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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.04.2019, RV/5101227/2018

Kein Anwendungsfall des § 217 Abs. 7 BAO bei USt-Nachzahlung durch nachträgliche Eigenverbrauchsbesteuerung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Stb, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , Steuernummer StNr, betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages hinsichtlich der Umsatzsteuer 2015 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Relevanter Ablauf des bisherigen Verwaltungsverfahrens:
Im Zuge einer Außenprüfung bei Vorname Beschwerdeführer, dem Beschwerdeführer, wurde festgestellt, dass sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft bis einschließlich dem Wirtschaftsjahr 2014 dem Beschwerdeführer allein zuzurechnen seien. Im Jahr 2015 sei das Fruchtgenussrecht vom Beschwerdeführer gekündigt worden. Seither sei auch nach außen erkennbar, dass die Land- und Forstwirtschaft gemeinsam von den Ehegatten Beschwerdeführer bewirtschaftet werde. Ertragsteuerlich liege eine Buchwertfortführung vor, umsatzsteuerlich entstehe durch die gemeinsame Bewirtschaftung der Land- und Forstwirtschaft in Form einer GesbR ab 2015 ein neues Steuersubjekt. Dies habe zur Folge, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer aus seinem Einzelunternehmen übertragenen Betriebsvermögens eine Entnahmeeigenverbrauchsversteuerung vorzunehmen sei. Diese unterliege grundsätzlich dem Normalsteuersatz. Hinsichtlich der Grundstücke sei die Entnahme gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 UStG unecht steuerbefreit. Dies habe aber zur Folge, dass eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG vorzunehmen sei, falls nicht zur Regelbesteuerung optiert werde.

Mit Bescheid vom wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 2.975,91 € festgesetzt, weil die Umsatzsteuer 2015 in Höhe von 148.795,54 € nicht bis entrichtet worden sei.

Gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages wurde mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung vom das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betriebsprüfer aufgrund einer Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern durch den Beschwerdeführer im Jahr 2015, wonach Herr und Frau Beschwerdeführer beide sozialversicherungsrechtlich als Betriebsführer einzustufen seien, den Schluss gezogen habe, dass ab dem Jahr 2015 das steuerliche Ergebnis der gemeinsamen Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sei. Dadurch sei eine Verrechnung der Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 15 UStG ausgelöst worden. Es sei die Rechnungslegung für den umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch des Beschwerdeführers an die nun gemeinsam geführte Land- und Forstwirtschaft erfolgt. Die Umsatzsteuerverrechnung sei im Wege der Mehrwertsteuerverrechnung zwischen den beiden Steuerkonten beantragt worden, sodass sich daraus insgesamt ein Nullsummenspiel ergeben habe.
Hätte der Betriebsprüfer diese Feststellung nicht getroffen, wäre es zu keiner Umsatzsteuerverrechnung gekommen. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass die Land- und Forstwirtschaft immer schon gemeinsam geführt worden sei, die Ehegatten Beschwerdeführer seien Hälfteeigentümer und hätten beide voll mitgearbeitet.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sei ein Säumniszuschlag auf Antrag des Abgabenpflichtigen herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, wenn den Abgabenpflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe.
Der Beschwerdeführer habe mit der Überzeugung und im Glauben den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, gemeinsam mit seiner Frau zu bewirtschaften, geführt. Daher könne ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffen. Die Ansicht, dass aufgrund der Hälfteeigentümerschaft und der voll mitarbeitenden Ehefrau eine gemeinsame Bewirtschaftung anzunehmen sei, könne begründet werden. Die Feststellung des Betriebsprüfers, dass die Land- und Forstwirtschaft erst ab dem Jahr 2015 gemeinsam durch die Ehegatten geführt werde, habe die Neufestsetzung der Umsatzsteuer ausgelöst. Der ursprünglichen Selbstberechnung der Umsatzsteuer sei eine auch vertretbare Rechtsansicht zugrunde gelegen, sodass auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht geschlossen werden könne.
Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem der Säumniszuschlag nicht festgesetzt werde, beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab. In Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall wurde darauf hingewiesen, dass das Entstehen der Steuerschuld und deren Zuordnung zum Steuersubjekt bei der Betriebsprüfung geklärt worden sei. Da die am fällige Umsatzsteuer 2015 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden sei, bestehe der Säumniszuschlag in Höhe von 2.975,91 € zu Recht.

