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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.05.2019, RV/5100975/2016

Schädlicher Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend die Verwehrung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind X. hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2015 bis September 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (folgend kurz Bf.) auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter X. hinsichtlich des Zeitraums 10/2015 bis 9/2017 ab. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG iVm § 17 StudFG führte die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung zusammengefasst aus, dass nach einem Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester erst dann wiederum ein Beihilfenanspruch bestehe, wenn die studierende Person im nunmehr neu gewählten Studium so viele Semester zurückgelegt habe, wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studium.

Dagegen erhob der Bf. mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt am ) fristgerecht Beschwerde. In dieser Eingabe bringt dieser im Wesentlichen vor, dass seine Tochter X. im Juni 2013 maturiert habe. Bereits im Februar 2013 hätte sich sein genanntes Kind zur Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium an der Med-Uni A. angemeldet, sich aber von der großen Anzahl von Bewerbern abschrecken lassen und aus diesem Grund ihr Zweitwunsch-Studium "Lehramt für Volksschulen" begonnen. Gegen Ende des zweiten Semesters (Juni 2014) sei ihr Wunsch nach einer medizinischen Ausbildung so stark geworden, dass sie sich entschlossen habe zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Studienrichtung vom zuvor genannten Lehramt zu "Humanmedizin" zu wechseln. In fast jede andere Studienrichtung hätte sie, auch ohne den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu verlieren, ab Sept/Okt. 2014 sofort wechseln können. Aufgrund der rechtlichen Situation - die lmmatrikulation für Medizin sei nur nach bestandener Aufnahmeprüfung möglich - und des langen Fristenlaufs für dieselbe, habe sich seine Tochter erst im Februar 2015 frühestmöglich für die nur einmal jährlich an allen Med.Unis gleichzeitig stattfindenden Aufnahmeprüfung anmelden und diese im Juli 2015 zum frühestmöglichen Zeitpunkt ablegen können. X. habe diese Aufnahmeprüfung mit Erfolg bestanden und eine Abmeldung von der Pädagogischen Hochschule in B. im August 2015 durchgeführt. Für die Wartezeit von einem Jahr vom Entschluss "Humanmedizin" zu studieren (gegen Ende des 2.Semesters “VS-Lehramt“) bis zur frühestmöglichen lmmatrikulation für "Humanmedizin“ habe es somit zwei Möglichkeiten gegeben:
1. Das Lehramtsstudium sofort abbrechen, ein Jahr jobben, sich in Selbstfindung üben, sandeln, zur Überbrückung in ein "Orchideenstudium" wechseln... und zu hoffen die Aufnahmeprüfung für Medizin zu bestehen und von 3600 Bewerbern einen der Studienplätze - welche für Österreicher reserviert seien - zu ergattern. Hierbei wäre es offensichtlich zu keinem Verlust der Familienbeihilfe gekommen. Für den durchaus realistischen Fall, dass sie keinen Studienplatz bekommen hätte, hätte sie ein abgebrochenes Lehramtsstudium, keinen Platz an der Med-Uni und zusätzlich ein ganzes Jahr verloren.
2. Lehramtsstudium fortsetzen um bei Nichtaufnahme an der Med-Uni das Studium an der Pädagogischen Hochschule in B. ohne Zeitverlust abschließen zu können. X. habe ihr Studium "VS-Lehramt" fortgesetzt, alle bis Juni 2015 vorgesehenen Prüfungen, Übungen, Praktikas an Volksschulen absolviert und auch bestanden. Gleichzeitig hätte sie sich intensiv auf die Aufnahmeprüfung für die Med-Uni vorbereitet. Für den Fall, dass sie keinen Studienplatz in A. bekommen hätte, hätte sie ihr Lehramtsstudium nahtlos fortsetzen und abschließen können.

