Interesse an Urkundenerrichtung bei Darlehenseinräumung - Gebührenschuldner
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Jud.Ex hinsichtlich der Beschwerde des Bf., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (Darlehenseinräumung) zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch nur: Bf.) hatte der Luftschloß GmbH (im Folgenden auch bloß: LSG) ein Darlehen zugezählt und wurde darüber eine Urkunde errichtet.
Das Finanzamt hat für die Darlehenseinräumung mit dem angefochtene Bescheid (Rechtsgeschäfts-) Gebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 vorgeschrieben.
Seine dagegen fristgerecht erhobene und damals noch als Berufung bezeichnete Beschwerde begründete der Bf. damit, dass die Urkunde im Interesse der LSG errichtet worden wäre, da er ohne diese Urkunde kein Geld verliehen hätte. Auch habe er niemals erklärt, dafür irgendwelche Gebühren zu bezahlen.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte der Bf. einen Vorlageantrag.
Über die antragsgemäß vorgelegte Beschwerde wird seitens des nunmehr zuständigen Bundesfinanzgerichtes (in der Folge auch nur: Finanzgericht oder Gericht)
erwogen:
Ausgehend vom unbedenklichen Inhalt des noch in Papierform vorgelegten Verwaltungsaktes wird vom Finanzgericht nachstehender
Sachverhalt als erwiesen und entscheidungsrelevant festgestellt:
Der Bf. hatte im der Luftschloß GmbH einen Betrag von € 56.000,00 als Darlehen zugezählt.
Über diese Geldübergabe wurde eine mit “Aktenvermerk“ überschriebene Urkunde errichtet. Darin hat die LSG bestätigt, am gleichen Tag die genannte Summe erhalten zu haben und sich verpflichtet, dieses Darlehen innerhalb von drei Monaten, also bis zum , unverzinst und vollständig zurückzubezahlen.
Weiters ist darin ausgeführt, dass zur Besicherung dieses Darlehens eine Schuld- und Pfandbestellungsurkunde unterzeichnet worden sei. Der Bf. verpflichte sich, die letztgenannte Urkunde nur dann zu verbüchern, falls das Darlehen nicht bis zum zur Gänze zur Rückzahlung gebracht würde.
Die Kosten und Gebühren der grundbücherlichen Durchführung sollte jedenfalls die LSG tragen.
Unterzeichnet ist der angeführte Aktenvermerk vom Bf. und der befugten Vertreterin des LSG sowie von der genannten Vertreterin und einer weiteren Person, die dort ihre zusätzlich übernommene persönliche Haftung bestätigten.
Der sohin festgestellte Sachverhalt ist im Hinblick auf die streitentscheidende Frage, ob dem Bf. mit dem angefochtenen Bescheid die Gebühr für die Darlehenseinräumung zu Recht vorgeschrieben worden ist,
rechtlich wie folgt zu würdigen:
In dem mit “Gebühren für Rechtsgeschäfte“ bezeichneten III. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957 (GebG) ist im einleitenden § 15 normiert, dass Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.
Gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG in der auf die gegenständlichen Rechtsgeschäfte anwendbaren Fassung der GebG-Novelle 1981 beträgt der Tarif für Darlehensverträge 0,8 vH nach dem Wert der dargeliehenen Sache.
Unstrittig ist im Verfahren der Umstand, dass die Vertragsparteien einen Darlehensvertrag im Sinne des § 33 TP 8 GebG abgeschlossen und darüber eine Urkunde (Aktenvermerk vom ) errichtet hatten sowie die Höhe der vom Finanzamt vorgeschriebenen Gebühr.
Ein Darlehensvertrag nach § 983 ABGB in der bis zum anzuwendenden Fassung entsteht dadurch, dass jemandem eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen mit der Verpflichtung übergeben wird, nach einer gewissen Zeit ebenso viel von derselben Gattung und Güte zurückzugeben (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 3 zu § 33 TP 8 GebG, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , 2004/16/0088).
