Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.05.2019, RV/5100554/2017

Nichtanerkennung von Ausgaben für Saunen- und Thermenbesuche als außergewöhnliche Belastung mangels Nachweises einer medizinischen Indikation (Nichtvorliegen eines ärztlichen Gutachtens bzw. eines unter ärztlicher Aufsicht oder Betreuung durchgeführten Heilverfahrens).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde vom des Beschwerdeführers Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2014 vom zu Recht erkannt:  

I)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde wurde von der gültigen Geschäftsverteilung vorerst der Gerichtsabteilung 6003 zur Erledigung zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde sie der Gerichtsabteilung 6022 übertragen.

           

1. Verfahrensgang

Am wurde vom Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz BF) die Erklärung für die Arbeitnehmerveranlagung 2014 eingereicht.  Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der BF vom Finanzamt aufgefordert, die beantragten außergewöhnlichen Belastungen anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Mit Eingabe vom wurde vom BF eine Aufstellung über die angefallenen außergewöhnlichen Belastungen übermittelt.

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurden dem BF Ausgaben für Sauna- und Thermenbesuche samt Fahrt- und Aufenthaltskosten, Kosten für Nahrungsergänzungsmittel (Präparat Orthomol) und Fahrtkosten zur Apotheke bzw. zum Optiker nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Mit Schreiben vom brachte der BF eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid (im Beschwerdeschreiben irrtümlich als Einkommensteuerbescheid 2015 bezeichnet) ein. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der BF seit vielen Jahren unter degenerierten Wirbelsäulenveränderungen leide. Zur Linderung der Krankheit (eine Heilung sei nicht möglich) sei ihm von den behandelten Ärzten verordnet worden, Wärmeanwendungen (Sauna), Bäder und Heilgymnastik in Anspruch zu nehmen. Es liege nachweislich eine Krankheit vor, die Behandlung stehe in direktem Zusammenhang mit dieser und stelle eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit dar. Hinsichtlich der Fahrtkosten zur Apotheke wurde ausgeführt, dass es dem BF nicht möglich gewesen sei, die Besorgung der Medikamente mit Besorgungen des täglichen Lebens zu verbinden, da es in G und dem umliegenden Orten keine öffentliche Apotheke gebe.

Mit Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2014 vom wurden die Kosten für das Präparat Orthomol vom Finanzamt anerkannt und die Beschwerde in den anderen Punkten abgewiesen.

Mit Schreiben vom wurde vom BF ein Vorlageantrag beim Finanzamt eingebracht, wobei das Nachreichen einer eingehenderen schriftlichen Begründung angekündigt wurde.           

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt am dem BFG vorgelegt.

Mit E-Mail des steuerlichen Vertreters vom wurde die mit datierte Begründung des Vorlageantrages vom nachgereicht, wobei im Wesentlichen auf zwei Entscheidungen des BFG hinsichtlich der Anerkennung von Heilbehandlungskosten verwiesen wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

2. Sachverhalt

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurden dem BF vom Finanzamt Ausgaben für Sauna- und Thermenbesuche samt Fahrt- und Aufenthaltskosten, Kosten für Nahrungsergänzungsmittel (Präparat Orthomol) und Fahrtkosten zur Apotheke bzw. zum Optiker nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Mit Schreiben vom brachte der BF eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid ein, wobei der Beschwerde mehrere ärztliche Befunde und Bestätigungen (Befund Dr. J vom , Befund I vom , Befund K vom , Befund K  vom , Befund Dr. H vom , Dr.med. T vom , Befund K  vom ) beigefügt wurden. In den angeführten Befunden werden dem BF beispielsweise Parafin- und Thermalbäder zur Entzündungshemmung empfohlen bzw. ausgeführt, dass regelmäßige Heilbad-, Petroleumbad- und Saunabesuche sinnvoll und medizinisch indiziert seien. Etwaige Unterlagen oder Nachweise, dass es auf den BF abgestellte, im Vorhinein festgelegte Therapiepläne oder  konkret angeordnete Therapien bzw. eine laufende Aufsicht oder Kontrolle durch einen Kurarzt bzw. entsprechend geschultes Personal vor Ort gegeben hat, wurden nicht vorgelegt. 

