Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2018, RV/4100233/2011

Alleinerzieherabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kitzbühel Lienz vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG:

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über.

Somit sind die streitgegenständlich beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz am bereits anhängig gewesenen Berufungen nach § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO) vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Aus diesem Grunde wird auch im nachfolgenden Entscheidungstext bereits die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.

II. Verfahrensgang / Sachverhalt:

1. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid (dat. ) für das Jahr 2009 wurde der Beschwerdeführerin (Bf), der beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht habe berücksichtigt werden können, da die Bf im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt habe.

2. Dagegen ist die elektronisch eingebrachte Beschwerde der Bf vom gerichtet. Begründend wies der Bf sinngemäß darauf hin, dass sie seit rund drei Jahren in keiner Partnerschaft mehr gelebt habe. Ihr Sohn K1 (geb. Dat.1) habe bei ihr und ihre Tochter K2 (geb. Dat.2) habe bei ihrem Vater (VN NN) gelebt.

3. Laut Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Finanzamtes zeigt sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des strittigen Alleinerzieherabsetzbetrages von Amts wegen erhoben worden waren. Die Behördenanfragen (je dat. ) aus dem Zentralen Melderegister weisen für das Streitjahr 2009 bezüglich der Hauptwohnsitzmeldung der Bf und des Kindesvaters von K2 (VN NN) als einzigen (aufrechten) Wohnsitz die Adressangaben Ort, Str. HNr.1 bzw. HNr.2, auf (Bl. 21. u. 22). Die Abfrage aus der Grundstücksdatenbank des Finanzamtes vom belegt, dass es sich beim Hauptwohnsitz der Bf (Unterkunftgeber: VN NN) um das Einfamilienwohnhaus (Besitzanteil 1/1) des Kindesvaters von K2 (VN NN) handelt (Bl. 20). Abfragen aus dem elektronischen Abgabeninformationssystems (AIS) der Finanzverwaltung zeigen auf, dass Herrn VN NN, auf Grundlage dessen Erklärungsangaben – gemeinsame Lebensführung mit der Bf und ihren Kindern - in den Kalenderjahren 2006 bis 2009 der „Alleinverdienerabsetzbetrag iSd § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988“ zuerkannt worden war (ua. Bl. 17 – 19). Mit Familienbeihilfenantrag (Posteingang Finanzamt: , Formular: Beih 1) erklärte die Bf die Änderung / Wegfall der Familienbeihilfe für ihre Tochter K2 ab Dezember 2009 mit der Begründung, dass ihre Tochter bei Herrn VN NN, Ort, Str. HNr.2, wohne (Bl. 8, 12 u. 13). Laut aktenkundiger Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Lienz (GZ: 123...) vom wurde dem Kindesvater VN NN, wohnhaft in Ort, Str. HNr., das alleinige Erziehungs- und Sorgerecht für seine minderjährige Tochter K2 (geb. Dat.2) zugesprochen (Bl. 9/RS). Aus der Haushaltsbestätigung der Marktgemeinde AA vom geht hervor, dass unter der Adresse Str. HNr.2, Ort, das Kind K2 seit Geburt im gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater (Haushaltsvorstand) VN NN gemeldet ist (Bl. 9). Im Aktenvermerk „Sachverhaltsdarstellung betr. AEAB“ vom wurde ua. festgehalten, dass eine Nachschau unter der Wohnsitzadresse Ort, Str. HNr.2, sowie die damit verbundenen pers. Auskünfte der Bf bezüglich deren Wohnsitzführung bzw. -situation ergeben hätten, dass sich im Erdgeschoss des Einfamilienwohnhauses eine Küche und ein (gemeinsamer) Wohnbereich und im 1. Stock Schlafräume (Zimmer) sowie das Bad befinde. Separate (getrennte) Wohneinheiten seien im Wohnhaus nicht vorhanden, woraus ableitbar sei, dass alle Personen in einer Haushaltsgemeinschaft leben (Bl. 4).

