Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.05.2019, RV/7103293/2018

Eigenanspruch auf Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf,  über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt WWW vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum  Juni 2014 bis Sept 2017 nach einer am im Beisein des Schriftführers Sf abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

1)

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid betreffend den im Spruch angeführten Beschwerdezeitraum  wird – ersatzlos – aufgehoben.

2)

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die gesetzl. Voraussetzungen für den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe der in Österreich studierenden und arbeitenden Beschwerdeführerin (Bf) mit Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina (kurz: B/H) erfüllt sind.

Der Abweisungsbescheid des Finanzamtes (FA) zum Antrag auf Familienbeihilfe vom für den im Spruch angeführten Zeitraum wurde begründet wie folgt:

"Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.

Lebt ein Kind im Haushalt der Eltern (eines Elternteiles) oder finanzieren die Eltern überwiegend die Unterhaltskosten, haben die Eltern (hat der Elternteil) gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe."

In der gegenständlichen im Spruch angeführten Beschwerde führte die Bf aus wie folgt:
"Bisheriger Verfahrensgang                                                       

Ich bin Staatsbürgerin von Bosnien und Herzegowina, geboren am Datum (genaues Geb.dat. ist aktenkundig) und kam Anfang 2013 nach Österreich. Seither lebe ich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel für Studierende in Ort in einer Wohngemeinschaft und habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Im Wintersemester 2013 nahm ich mein Bachelorstudium der Informatik an der Technischen Universität Ort auf. Im ersten Studienjahr erzielte ich einen Leistungsnachweis von 18,2 ECTS-Punkten bzw. 13 Semesterwochenstunden, übererfüllte somit den für den Weiterbezug der Familienbeihilfe nötigen Nachweis von 16 ECTS-Punkten bzw. 8 Semesterwochenstunden und studierte fortan weiterhin zielstrebig und erfolgreich. Am Datum2 (genaues Dat. ist aktenkundig) wurde ich 24 Jahre alt. Momentan befinde ich mich am Anfang des 10. Semesters, erzielte seither insgesamt 118 ECTS-Punkte bzw. 81 Semesterwochenstunden und werde mein Studium in den nächsten beiden Semestern abschließen können.

Ich arbeite seit durchgehend neben dem Studium bei einem aktenkundigen Unternehmen Y. Für meine Tätigkeit wurden mir stets die notwenigen Beschäftigungsbewilligungen vom AMS ausgestellt. Zu Beginn arbeitete ich 6,9 Wochenstunden und verdiente 262.- Euro monatlich. Seit Juni 2015 arbeite ich 6,93 Wochenstunden und bezog dafür 267,58 Euro. Seit Juni 2016 erhielt ich für das gleiche Wochenstundenausmaß 273,78 Euro monatlich. Seit November 2016 erhielt ich für 9,24 Wochenstunden 365.- Euro monatlich. Seit Jänner 2017 erhielt Ich für 9,22 Wochenstunden 369,79 Euro monatlich. Im Jänner 2018 stockte ich weiter auf 18,44 Wochenstunden auf und verdiene dafür momentan 787,88 Euro brutto. Da mich meine Eltern seit der Aufnahme meines Studiums lediglich mit 200 Euro monatlich finanziell unterstützen leisten diese also seit Anfang Juni 2014 nicht mehr überwiegend den Unterhalf für mich. Seit Juni 2014 sorgen meine Eltern nicht mehr überwiegend für meinen Unterhalt, sondern ich sorge hauptsächlich selbst für meinen Unterhalt und erfülle daher die Anspruchsvoraussetzungen für einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Daher beantragte ich am Familienbeihilfe.
Inhaltliche Begründung:
Im abweisenden Bescheid des Finanzamtes vom wurde mein Anspruch auf Familienbeihilfe mit der Begründung abgelehnt, dass gemäß § 6 Abs 5 FLAG Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe haben, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden. Diese Kinder haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können damit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen. Weiters führt das Finanzamt an, dass wenn ein Kind im Haushalt der Eltern lebt oder die Eltern überwiegend die Unterhaltskosten finanzieren, die Eltern vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Ich lebe seit 2013 bereits nicht mehr bei meinen Eltern. Diese leben In Bosnien und Herzegowina und ich habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt seit Anfang 2013 in Ort Der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen befindet sich gemäß § 2 Abs 8 FLAG in Österreich. Seit Juni 2014 leisten meine Eltern nicht mehr überwiegend meinen Unterhalt, sondern ich komme überwiegend selbst dafür auf.