Mit Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2014 vom wurden die Kosten für das Präparat Orthomol vom Finanzamt anerkannt und die Beschwerde in den anderen Punkten abgewiesen.

 

3. Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des BF (samt vorgelegter Befunde) sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes und ist insoweit unstrittig.

Hinsichtlich der Frage des Nachweises der medizinischen Indikation der in Anspruch genommenen Saunen- und Thermenbesuche durch ein ärztliches Gutachten ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines Gutachtens nicht als Tatbestandsmerkmal zur Anerkennung als außergewöhnliche Belastung gesehen werden kann, sondern seine Bedeutung vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung hat ( § 167 Abs 2 BAO).

Die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Diagnosen liegen einerseits lange vor dem zu beurteilenden Beschwerdejahr 2014 (vgl. Befund Dr. J vom , Befund I vom , Befund K vom , Befund K  vom , Befund Dr. H vom ) oder nach dem Beschwerdejahr (vgl. Befund K  vom ). Nur ein ärztliches Zeugnis stammt aus dem Beschwerdejahr (vgl. Dr.med. T vom ). Sie sind allgemein gehalten und weisen im Wesentlichen denselben Inhalt auf, nämlich dass dem BF Parafin- und Thermalbäder oder Heilbad- und Saunabesuche empfohlen würden bzw. diese sinnvoll und medizinisch indiziert seien und etwa die Durchblutung und somit die Heilung günstig beeinflussen würden.

Im gegenständlichen Fall fanden nach den vorgelegten Unterlagen im streitgegenständlichen Jahr nur Tagesbesuche in Saunen – und/oder Thermen bzw. vier mehrtägige Aufenthalte in Thermen statt. Diese Aufenthalte in den einzelnen Thermen bzw. Saunen waren auch nicht mit einer kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung verbunden.  

Es ist daher nach Ansicht des BFG erwiesen, dass die gegenständlich vorgelegten Bestätigungen einem vor Antritt der Sauna- und Thermalbesuche ausgestellten ärztlichen Zeugnis oder Gutachten, aus dem sich deren unmittelbare Notwendigkeit und Dauer ergibt, nicht gleich gehalten werden können. Es liegen sohin keine ärztlichen Verordnungen vor.

4. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).

Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen sind:

§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

..."

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988  können u.a. Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) sowie Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Nach § 34 Abs. 6 letzter Absatz EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und der keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund der §§ 34 und 35 EStG 1988 ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen , BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010 (in der Folge kurz: Verordnung), sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige u.a. Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat.

Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung sind die Mehraufwendungen gemäß den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

Gemäß § 4 der Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Aufwendungen für bestimmte Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbe­handlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen ( ; RV/4100322/2013). Kosten der Heilbe­handlung sind Kosten für den Arzt, das Spital, ärztlich verordnete Kuren, Therapien (nach ), Medikamente, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen ( ; ).

Weiters stellen dabei anfallende Fahrt- bzw. Transport­kosten im tatsächlichen Ausmaß bzw. in Höhe des amtlichen Kilometergelds bei Verwendung des (familien)eigenen Kfz Kosten der Heilbehandlung dar.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die durchgeführten Sauna- und Thermenbesuche zur Linderung der nachgewiesenen Krankheit dienten, ist auszuführen, dass nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme zu einer außergewöhnlichen Belastung führt. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung und Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind.

Ohne Nachweis einer unmittelbaren und ausreichend konkretisierten ärztlichen Einzelverschreibung (der Einbettung in eine ärztlich überwachte Behandlung) kann etwa die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt werden. Ein „mittelbarer ärztlicher Verordnungszusammenhang“ reicht nicht aus (vgl. zB VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136 , VwSlg 8934/F, zum Besuch eines Fitnessstudios). Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie mit einer konkreten Heilbehandlung verbunden sind, nicht hingegen, wenn sie bloß allgemein der Vorbeugung von Krankheiten dienen.