Im Vorlageantrag vom wurde seitens des steuerlichen Vertreters darauf hingewiesen, dass mit der eingereichten Beschwerde nicht die Festsetzung des Säumniszuschlages an sich angefochten worden sei, sondern vielmehr ein Antrag auf Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO gestellt worden sei.
Voraussetzung für einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO sei das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens des Abgabenpflichtigen, weshalb der relevante Sachverhalt noch einmal geschildert worden sei um darzulegen, dass im konkreten Fall ein solches nicht vorliege.
Wie bereits ausgeführt worden sei, würden die Säumnisfolgen aus der Einschätzung des Betriebsprüfers rühren, dass die  Land- und Forstwirtschaft erst ab dem Jahr 2015 vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin geführt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei, die Landwirtschaft gemeinsam mit seiner Gattin geführt zu haben. Die darauf vorgenommene Umsatzsteuerverrechnung gemäß § 12 Abs. 15 UStG von der allein zur gemeinsam geführten Land- und Forstwirtschaft habe zur Neufestsetzung der Umsatzsteuer 2015 und in der Folge zur Festsetzung des Säumniszuschlages geführt.
Da es sich bei § 217 Abs. 7 BAO um keine Ermessensentscheidung in der Form handle, ob eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages zu erfolgen habe, werde die Nichtfestsetzung des ersten Säumniszuschlages in Höhe von 2.975,91 € beantragt.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vor. Bezogen auf den gegenständlichen Fall wurde vorgebracht, dass bereits im Jahr 1993 ein unentgeltliches, auf unbestimmte Dauer ausgerichtetes Fruchtgenussrecht betreffend der ideellen Liegenschaftshälfte der Gattin des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten eingeräumt worden sei. Durch Erhebungen bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sei zudem bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer die Sozialversicherungsanstalt der Bauern per informiert habe, dass das vereinbarte Fruchtgenussrecht rückwirkend zum gekündigt worden sei. Durch die vorgelegten Unterlagen und Rechnungen sei festgestellt worden, dass auch gegenüber Kunden und Lieferanten einzig der Beschwerdeführer als Landwirt und Bewirtschafter nach außen aufgetreten sei. Aus diesem Umstand seien daher bis zum Wirtschaftsjahr 2014 jedenfalls alle Einkünfte ausschließlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Ab dem Jahr 2015 sei auch nach außen erkennbar, dass die Land- und Forstwirtschaft (einschließlich Nebentätigkeiten) gemeinsam von den Ehegatten bewirtschaftet würden (Rechnungen, Gutschriftsabrechnungen), weshalb nunmehr die Einkünfte beiden Ehepartnern zuzurechnen seien. Ertragsteuerlich liege eine Buchwertfortführung vor, umsatzsteuerlich entstehe durch die nunmehr gemeinsame Bewirtschaftung ab 2015 ein neues Steuersubjekt. Dies habe zur Folge, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer aus seinem Einzelunternehmen übertragenen Betriebsvermögens eine Entnahmeeigenverbrauchsbesteuerung (§ 3 Abs. 2 UStG) vorzunehmen sei.
Aufgrund der rechtlichen Gestaltung eines vertraglich vereinbarten, unentgeltlichen Fruchtgenusses aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Ehegatten zu Gunsten des Beschwerdeführers sei eine andere Ansicht als die der alleinigen Zurechnung der Einkünfte an den fruchtgenussberechtigten Beschwerdeführer für jeden Durchschnittsmenschen wohl denkunmöglich. Bei rückwirkender Auflösung des Fruchtgenussvertrages per sei die logische Folge daraus, dass durch die wieder gemeinsame Bewirtschaftung der Land- und Forstwirtschaft in Form einer GesbR ein neues Steuersubjekt entstehe, womit die Einkünfte wieder auf beide Ehegatten aufzuteilen seien und das aus dem Einzelunternehmen übertragene Betriebsvermögen einer Entnahmeeigenverbrauchsbesteuerung zu unterziehen sei.
Einem langjährigen Unternehmer könne durchaus abverlangt werden, sich mit den Konsequenzen einer Änderung der Unternehmensstruktur in jeglichen Rechtsbereichen und gerade auch in Steuerangelegenheiten zeitgerecht auseinanderzusetzen.

