Rückforderung der Familienbeihilfe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache VN1 VN2 NN, Adressbez, PLZ ORT, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom , betreffend Rückforderung der für VN-Kd NN für den Zeitraum September 2017 bis Dezember 2017 gewährten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit dem Formular „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe “ gab VN1 NN, in der Folge Bf., dem Finanzamt bekannt, dass ihre Tochter VN-Kd NN Studentin sei. Als Schulbezeichnung wurde Bachelor für das Lehramt Volksschule, als Studienrichtung PH und als voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit „2018“ angegeben.
Mit übermittelte die Bf. dem Finanzamt folgende Unterlagen:
Einen „Studentenausweis“ von BEd. VN-Kd NN „Fernstudium Dyskalkulietrainer, Studienbeginn "
eine Zahlungsbestätigung für das „Fernstudium zum diplomierten Dyskalkulietrainer“ vom
eine Teilnahmebestätigung des „Erster Österreichischer Dachverband Legasthenie“ (EÖDL) betreffend die Teilnahme am Fernstudium zum diplomierten Dyskalkulietrainer
eine Urkunde der PH-STADT vom betreffend die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) nach ordnungsgemäßem Abschluss des Bachelorstudiums Lehramt für Volksschulen
ein Zeugnis über die Befähigung zur außerordentlichen Erteilung des UNTERRICHTES an allgemein bildenden Pflichtschulen des AUSSTELLER-STADT2 vom
ein Abschlusszeugnis der PH-STADT vom betreffend das Bachelorstudium Lehramt für Volksschulen, Thema der Bachelorarbeit: BACHELORARBEIT-Thema.
Mit Schreiben vom hielt das Finanzamt die Bf. vor, VN-Kd sei seit beim XXX beschäftigt. Die Bf. werde ersucht, den Dienstvertrag vorzulegen. Die Bf. wurde gefragt, wieviele Wochenstunden für das Fernstudium beansprucht würden.
Das Schreiben wurde mit einem Vermerk „ca. 3 Std täglich, ca 18 Std pro Woche mindestens“ retourniert.
Vorgelegt wurde ein befristeter Dienstvertrag für Angestellte, abgeschlossen zwischen der xxx.lang und VN-Kd NN. Als Vertragsdauer für das Dienstverhältnis war der Zeitraum vom bis angegeben.
Die Dienstverwendung wurde wie folgt umschrieben:
Der AN wird vornehmlich zur Verrichtung folgender Arbeiten aufgenommen:
Schulische Tagesbetreuung und Ferienbetreuung, Büro- und Verwaltungstätigkeiten, Einsatz bei Veranstaltungen (wie z.B. YYY, Infoveranstaltungen, Fachtagungen etc.) der xxx.lang.
Unter dem Titel Arbeitszeit wurde unter anderem Folgendes festgehalten:
Während des Unterrichtsjahres beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 23 Stunden und verteilt sich vorbehaltlich betrieblich notwendiger Änderungen grundsätzlich wie folgt:
Montag bis Freitag 12:00 - 17:30 Uhr.
Mit Änderungsvereinbarung vom wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit 24 Stunden festgelegt und das Gehalt erhöht.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die für VN-Kd für den Zeitraum September 2017 bis Dezember 2017 gewährte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von insgesamt 881,60 Euro zurück und führte aus, die Tochter habe bereits am ihre Ausbildung abgeschlossen und sei ab September berufstätig. Deshalb gebühre ab September keine Familienbeihilfe .
