Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2019, RV/7105498/2015

Richtige zeitliche Erfassung von zugeflossenen Einnahmen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache TitelA VNA FNA GasseA, PLZA OrtA, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FAXXX vom , betreffend Einkommensteuer zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblat zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Jahr 2014 bezog Frau TitelA FNA, Beschwerdeführerin, neben nichtselbständigen Einkünften als STV-Trainerin auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit als XYZ-Prüferin. Die Höhe der nichtselbständigen Einkünfte sowie die Einkünfte gemäß § 106a EStG wurden dem Finanzamt automatisch übermittelt.

Die Beschwerdeführerin reichte ihre Einkommensteuererklärung für 2014 beim Finanzamt ein. Sie erklärte Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Betrag von € 752,73.

Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid, indem es Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Betrag von € 2.987,89 ansetzte.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Beschwerde führte Frau FNA aus, dass von ihr im Jahr 2013 ausgestellte Honorarnoten von der Firma als Rechnungen für das Jahr 2014 an das Finanzamt gemeldet worden seien. Somit sei es zu einer Abweichung gekommen. Ihr Entgelt als Prüferin sei 2014 nicht € 2.681,62 gewesen, sondern € 1.879,12. Die Bilanz  des Jahres 2014 betrage € 752,73.

Beigelegt waren Einnahmen-Ausgaben-Tabellen der Jahre 2013 und 2014.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Einkommensteuerbescheid 2014 mit Einkünften aus selbständiger Arbeit im Betrag von € 2.289,71 angesetzt.

Im Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung wieder irrtümlich zwei selbständige Einkommen gerechnet worden seien, obwohl sie nur ein Einkommen habe. Sie lege wieder die Formulare E1 + E1a ausgefüllt bei.

In den Beilagen gab die Beschwerdeführerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Betrag von € 1.538,83 bekannt.

Das Finanzamt ersuchte die Beschwerdeführerin bekanntzugeben, welcher Betrag 2014 vereinnahmt worden sei.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte unter anderem aus, dass mit Vorlageantrag die Einkommensteuererklärung 2014 beigelegt worden sei, allerdings seien die Einnahmen gemäß § 109 a wieder mit € 2.681,62 angegeben worden und nicht wie in der Berufung beantragt mit € 1.895,52. Somit würden die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit € 1.538,83 betragen. Mit Vorhalt sei die Beschwerdeführerin ersucht worden bekanntzugeben, welcher Betrag 2014 vereinnahmt worden sei. Dieser Vorhalt sei nicht beantwortet worden.

Eine Urgenz sei erfolgt. Die Unterlagen würden bei Eintreffen unverzüglich an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet werden.

Die nachfolgende Beantwortung des Ergänzungsersuchen wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet.

Die Beschwerdeführerin legte eine Aufstellung der Einnahmen mit Buchungsdatum 2014  und mit ihren Honorarnoten vor. 

Die Einnahmen 2014 aus selbständiger Tätigkeit betrugen laut Aufstellung in Summe € 2.681,62.

Zusätzlich erhielt die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben eine Rückzahlung der Sozialversicherung im Betrag von € 16,40.

Insgesamt hatte sie nach Ihren Angaben im Jahr Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Betrag von € 2.698,02

Für das Jahr 2014 listete sie Ausgaben im Betrag von € 1.142,79 auf. Diese Ausgaben wurden vom Finanzamt bereits anerkannt.


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Bilanz
Jahr 2014
Einnahmen
2.698,02
Ausgaben
-1.142,79
Bilanz gesamt:
1.555,23

Insgesamt erklärte die Beschwerdeführerin letztendlich für das Jahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Betrag von € 1.555,23.  

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Frau TitelA FNA war 2014 nichtselbständig tätig. Zusätzlich übte sie eine selbständige Tätigkeit als Prüferin aus.

Für diese Prüfungstätigkeit wurde ihr im Jahr 2014 insgesamt ein Betrag von € € 2.681,62 ausbezahlt.

Zusätzlich erhielt sie eine Rückzahlung der Sozialversicherung im Betrag von € 16,40 ausbezahlt.

Die Ausgaben im Betrag von € 1.142,79 sind unbestritten.

Die Beschwerdeführerin hatte daher Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Betrag von € 1.555,23.

Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des Finanzamtes im bisherigen Verfahren fest.

Das Beschwerdebegehren aufgrund des Vorbringens von Frau TitelA FNA lautet daher auf Stattgabe der Beschwerde unter Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Betrag von € 1.555,23.

Der Antrag des Finanzamtes ist im Sinne der Ausführungen des Vorlageberichtes daher auf Stattgabe der Beschwerde unter Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Betrag von € 1.555,23 zu verstehen. 

Rechtliche Bestimmungen:

Einkommensteuergesetz, EStG,  in der für das Jahr 2014 geltenden Fassung:

Gewinn

§ 4. (1)...........

 (2)........         

(3)Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß § 7 Abs. 3 aufzunehmen. Abs. 2 Z 2 gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.

...................

Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:

           1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

           2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:

                 – Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,

                 – Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie

                 – Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.

           3. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

(3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

Gewinnfreibetrag

§ 10. (1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:

           1. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen

                 – Veräußerungsgewinne (§ 24),

                 – Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 angewendet wird.

           2. Der Gewinnfreibetrag beträgt:

                 – Für die ersten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage.................... 13%,

                 – für die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage.................. 7%,

                 – für die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage.............. 4,5%,

insgesamt somit höchstens 45 350 Euro im Veranlagungsjahr.

           3. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro, höchstens daher mit 3 900 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).

..........................

Literatur zu § 10 EStG:

Peth in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 10 (Stand , rdb.at)

10)  Der Grundfreibetrag steht dem StPfl pro Kalenderjahr nur einmal höchstens iHv 13% von 30.000 € zu

24f)  Der Grundfreibetrag wird grundsätzlich ohne besondere Geltendmachung und daher automatisch zuerkannt (zur Geltendmachung im Abgabenverfahren s Anm 5).

Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Buchführung verpflichtet. Sie ermittelte im Jahr 2014 ihren Gewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit mittels einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Gemäß § 19 EStG hatte sie ihre Einnahmen in dem Zeitraum zu erfassen, in dem sie die Zahlung erhielt. Auch für Honorarnoten aus dem Jahr 2013 erhielt sie die Zahlung im Jahr 2014.

Die Einnahmen sind daher wie in der letzten, von der Beschwerdeführerin übermittelten, Aufstellung zu erfassen.

Der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG wird jeder natürlichen Person gewährt, die einen Betrieb führt. Zu den betrieblichen Einkünften zählen auch die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 wird der Grundfreibetrag gemäß § § 10 Abs. 1 Z 3 EStG automatisch gewährt.

Es sind daher für die Berechnung der Einkommensteuer die nichtselbständigen Einkünfte sowie die selbständigen Einkünfte im Betrag von € 1.353,06 (Gewinn von 1.555,23 abzüglich des Gewinnfreibetrages von € 202,18 gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 EStG) heranzuziehen.

Es ist daher der Beschwerde im Sinne des oben festgestellten Sachverhaltes und Beschwerdebegehrens stattzugeben.

Die Berechnung der Einkommensteuer ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Sachverhaltsfrage, wann der Beschwerdeführerin die Zahlungen zugeflossen sind zu beurteilen war. Es war keine Rechtsfrage zu beurteilen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Zeitliche Erfassung von Einnahmen
Gewinnfreibetrag
Grundfreibetrag
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105498.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at