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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.07.2019, VH/6100008/2019

Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin DSW über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des XX vertreten durch YY, vom Datum für das Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom und , zugestellt am , betreffend Einkommensteuer 2013, 2014 und 2015 beschlossen:

Dem Antragsteller wird gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird hiervon gemäß § 292 Abs 10 BAO benachrichtigt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Bescheiden vom bzw  wurde die Einkommensteuer 2013, 2014 und 2015 des Antragstellers (ASt) vom Finanzamt Salzburg Land neu festgesetzt, da sich durch die nachträgliche Übermittlung von Lohnzetteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung neue Tatsachen ergeben haben, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machten.

Mit Schreiben vom wurde von der gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreterin des ASt, Y, (Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom Datum, ZZ ) die Bewilligung von Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO beantragt.

Beschwerdegegenstand ist die rechtswidrige Wertung der Naturalwohnung des ASt, einem pensionierten Heeresbediensteten (seit ). Aufgrund einer Rechnungshofprüfung, die die Empfehlung zur Prüfung der steuerlichen Sachbezüge aus der Zurverfügungstellung von Naturalwohnungen an Heeresbedienstete anregte, wurde die Finanzbehörde tätig und hat für die Abgabenkonten BundesMinisterium für LandesVerteidigung, Kommando Landstreitkräfte sowie Kommando Logistik (BMLV) Haftbescheide erlassen, da das BMLV als Arbeitgeber für die laufende Abfuhr der Lohnsteuer haftet.

Dagegen hat das BMLV eine Sammelbeschwerde eingebracht. Die noch aktiv Bediensteten haben die Möglichkeit sich dieser Beschwerde anzuschließen, jedoch sind im Ruhestand befindliche Bedienstete, wie das beim ASt gegenständlich der Fall ist, von diesem Anschluss ausgeschlossen. Im Ruhestand befindliche Bedienstete erhalten vom Wohnsitzfinanzamt einen Bescheid und müssen diesem, mit Beschwerde, selbst entgegentreten (siehe dazu Ausführungen Y).

Dem Antrag vom wurde ein Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe beigelegt. Demnach stellen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des ASt wie folgt dar:

  • Wohnverhältnisse: Der ASt (hoher Pflegebedarf) lebt seit im Seniorenwohnheim Adresse1, das Mietverhältnis zu seiner ursprünglichen Mietwohnung (Naturalwohnung/Dienstwohnung vom Heer), Adresse2 ist noch aufrecht. Die monatlichen Aufwendungen für die Benützung der Wohnung betragen: Mietwohnung: noch € 441,88 (Kündigungsmöglichkeit siehe Begründung unten); Seniorenwohnheim: € 2.433,56 monatliche Eigenleistung (Bescheid der BH Salzburg-Umgebung/Sozialhilfe und Berechnungsbogen gemäß § 17 SSHG)

  • Der ASt verfügt über eine monatliche Pension von € 1.948,07 (BVA Pensionsservice).

  • Daneben hat der ASt ein Bank1 mit einem Stand per von € 1.665,24. Sein Bausparvertrag bei der Bank2 weist einen angesparten Betrag von € 6.414,10 aus.

  • Der ASt hat bei der Versicherung1 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die eine Deckung ablehnt, da für den Bereich des Steuer-, Zoll- und Abgabenrechtes kein Versicherungsschutz besteht (Schreiben der Versicherung1 vom ).

Eine Vertretung durch die Gewerkschaft scheidet aufgrund fehlender Mitgliedschaft aus.

Das Vermögensbekenntnis wurde mit folgender Begründung ergänzt:

Der ASt ist erst am in das Seniorenwohnheim Adresse verzogen. Der Umzug bedurfte einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bis zu deren Rechtskraft die Kündigung der Mietwohnung nicht erlaubt ist und daher noch nicht erfolgt ist. Daher kommen auf den ASt in Bälde erhebliche Kosten zu. Er wird bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin Miete für die Wohnung bezahlen müssen, daneben kommt es aufgrund der Unterbringung im Pflegeheim zu einer 80:20 Teilung seines Einkommens zu Gunsten des Sozialhilfeträgers. Der Sozialhilfebescheid liegt vor (Ausstellungsdatum: ). Für den Eintrittsmonat Mai ist eine aliquote Eigenleistung von € 397,21 fällig. Zusätzlich werden dem ASt für die Räumung der Mietwohnung erhebliche Kosten entstehen.

Die Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Steuerberater für die Führung eines Beschwerdeverfahrens ist gegeben, da die Rechtsmaterie sehr komplex ist und die Erwachsenenvertreterin nicht über dieses Fachwissen verfügen kann.