Werden Aufwendungen ihrer Natur nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden getätigt, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten, ist nach dem vorhin angeführten Erkenntnis des VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136, ein sogenanntes „vorfeldweises“ ärztliches Gutachten erforderlich, um die Zwangsläufigkeit dieser Kosten zu begründen (Verweis auf BFH , III R 67/96, BStBl II 1997, 732, zu Aufwendungen für eine „medizinische Trainingstherapie“ in einem ärztlich betreuten Sportstudio).

Hinsichtlich der Frage der Abzugsfähigkeit der vom BF geltend gemachten Kosten für Saunen- und Thermenbesuche sowie der damit zusammenhängenden Fahrtkosten ist nach Auffassung des BFG die Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Abzugsfähigkeit von Kuraufenthalten heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2006/15/0120, auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Will ein Steuerpflichtiger Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wis­sen, hat er selbst alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. etwa 98/15/0123 , und 2001/13/0191).

Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufent­halt führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich not­wendig ist. An den - vom Steuerpflichtigen zu führenden - Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den eben­falls der Gesundheit dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden.

Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erforderlich, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleich gehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialver­sicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.

Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d.h. mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (vgl. 98/15/0123 , 2000/15/0139 , 2001/15/0164 , und 2001/15/0116 ).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er stehe unter ständiger ärztlicher Aufsicht seines Ver­trauensarztes. Dieser habe auch bestätigt, dass die Behandlung mit dem Heilwasser für die Heilung und Linderung seiner Krankheit zweckdienlich sei und dass ihm sonst nichts in dieser Art und Weise helfe. Die Heilung bestehe einzig und allein darin, dass sich der Beschwerde­führer in dem Heilwasser aufhalte. Bei dieser Heilmethode sei es nicht vonnöten, dass ein Arzt neben ihm sitze oder ihn in sonstiger Art und Weise beaufsichtige.

Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nur dann in Betracht, wenn der Aufenthalt nicht den Charakter eines Erholungsurlaubes, sondern jenen eines Kuraufenthaltes hat. Kosten für Urlaubsreisen erwachsen auch nicht dadurch zwangsläufig, dass der Arzt aus medizinischen Gründen solche empfiehlt (vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988 - Einzelfälle "Kurkosten"). Ärztliche Anordnungen, die die Notwendigkeit des Kuraufenthaltes belegen, oder Bestätigun­gen, wonach die Kuranwendungen unter ärztlicher Aufsicht und Kontrolle erfolgt seien, liegen im Beschwerdefall nicht vor. Es kann daher der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Aufwendungen für die genannten Reisen nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 behandelt hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die heilende Wirkung des Wassers sei schon dadurch belegt, dass er seit Jahren vier bis achtmal im Jahr diesen Badeort aufsucht, kann daran nichts ändern. Dass der Aufenthalt in diesem Badeort der Gesundheit des Beschwer­deführers förderlich gewesen ist, reicht für die Anerkennung als Kurreise im oben dargestell­ten Sinne nicht aus."

Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang vertretenen Verständnis erfordert etwa der Begriff "Kur" ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchge­führtes Heilverfahren. Auch nach der Rechtsprechung des OGH (vgl. ) können nur Maßnahmen unter ärztlicher Aufsicht, die durch speziell geschultes Per­sonal erbracht werden, den therapeutischen Zweck gewährleisten oder medizinisch uner­wünschte Nebenwirkungen verhindern und sind daher als Heilmittel zu qualifizieren.