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 mit nachfolgender Begründung ab:
„Alleinerzieher ist wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft lebt und den Kinderabsetzbetrag für mindestens ein Kind erhält.
Der Aktenlage zufolge leben Sie seit Oktober 2003 im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Partner VN NN im Einfamilienhaus in Ort, Str. HNr.. Dabei handelt es sich um einen gemeinsamen Haushalt. Es ist nach außen keine getrennte Lebensführung zu erkennen, die sich zumindest durch 2 separate Wohneinheiten (separater Wohnungseingang, Küchen, Elternschlafräume, Bäder udgl.) auszeichnet. Beim Zusammenleben in einem Einfamilienhaus kann demnach nicht von 2 getrennten Haushalten gesprochen werden. Demnach steht Ihnen der beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag mit einem Kind für das genannte Veranlagungsjahr nicht zu.“

5. Über Finanz-Online brachte die Bf am einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 ein und führte darin sinngemäß ergänzend aus, dass sich im Einfamilienwohnhaus in Ort, Str. HNr., im Keller auch eine sog. „Einliegerwohnung“ befinde, welche von ihr bis vor kurzem noch bewohnt worden sei. Lediglich aus (familiären) Wohnsituationsumständen des Unterkunftsgebers (VN NN) habe sie in den 1. Stock umziehen müssen. Sie finde es auch äußerst seltsam, dass sie in den letzten Jahren den Alleinerzieher immer bekommen habe und ihr nunmehr eine Beziehung unterstellt werde. Ihrer Meinung nach komme eine Wohngemeinschaft nicht einer Beziehung gleich.

6. Das Finanzamt legte mit Vorlagebericht vom die Beschwerde gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 dem Bundesfinanzgericht (vormals Unabhängiger Finanzsenat) zur Entscheidung mit dem Antrag auf Abweisung unter Hinweis auf die Beschwerdevorentscheidung vom vor.

III. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Sachverhalt:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verfahrensablaufes und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

1.1. Fest steht, dass die Bf im beschwerdegegenständlichen Streitjahr für zwei Kinder (Sohn K1 und Tochter K2) für mehr als sechs Monate sowohl die Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag iSd § 33 Abs. 3 EStG 1988 bezogen hat.

1.2. Evident ist, dass sich aus den aktenkundigen Erhebungen des Finanzamtes (siehe Beweismittelangaben lt. Punkt: II/3.) die klare Feststellung ergibt, dass die Bf im Kalenderjahr 2009 mit ihren beiden Kindern und dem Kindesvater von K2 (VN NN) einen gemeinsamen Wohnsitz bzw. Haushalt unter der Adresse in Ort, Str. HNr., geführt hat.

1.3. Fakt ist, dass dem (Ehe)Partner der Bf, Herrn VN NN von Seiten des Finanzamtes im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009, der „Alleinverdienerabsetzbetrag“ (Erklärungsangaben: Lebensgemeinschaft mehr als sechs Monate andauernd und bei einem Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 sowie Einkünfte der Partnerin [der Bf] von weniger als € 6.000,00) bescheidmäßig zuerkannt worden war.

2. Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) € 494,00. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Als Kinder im Sinne des EStG gelten gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist der (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung, mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) idgF haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben unter anderem a) für minderjährige Kinder sowie b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach Abs. 2 leg.cit. hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5 leg.cit. gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

3. Rechtliche Würdigung:

§ 106 Abs 3 EStG 1988 definiert einen (Ehe-)Partner als Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen. Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Es muss dabei nicht immer zugleich Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft als Merkmal der Lebensgemeinschaft gegeben sein, weil jedes dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder auch ganz fehlen kann (vgl ; , 99/14/0224, 0225; , 2000/15/0101; , 99/14/0247; ebenso LStR 2002, Rz 782 und Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 106 Rz 4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Auf Grund der vorangeführten Feststellungsergebnisse gilt für das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung als erwiesen, dass die Bf im Streitjahr 2009 mit ihrem (Ehe)Partner, Herrn VN NN, in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in dessen Einfamilienwohnhaus in Ort, Str. HNr., gelebt hat (siehe Punkt III/1ff).

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages waren demzufolge, wie auch die belangte Behörde richtig erkannt hat, im Beschwerdefall für das Streitjahr 2009 nicht erfüllt. Das Beschwerdebegehren war daher als unbegründet abzuweisen.

IV. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb eine ordentliche Revision unzulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100233.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at