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Berufung (richtig: Beschwerde) und führte aus, ihre Tochter habe nach der letzten Prüfung das Zeugnis erst am erhalten. Sie habe am ein weiteres, darauf aufbauendes Studium für eine bessere berufliche Qualifikation begonnen. Dabei handelte es sich um ein Fernstudium zur diplomierten Dyskalkulietrainerin bei dem ersten österr. Dachverband für Legasthenie ADA in ****. Ihre Tochter habe bereits drei von vier Prüfungen bestanden. Der Studienaufwand für diese kurze Zeit sei sehr hoch, sie verfüge über keinerlei Freizeit und liege der Zeitaufwand für dieses Studium weit über 25 Stunden pro Woche. Das Studium müsse im Voraus finanziert werden. Der Arbeitsbeginn als Hilfskraft sei am gewesen, erst nach Erhalt des Studienabschlusses von der PH-STADT am sei das Dienstverhältnis beim Arbeitgeber als Freizeitbetreuerin umgestellt worden. Das erste Entgelt habe sie mit dem Novembergehalt erhalten. Die Vorbereitung für dieses Studium hätte bereits im August 2017 begonnen und der Zeitaufwand sei damals ebenfalls über 25 Stunden pro Woche gelegen, damit sie so schnell die Prüfungen habe ablegen können. Die Bf. beantragte die durchgehende Auszahlung der FB und des KG in der Höhe von insgesamt 881‚60 Euro und die weitere laufende Gewährung dieser Beihilfen bis zur Beendigung dieses Studiums.
Der Beschwerde beigelegt waren Bestätigungen des EÖDL vom betreffend die Ablegung des Modul 1 am , des Modul 2 am sowie des Modul 3 am sowie weitere, bereits vorgelegte Unterlagen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde ab und führte nach Anführung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und einer Bezugnahme auf nicht näher erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie Bezugnahmen auf die Studientätigkeit und das aktuelle Dienstverhältnis der Tochter aus, auf der Homepage des Dachverbandes für Legasthenie finde man eine Infomappe mit Ausbildungsinformationen zum Fernstudium dipiomierter Dyskalkulietrainer. Die Mindeststudienzeit für die angeführte Ausbildung betrage lt. Infomappe acht Monate. Das Studium sei in vier Module aufgeteilt. Für den theoretischen Teil betrage der Zeitaufwand 250 Stunden und weitere 50 Stunden für den praktischen Teil. Ein Zeitaufwand von insgesamt 300 Stunden in 8 Monaten ergebe eine durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl von 9 Stunden. Die Ausbildungsintensität, die bei einer Berufsausbildung iSd FLAG vorliegen müsse liege bei diesem Fernstudium daher nicht vor. Bei der absolvierten Ausbildung handle es sich um eine Zusatzausbildung bzw Berufsergänzung, die nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme.
Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und führte begründend aus, ihre Tochter VN-Kd NN habe bereits das
1. Modul am mit 100 %‚ das
2. Modul am mit 94 %‚ das
3. Modul am mit 98 % und das
4. Modul am mit 96 % abgelegt.
Bei einem vorgesehenen Zeitaufwand von 250 Stunden sei diese Leistung im Zeitraum von Beginn des Studiums am begonnen und der theoretische Teil am beendet worden. Die Leistung sei in 5 1/2 Monaten erbracht worden. Dies ergebe eine durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl von 11 bis 12 Stunden ausschließlichen theoretischen Vortrages. Die theoretischen Modulprüfungen hätten auch zu späteren Zeitpunkten abgelegt werden können. Dieses vorgetragene Wissen habe durch Lern-‚ Haus- und Vorbereitungsarbeiten ergänzt werden müssen. Der wöchentliche Aufwand sei über 25 Stunden in der Woche gelegen. Eine gesetzliche Norm, welche besage, dass mindestens 20 Theorie- bzw. Praxisstunden für den Erhalt der Ansprüche vorliegen müssen, sei von der Behörde nicht belegt worden.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt ergänzend aus, die quantitativen Elemente für die Anerkennung der Berufsausbildung im beihilfenrechtlichen Sinn würden nicht erfüllt. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung () komme es zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § Abs 1 lit b FLAG nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern müsse die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Von der Bindung der vollen Arbeitskraft könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nehme, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspreche (vgl. ). In der Literatur werde die Meinung vertreten, dass eine Berufsausbildung generell nur dann vorliege, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfalle (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 40). Lt. den Informationen des Dachverbandes für Legasthenie betrage der gesamte Zeitaufwand für den theoretischen Teil der Ausbildung zum diplomierten Dyskalkulietrainer 250 Stunden. Im Vorlageantrag werde von der Bf. ausgeführt, dass ihre Tochter diesen theoretischen Teil in 5 1/2 Monaten absolviert habe. Das ergebe eine durchschnittliche wöchentliche Stundenanzahl von 11 bis 12 Stunden. Dass die Bf. nun in ihrem Vorbringen im Vorlageantrag behauptet, dass der wöchentliche Zeitaufwand mehr als 25 Stunden betragen habe, sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, da im Ergänzungsersuchen vom Jänner 2018 angegeben worden sei, dass rund 3 Stunden täglich und ca. 18 Stunden wöchentlich für das Fernstudium beansprucht würden. Nach Ansicht der Abgabenbehörde sei bei der Ausbildung zur diplomierten Dyskalkulietrainerin die entsprechende zeitliche Intensität nicht gegeben. Für 09/2017 könne schon aus dem Grund kein Beihilfenanspruch bestehen, da es sich bei der Zeit zwischen Abschluss des Bachelorstudiums Lehramt und Beginn des Fernstudiums zur diplomierten Dyskalkulietrainerin um keine Zwischenzeit iSd § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 handle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Tochter der Bf. das Abschlusszeugnis des Bachelorstudiums lt. Beschwerdevorbringen erst am erhalten habe, da ein Studium mit Ablegung der letzten notwendigen Prüfung als beendet gelte.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte den EÖDL um Beantwortung folgender Fragen sowie um Vorlage von entsprechenden Unterlagen bzw. Dokumenten in Kopie, die eine Überprüfung der Antwort ermöglichen:
„1. In welcher Form erfolgt die Ausbildung konkret? Werden Unterlagen elektronisch oder in Papierform übermittelt, deren Inhalt im Selbststudium zu erlernen ist, erfolgt der Unterricht mündlich in Form von Vorträgen oder Videos bzw. in Form von Präsenzveranstaltungen?
2. Welchem Lehrplan folgt die Ausbildung und auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde dieser erstellt?
3. In welcher Form werden Prüfungen über den Lehrstoff abgelegt?
4. In der Infomappe wird zunächst ein Zeitaufwand für die Ausbildung von ca. 250 Stunden Studienzeit und weiteren 50 Stunden für den praktischen Teil bekannt gegeben. An anderer Stelle wird der Aufwand mit 24 ECTS-Punkten bewertet bzw. ein Aufwand von 20 Wochenstunden für 8 Monate für die Bildungskarenz angesetzt. Welcher Zeitaufwand ist für die Ausbildung in welcher Form tatsächlich erforderlich und wie wurde dieser geschätzt?
5. Seitens welcher Stelle erfolgte die Bewertung mit 24 ECTS und von wem wurde dies anerkannt?
6. Von welchen öffentlichen Stellen und in welcher Form ist die Ausbildung in Österreich anerkannt?“
Dieses Auskunftsersuchen wurde per Mail wie folgt beantwortet:
„... 1)+3.) Das Fernstudium zur diplomierten Dyskalkulietrainerin umfasst vier Theorie-Module, die selbstständig erarbeitet werden müssen und jeweils mit einer schriftlichen Prüfung (Multiple Choice oder Fließtextmodus) abgeschlossen werden. Zur Erarbeitung der Inhalte wird für jedes Modul ein Skriptum in Papierform und zusätzlich elektronisch als PDF übermittelt (Umfang 120 - 200 Seiten je Modul). Zusätzlich zu den Modulskripten sind die Bücher der Pflichtliteratur (8 Fachbücher zu unterschiedlichen Schwerpunkten) zu erarbeiten. Nach Abschluss des Theorieteils ist ein umfassender Praxisteil zu absolvieren, im Rahmen dessen selbstständig Testungen und Trainingsstunden mit Trainingskandidaten abzuhalten sind. Als Präsenzveranstaltung dient die Fachtagung der diplomierten Legasthenie- und Dyskalkulietrainer/innen mit Fachvorträgen an der Universität Salzburg, die einmal im Jahr abgehalten wird.
2)+6) Es gibt keine gesetzliche Grundlage für Ausbildungen im Bereich Dyskalkulie. Es handelt sich nicht um eine staatlich reglementierte Berufsgruppe, folglich gibt es auch keine staatliche Anerkennung. Ausbildungen werden ausschließlich von privaten Bildungsanbietern durchgeführt, die teils stark in Inhalten, Umfang und Dauer variieren.
