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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.05.2019, RV/5100392/2019

Nahezu ausschließliche Verwendung eines im Ausland angemeldeten KFZ durch Personen mit Wohnsitz in Österreich

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0152. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , betreffend Kraftfahrzeugsteuer 04.-12.2014 und Normverbrauchsabgabe 06.2014 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die nunmehrige Bf ist deutsche Staatsbürgerin, hat ihren Hauptwohnsitz in Österreich und war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nichtselbständige Teilzeitbeschäftigte in Deutschland. Auch ihr Gatte und ihre beiden Kinder sind deutsche Staatsbürger; ihr Gatte war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Deutschland nichtselbständig tätig, die Kinder studierten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Deutschland. Die Bf und ihr Gatte betrieben im beschwerdegegenständlichen Zeitraum neben ihren nichtselbständigen Beschäftigungen in derselben Stadt in Deutschland eine Hausverwaltung. Der nunmehrige beschwerdegegenständliche PKW (Mazda CX-7) war seit auf diese Hausverwaltungsfirma in Deutschland zugelassen. Die erstmalige Einbringung dieses PKW nach Österreich erfolgte bei Beachtung der ua Lebensgewohnheiten der Bf unmittelbar nach Zulassung 6/2014.

Auf die nunmehrige Bf waren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2 Klein-PKW (Fiat-Punto) in Österreich zugelassen.

Gegen die Bescheide, mit denen KFZ-Steuer für 4-12/2014 und NoVA für 6/2014 bezüglich des in Deutschland zugelassenen PKW´s festgesetzt wurde, wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt der Familie in Deutschland liege (Berufstätigkeit, Hausverwaltungsfirma, Studium der Kinder, Einkauf, Ärzte, Konto, Autoservice und -reparatur, Freunde, Vereine) und das Wohnhaus in Österreich von der bundesdeutschen Grenze nur 3 km entfernt sei, weshalb überwiegend das deutsche Straßennetz benutzt werde. Der beschwerdegegenständliche PKW habe eine Anhängevorrichtung zum Ziehen eines Anhängers, in dem Werkzeug etc für die Tätigkeit der Hausverwaltung befördert werden könne, was mit den beiden anderen in Österreich zugelassenen Klein-PKW nicht möglich sei.

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens erließ das Finanzamt eine abweisende BVE. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Fahrtenbuch nur 19 Fahrten dem Betrieb der Hausverwaltung zugeordnet werden könnten, diese km-Anzahl ergebe keine betriebliche Verwendung des beschwerdegegenständlichen PKW. Dieser hätte in Deutschland nicht zugelassen werden dürfen, da am angegebenen Ort nur der Firmensitz sei, der "keinen richtigen Wohnsitz" darstelle. Der Standort des PKW sei nicht an dem Ort, wo es bewegt wird, sondern dort, von wo aus die Fahrten angetreten werden, und das sei Österreich. Eine Widerlegung der Standortvermutung habe nicht stattgefunden.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurden im Wesentlichen die im Beschwerdevorbringen getätigten Ausführungen wiederholt und erläuternd weiter vorgebracht, dass nach deutschem Recht ein Firmenauto auf den Firmensitz in Deutschland zuzulassen ist, andernfalls können die damit in Zusammenhang stehenden Kosten in Deutschland nicht steuerlich geltend gemacht werden. Nach deutschem Recht könne der Privatanteil eines Firmenwagens nach verschiedenen Methoden ermittelt werden : die Führung eines Fahrtenbuches sei nach der von der Bf gewählten Variante nach deutschem Recht nicht nötig. Sie führe dennoch ein Fahrtenbuch, das sie auch dem Finanzamt zur Verfügung gestellt habe. Daraus sei zu ersehen, dass der PKW zu mehr als 90% außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes eingesetzt werde. Im vom Finanzamt genannten Zeitraum ( - ) seien mit dem beschwerdegegenständlichen PKW insgesamt 19879 km gefahren worden, davon lt. Finanzamt 1203 km in Österreich: der prozentuale Anteil der in Österreich gefahrenen km betrage also 6,05%.

Aus dem Akt ist zu ersehen, dass das Finanzamt Feststellungen traf, wonach im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit dem beschwerdegegenständlichen PKW insgesamt 20.917 km gefahren wurden, in diesem Zeitraum befinden sich auch Urlaubsfahrten nach Montenegro (1.807 km) und Spanien (4.660 km)/über gesamt 1 Monat. Weiters stellte das Finanzamt fest, dass in diesem Zeitraum 1.203 km in Österreich zurückgelegt wurden, wobei die Hin- und Rückfahrten vom Wohnort zur Staatsgrenze von insgesamt 6 km nicht mitgerechnet wurden.

In einem Schreiben vom (Ersuchen um Stellungnahme) brachte das Finanzamt die Meinung zum Ausdruck , wonach eine nahezu überwiegende Verwendung nahezu ausschließlich im Ausland bei mindestens 80% der Gesamtfahrten vorliege.

Unbestritten ist die Verwendung des beschwerdegegenständlichen PKW durch die in Österreich hauptwohnsitzige Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sowohl in Deutschland als auch in Österreich, lt. Akteninhalt (Gewinnermittlung) ist es ihr erlaubt, den beschwerdegegenständlichen betrieblichen PKW auch privat zu nutzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ad 1. Gem. § 40 Abs.1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeugs der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt.