Vor diesem Hintergrund kann aber der gegenständlichen Beschwerde in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein, zumal der hier zu beurteilende Sachverhalt in sachverhaltsbezogener Hinsicht dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Sachverhalt im Wesentlichen entspricht. Im Rahmen der durchgeführten Beweiswürdigung kam das BFG zweifelsfrei zur Ansicht, dass m it den vom BF vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Befunden der Nachweis der medizinischen Indikation der in Anspruch genommenen Saunen- und Thermenbesuche nicht gelungen ist.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass regelmäßige Parafin- oder Thermalbäder bzw. allgemein regelmäßige Heilbadbesuche in verschiedenen Thermalwasserbecken im Fall des BF die einzige sinnvolle therapeutische Maßnahme sein sollten und es daher keiner darüberhinausgehenden Therapie bzw. eines entsprechenden Therapieplanes bedürfte, ändert dies nichts daran, dass der BF selbst bestimmte, ob und wann er solche Thermalaufenthalte in Anspruch nahm, welche Bäder oder Saunen er besucht, und es jedenfalls an der für einen Kuraufenthalt im oben dargelegten Sinn erforderlichen Aufsicht und Kontrolle der Therapien fehlte.

Seitens des BFG wird nicht bezweifelt, dass die Bäder die Schmerzen des BF lindern und sich positiv auf seinen Gesundheitszustand auswirken und er zu diesem Zweck die Saunen – und Thermenbesuche getätigt hat. Dies allein reicht aber nicht aus, derartige Aufenthalte in öffentlich zugänglichen und auch von sonst Erholungssuchenden genutzten Heilbädern als zwingend medizinisch indizierte Kuraufenthalte im dargelegten Sinne anzusehen und damit deren steuerliche Berücksichtigung als außerge­wöhnliche Belastung zu bewirken. 

Auch stellt das BFG weder die diversen vorgelegten Diagnosen in Frage noch dass die Saunen- und Thermalbesuche als langfristig wirksamste Maßnahme zu beurteilen sind. Ob allerdings die dargelegten Voraussetzungen für das Vorliegen eines als außer­gewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kuraufenthaltes im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften gegeben sind oder nicht, hat im Beschwerdefall das BFG zu beurteilen.

Betreffend der vom BF im Schreiben vom noch ergänzend angeführten Entscheidungen des sowie vom , RV/4100290/2012 ist auszuführen, dass es nach diesen Entscheidungen hinsichtlich der Frage des Nachweises der Notwendigkeit von Krankheitskosten darauf ankomme, ob eine Behandlung medizinisch indiziert sei und die damit verbundenen Kosten sich damit von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen würden. Eine Einschränkung dieses Nachweises auf eine „ärztliche Verordnung der Behandlung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes“ erscheine in dieser pauschalen Form aber als zu eng.

Dem ist aber die vorhin angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof () entgegenzuhalten, wonach etwa der Begriff "Kur" ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchge­führtes Heilverfahren erfordert. Weiters ist nach dem ebenfalls angeführten Erkenntnis des bei Aufwendungen, die ihrer Natur nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden getätigt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten,  ein sogenanntes „vorfeldweises“ ärztliches Gutachten erforderlich, um die Zwangsläufigkeit dieser Kosten zu begründen, sodass sich auch aus diesem ergänzenden Vorbringen des BF keine andere Beurteilung der Beschwerde ergibt.

Weiters strittig ist, ob es sich bei den vom BF geltend gemachten Kosten für Fahrten zur Apotheke um im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehende Fahrtkosten gemäß § 4 der VO handelt, die ohne Selbstbehalt in Ansatz zu bringen sind.

Nach der Rechtsprechung stellen im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehende Fahrtkosten eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung dar und können somit im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. ; -K/08).

Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zu Ärzten und Krankenhäusern sind, soweit sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen, nach § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen  als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anzuerkennen.  Hinsichtlich von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von Medikamenten vertritt das BFG jedoch die Ansicht, dass diese nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, weil diese Anschaffungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung – trotz des gegenteiligen Vorbringens des BF – mit Anschaffungen des täglichen Lebens (Lebensmitteln etc.) verbunden werden. Ausgenommen davon sind eben andere Fahrten z.B. zu Ärzten oder Physiotherapien  (vgl. mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen und der Einkommensteuerbescheid 2014 vom vollinhaltlich zu bestätigen.

4.1. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).  

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch Rechtsprechung ausreichend geklärt bzw. wurden sie in der Literatur (siehe oben) einhellig beantwortet. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Linz, am

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