4)+5) Da es sich um ein Fernstudium handelt, können sich die Studienteilnehmer die Studienzeit selbst einteilen. Wie bei jedem anderen Studium, wie z.B. an einer Hochschule, wird der Arbeitsaufwand geschätzt und in ECTS Punkte umgerechnet, wobei der tatsächliche Arbeitsaufwand individuell vom Teilnehmer und dessen Vorkenntnissen und Fähigkeiten abhängt.
Bitte halten Sie uns aktuell, wie in diesem Fall entschieden wurde, bzw. ob die Ausbildungzur diplomierten Dyskalkulietrainerin für den Bezug der Familienbeihilfe angerechnet werden kann.
Mit Links wurde auf die Möglichkeit von Förderungen und auf Anerkennungen offizieller Stellen verwiesen.
Der Bf. wurde nach Anführung der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmung und einschlägiger Verwaltungsgerichtshof-Judikatur Folgendes vorgehalten:
„Ungeachtet der Bezeichnung der gegenständlichen Ausbildung als „Fernstudium“ liegt keine universitäre Ausbildung vor. Wie Sie dem beiliegenden Ausdruck, abgerufen vom Hauptverband der Sozialversicherungstrainer entnehmen können, gibt es für Legasthenie- bzw. DyskalkulietrainerInnen kein anerkanntes Berufsbild oder Berufsgesetz (siehe Beilage).
Zur Beurteilung der Art des Fernstudiums wurde daher der Veranstalter, der Erste Österreichische Dachverband Legasthenie angeschrieben, wobei ihm verschiedene Fragen gestellt wurden (siehe Beilage).
Die Antwort ist eher kurz ausgefallen (siehe weitere Beilage). Ein Lehrplan wurde trotz entsprechender Aufforderung nicht übermittelt. Den Teilnehmern wurden verschiedene Skripten übermittelt. Weiters sollten 8 Fachbücher zu unterschiedlichen Schwerpunkten „erarbeitet“ werden. Um welche es sich handelt, wurde nicht angegeben. Während in der Infomappe zahlreich auf verschiedene Stellen verwiesen wurde, welche das Fernstudium anerkennen würden, wurde trotz Aufforderung kein einziges Dokument zum Nachweis dafür vorgelegt.
Der zeitliche Aufwand für das Fernstudium lässt sich weder aufgrund Ihrer Angaben noch der vorliegenden Unterlagen eindeutig errechnen. Während in der Vorhaltsbeantwortung vom Jänner 2018, also zu einem Zeitpunkt, zu dem Ihre Tochter das Fernstudium bereits längere Zeit gemacht hat und welcher nach dem Rückforderungszeitraum liegt, von einem Zeitaufwand von ca. 3 Stunden täglich, ca. 18 Stunden pro Woche mindestens, die Rede ist, wurde in der Berufung (richtig: Beschwerde) von einem Zeitaufwand ab August von über 25 Stunden pro Woche und im Vorlageantrag von über 25 Stunden die Woche ausgegangen. Dabei haben Sie 11 bis 12 Stunden „ausschließlichen theoretischen Vortrages“ angeführt, wobei unklar ist, worauf sich das bezieht, weil nach Auskunft des Veranstalters lediglich Skripten und Bücher durchzuarbeiten waren. Worauf sich Ihre Aussage betreffend „Lern-, Haus- und Vorbereitungsarbeiten“ in diesem Zusammenhang bezieht ist ebenfalls unklar.