In einer Stellungnahme zum Vorlagebericht vom führte der steuerliche Vertreter ergänzend aus, dass es für die Ehegatten Beschwerdeführer selbstverständlich gewesen sei, die Landwirtschaft gemeinsam zu führen, nachdem die Kinder der Ehegatten dem Kindesalter entwachsen seien. Über all die Jahre sei der Betrieb faktisch gemeinsam bewirtschaftet worden, während der Beschwerdeführer die überwiegenden Tätigkeiten auf den Flächen vorgenommen hätte, habe sich sein Frau um die Bürotätigkeiten und den Stall gekümmert.
Der im Beschwerdeverfahren angesprochene Schrieb an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern aus dem Jahr 2015 wäre im Auge der Familie Beschwerdeführer nur darauf gerichtet gewesen, dass die Sozialversicherungsanstalt die Verhältnisse auch in deren Akt für die Zukunft anhand der tatsächlich gelebten Betriebsführung anpasse (eine Auswirkung auf die Sozialversicherung wäre ja nicht gegeben). Da man diese Richtigstellung nach der (korrekten) Auskunft der Sozialversicherungsanstalt nicht rückwirkend bewirken könne, sei diese eben ab beantragt worden (unabhängig davon, dass sich die Betriebsführung tatsächlich bereits wesentlich früher geändert habe).
Da die Ehegatten Beschwerdeführer davon ausgegangen seien, den Betrieb ohnehin schon lange gemeinsam zu bewirtschaften, und hier nur bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern etwas richtigzustellen, hätte man hier keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen angedacht, was wohl allgemein verständlich sei.
Da man von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei, wäre es den Ehegatten Beschwerdeführer somit auch nicht möglich, die (zudem äußerst komplexen) Regelungen der Entnahmeverbrauchsbesteuerung beim Übertrag auf eine gemeinsame Bewirtschaftung zu erkennen oder hier entsprechende Schritte einzuleiten.
Natürlich hätten die Ehegatten Beschwerdeführer hier leicht fahrlässig gehandelt, aber ein "grobes Verschulden" könne hier in Anbetracht des Irrtums sicherlich nicht unterstellt werden. Somit sei der Säumniszuschlag entsprechend herabzusetzen.

Festgestellter Sachverhalt:
Die Ehegatten Vorname und Gattin Beschwerdeführer sind laut Übergabevertrag vom je zur Hälfte Eigentümer eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebes. Unter Punkt 5 dieses Vertrages wurde ein unentgeltliches Fruchtnießungsrecht betreffend der ideellen Liegenschaftshälfte von Gattin Beschwerdeführer zu Gunsten von Vorname Beschwerdeführer vereinbart. Der Beschwerdeführer legte Rechnungen als Unternehmer Vorname Beschwerdeführer (vgl. z.B. Rechnung für die Übernahme von kompostierbarem Material an die Marktgemeinde G vom , Rechnung an AB vom ).
Mit wurde das im Übergabevertrag vereinbarte Fruchtgenussrecht gekündigt (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern). In der Folge wurden die Rechnungen als GesnbR Vorname und Gattin Beschwerdeführer gelegt.
In Folge der Entnahmeeigenverbrauchsversteuerung ergab der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom eine Nachforderung in Höhe von 148.795,54 €, die am fällig war.
Mit Bescheid vom wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 2.975,91 € festgesetzt, weil die Umsatzsteuer 2015 in Höhe von 148.795,54 € nicht bis entrichtet worden sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Rechtslage:
§ 217 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei der Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall ergab der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom  eine Nachzahlung in Höhe von € 148.795,54. Ergibt sich aufgrund der Umsatzsteuerveranlagung eine Nachforderung, so wird dadurch keine von der Selbstberechnung oder Festsetzung abweichende Fälligkeit begründet. Nachforderungen an Umsatzsteuer aus der Jahreserklärung sind zwangsläufig nicht entrichtete Vorauszahlungen oder verminderte Überschüsse. Gemäß § 21 Abs. 5 UStG 1994 wird für Nachforderungen auf Grund einer Veranlagung keine von Abs. 1 oder 3 abweichende Fälligkeit begründet. Eine von der Bescheidzustellung abhängige Fälligkeit ist nicht vorgesehen.

