Unerledigter Aussetzungsantrag nach Beschwerdeerledigung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin DSW in der Beschwerdesache XXX, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt vom , über die Abweisung eines Aussetzungsantrages zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Die Abgabenbehörde hat mit Bescheid vom einen Antrag des Bf um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bzgl Einkommensteuer 2013 (Abgabenbetrag € 3.465,-) nicht entsprochen, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt war.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Bf vom , in der er die weitere Aussetzung der Einhebung begehrt. Begründend führte er aus, dass die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde infolge eines Voralgeantrages wieder unerledigt sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde des Bf vom wegen Aussichtslosigkeit ab (§ 212a Abs 2 BAO).
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Bf vom .
Das Finanzamt Salzburg Stadt hat am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des wurde der streitgegenständliche Fall, der ursprünglich der Gerichtsabteilung 7012 des BFG zugeteilt war, nunmehr der Gerichtsabteilung 7014 des BFG zugeteilt. Damit bestand für die nun zuständige Gerichtsabteilung 7014 des BFG erst ab (Inkrafttretung der Umverteilung) die Möglichkeit, das streitgegenständliche Verfahren abzuführen.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, ist das dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer 2013 mit Erkenntnis des , einer Erledigung zugeführt (Abweisung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013) und die Abgabenschuld in der Folge getilgt worden.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes und auf die Ermittlungen des BFG.
Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 212a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen im näher beschriebenen Umfang auszusetzen, es sei denn, dass ein nach § 212a Abs 2 leg.cit. die Aussetzung lindernder Grund vorliegt.
Nach Abs 3 leg.cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs 1) gestellt werden.
Nach Abs 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit dem Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Ereldigungen zu verfügen.
Das bedeutet für den streitgegenständlichen Fall:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in Fällen - wie dem streitgegenständlichen - die Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt (siehe dazu Ritz6, BAO Kommentar, § 212a, Tz 12 und die dort zitierte Judikatur).
Ist nach einer Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher)Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen.
Ein rechtliches Interesse des Bf an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides ist zu verneinen, zumal die Abgabenschuld seit April 2016 getilgt ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Im vorliegenden Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100774.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at