Die Infomappe ermöglicht ebenfalls keine genaue Beurteilung des Zeitaufwandes, als sie einerseits von 250 Stunden „Studienzeit“ spricht und 50 Stunden für den praktischen Teil, andererseits aber den zeitlichen Aufwand mit 24 ECTS-Punkten bewertet. Das entspräche bei einer Umrechnung von 1 ECTS auf 25 bzw. 30 Stunden einem Arbeitsaufwand von 600 bis 720 Stunden, also schon fast einem Vollzeitstudium, nur dass sich der Aufwand hier auf acht Monate verteilen sollte. Ihre Tochter hatte den theoretischen Teil von 20 Punkten, das wären 500 bis 600 Stunden, nach Ihren Angaben in ca. fünfeinhalb Monaten bzw. 23 Wochen durchgearbeitet (wobei Sie andererseits vorgebracht haben, Ihre Tochter hätte bereits im August 2017 die Vorbereitung für dieses Studium begonnen). Demzufolge würden zweieinhalb Monate für den praktischen Teil verbleiben. Auf der Website wird das Fernstudium Dyskalkulietrainer für die Bildungskarenz mit 20 Wochenstunden für 8 Monate bewertet.
Dies sagt nichts darüber aus, wie lange Ihre Tochter für das Durcharbeiten tatsächlich gebraucht hat. Der Veranstalter verweist darauf, dass der Arbeitsaufwand geschätzt wurde und der tatsächliche Aufwand individuell vom Teilnehmer und dessen Vorkenntnissen und Fähigkeiten abhänge. Ihre Tochter hat bereits eine Ausbildung als Volksschullehrerin absolviert. Es ist davon auszugehen, dass auch in diesem Zusammenhang die Vermittlung von pädagogischen Kenntnissen erfolgt ist und Ihre Tochter daher bereits Vorkenntnisse hatte. In diesem Zusammenhang wurde zwar das Abschlusszeugnis Ihrer Tochter vorgelegt, aber keine genaue Aufstellung der von Ihr absolvierten Fächer (Lehrplan oder Zeugnisse, aus denen die Einzelleistungen ersichtlich sind).
Schon vor der Aufnahme des Fernstudiums hat Ihre Tochter mit der xxx.lang einen befristeten Dienstvertrag für Angestellte geschlossen. Gemäß diesem Vertrag betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit während des Unterrichtsjahres 23 Stunden und verteilte sich vorbehaltlich betrieblich notwendiger Änderungen wie folgt: Montag bis Freitag 12:00 – 17:30 Uhr. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden. Der Vertrag wurde in der Folge geändert. In der Änderungsvereinbarung wurde erklärt, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrage 24 Stunden und verteile sich grundsätzlich wie folgt: Montag bis Freitag 11:30 bis 17:30 Uhr. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden.
Wie waren die tatsächlichen Arbeitszeiten Ihrer Tochter im Beschwerdezeitraum und welche Arbeiten hat sie in dieser Zeit in welcher Form erledigt? Handelte es sich um ein (Pflicht)Praktikum? Wann hat sie jeweils gelernt und in welcher Form? Welche Fachbücher hat sie für das Fernstudium in welcher Form durchgearbeitet? Welchen Umfang hatten die Skripten für die verschiedenen Module? Hat Ihre Tochter mittlerweile eine Arbeit als Volksschullehrerin angenommen? Warum hat Sie das Fernstudium begonnen? Von welchem möglichen Dienstgeber wurde bzw. wird dieses Fernstudium empfohlen? Worauf bezieht sich Ihre Aussage, Ihre Tochter hätte bereits im August die Vorbereitung für dieses Studium begonnen? Was hat Ihre Tochter bis zum Beginn des Fernstudiums "vorbereitet"?
Bitte ergänzen Sie Ihr Vorbringen entsprechend und legen Sie Unterlagen zum Nachweis dafür vor.“
Die Bf. hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben:
„Die Arbeitszeiten und die Arbeiten meiner Tochter waren:
von September 2017 bis Juni 2018: 11:30 — 16:30
im Juli 2018: 8 Uhr bis 14 Uhr
seit September 2018: ca. 11:30 — 16:45
Angestellt bei xxx seit September 2017 bis Juni 2018
Jahr 2017:
August September Oktober November Dezember
23 Stunden 23 Stunden 24 Stunden 24 Stunden
Dienstverhältnis wo: xxx, tätig Volksschule ZZZ, Nachmittagsbetreuung.
Studium (gelernt Vorbereitung)
Stunden pro Woche:
Für den theoretischen Teil werden ca. 250 Stunden anberaumt. In meinem Fall waren es ca. 25 Stunden pro Woche.
