Rückforderung von Familienbeihilfe, Haushaltszugehörigkeit;
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., Adresse , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend Familienbeihilfe (Rückforderung, Zeitraum: 01/2015 bis 09/2016) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Die Kindesmutter, Bf. (SVNr), wohnhaft seit in Ad, bezog für das Kind Kind ab Mai 2006 Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag. Dies trifft auch auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum Jänner 2015 bis September 2016 zu.
Am erhielt die belangte Behörde Kenntnis darüber, dass der Kindesvater, Vater, am seinerseits einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind Kind eingebracht hatte. Er begründete den Antrag mit der Haushaltszugehörigkeit von Kind ab bei ihm in Adresse2 Aufgrund dieses Antrags wurde vom FA die Auszahlung der Familienbeihilfe für Kind bei der Kindesmutter mit September 2016 zuerst vorläufig eingestellt.
Mit E-Mail vom übermittelte die BH, Fachgebiet Sozialarbeit, dem FA eine Bestätigung, dass sich Kind ab in voller Erziehung in der sozialintegrativen Abteilung des Heilpädagogischen Zentrums in X befindet und die Wochenenden (Freitag bis Sonntag) sowie die Ferien beim Kindesvater verbringt. Zusätzlich übermittelte die BH die Vorschreibung für den Kostenersatz den Aufenthalt von Kind im X betreffend.
Nach erfolgter Abklärung ab welchem Zeitpunkt der Kindesvater die Familienbeihilfe tatsächlich beansprucht, wurden bei der Beschwerdeführerin die von ihr für das Kind zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe (EUR 2.780,00) und Kinderabsetzbetrag (EUR 1.226,40) für den Zeitraum Jänner 2015 bis September 2016 mit Bescheid vom zurückgefordert.
Am erhob die Kindesmutter Beschwerde gegen den Bescheid vom mit der Begründung, dass sie das Geld immer an ihren Vater Großvater weiterüberwiesen habe, weil der Kindesvater selbst hohe Schulden habe, nicht mit Geld umgehen könne und daher das Kind von dem Geld nichts erhalten würde.
Mit Ergänzungsersuchen vom fragte das Finanzamt bei der Antragstellerin ab, wo sich Kind in der Zeit von Jänner 2015 bis April 2016 tatsächlich aufgehalten habe und wer sich in dieser Zeit um sie gekümmert habe.
In der Vorhaltsbeantwortung vom schilderte die Bf. nochmals das Unvermögen des Kindesvaters im Umgang mit Geld. Sie legte den Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts BG vom vor, wonach bei gemeinsamer Obsorge der Kindeseltern die Pflege und Erziehung des Kindes dem Kindesvater allein zukomme. Damals sei zusätzlich vereinbart worden, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt von Kind bei den mütterlichen Großeltern befinde. Nach dem Tod der Großmutter am habe sich Kind lt. Vorhaltsbeantwortung abwechselnd beim Kindesvater, bei ihrer Schwester S und beim Großvater aufgehalten. Lt. zusätzlich vorgelegter Meldebestätigung habe Kind seit ihren Hauptwohnsitz beim Kindesvater in Ad2, und ihren Nebenwohnsitz beim Großvater in Adresse3.
In der Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab, da das Kind – wie in der Vorhaltsbeantwortung von der Antragstellerin selbst bestätigt – von Jänner 2015 bis September 2016 nicht dem Haushalt der Kindesmutter angehörig gewesen sei.
Am brachte die Beschwerdeführerin eine "Beschwerde wegen Beschwerdevorentscheidung", welche vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde, bei der belangten Behörde ein. Die Bf. führte abermals aus, dass sie die erhaltenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag an den Großvater von Kind zur Weitergabe an den Kindesvater weitergeleitet habe.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
I.) Rechtslage
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden.
II.) Sachverhalt
Die Bf. bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von Jänner 2015 bis September 2016 Kinderbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind Kind, welche in diesem Zeitraum nicht bei der Bf. haushaltszugehörig war.
III.) Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde und der Vorhaltsbeantwortung der Kindesmutter, der Bestätigung der BH vom über die Unterbringung von Kind in der sozialintegrativen Abteilung des X und der Meldebestätigung vom
IV.) Rechtliche Würdigung
Die Haushaltszugehörigkeit leitet sich aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller Faktoren ab. Ein Kind gilt als haushaltszugehörig, wenn es in einem bestimmten Haushalt wohnt, betreut und versorgt wird. Es ist dabei nicht erforderlich, dass das Kind ständig in diesem Haushalt (Familienwohnung) anwesend ist. Sie verlangt jedoch sowohl einen Familienwohnsitz (Haushalt), der vom Elternteil und dem Kindes gemeinsam regelmäßig genutzt wird, als auch, dass der Elternteil die Verantwortung für das materielle Wohl (Wirtschaftsführung und Kostentragung) des haushaltszugehörigen Kindes trägt (vgl. ; ;
).
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. (vgl. etwa ; ; ; )
Da die Haushaltszugehörigkeit bei einer anderen Person als der Bf. vorlag, hatte diese keinen Anspruch auf Familienbeihilfe oder Kinderabsetzbetrag.
Aufgrund der objektiven Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ob das Kind im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zum Haushalt des Kindesvaters oder des Großvaters des Kindes gehörte, ist im Beschwerdefall unerheblich.
V.) Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art 133 Abs. 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da die hier zu lösenden Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind und das Bundesfinanzgericht der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101387.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at