsein optimieren
Wie wir unseren individuellen unverwechselbaren Stil finden; echt, authentisch und einzigartig werden
Kreativität entfalten und optimal nutzen
Intuitives Zeitmanagement
Bewusst Zukunft gestalten
Transformation bewusst geschehen lassen
Intuitiv ein konstruktives Beziehungsnetz aufbauen
Dynamisch, kraftvoll und gesund das Leben meistern
Den Lebensplan erfassen
Über emotionale, mentale und kommunikative Kompetenz zu einer stabilen Lebenskompetenz
Schulung der Empathie (Einfühlvermögen)
Über Intuition zur Berufung und Erfüllung
Intuitives Charismatraining
Intuitives Erfolgstraining
Die Geistigen Gesetzte verstehen, erklären und umsetzen
Die 5 Geburten des Menschen begreifen
Intuitives Entwickeln und Entfalten der eigenen Fähigkeiten, Stärken und Begabungen
Vergangenheit bereinigen
Intuitiv den Sinn des Lebens und die stimmige Aufgaben erfassen
Intuitives führen, leiten und begleiten von Kindern und Erwachsenen
Über holistisches Denken zu einem tiefgreifenden und weiträumigen erfassen und lösen von Problemen bzw. blockierenden Lebensthemen
Intuitiv Seminare leiten, ein einzigartiger Seminarleiter werden“
Der im Verwaltungsakt befindlichen Information des BFI (Ausdruck der Website vom ) ist zu entnehmen, dass sich die Ausbildung an Personen aus beratenden Berufen, zB Coaches, Trainerinnen, Energetikerlnnen, Gesundheitsbeauftragte aus Unternehmen, Ärztinnen, Lehrerinnen, Personalistinnen sowie Personen, die ihr Leben bewusst gestalten möchten, ihre Lebensqualität und Zufriedenheit steigern und dazu wichtige Impulse erhalten möchten und Interessierte richtete. Damit war eine Ausrichtung auf die Teilnehmer, die der Berufsgruppe der Beschwerdeführerin angehörten, nicht gegeben. Neben dem breitgefächerten Berufsspektrum war diese Ausbildung vielmehr generell an Interessierte gerichtet, die ihre persönliche Lebensqualität und Zufriedenheit verbessern wollten.
Nach der mit Beschwerde vom übermittelten Bestätigung des Arbeitgebers habe die Beschwerdeführerin die „Fortbildung als Mental-Intuitions-u. Bewusstseinstrainerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Sozialbegleiterin, Koordinatorin für Freiwillige HelferInnen und Praktikumsanleiterin für SOP-Schülerlnnen absolviert [...], um eine höher qualifizierte und qualitativ hochwertigere Arbeitsleistung erbringen zu können“. Dass der Arbeitgeber die Kosten oder einen Teil dessen übernommen hätte geht weder aus diesem Schreiben noch aus anderen im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen hervor und wird auch nicht behauptet.
Für das Bundesfinanzgericht ist unzweifelhaft, dass persönlichkeitsbildende und psychologische Schulungen - wie auch seitens des Arbeitgebers mit Schreiben vom bestätigt - für die im Streitzeitraum ausgeübte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin förderlich sind. Nach dem Lehrinhalt des von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrganges zur Mental-, Intuitions- und Bewusstseinstrainerin steht jedoch die Persönlichkeitsbildung sowie Wissensvermittlung, die auch für nicht berufstätige Personen von allgemeinem Interesse sind (zB Selbstmanagement und Lebensmanagement, Sich selbst zur Stimmigkeit führen, Harmonie in der Partnerschaft, Meditation und tiefe Entspannung, Selbstwert und Selbstbewusstsein optimieren etc) im Vordergrund. Wenngleich eine ausgeglichene Persönlichkeit für den Beruf der Sozialbegleiterin zweckdienlich ist, enthält der streitgegenständliche Lehrgang keine für die Berufsgruppe der Beschwerdeführerin spezifischen Kenntnisse. Dass die Absolvierung dieses Lehrganges für die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit der Sozialbegleiterin erforderlich gewesen wäre, ergibt sich somit weder aus der vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers noch aus den im Rahmen der streitgegenständlichen Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Vielmehr lässt die Bestätigung des Arbeitgebers auf eine bloße berufliche Förderlichkeit ("um eine höher qualifizierte und qualitativ hochwertigere Arbeitsleistung erbringen zu können"), nicht jedoch berufliche Notwendigkeit schließen. Der Teilnehmerkreis war nach dem Lehrinhalt auch nicht an der Berufsgruppe der Beschwerdeführerin orientiert. Das Bundesfinanzgericht geht daher nach dem Lehrinhalt der streitgegenständlichen Ausbildung zur Mental-, Intuitions- und Bewusstseinstrainerin davon aus, dass die Motivation der Absolvierung im Bereich der privaten Lebensführung gelegen war.
