Vorlageantrag per Telefax nicht beim Finanzamt eingelangt
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B vertreten durch C , gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend Lohnsteuer 2010 bis 2013, Dienstgeberbeitrag 2010 bis 2013 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2010 bis 2013, beschlossen:
Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde wird gemäß §§ 260 Abs.1 lit.b und 264 Abs.1 und Abs.4 lit. e BAO zurückgewiesen.
Die Beschwerde vom ist durch die Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die nunmehrige Bf brachte rechtzeitig per Telefax Beschwerde ein gegen die oa Bescheide, die nach einer Außenprüfung ergangen waren. Lt.Akteninhalt wurde diese Beschwerde vom Finanzamt am folgenden Tag () in Bearbeitung genommen, auf dem internen Papier ist ua im „Betreff“ vermerkt „erhalten von“ mit Bezeichnung der Telefaxnummer der die Beschwerde absenden Steuerberatungskanzlei. Das Finanzamt brachte der Bf mit Schreiben vom eine Stellungnahme des GPLA-Prüfers zur Beschwerde zur Kenntnis mit dem Ersuchen, bis dazu Stellung zu nehmen. Nachdem diese Stellungnahme nicht erfolgte, erließ das Finanzamt am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in der es ua auch auf die seitens der Bf nicht erfolgte Stellungnahme hinwies.
Ein etwa daraufhin gestellter Vorlageantrag langte nicht beim Finanzamt ein. Aufgrund einer von der OÖGKK beim Finanzamt gemachten Nachfrage, ob die Lohnabgabenfestsetzung 2010 bis 2013 in Rechtskraft erwachsen sei, „besorgte“ sich das Finanzamt lt. Akteninhalt im April 2019 die Kopie eines Vorlageantrags vom vom steuerlichen Vertreter der Bf. Darin wird „Beschwerde gegen die BVE vom mit Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht“ betreffend oa beschwerdegegenständliche Bescheide eingebracht und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Begründung bereits der Beschwerde vom beigelegt sei und nun ersucht werde, diese „Begründung mit dem Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten“. Dieser Kopie ist beigelegt ein kopierter „Sendebericht“, aus dem ersichtlich ist:
Datum/Uhrzeit 09/11 10:38
Übertragungsdauer: 00:00:21
Seite: 01
Übertragung: OK
Modus: Standard ECM.
Hinsichtlich „Fax-Nr./Name des Empfängers“ scheint weder die Fax-Nr. des Finanzamts noch die Bezeichnung des Finanzamts, sondern bloß das Kürzel „FAST“ auf.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 260 Abs.1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluß zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gem. § 264 Abs.1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gem. § 264 Abs.4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs.1 sinngemäß anzuwenden.
Gem. § 97 Abs.1 lit.a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen … durch Zustellung.
Gem. § 108 Abs.4 BAO werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Lt. ist für den Beginn des Postenlaufs maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird.
Lt. ist es Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung des Rechtsmittels bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (unter Verweis auf ).
Lt. muss sich der Einschreiter vergewissern, ob die per Telefax übermittelte Eingabe erfolgreich durchgeführt wurde. Dass auch bei missglückten Datenübertragungen ein „ok“- Vermerk technisch möglich ist, behandelte der VwGH mehrfach und sprach aus, dass Störungen, die dazu führen, dass ein abgesendetes Fax nicht bei der Behörde einlangt, zu Lasten des Einschreiters gehen ( ua).
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, erging die beschwerdegegenständliche BVE am . Lt. vom Finanzamt angeforderter Kopie wurde die BVE spätestens am der Bf zugestellt. Somit hatte sie von diesem Tag an die Möglichkeit, innerhalb eines Monats den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht zu stellen. Es ist unbestritten, dass dieser Vorlageantrag nicht in diesem Zeitraum gestellt wurde, zumal das gegenständliche Fax/Vorlageantrag nicht beim Finanzamt einlangte und die Bf bzw ihre steuerliche Vertretung bei Anforderung der Kopie dieses Vorlageantrags durch das Finanzamt nicht die geringste Äußerung des Bestreitens einer Nichtvorlage des Vorlageantrags ihrerseits machte.
Es mag wohl zutreffen, dass die steuerliche Vertretung der Bf versucht hatte, einen entsprechenden Vorlageantrag am per Telefax an das Finanzamt zu richten, der dort jedoch nie einlangte. Dies mag durch die fehlende Anbringung der Telefaxnummer des Finanzamts oder andere technische Mängel passierst sein. Lt. oa VwGH-Judikatur ist auch bei missglückten Datenübertragungen ein „ok“- Vermerk technisch möglich und gehen Störungen, die dazu führen, dass ein abgesendetes Fax nicht bei der Behörde einlangt, zu Lasten des Einschreiters. Es ist in diesen Zusammenhängen also erforderlich, dass sich der Einschreiter vergewissert, ob die per Telefax übermittelte Eingabe erfolgreich durchgeführt wurde. Dass die Bf bzw ihre steuerliche Vertretung dies ignorierten, ergibt sich aus den Umständen, dass sie weder in der offenen Frist gem. § 264 Abs.1 und 4 lit.e BAO nachfragte, ob der Vorlageantrag per Telefax erfolgreich beim Fianzamt eingelangt sei, noch über 4 Jahre nicht beim Fianzamt nachfragte, wie weit der Erledigungsstand ihres Rechtsmittels sei, bzw auch bei oa Anforderung der Kopie durch das Finanzamt keine entsprechenden Äußerungen tätigten.
Da das entsprechende Fax glaubhaft nie beim Finanzamt eintraf , dieser Umstand also lt. oa VwGH-Judikatur zu Lasten der Bf geht, ist es der Bf in keinem Fall gelungen zu beweisen, dass der Vorlageantrag rechtzeitig überreicht wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der Vorlageantrag als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen war.
Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.
Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der Rechtsprechung des VwGH zur Übermittlung von Eingaben per Telefax. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Vorlageantrag Telefax Finanzamt nicht eingelangt |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100560.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at