Literatur (Fachbücher):
- Dyskalkulie-Training nach der AFS-Methode (Astrid Kopp-Duller, Livia R. Pailer-Duller, 4. Auflage, KLL-Verlag 2013)
- Legasthenie - Dyskalkuliel? (Astrid Kopp-Duller, Livia R. Pailer-Duller, 2. Auflage, KLL-Verlag 2015)
- Der legasthene Mensch (Astrid Kopp-Duller, 5. Auflage, KLL-Verlag 2010)
- Training der Sinneswahrnehmungen im Vorschulalter (Astrid Kopp-Duller, Livia R. Pailer-Duller, 3. Auflage, KLL-Verlag 2015)
- Dyskalkulie im Erwachsenenalter (Astrid Kopp-Duller, Livia R. Pailer-Duller, KLL-Verlag 2012)
- Mathematikmaterial von Maria Montessori im Dyskalkulietraining (Andrea Rother, E-Book 2009)
Umfang der Skripten für die verschiedenen Module:
Modul 1: 208 Seiten 02.12. Prüfung
Modul 2: 208 Seiten 14.01. Prüfung
Modul 3: 138 Seiten 11.02. Prüfung
Modul 4: 146 Seiten 29.03. Prüfung
Pflichtpraktikum (noch nicht absolviert, nur Vorbereitungen getroffen):
50 Praxisstunden mit dyskalkulen oder rechenschwachen Trainingskandidalen bestehend aus: 30 Stunden Anamnese, Testung, Elterngespräche, Stundenvor- und nachbereitung und mindestens 20 Trainingsstunden mit dem Trainingskandidaten.
Meine Tochter hatte ihre Defensio der Bachelorarbeit am . Die Übergabe der Bachelorurkunde erfolgte am .
Ort: XXXXXXXXXX
Das Fernstudium wurde aus mehreren Gründen begonnen. Zum einen kann durch dieses Studium ein größerer Einblick in die Ursachen von einer Dyskalkulie und Rechenschwäche erhalten werden und zum anderen ein Verständnis dafür zu erlangen, warum einige Kinder nicht zufriedenstellende Fortschritte im Rechenbereich machen. Weiters bringt das Fernstudium eine Verbesserung der zukünftigen Lehrtätigkeit meiner Tochter. Hinzu kommt die Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern um eine Stelle als Volksschullehrerin. Das zusätzliche Studium wurde von keinem Dienstgeber empfohlen oder verlangt. Zu Beginn des Fernstudiums wurde bereits ein Betrag von 1.090,00 Euro bezahlt.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt und Streitpunkte:
Die Tochter der Bf. absolvierte an der PH-STADT ein Bachelorstudium Lehramt für Volksschulen, welches am mit der Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) abgeschlossen wurde. Darüber hinaus erlangte sie bereits im Juli 2017 die Befähigung zur außerordentlichen Erteilung des UNTERRICHTES an allgemein bildenden Pflichtschulen. Laut Bf. erhielt die Tochter erst am 4. Oktober die Bachelorurkunde.
Ab September 2017 arbeitete die Tochter für die xxx.lang. Sie war lt. Bf. in der Volksschule ZZZ in der Nachmittagsbetreuung eingesetzt. Die Tochter habe im Beschwerdezeitraum (September bis Dezember 2017) jeweils von 11:30 bis 16:30 gearbeitet. Dies entspricht einer Arbeitszeit von fünf Stunden täglich. Bei einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag sind das 25 Stunden pro Woche. Dennoch wurde in Übereinstimmung mit dem Dienstvertrag für September und Oktober eine wöchentliche Arbeitszeit von 23 Stunden, für November und Dezember von 24 Stunden angegeben. Der Widerspruch wurde von der Bf. nicht aufgeklärt. Laut homepage der Volksschule ZZZ werden die aktuellen Öffnungszeiten der Nachmittagesbetreuung mit Mo bis Do 11:45 Uhr bis 17:30 Uhr und Freitag von 11:45 Uhr bis 15:00 Uhr angegeben.
Am begann die Tochter mit einem „Fernstudium“ zum „diplomierten Dyskalkulietrainer“. Veranstalter war ein Legasthenieverband.