Daher habe ich unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise darauf Anspruch hat. Gem § 6 Abs 2 FLAG besteht der Anspruch für Vollwaisen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden (daher bei Betreiben eines Studiums). § 2 Abs 1 lit b zweiter bis letzter Satz FLAG sind für diese ebenfalls anzuwenden. Dementsprechend besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für die vorgesehene Studienzeit plus ein Toleranzstudienjahr, daher zuzüglich zwei Toleranzsemester. Die vorgesehene Mindeststudienzeit für das Bachelorstudium beträgt 6 Semester. Ich habe daher grundsätzlich Anspruch für 8 Semester, daher in meinem Fall bis September 2017 (Ende des Sommersemesters 2017 und Monat des 24. Geburtstages).

Der Durchführungsrichtlinie zum FLAG Teil 1 vom ist auf Seite 51 Punkt 2 unter dem Kapitel „06.05 Kinder, die Vollwaisen gleichgestellt sind" zu entnehmen: „§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern Ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Somit ist § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen immer nicht nachkommen.
Demnach ist nur entscheidend, ob das Kind eines Unterhaltes bedarf. Ob dieser Unterhaltsanspruch gegenü. den Unterhaltspflichtigen überhaupt realisiert werden kann, ist ohne Bedeutung (siehe ). Daher ist § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zB auch anwendbar, wenn Eltern (ein Elternteil) mangels (ausreichendem) Einkommen gar nicht in der Lage sind (ist), den erforderlichen Unterhalt für das Kind tatsächlich zu leisten."

Dementsprechend habe ich selbst einen Anspruch auf Familienbeihilfe und erfülle die nötigen Voraussetzungen. Die Ablehnung meines Anspruchs aus Familienbeihilfe von Juni 2014 bis inklusive September 2017 erweist sich sohin als ungerechtfertigt. Die rückwirkende Geltendmachung der Familienbeihilfe für bis zu fünf Jahre ist durch § 10 Abs 3 FLAG gedeckt.

Gerne reiche ich auf Nachfrage weitere benötigte Unterlagen nach und stehe für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

Abschließend stelle ich in Bezug auf meine Beschwerde die folgenden Anträge: Den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und bescheidmäßig auszusprechen, dass mir Familienbeihilfe von Juni 2014 bis September 2017 zusteht. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht durchzuführen.

Beilagen:             ,

Beilage 1: Briefumschlag und Zustellungsnachweis

Beilage 2: Drei Meldezettel

Beilage 3: Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers Y / namentlich aktenkundig

Beilage 4: Arbeitsvertrag zw Arbeitgeber Y und Bf

Beilage 5: Beschäftigungsbewilligungen

Beilage 6: Studienblatt

Beilage 7: Sammelzeugnis."

Das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) mit folgender Begründung:

"Gem. § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gem. § 6 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben volljährige Vollwaise, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben.

Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, sind nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung.

Da It. dem Antwortschreiben vom die persönlichen Beziehungen in Bosnien und Herzegowina liegen und Sie sich lt. den Aufenthaltstiteln (Aufenthaltsbewilligung - Studierender) zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufhalten, kann kein Familienbeihilfenanspruch bescheinigt werden.

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen."

Im Vorlageantrag (Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht [BFG]) führte die Bf teilweise wiederholend wie in ihren früheren Eingaben aus und brachte im Wesentlichen Folgendes ergänzend zu ihren früheren Vorbringen bzw Einwendungen vor:

"...