Die vom Finanzamt im angefochtenen Abweisungsbescheid zitierte Gesetzeslage habe zur Folge, dass für zwei Jahre lang keine Familienbeihilfe und daran gekoppelt auch keine
Studienbeihilfe gewährt werde. Nach Ansicht des Bf. sei dies diskriminierend, da für die Gewährung der Familienbeihilfe eine Zweiklasseneinteilung getroffen werde. So würden mehrfache Studienabbrecher bzw. -wechsler‚ die nach jeweils zwei Semestern die
Studienrichtung wechseln, also ganze vier Semester benötigen um ihre Wunschstudienrichtung zu finden, gegenüber seiner Tochter, die nur aufgrund der vorgeschriebenen Aufnahmeprüfung und dem damit verbundenen langen Fristenlauf für das Aufnahme- und Auswahlverfahren, welches jedoch nicht im Verschulden von X. gelegen sei, bezüglich "Humanmedizin", bevorzugt behandelt werden. Im Sinne einer Gleichbehandlung und um eine Diskriminierung seiner Tochter zu vermeiden, erwarte daher der Bf. dass seiner Beschwerde stattgegeben und ihm für X. die Beihilfe ohne Unterbrechung bzw. Wartezeit weiterhin gewährt werde. Abschließend bracht der Bf. in diesem Schriftsatz vor, dass seine Tochter im Sommer 2014 beim Roten Kreuz eine Sanitäterausbildung absolviert habe und seither regelmäßig ein- bis zweimal wöchentlich freiwilligen Dienst bei der Rettung verrichte, um ihrem Traumberuf ein Stück näher zu sein.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. In seinem Vorlageantrag vom verwies der Bf. auf seine Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz und bringt ergänzend vor, dass in der Beschwerdevorentscheidung unzureichend auf seine Beschwerdeeinwendungen eingegangen worden sei.

Das Finanzamt legte den gegenständlichen Akt zur Entscheidung dem BFG mit Vorlagebericht vom vor.

II. Sachverhalt:

Die Tochter des Bf. ist am 0.0.1995 geboren und legte im Juni 2013 die Maturaprüfung erfolgreich ab. Im Anschluss begann sie mit Wintersemester 2013/2014 das Bachelorstudium "Lehramt für Volksschulen" an der Pädagogischen Hochschule in B. und betrieb dieses Studium vier Semester, somit bis einschließlich Sommersemester 2015. Bis einschließlich September 2015 wurde dem Bf. für das genannte Kind die Beihilfe vom Finanzamt gewährt. Bereits im Juli 2015 bestand X. die für das Studium der Humanmedizin erforderliche Aufnahmeprüfung und wechselte vom Lehramtsstudium in B. zum Medizinstudium, beginnend mit Wintersemester 2015 in A..

III. Rechtslage:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen für das anhängige Verfahren lauten in der hier anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:

§ 2 FLAG:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

... 

§ 17 StudFG:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder,
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. 

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und steht auch in keinem Widerspruch zu den Ausführungen des Bf.. Somit ist klargestellt, dass die Tochter des Bf. beginnend mit Wintersemester 2013/2014 ein Lehramtsstudium begonnen, dieses nach vier inskribierten Semestern abgebrochen und mit Wintersemester 2015/2016 das Studium der Humanmedizin in A. begonnen hat.

Das FLAG verweist im § 2 Abs. 1 lit b) bezüglich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 StudFG. Ein beihilfenschädlicher Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 StudFG liegt u.a. nach Ziffer 2 dann vor, wenn die studierende Person ihrStudium nach dem dritten inskribierten Semester wechselt. Gerade dies liegt gegenständlich unstrittig vor. Folglich ergibt sich für das Studium der Humanmedizin nach § 17 Abs. 4 StudFG bezüglich einer Beihilfengewährung eine Wartezeit von vier Semestern, demnach in der Dauer in der X. zuvor das Lehramtsstudium betrieben hat bzw. inskribiert war. Dass gegenständlich kein Studienwechsel iS der Regelungen des § 17 Abs. 2 StudFG vorliegen würde, bringt selbst der Bf. bislang nicht vor und ergibt sich auch kein Hinweis aus der gegebenen Aktenlage. Der Gesetzgeber stellt demnach hinsichtlich eines schädlichen Studienwechsels ausschließlich auf objektive Umstände ab und erklärt einen solchen als gegeben wenn ein Wechsel nach dem dritten inskribierten Semester vollzogen wird. Jenes sinngemäße Vorbringen des Bf., dass sich seine Tochter bereits zuvor während ihres Lehramtsstudiums auf die Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium vorbereitet hätte und ihr Entschluss eines Studienwechsels bereits gegen Ende des zweiten Semesters in der Studienrichtung Volksschule Lehramt gefasst worden wäre, kann somit keinen Einfluss auf die gegenständliche Entscheidung nehmen.  