Es ist unbestritten, dass der Betrag von € 148.795,54 nicht bis entrichtet worden war. Der Tatbestand des § 217 Abs. 1 BAO ist daher erfüllt.

Sofern die Richtigkeit dieser Nachforderung in Frage gestellt werden sollte, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Einwand der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann, zumal die Festsetzung eines Säumniszuschlages (lediglich) den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraussetzt ().

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind grundsätzlich unbefristet und können auch in einer Beschwerde oder im Vorlageantrag betreffend den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Fischerlehner, Abgabenverfahren², § 217 Anm. 11; -RS1).

Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Entscheidend ist nach der zitierten Gesetzesstelle, ob den Abgabenpflichtigen an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl Ritz, BAO6, § 217, Tz 43). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine bloße leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt ().

Der steuerliche Vertreter bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass der die Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit seiner Gattin geführt hätte, während der Betriebsprüfer davon ausgegangen sei, dass die Land- und Forstwirtschaft erst ab dem Jahr 2015 vom Ehepaar Beschwerdeführer gemeinsam geführt werde.

In den Jahren vor 2015 lauteten die Rechnungen und Gutschriften auf Vorname Beschwerdeführer (z.B.: Rechnung vom an die Marktgemeinde G, Rechnung vom an AB), woraus klar ersichtlich ist, dass auch der Beschwerdeführer davon ausging, dass er ein Einzelunternehmen betreibt. Ende 2014 wurde erstmals eine Rechnung als GesnbR (Vorname und Gattin Beschwerdeführer) ausgestellt, das heißt als neues umsatzsteuerliches Steuersubjekt.

In diesem Zusammenhang ist zu klären, inwieweit es dem Beschwerdeführer vorwerfbar ist, dass er nicht erkannt hat, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen es nach sich zieht, wenn er die Land- und Forstwirtschaft nicht als Einzelunternehmer sondern gemeinsam mit seiner Frau in Form einer GesnbR führt.

Nimmt ein zur Selbstbe­rechnung verpflichteter Eigenschuldner (zB Arbeitgeber für Dienstgeberbeiträge) oder Abfuhr­pflichtiger (zB Arbeitgeber für Lohnsteuer) die Selbstbe­rechnung vor und entrichtet er (zeitge­recht) den selbst berechneten Betrag, so ist für § 217 Abs 7 BAO ausschlag­gebend, ob ihn an einer Fehlbe­rechnung (gemeint ist eine zu niedrige Berechnung) ein grobes Verschulden trifft. Dies wird beispielsweise nicht der Fall sein, wenn der Selbstbe­rechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz 48; ). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein zur Selbstbe­rechnung verpflichteter Eigenschuldner (z. B. Unternehmer für Umsatz­steuervoraus­zahlungen) von einer vertretbaren Rechtsansicht ausgehend die Selbstbe­rechnung der Abgabe vornimmt und den selbst berechneten Betrag zeitge­recht entrichtet. Allerdings ist die Qualität des Verschuldens lediglich anhand des Parteienvorbringens zu beurteilen, da § 217 Abs 7 BAO einen Begünstigungstatbestand normiert, wonach auf Antrag des Steuer­pflichtigen von der Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder teilweise Abstand zu nehmen ist, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein derartiges Verfahren, das auf die Erlangung einer abgaben­rechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antrags­prinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhalts­ermittlung gegenüber der Offenlegungs­pflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl. ). Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgaben­rechtliche Begünstigung gestützt werden kann.  