Antrag auf Familienbeihilfe:

Auskunftsschreiben der Bf vom zum Ersuchen um Ergänzung und Auskunft des Finanzamtes: ...Daraufhin erhielt ich ein Schreiben vom mit dem Ersuchen um Ergänzung und Auskunft betreffend meine Bescheidbeschwerde vom . Darin wurden mir neun Punkte zur Erläuterung vorgelegt. Mit Schreiben vom gab ich ausführlich Auskunft zu allen Punkten und schickte weitere benötigte Unterlagen mit. Die Ausführungen und Unterlagen belegten klar, dass mein gewöhnlicher Aufenthalt und der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Österreich sind.

Meinem Auskunftsschreiben vom legte ich wieder eine Fülle an Nachweisen und Bestätigungen bei, die ebenfalls der Behörde vorliegen:

Beilage 1: Aufenthaltskarten von 2013-2019

Beilage 2: Bestätigung des aktenkundig. Arbeitgebers Y über wöchentliche Arbeitszeit der Bf und Beschäftigungsbewilligung AMS

Beilage 3: Unterstützungsbestätigung meiner Eltern

Beilage 4: Entgeltbestätigungen des Arbeitgebers Y für 2014-2018

Beilage 5: Grundbuchsauszug des Hauses meiner Großmutter

6: Meldezettel meiner Eltern          

Beilage 7: Mitgliedschaften in Österreich bei divFirmennamen
Beilage 8: Bestätigungen Ort Linien Semesterkarten

Vorlageantrag der Bf vom : Am erhielt ich nun die Beschwerdevorentscheidung vom und mein Anspruch auf Familienbeihilfe wurde abgelehnt. Darin wird unter anderem angeführt, dass eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat hat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, seien nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung. Da laut meinem Auskunftsschreiben vom meine persönlichen Beziehungen in Bosnien und Herzegowina liegen würden und ich mich zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufhalten würde, hätte ich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Dagegen richtet sich nun mein Vorlageantrag vom .

  •  Gewöhnlicher Aufenthalt und Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland

Die Ablehnung der Familienbeihilfe und die Begründung des Finanzamtes erweist sich im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu dieser Frage als unrichtig. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 FLAG regelt die Frage der Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgerinnen. Die Bestimmung sieht eine Gleichstellung vor, sofern ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 oder 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) vorliegt. Ich befinde mich seit 2013 durchgehend rechtmäßig mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende in Österreich. Alle meine Aufenthaltskarten liegen der Behörde vor. Die grundsätzliche Gleichstellung auf Grund meines Aufenthaltstitels ist sohin jedenfalls gegeben.

Soweit sich die Behörde darauf bezieht, dass der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen nicht in Österreich liege, bezieht sie sich auf § 2 Abs 8 FLAG, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet als Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe normiert. Die Behörde verneint in der Beschwerdevorentscheidung vom das Bestehen des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich und damit den Anspruch auf Familienbeihilfe, da 1. „die persönlichen Beziehungen in Bosnien und Herzegowina liegen" und ich mich 2. "laut den Aufenthaltstiteln (Aufenthaltsbewilligung - Studierender) zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufhalte".

Bei der Verneinung des Bestehens des Mittelpunktes meiner Lebensinteressen in Österreich bezieht sich die Behörde also unter anderem auf mein Auskunftsschreiben vom . Im Ersuchen der Behörde um Auskunft vom wurde mir unter anderem die Frage ,,Wurden Beziehungen zu Ihren Angehörigen im Heimatstaat oder in anderen Staaten anlässlich des Studienbeginns bzw. seit dem Studium in Österreich (Zuzug nach Österreich) abgebrochen? Wenn ja, zu wem und aus welchen Gründen?" gestellt. Daraufhin antwortete ich in meinem Auskunftsschreiben vom , dass aufgrund meines neuen Lebensmittelpunktes in Österreich keine Beziehungen zu Personen abgebrochen wurden. Diese Antwort war offenbar ein ausschlaggebendes Argument für die Behörde, das Bestehen des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich zu verneinen. Ich lebe seit 2013 rechtmäßig in Österreich und habe seither meine Lebensmittelpunkt und meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Das ändert sich auch nicht durch die Tatsache, dass ich aufgrund dessen keinen Kontaktabbruch mit Verwandten oder Bekannten vorgenommen habe.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Beurteilung der Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht einmal auf einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet an: „Zur Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs 8 FLAG kommt es nach der VwGH-Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist (vgl. etwa das  VwGH - Erkenntnis vom , ZI. 2009/16/0124, mwN; ).