Nachdem die Rechtsschutzversicherung, Versicherung1, die Deckung für die Erhebung der Bescheidbeschwerden abgelehnt hat, wird sich der ASt aus eigenen Mitteln keine Rechtsvertretung leisten können und bliebe ihm das Recht zur Erhebung der Beschwerden verwehrt.

Rechtslage:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 2 BAO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde gemäß § 292 Abs. 5 BAO insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 292 Abs. 6 BAO bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.

Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

Erwägungen:

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art:

Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen „besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art“ aufweisen.

Wie der Darstellung im Sachverhalt zu entnehmen ist, kam es aufgrund einer Anregung des Rechnungshofs zur Prüfung der steuerlichen Sachbezüge aus der Zurverfügungstellung von Natural- oder Dienstwohnungen an Bedienstete des BMLV. Dabei stellte die Abgabenbehörde fest, dass eine Naturalwohnung eine lohnsteuerpflichte Einnahme gemäß § 15 EStG 1988 darstellt, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem günstigeren Preis als marktüblich überlässt. Die vom BMLV bis dato vertretene  Rechtsansicht teilte die Finanzbehörde nicht mehr. In der Folge hat die Abgabenbehörde für die Abgabenkonten des Arbeitgebers Haftungsbescheide erlassen, die dieser beeinspruchte. Das BMLV informierte die betroffenen steuerpflichtigen Naturalwohnungsbesitzer von der Möglichkeit eines Beitritts zu deren Beschwerde. Allerdings sind nur jene Personen zum Beitritt legitimiert, die im entsprechenden Prüfungszeitraum 2010 bis 2015 als öffentlich-rechtliche Bedienstete eingestuft waren.

Da sich der ASt seit 2003 im Ruhestand befindet, ist ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Beitrittserklärung genommen. Für die effektive Wahrnehmung seiner Rechte ist es erforderlich, ihm einen berufsmäßigen Parteienvertreter zur Seite zu stellen. Die besondere Schwierigkeit rechtlicher Art in diesem Verfahren besteht darin, dass die vom BMLV über Jahre vertretene Rechtsansicht nicht mehr von der Abgabenbehörde geteilt wird. Auch lässt das Beschwerdeverfahren des BMLV, mit der Beitrittsmöglichkeit betroffener Naturalwohnungsnutzer, den Schluss zu, dass eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist.

Demnach liegt die Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs 1 BAO vor.

Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts

Als notwendiger Unterhalt iSd § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisses des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet.

Bei den durch die Lebenssituation des ASt bedingten Kosten (Pflegeheim/Sozialhilfe)  bedarf es keinen weiteren Ausführungen, dass die Bezahlung eines berufsmäßigen Parteienvertreters den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde.

Die geringen Ersparnisse des ASt sind nicht relevant, da wie im Sachverhalt ausgeführt, noch Zahlungen anstehen.

Es liegt daher auch die Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 Z 1 BAO vor.

Weder offenbar aussichtslos noch mutwillig

Eine Beschwerde gegen die Einommensteuerbescheide 2013, 2014 und 2015 kann aufgrund der vorgebrachten beabsichtigten Beschwerdegründe weder als offenbar aussichtslos noch als mutwillig iSd § 292 Abs. 5 BAO bezeichnet werden.

Es liegt somit kein Fall einer Versagung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 Z 2 BAO vor.

Antrag im Zusammenhang mit der Aktenlage

Die Einkommernsteuerbescheide 2013, 2014 und 2015 (Bescheiddatum: bzw ), die angefochten werden sollen, wurden gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO nach der Aktenlage wirksam erlassen (Zustellung am an die Adresse3).

Der gegenständliche Antrag vom  wurde gemäß § 292 Abs. 6 BAO vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht.

Der Antrag enthält sowohl die Bescheidbezeichnung (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO) als auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtwidrigkeit der Einkommensteuerbescheide stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO).

Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO), wurde vom ASt getroffen.

Der Antrag enthält auch eine Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO).

Beigabe eines Verfahrenshelfers:

Dem ASt wird daher Verfahrenshilfe bewilligt.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 292 BAO idF AbgÄG 2016 ist neues Recht. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt hierzu nicht vor.

§ 292 BAO weicht von vergleichbaren Verfahrenshilferegelungen anderer Verfahrensordnungen durch die Voraussetzung des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art bei den zu entscheidenden Rechtsfragen ab. Bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ist daher nicht ohne weiteres auf § 292 Abs. 1 BAO übertragbar.

Es ist daher die (ordentliche) Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:VH.6100008.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at