Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.01.2019, RV/4100059/2018

Rückforderung von Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind K, geb. xy, für den Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt (FA) von der Beschwerdeführerin (Bf.) die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das Kind K, geb. xy, für den Zeitraum 12/2016 – 05/2017 zurück. Nach Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b – e Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967), führte das FA aus, dass K die Lehre mit beendet habe und dass ab kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei.

Die Bf. erhob dagegen am Beschwerde und begründete sie mit der von November 2016 bis Mai 2017 andauernden Erkrankung der Tochter, der Unmöglichkeit während der Zeit zu arbeiten und dass die „Kinderbeihilfe“ dringend benötigt worden sei. Da nicht alle Krankmeldungen ausgestellt worden seien, würden nur die letzten beiden mitübermittelt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde – nach Darlegung des Sachverhaltes sowie der gesetzlichen Bestimmungen - als unbegründet ab. Weiters wurde ausgeführt, dass K im September 2016 eine Lehre begonnen und diese am abgebrochen habe. Dem Versicherungsdatenauszug sei zu entnehmen, dass K ab als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Krankmeldungen seien für insgesamt 2 Wochen vorgelegt worden.

Am überreichte die Bf. beim FA persönlich den „Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung“. Sie gab an, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung erst am von der zuständigen Sachbearbeiterin des FA ausgehändigt worden sei. Die Bf. führte aus, dass ihre Tochter seit 2015 – nach einer dreimonatigen schweren Lungenentzündung und der Einnahme einer Vielzahl von Medikamenten – sehr geschwächt sei. K sei in der Folge sehr anfällig für Krankheiten gewesen, so dass noch eine chronische Angina, die im Juli 2017 operativ behandelt werden musste, hinzukam. Die Bf. legte folgende Unterlagen vor:

  • Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom

  • Arbeitsunfähigkeitsmeldung von

  • Arbeitsunfähigkeitsmeldung von

  • Arbeitsunfähigkeitsmeldung von

  • Arbeitsunfähigkeitsmeldung von

  • Krankenstandsbescheinigung von -

  • Krankenstandsbescheinigung von -

  • Krankenstandsbescheinigung von -

  • Krankenstandsbescheinigung von

  • Krankenstandsbescheinigung von

  • Krankenstandsbescheinigung von

  • Auszahlungsbestätigungen GKK für den Zeitraum - ,

Über die Beschwerde wurde erwogen:

  • Festgestellter Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht sieht nachfolgenden sich aus der Aktenlage, den Datenbanken der Finanzverwaltung, den Sozialversicherungsauszug und den Parteivorbringen ergebenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die seit dem Dezember 2014 volljährige Tochter der Bf. befand sich vom bis zum in einem Lehrverhältnis zur C. Das Lehrverhältnis wurde mit abgebrochen.
Von Dezember 2016 bis Mai 2017 war K beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend gemeldet und bezog Arbeitslosengeld.
Die Tochter der Bf. war zwischen Dezember 2016 und Mai 2017 immer wieder erkrankt.

  • Rechtliche Würdigung

Der festgestellte Sachverhalt war vom BFG folgendermaßen zu würdigen:

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn sie durch den Schulbesuch ihren Beruf nicht ausüben können.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. ).

Wird hingegen die Tätigkeit, durch die ein Kind „für einen Beruf ausgebildet“ wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b gesprochen werden () und es besteht kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988).

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat ().

Im Beschwerdefall hat die Tochter der Bf. das Lehrverhältnis mit abgebrochen und befand sich in der Folge in keiner weiteren Berufsausbildung. Vielmehr ergibt sich aus der Vormerkung als "arbeitssuchend" beim Arbeitsmarktservice, dass eine Berufsausbildung in der Folge nicht mehr in Erwägung gezogen wurde.
In Anbetracht des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt ein Anspruch der Bf. angesichts der Tatsache, dass die Tochter der Bf. ihre Berufsausbildung im November 2016 abgebrochen hat bzw. diese seit diesem Zeitpunkt auch keine neue Berufsausbildung begonnen hat, für den Rückforderungszeitraum nicht zum Tragen.

Die von der Bf. vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen bzw. Krankenstandsbescheinigungen sind abgesehen davon, dass sie sich überwiegend nicht auf den Streitzeitraum 12/2016 - 05/2017 beziehen - aufgrund der objektiven Erstattungspflicht - irrelevant.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die hier zu lösende Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.  

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100059.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at