Während bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften jede Partei verpflichtet und berechtigt ist, ist bei einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften eine Partei nur Gläubiger und die andere nur Schuldner (Arnold, Rechtsgebühren, Kommentar zum I., III. und IV. Abschnitt des Gebührengesetzes, 8. Auflage, Rz 7 zu § 16; ). Da sich bei einem Darlehensvertrag nur eine Partei verpflichtet, nämlich der Darlehensnehmer zur fristgerechten Rückzahlung der gleichen Menge und Gattung der erhaltenen Sache, zählt das Darlehen zu den einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (idS Arnold, a.a.O., Rz 5 zu § 28).
Aus dem Zusammenspiel dieser übereinstimmenden herrschenden Rechtsansichten ist für das gegenständliche Verfahren abzuleiten, dass es sich bei der verwirklichten Darlehenseinräumung um ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft im Sinne des Gebührengesetzes handelt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 GebG ist bei einseitig verbindlichen Geschäften derjenige zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist.
Wenn nun der Beschwerdeführer vermeint und so vorbringt, dass die Urkundenausstellung und Pfandrechtsbestellung ausschließlich im Interesse der darlehensnehmenden Luftschloß GmbH erfolgt sei, da ohne diese Voraussetzung es gar nicht zu einer Darlehenszuzählung gekommen wäre, so muss ihm die diesbezügliche herrschende Rechtsauffassung entgegengehalten werden:
Entscheidend ist nicht das Interesse am Abschluss des Rechtsgeschäftes oder an der Erfüllung desselben, maßgeblich ist vielmehr das Interesse an der Errichtung der Urkunde (Arnold, a.a.O., Rz 5a zu § 28; nochmals ).
Gestützt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung gelangt Arnold, a.a.O., Rz 5, daher zur Ansicht, dass beim Darlehen der Darlehensgeber () derjenige ist, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt wird.
Die gleiche Rechtsmeinung vertritt auch Fellner, a.a.O., Rz 6 zu § 28 GebG, dieser unter Bezug auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1144/91, und des , sowie vom , 2001/16/0599).
Ergänzend wird seitens des Finanzgerichtes noch angemerkt, dass der Gläubiger bzw. Darlehensgeber durch die erhöhte Beweiskraft von Urkunden mit der Entrichtung der Gebühr de facto auch erfolgversprechendere und leichter umsetzbare Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner aus den abgeschlossenen Rechtsgeschäften erworbenen Ansprüche erwirbt.
Der Meinung des Beschwerdeführers kann daher seitens des Finanzgerichtes nicht gefolgt werden, weil eben nicht das – zweifelsohne bei der LSG an einer kurzfristigen und garantierten Kapitalzufuhr gelegene – Interesse zum Abschluss der Rechtsgeschäfte entscheidend war, sondern wie angeführt das Interesse des Bf. an einer durch die Urkundenerrichtung besser durchsetzbaren und vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta.
Der Einwand des Bf., er habe zu keinem Zeitpunkt eine Gebührentragung übernommen, erweist sich deshalb als unbeachtlich, weil eine Gebührenschuld bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen ex lege entsteht und nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen oder überwälzt werden kann.
Zusammengefasst erfolgte die Vorschreibung der Gebühr für die Beurkundung der Darlehenshingabe an den Beschwerdeführer als Gebührenschuldner im bekämpften Gebührenbescheid nach Auffassung des Finanzgerichtes zu Recht, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof hatte zu erfolgen, da die Entscheidung über eine Revision nicht mehr von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Dies deshalb, weil die hier letztlich streitentscheidende Frage, ob im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer zu Recht vom Finanzamt als Gebührenschuldner in Anspruch genommen wurde, durch die oben zitierte, umfangreiche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 TP 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 28 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Darlehensgebühr Darlehenseinräumung Urkundenerrichtung Interesse an Urkundenerrichtung Gebührenschuldner |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100157.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at