Gem. § 82 Abs.8 KFG 1967 iF BGBl. I Nr.26/2014 (als lex specialis zu § 40 Abs.1 KFG 1967 ) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.

Für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes KFZ im Inland ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, kommt es also darauf an, wo das KFZ den dauernden Standort hat. Wird es für Privatzwecke verwendet, knüpft die Standortvermutung an den Hauptwohnsitz der Verwenderin.

Um nun den Gegenbeweis für die Strandortvermutung zu erbringen, ist lt. erforderlich, dass ein betrieblich genutztes KFZ nahezu ausschließlich in Deutschland verwendet wurde und dort auch Wartung und Reparaturen erfolgten sowie der überwiegende Teil der Privatfahrten in Deutschland durchgeführt wurden. Für die Maßgeblichkeit der bezüglichen km-Leistung des beschwerdegegenständlichen KFZ spricht nicht nur das oa VWGH-Judikat sondern auch der Umstand, dass mit der KFZ-Steuer auch Luftverschmutzung und Straßenabnutzung abgegolten werden sollen : dass Luftverschmutzung und Straßenabnutzung in direktem Zusammenhang zur gefahrenen km-Anzahl stehen, ist offenkundig.

Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich, dass aufgrund der beruflichen und privaten Verhaltensweisen der Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum das beschwerdegegenständliche KFZ sowohl in Österreich als auch in Deutschland verwendet wurde, wobei das Finanzamt feststellte, dass in Österreich jedenfalls 1.203 km zurückgelegt wurden. Da das Finanzamt eine Summe der Hin- und Rückfahrten vom Wohnort zur Staatsgrenze von insgesamt 6 km nicht berechnete, ist bei Berücksichtigung der beruflichen und privaten Verhaltensweisen der Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum überschlagsweise von 1.680 km für die Hin- und Rückfahrten vom Wohnort zur Staatsgrenze von insgesamt 6 km auszugehen : 6 km täglich x 5/Woche = 30 km/Woche x 4 = 120 km/Monat x 14 Monate (1 Monat/Urlaub wird abgezogen) = 1.680 km.

Bei Addierung mit den oa in Österreich jedenfalls zurückgelegten 1203 km wurden in Österreich somit überschlagsweise 2.883 km zurückgelegt, was bei Gegenüberstellung von im beschwerdegegenständlichen Zeitraum überschlagsweise gefahrenen 14.450 km (20.917 km im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zurückgelegt minus der im Urlaub im Ausland zurückgelegten 6.467 km) einen in Österreich zurückgelegten Anteil von knapp unter 20% bedeutet. ( Die anlässlich der Urlaube in Montenegro und Spanien zurückgelegten km wurden nicht berücksichtigt, da als dauernder Standort des KFZ nur Österreich oder Deutschland in Betracht kommt.) Dass damit eine weitaus überwiegende Verwendung nicht in Österreich erbracht ist, ergibt sich auch aus der Übereinstimmung mit der im Schreiben vom (Ersuchen um Stellungnahme) zum Ausdruck gebrachten Meinung des Finanzamts, wonach eine nahezu überwiegende Verwendung nahezu ausschließlich im Ausland bei mindestens 80% der Gesamtfahrten vorliegt. Weiters ist eine Übereinstimmung lt. oa VwGH.-Judikat, wonach der überwiegende Teil der Privatfahrten in Deutschland durchgeführt wurde, mit dem vom Finanzamt im beschwerdegegenständlichen Fall festgestellten Sachverhalt gegeben, wenn das Finanzamt festhielt, dass aus dem Fahrtenbuch nur 19 Fahrten dem Betrieb der Hausverwaltung zugeordnet werden konnten, dh von überschlagsweise 11.567 km im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Deutschland zurückgelegten km nur 19 Fahrten betrieblich, der Rest privat erfolgte.

Gem. § 1 Abs.1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). - Da woa eine weitaus überwiegende Verwendung des beschwerdegegenständlichen KFZ nicht in Österreich erbracht ist, ist § 1 Abs.1 Z 3 KfzStG 1992 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf das beschwerdegegenständlichen KFZ nicht anzuwenden und ist hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen KFZ-Steuer stattgebend mit Bescheidaufhebung zu entscheiden.

Ad 2. Gem. § 1 Z 3 NoVAG idgF unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, wobei als solche auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland gilt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre … .

Da wie ad 1. ausgeführt eine Zulassung des beschwerdegegenständlichen KFZ nach dem Kraftfahrgesetz bei Beachtung der dazu ergangenen VwGH-Judikatur nicht vertretbar ist, hat eine Subsumierung des beschwerdegegenständlichen Sachverhalts unter § 1 Z 3 NoVAG idgF nicht zu erfolgen und ist hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen NoVA stattgebend mit Bescheidaufhebung zu entscheiden.

Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf der herrschenden VwGH-Judikatur zur Definition der nahezu ausschließlichen Verwendung eines im Ausland angemeldeten KFZ in Österreich oder im Ausland durch Personen mit Wohnsitz in Österreich und der Rechtsfolgen auf die Anwendung des KFZStG und NoVAG. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
im Ausland angemeldetes KFZ
Wohnsitz
nahezu ausschließliche Verwendung
Personen
Österreich
Verweise
VwGH, , 2008/15/0276
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100392.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAC-21325