Die Tochter hat in dieser Ausbildung bisher lediglich die theoretischen Module absolviert. Dabei war für das Modul 1 ein Skriptum von 208 Seiten zu erarbeiten, die Prüfung wurde am abgelegt. Für das Modul 2 war ein Skriptum von 208 Seiten zu erarbeiten, die Prüfung wurde am abgelegt, für das Modul 3 war ein Skriptum von 138 Seiten zu erarbeiten, die Prüfung wurde am abgelegt, für das Modul 4 war ein Skriptum von 146 Seiten zu erarbeiten, die Prüfung wurde am abgelegt.
Daneben hatte die Tochter laut Vorhaltsbeantwortung vom eine Pflichtliteratur von sechs Büchern zu erarbeiten. Fünf dieser Bücher, welche von Astrid Kopp-Duller, teilweise mit einer Mitautorin, verfasst wurden, werden bei Amazon angeboten. Es handelt sich in drei Fällen um Taschenbücher mit einem Umfang von rund 180 bzw. 190 Seiten, in zwei Fällen um Taschenbücher mit einem Umfang von rund 300 Seiten. Die von der Bf. angeführten Bücher werden als „Pflichtliteratur Dyskalkulietrainer“ angeführt. Abweichend davon gibt der EÖDL an, dass 8 Fachbücher erarbeitet werden müssen.
Das Erlernen des Stoffes erfolgt nicht in Präsenzform (mit Ausnahme einer Fachtagung einmal im Jahr), sondern im Selbststudium.
Zum erforderlichen zeitlichen Aufwand für das Studium haben sowohl der EÖDL als auch die Bf. widersprüchliche Angaben gemacht.
In der „Infomappe“ des Veranstalters wird von einer Mindeststudienzeit von acht Monaten und einer Maximalstudienzeit von zwei Jahren ausgegangen. Gleichzeitig wird eine Studienzeit von 250 Stunden für den theoretischen Teil und von weiteren 50 Stunden für den praktischen Teil angeführt. In der Übersicht der Fernstudien erfolgt eine Bewertung mit 24 ECTS-Punkten. Laut § 54 Abs. 2 UG entspricht ein ECTS-Leistungspunkt einem Aufwand von 25 Arbeitsstunden, d.h. 24 ECTS entsprechen 600 Stunden. Für die Bildungskarenz geht der Veranstalter von einem Aufwand von 20 Wochenstunden für 8 Monate aus. Dies entspricht einem Aufwand von rund 700 Stunden. Auf Nachfrage hat der Veranstalter erklärt, der Arbeitsaufwand werde geschätzt und in ECTS Punkte umgerechnet, wobei der tatsächliche Arbeitsaufwand individuell vom Teilnehmer und dessen Vorkenntnissen und Fähigkeiten abhänge. Warum auf der einen Seite ein Gesamtaufwand von rund 300 Stunden, auf der anderen Seite ein Aufwand von bis zu 700 Stunden angegeben wurde, ist nicht einsichtig.
Eine objektiv nachvollziehbare Bewertung des erforderlichen Zeitaufwandes existiert daher nicht.
Die Bf. hat den Arbeitsaufwand in ihrer ersten Stellungnahme mit ca. 3 Stunden täglich und ca. 18 Stunden pro Woche mindestens angegeben, in der Folge jedoch erklärt, der Zeitaufwand sei weit über 25 Stunden pro Woche gelegen.
Das Finanzamt bezweifelt, dass die Tochter der Bf. tatsächlich mehr als 25 Stunden pro Woche für die Absolvierung der Prüfungen aufgewendet hat.
Diese Zweifel sind berechtigt. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass die ersten Angaben der Wahrheit am nächsten kommen (vgl.
Zahl 85/02/0098).