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1993 ein unentgeltliches auf Dauer ausgerichtetes Fruchtgenussrecht an der ideellen Liegenschaftshälfte seiner Gattin eingeräumt wurde. Aus diesem Umstand darf abgeleitet werden, dass er ab diesem Zeitpunkt die Land- und Forstwirtschaft allein betrieb. Ab welchen Zeitpunkt die Land- und Forstwirtschaft (wieder) gemeinsam betrieben wurde, geht aus dem Vorbringen nicht hervor. Anzunehmen ist, dass es sich dabei um einen fließenden Vorgang gehandelt hat. Jedenfalls wurde am der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet, dass das vereinbarte Fruchtgenussrecht rückwirkend zum gekündigt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt war auch nach außen erkennbar, dass die Land- und Forstwirtschaft nunmehr von den Ehegatten Beschwerdeführer (wieder) gemeinsam geführt wird.

Der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 265 Abs. 4 BAO zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht hat den Charakter eines Vorhaltes gehabt (Fischerlehner, Abgabenverfahren², § 265 Anm. 4 ). Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben, der Feststellung der belangten Behörde durch Vorlage entsprechender Sachbeweise entgegen zu treten.

Zuzustimmen ist dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers, wenn er in der Stellungnahme vom ausführt, dass "man hier keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen angedacht" habe. Einem langjährigen Unternehmer, der darüber hinaus steuerlich vertreten ist, muss es jedoch bewusst sein, dass es steuerliche Auswirkungen hat, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr als Einzelunternehmen sondern von einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht geführt wird. Dem Beschwerdeführer war ja auch bewusst, dass nunmehr Rechnungen und Gutschriften anders auszustellen sind.

Wenn Rechnungen nunmehr als Unternehmer "Vorname und Gattin Beschwerdeführer" ausweisen, ohne dabei die umsatzsteuerlichen Folgen zu bedenken bzw. für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu sorgen (Entnahmeeigenverbrauchsbesteuerung), muss dies als auffallende Sorglosigkeit beurteilt werden. Dieses Verhalten kann nicht als Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Vielmehr hätte sich ein sorgfältiger Mensch umgehend erkundigt, wie sich geänderte Umstände steuerlich auswirken.

Das wiederholte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit seiner Gattin zu betreiben, ist als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren, zum der Beschwerdeführer auch das im Übergabevertrag vereinbarte Fruchtgenussrecht kündigte und die Rechnungen auf die GesnbR lautend ausstellte. Wär er tatsächlich von einer gemeinsamen Bewirtschaftung schon vor dem Jahr 2015 ausgegangen, hätte das Fruchtgenussrecht schon früher beendet und die Rechnungen entsprechend ausgestellt werden müssen.

Das Bundesfinanzgericht gelangte in Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2014/Anfang 2015 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein geführt, mit den Fruchtgenussvertrag beendet und ab den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit seiner Gattin als Gesellschaft nach bürgerlichen Rechts geführt hat. Dabei hat er insofern auffallend sorglos gehandelt, als er diesbezügliche umsatzsteuerliche Konsequenzen völlig außer Acht ließ bzw. sich nicht entsprechend erkundigt hat.  

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. seines steuerlichen Vertreters nicht geeignet waren, das Begehren auf Nichtfestsetzung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlages betreffend Umsatzsteuer 2015 in Höhe von 2.975,91 € zu stützen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlages folgt die Entscheidung der höchstgerichtlichen Judikatur. Somit wurden im Beschwerdefall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101227.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at