Ebenso wenig lassen die damit im Zusammenhang erworbenen CDs "Entspannungsmeditationen", "Entspannungsmusik" sowie "Vertraue deiner Intuition" auf eine berufliche Veranlassung schließen, weil diese für nicht berufstätige Personen gleichermaßen von Interesse sind. Die erworbenen Druckwerke sind nach ihrem Titel und Inhalt ebenfalls von Allgemeininteresse und vermitteln keine berufsspezifischen Kenntnisse, wenngleich einzelne darin vermittelte Aspekte für den Beruf der Sozialbegleiterin hilfreich sein könnten.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
1. Fortbildungskosten
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist ua dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl , mwN).
Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass eine begünstigte Bildungsmaßnahme in Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann vorliegen kann, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (vgl , vom , 2010/15/0019 und vom , 2011/15/0068). Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht etwa, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt oder der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten trägt (vgl sowie vom , 2008/15/0226). Darauf, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, kommt es bei der Beurteilung als Werbungskosten nicht an, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen (vgl sowie nochmals vom , 2011/15/0068).
Auf Basis der in freier Beweiswürdigung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gelangt das Bundesfinanzgericht vor diesem rechtlichen Hintergrund zum Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für die Ausbildung zur Mental-, Intuitions- und Bewusstseinstrainerin nicht vordergründig mit der im Streitzeitraum konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang standen. Jene für die Annahme der beruflichen Notwendigkeit sprechenden Indizien wie etwa ein homogener Teilnehmerkreis oder eine (teilweise) Kostentragung durch den Arbeitgeber lagen im Beschwerdefall nicht vor. Die für die Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 geforderte berufliche Notwendigkeit liegt somit für die streitgegenständlichen geltend gemachten Ausbildungskosten nicht vor, weshalb der Werbungskostenabzug zu versagen ist. Aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit der Fortbildungskosten erübrigt sich ein gesondertes Eingehen auf damit ursächlich in Zusammenhang stehenden geltend gemachten Reisekosten.
2. Fachliteratur und CDs
Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie ausschließlich in Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen (vgl ). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Abgabepflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (vgl , mwN). In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl ).
Die Titel und Inhalte sowohl der von der Beschwerdeführerin erworbenen Druckwerke als auch CDs legen eine private Veranlassung nahe, zumal der Erwerb in Zusammenhang mit den nicht abzugsfähigen Fortbildungskosten für die Ausbildung zur Mental-, Intuitions- und Bewusstseinstrainerin erfolgte. Dass die Anschaffungen für die berufliche Tätigkeit als Sozialbegleiterin notwendig gewesen wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Wenngleich das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung eine Zweckdienlichkeit in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit für gegeben hält, so ist darin jedenfalls keine berufliche Notwendigkeit zu erkennen, die die private Veranlassung in den Hintergrund treten ließe. Die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind somit nicht gegeben.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Veranlagungsjahres 2013 erweist sich sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfrage zur Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten ist bereits durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl , vom , 2010/15/0019 und vom , 2011/15/0068). Ebenso geklärt durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Nichtabzugsfähigkeit von Werbungskosten, deren berufliche Notwendigkeit nicht dargetan wurde (vgl ). Darüberhinaus waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl zB ). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG liegen somit nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 13 Abs. 7 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 13 Abs. 7 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101684.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at