Auch, dass die Aufenthaltsbewilligung für Studierende jeweils nur für ein Jahr erteilt wird, schließt nicht per se aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet liegt: Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom , ZI. 2008/15/0325, und vom , ZI. 2008/13/0218), auf deren Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich ().

Zu den weiteren Kriterien möchte ich ausführen:  Da ich mein Studium und auch meine weitere berufliche Karriere in Österreich bestreiten will und hier zielstrebig diese Ausbildung verfolge, liegt der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen definitiv in Österreich. Weiters arbeite ich bereits seit durchgehend neben dem Studium bei einem aktenkundigen Unternehmen Y (wirtschaftliche Interessen in Österreich).

Jedenfalls liegt der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Österreich und ich habe hier bereits viele Freundinnen gefunden, sodass ich auch meine Zukunft hier sehe. Darüber hinaus zog im März 2018 meine Schwester (namentlich angeführt) für ihr Studium nach Österreich. Weiters habe ich aufgrund meines Lebensmittelpunktes in Österreich mehrere Mitgliedschaften abgeschlossen, die ich bereits belegt habe (Anknüpfung, soziale Kontakte und Familie in Österreich).

Die Ablehnung meines Anspruches auf Familienbeihilfe erweist sich sohin als ungerechtfertigt. Ich habe den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Österreich und beantrage daher die Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2014 bis einschließlich September 2017. Die rückwirkende Geltendmachung der Familienbeihilfe für bis zu fünf Jahren ist durch § 10 Abs 3 FLAG gedeckt.

Falls nicht alle zu meinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung geltend gemacht wurden, beantragt die Bf diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, und weiters, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) anzuberaumen." (Div Unterlagen wurden [tw wie bereits in früheren Eingaben der Bf neuerlich] vorgelegt.) 


Im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) führte das Finanzamt aus wie folgt:

"Die Antragstellerin beantragt für sich selbst die Zuerkennung der Familienbeihilfe (Antrag vom ; Zuerkennung wurde ab August 2013 beantragt).

Mit Bescheid vom wurde der Antrag in Folge d. Vorliegens von Unterhaltszahlungen seitens der Eltern abgewiesen.          .

Am wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Abweisungsbescheid erhoben.

Am wurde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung - unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen nach § 6 Abs. 5, § 6 Abs. 2 lit. a und § 2 Abs 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mangels Vorliegens d. Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet - abgewiesen.

Am langte der Vorlageantrag beim gegenstdl. zustdg. Finanzamt ein.

Bezughabende Normen § 6 Abs. 5 FLAG 1967; § 2 Abs. 8 FLAG 1967
Gem. § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gem. § 6 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben volljährige Vollwaise, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, sind nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung.
Da It. dem Antwortschreiben vom die persönlichen Beziehungen in Bosnien und Herzegowina liegen und Sie sich It. den Aufenthaltstiteln (Aufenthaltsbewilligung - Studierender) zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufhalten, kann kein Familienbeihilfenanspruch bescheinigt werden.

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen."