Wenn der Bf. in dieser Regelung sinngemäß eine Ungleichbehandlung zu Studenten erkennt, welche ihr Studium nach § 2 Abs. 1 lit b) FLAG iVm § 17 Abs. 1 Ziffer 1 StudFG zweimal, jeweils nach dem zweiten Semester wechseln, diese weiterhin einen Beihilfenanspruch vermitteln, während seine Tochter diese Anspruchsberechtigung nach vier Semestern verliere, ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach feststellte, dass dem Gesetzgeber im Beihilfenbereich ein großer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (vgl. z.B. G6/11 vom , G28/11 u.a. vom ). Dem Gesetzgeber ist es dabei auch gestattet einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht für sich allein eine Regelung nicht unsachlich. Der Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet auf alle Fallkonstellationen einzugehen. Bereits im besonderen Teil des BGBl 305/1992 (siehe 473 der Beilagen zur XVIII GP - Regierungsvorlage) findet sich zu § 17 StudFG, dass diese Neuregelung eine Verschiebung bei der Zulässigkeit eines Studienwechsels enthält und gleichzeitig eine Verwaltungsvereinfachung bedeutet. Demnach trägt diese Norm den Ausführungen des VfGH in seinen vorgenannten Erkenntnissen Rechnung, dass der Gesetzgeber im Beihilfenbereich einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen könne. Im Übrigen begründet der Gesetzgeber diese Regelung auch damit, dass erfahrungsgemäß ein Studienwechsel in der Anfangsphase eines Studiums infolge von Orientierungsschwierigkeiten häufiger stattfände und dieser noch keine Beihilfenschädigung nach sich ziehen sollte. Auch lägen die Gründe eines Studienwechsels oftmals darin, dass die ursprünglichen Erwartungen oder das Interesse des Studierenden nicht mit dem Studieninhalt übereinstimmen würden (vgl. diesbezügliche Ausführen zur Änderung des StudFG mit BGBl 201/1996 in der 72. Beilage zur XX. GP - Regierungsvorlage). Der Gesetzgeber schränkt somit die Gewährung einer Beihilfe dahingehend ein, dass sich ein Student rasch auf eine bestimmte Studienrichtung entscheiden und dieses zügig betreiben soll. Umgekehrt will folglich der Gesetzgeber damit erreichen, dass ein Wechsel nach einer längeren Zeitdauer eines Studiums zu einem Wegfall der Beihilfe für einen bestimmten Zeitraum führt. Auf Grund des dem Gesetzgeber zustehenden großen Gestaltungsspielraums im Beihilfenbereich, kann demnach das BFG an dieser Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkennen, da damit gerade die vom Normgeber beabsichtigten Ziele ehestmöglich erreicht werden. Dem Bf. ist zwar durchaus zuzustimmen, dass in einem Vergleich mit einem Studenten, der zweimal jeweils nach zwei Semestern einen Studienwechsel vollzieht, dieser weiterhin im neuen Studium einen Beihilfenanspruch vermittelt, hingegen bei der gegenständlichen Konstellation seiner Tochter dieser Anspruch für die Dauer der bereits zuvor absolvierten Vorstudienzeit verwehrt bleibt. Mit den Regelungen des § 17 Abs. Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 des StudFG wird jedoch gerade jener Bestrebung des Gesetzgebers entsprochen, dass nach Ablauf einer von ihm zugestandenen durchschnittlichen Orientierungsphase ein Studienwechsel zu entsprechenden Konsequenzen im Beihilfenbereich führt. Wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom , B14/76 u.a. ausgesprochen hat wird der dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht. Gerade durch die vorgenannten gesetzlichen Bestimmunen ergibt sich jedoch jene nachvollziehbare Rechtfertigung, dass der Gesetzgeber eine Beihilfengewährung grundsätzlich nur für das zielstrebige Betreiben einer Berufsausbildung vorsieht, jedoch bei Vorliegen eines oder auch eines zweifachen Studienwechsels dieser nur dann für eine Beihilfe unschädlich sein soll, wenn ein - für die nähere Orientierung eines Studiums - festgelegter Zeitraum nicht überschritten wird. Im Übrigen ist der Gesetzgeber ohnedies nicht verpflichtet auf alle Fallkonstellationen einzugehen und selbst wenn dabei Härtefälle entstehen können, macht dies für sich allein eine Regelung nicht unsachlich.

Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden. Da auf Grund der obigen Ausführungen das BFG auch die vom Bf. eingewendeten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, war von der Einleitung eines Normprüfungsverfahrens durch den VfGH abzusehen.  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass die Tochter des Bf. nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG iVm mit § 17 StudFG keinen Beihilfenanspruch für den hier maßgeblichen Zeitraum vermittelte, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 Ziffer 2 StudFG. Folglich liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulassung einer ordentlichen Revision zu verneinen war.  

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100975.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at