Mulitpliziert man einen durchschnittlichen täglichen Aufwand von 3 Stunden mit 7, errechnen sich 21 Stunden pro Woche. Bei einem freien Tag pro Woche ergibt sich der ursprünglich angegebene Aufwand von durchschnittlich 18 Stunden. Es ist üblich, dass der Lernaufwand kurz vor Prüfungen ansteigt, um in der Folge wieder abzufallen. Auch freie Tage oder Ferien können für eine kurzfristig vermehrte Tätigkeit herangezogen werden. Dies wäre eine Erklärung für den Zusatz "mindestens" neben der Angabe "18 Stunden pro Woche". Die Korrektur auf weit über 25 Stunden pro Woche ist von dem erkennbaren Bestreben getragen, das Vorbringen den Erfordernissen für eine Ausbildung anzupassen, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.
Es ist auch aus einem weiteren Grund wahrscheinlicher, dass die Tochter der Bf., während sie unter der Woche arbeitete, den überwiegenden Teil ihrer Zeit für ihre berufliche Tätigkeit aufwendete. Die Summe aus der täglichen Tätigkeit von rund fünf Stunden für den Dienstgeber und den angegebenen 3 Stunden Lerntätigkeit entspricht einem normalen Arbeitstag, wobei zu berücksichtigen ist, dass sowohl die Beaufsichtigung von Kindern als auch die Studientätigkeit hohe Konzentration mit daran anschließenden entsprechenden Erholungspausen erfordern.
Dass die Tochter den theoretischen Teil relativ rasch abgeschlossen hat, jedoch bezüglich des praktischen Teils lediglich „Vorbereitungen“ getroffen hat, lässt darauf schließen, dass sie aufgrund des erst vor kurzem abgeschlossenen Studiums den Stoff für den theoretischen Teil in kurzer Zeit erlernen konnte. Auch wenn nicht klar ist, welche Bücher für welche Module wann durchgearbeitet wurden bzw. durchzuarbeiten waren, erscheint der Umfang der Taschenbücher, welche ähnliche Themen behandeln, in Verbindung mit dem geringen Umfang der Skripten nicht geeignet, einen größeren Lernaufwand ausreichend zu belegen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. Zl. 2012/16/0047).
Zu prüfen ist daher ausschließlich, ob die Bf. im Zeitraum, für welchen das Finanzamt die für die Tochter gewährten Familienleistungen zurückgefordert hat, nämlich von September 2017 bis Dezember 2017, Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hatte.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF galten folgende gesetzlichen Bestimmungen:
„Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. ... „
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff "Berufs-ausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Dies trifft etwa für die sogenannten - in der Regel zweijährigen - Kolleg-Lehrgänge an höheren Lehranstalten zu, in denen Maturanten im Rahmen eines lehrgangsmäßigen Kurses für einen speziellen Beruf ausgebildet werden (vgl
Zl. 2006/15/0080).
Zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG zählt nicht nur die Ausbildung an einer Schule. Eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die übrigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Zl. 2007/15/0050).
Ungeachtet der Bezeichnung der gegenständlichen Lehrganges als „Fernstudium“ und der Verleihung eines „Diploms“ nach dessen Abschluss liegt keine Ausbildung an einer in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, (StudFG) genannten Einrichtung vor. Es gibt für Dyskalkulietrainer kein anerkanntes Berufsbild oder Berufsgesetz. Mangels erforderlicher Anwesenheit liegt auch keine schulische Ausbildung vor. Aufgrund der Nähe der Ausbildung zum pädagogischen Bereich ist eine Art Fortbildung anzunehmen.
Dies ändert nichts am Erfordernis, dass durch diese Fortbildung nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht werden muss. Die Absicht des Gesetzgebers, die Gewährung der Familienbeihilfe auf diese Fälle zu beschränken ergibt sich auch daraus, dass bei Kindern, die in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, der Anspruch auf Familienbeihilfe voraussetzt, dass ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Dass der Tochter der Bf. aufgrund der Teilnahme an dieser Ausbildung die Ausübung ihres Berufes nicht möglich war, kann nicht erkannt werden. Sie hat vielmehr im Beschwerde-zeitraum eine Anstellung gefunden und eine Berufstätigkeit ausgeübt, welche ihre überwiegende Zeit in Anspruch genommen hat.
Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war nicht zu lösen. Das Erkenntnis stützt sich auf die in diesem angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichts-hofes. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Fernstudium Dyskalkulietrainer |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104439.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at