In der mündlichen Verhandlung wurde (ergänzend) ausgeführt wie folgt:

"Die Bf ergänzt, dass sie seit Dezember 2018 (Arbeitsbeginn ) bei einer namentlich aktenkundigen Firma  [Anmerkung des BFG: neuer Arbeitgeber; nicht mehr im Verkauf] arbeite.
Die Bf plant ev ein Masterstudium an ihr Bachelor-Studium anzuschließen. Falls sie eine
Aufenthaltsbewilligung bekomme, könne sie dann ev auch Vollzeit arbeiten. Betreffend soziale Kontakte führt die Bf aus, dass sie in Österreich mehr Möglichkeiten als in Bosnien-Herzegowina habe, ihr Tanz- Hobby auszuführen.

Der Amtsbeauftragte des Finanzamtes führt aus, dass die Finanzämter vom BKA angewiesen sind, derartige Fälle in denen die Kinder keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sich aber rechtmäßig in Österreich aufhalten,
abzuweisen. Hierfür gäbe es im lT-Verfahren einen bereits vorgegebenen Begründungscode. Die Bf sei mit dem Aufenthaltstitel für Studierende in Österreich (Hauptgrund ihres Aufenthaltes sei im Beschwerdezeitraum und auch momentan noch das Studium in Österreich). Alles andere seien die Pläne für die Zukunft.


Die Bf führt aus, dass sie plane, sich heuer über ihre Möglichkeit, allenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten, zu informieren.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde folgende Eingabe des FA vom 16. April
2019, in der das FA seinen Antrag auf Beschwerdeabweisung bestätigte, verlesen: "Die Bf bekommt jährlich eine Aufenthaltsgenehmigung für je 1 Jahr für das Studium und je eine Arbeitsbewilligung für das  gegenstdl. Arbeitgeberunternehmen; da sie nicht EU-Bürgerin ist, kann sie nicht nach Belieben ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlagern, weil sie keinen ständigen Aufenthaltstitel hat. Die Familienbande sind laut ihrer eigenen Aussage nicht abgerissen, und sie bekommt ja auch noch laufend Unterhalt gezahlt. Nach FA-Ansicht ist sie also haushaltzugehörig in Bosnien-Herzegowina und der berechtigte Elternteil für die FB ist nicht in Österreich aufhältig, es steht daher keine FB zu."

Der Amtsbeauftragte legte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu den Teilzeitbeschäftigungen der Bf Ausdrucke aus den Datenbanken der Finanzverwaltung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Das Bundesfinanzgericht (BFG) geht vom aktenkundigen Sachverhalt aus wie folgt:

Die Bf studiert zielstrebig und erfolgreich in Österreich. Sie hat seit ihrem Aufenthaltsbeginn in Österreich Freundschaften geknüpft und nützt die in Österreich besseren Möglichkeiten als in ihrem Heimatland bspw zur Ausübung ihres Tanzhobbys. Darüber hinaus pflegt die Bf ihre Verwandten- und Freundeskontakte nach wie vor auch in ihrem Heimatland. Sie übte den gesamten im Spruch angeführten Beschwerdezeitraum neben ihrem  erfolgreichen Studium eine Teilzeittätigkeit bei einem Textileinzelhandelsunternehmen (oa Unternehmen Y) aus (Beschäftigung mit etwa 10 Wochenstunden). Seit Dezember 2018 (also nicht mehr innerhalb des Beschwerdezeitraumes) ist die Bf mit nunmehr 20 Wochenstunden bei einer IT-Firma (fachspezifisch zu ihrem Studium passend) angestellt.

Rechtslage

Das Bundesfinanzgericht ist aufgrund des Legalitätsprinzips an die geltenden Gesetze wie folgt gebunden:

§ 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,


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a)
für minderjährige Kinder,
b)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
 
 
 
... § 2 (8) FLAG 1967 idgF lautet: Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 6 FLAG 1967 idgF lautet (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
a)
sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b)
ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c)
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
a)
das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b)
das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder
c)
das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder...(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
...

Erwägungen

Ad Eigenanspruch auf Familienbeihilfe:

Die Bf führte in der Beschwerde aus, dass sie seit bei dem aktenkundigen Unternehmen Y Euro 262,00 mtl. für 6,9 Wochenstunden erhalten habe, seit Juni 2015 für 6,93 Wochenstd. Euro 267,58 mtl. bzw seit Juni 2016 Euro 273,78 mtl. für die gleiche Wochenstundenzahl, seit Nov 2016 verdiente sie Euro 365,00 mtl für 9,24 Std sowie seit Jänner 2017 Euro 369,79 für 9,22 Wochenstd.

Angemerkt wird, dass die Bf die Beschwerde (lediglich) für den Zeitraum 06.2014 bis 09.2017 eingebracht hat.

Der Vollständigkeit halber bzw für die Beurteilung des Sachverhalts wird angemerkt, dass die Bf ihre Wochenarbeitszeit ab Jänner 2018 etwa verdoppelt hat: Im Jänner 2018 hat sie ihr Arbeitspensum bei dem aktenkundigen Unternehmen Y auf 18,44 Wochenstunden erhöht und Euro 787,88 verdient.

Die Bf hat den Eigenanspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe, zumal sie glaubhaft gemacht hat, dass sie im Beschwerdezeitraum - trotz der Unterstützungszahlungen iHv mtl Euro 200,00 von ihren Eltern - ihren Lebensunterhalt (einschließlich Abdeckung ihres Wohnbedarfs in Österreich) durch die Teilzeitbeschäftigung bei UnternehmenY (Unternehmen Y) sowie nunmehr seit Dez 2018 bei einem neuen Arbeitgeberunternehmen überwiegend selbst finanziert bzw im Beschwerdezeitraum überwiegend selbst finanziert hat (§ 6 Abs 5 FLAG 1967 idgF).

Ad Mittelpunkt der Lebensinteressen:

Die Bf studiert an einer österreichischen Universität mit nachgewiesenem Studienerfolg. Laut Aktenlage einschließlich ihrer Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat die Bf glaubhaft gemacht, dass die Bf aufgrund des erfolgreichen Studierens in Österreich sowie der bereits geschlossenen Freundschaften sowie ebenso der Tatsache, dass auch ihre Schwester zwecks Studiums nach Österreich gekommen ist, im Beschwerdezeitraum sowie auch bis dato ihren Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt hat bzw hat.

Daran ändert auch nichts, dass die Bf jeweils zeitbegrenzte Aufenthaltsbewilligungen zwecks Studiums in Österreich hat ("Aufenthaltsbewilligung Studierender"). Dies entspricht auch der gängigen VwGH-Rechtsprechung.

Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom , Zl. 2008/15/0325, und vom , Zl. 2008/13/0218 ausgesprochen, dass ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich  ().

Insgesamt ist das Bundesfinanzgericht zur Ansicht gelangt, dass die  Bf gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF iVm § 6 Abs 5 FLAG 1967 idgF im Beschwerdezeitraum nach hL und Rspr Anspruch auf Familienbeihilfe hat, da sie laut Aktenlage den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet Österreich hat sowie im Beschwerdezeitraum gehabt hat  und  ihre Lebensunterhaltskosten (einschließlich der Kosten des Wohnbedarfs in Österreich) im Beschwerdezeitraum überwiegend selbst getragen bzw erwirtschaftet hat.
Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat: Die Bf. finanzierte im Beschwerdezeitraum wie oben angeführt ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst durch die Arbeit bei dem Unternehmen Y und hat in Österreich durch Studium und Arbeit auch soziale Kontakte bzw. einen Freundes-/Bekanntenkreis gehabt. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann in Österreich liegen kann, wenn die Absicht bestünde, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen, was jedoch bisher von der Bf ohnehin nicht behauptet wurde. Ein Zuzug für immer ist für den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nicht erforderlich ().

Nichtzulassen der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der angeführten Rspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Insgesamt ist daher iS des Legalitätsprinzips spruchgemäß zu entscheiden (§ 2 Abs 8, § 6 Abs 5 FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum gF).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103293.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at