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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2019, RV/5100339/2017

Vorsteuerabzug für Citroen Berlingo?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt XY vom betreffend Umsatzsteuer 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Mit Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2015 vom wurde die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum mit 2.540,58 € festgesetzt. Die Festsetzung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen.

In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom wird in Tz 1 Folgendes festgehalten:
Stornierung Vorsteuer für Fahrzeug Citroen Berlingo
Für das am angeschaffte Fahrzeug Citroen Berlingo sei im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2015 (10-12/2015) eine Vorsteuer und eine Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb geltend gemacht worden.
Im Zuge der USO-Prüfung sei festgestellt worden, dass die Erfordernisse der Verordnung über die Einstufung von Fahrzeugen als Kleinbus nicht erfüllt gewesen wären.
Die maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit betrage laut Typenschein lediglich 5 Personen, statt der geforderten Anzahl von mehr als 6 Personen.
Aus diesen Gründen sei daher im Zuge der USO-Prüfung für den UVA-Zeitraum 10-12/2015 eine Stornierung dieser Vorsteuerbeträge erfolgt, was einen Mehrbetrag von 1.963,76 € ergebe.

Laut Zulassungsbescheinigung für gegenständliches Fahrzeug wird die Anzahl der in Summe vorhandenen Sitze mit 5 angegeben.

Mit Schreiben vom wurde gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde erhoben wie folgt:
Der nachverrechnete Betrag sei durch die Meinung des Prüfers entstanden, das vom Beschwerdeführer angeschaffte Fahrzeug würde nicht vorsteuerabzugsfähig sein.
Er hätte das Fahrzeug (Citroen Berlingo) aufgrund der Liste des BMF für vorsteuerabzugsberechtigte KFZ gekauft. Sein KFZ sei dort mit der einzigen Einschränkung "Modelle ab 2009" angeführt (das gegenständliche KFZ wäre Baujahr 2012).
Der Einwand des Prüfers, er müsse 7 Sitze haben, werde durch die Verordnung aus 2002, § 5 ja revidiert.
Der Beschwerdeführer hätte ein Schreiben von Citroen Österreich beigelegt, wo die Vorsteuerabzugsfähigkeit für sein Fahrzeug bescheinigt werde, ebenso eine Preisliste, in der damit Werbung gemacht werde.
Weiters hätte er von Citroen Österreich ein Beispielschreiben des BMF von einem ähnlichen Fall beigelegt.
Er kenne in seinem Umfeld jede Menge baugleiche Citroen Berlingo, die als Firmenfahrzeug vorsteuerabzugsfähig geführt würden und noch viel mehr VW Caddy, die ebenfalls baugleich und daher vergleichbar seien.
Beigelegt wurde ein Schreiben von Citroen Österreich vom , wonach das Fahrzeug Citroen Berlingo PKW VF7 7J9HP8 CJ692265 (B9 - Modelle ab 2009) gemäß § 5 der Verordnung 2002 nach Ansicht des BMF unter Bedachtnahme auf das , als vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus anzusehen ist.
Zudem wurde vorgelegt ein an Citroen Österreich.
Es werde darin aufgrund der am stattgefundenen Fahrzeugbesichtigung und nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen sowie Vergleichsmaterial mitgeteilt, dass das Fahrzeug Citroen Berlingo (Modelle ab 2009) als Kleinbus gemäß § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 einzustufen sei. Für dieses Fahrzeug bestehe daher die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges und es falle nicht unter die einschränkenden ertragsteuerlichen Bestimmungen. Das Fahrzeug wird in die Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse aufgenommen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde obige Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Unter Kleinbus sei ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenförmiges Äußeres habe und das zur Beförderung von mindestens sieben Personen einschließlich Lenker zugelassen sei.
Nach der Rechtsprechung des VwGH seien unter einer Beförderungsmöglichkeit für mindestens sieben Personen Sitze in dieser Anzahl für Erwachsene mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandards zu verstehen. Weiters müssten die Größe des Innenraumes und die Sitzmöglichkeiten dafür geeignet sein, Erwachsene samt einem Mindestausmaß an Gepäckstücken über ein längeren Zeitraum (längere Distanz) mitbefördern zu können.
Das gegenständliche KFZ sei lediglich für 5 Sitzplätze zugelassen. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug seien deshalb nicht gegeben.

Mit Schreiben vom der Antrag auf Vorlage der gegenständlichen Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und wie folgt begründet:
Hinsichtlich der Begründung des Begehrens und der beantragten Änderungen würde man auf die Beschwerde vom und ergänzend auf eine Gesprächsnotiz der Wirtschaftskammer mit einem Mitarbeiter des Finanzministeriums hinweisen, der zu folge es unerheblich sei, wie das Fahrzeug ausgeliefert worden wäre, solange in dieser Bauart eine Modellvariante für mehr als 6 Personen (einschließlich Fahrer) angeboten werde, was beim Citroen Berlingo zweifelsfrei der Fall sei.
Beigelegt wurde unter anderem die oben angeführte Gesprächsnotiz, die wie folgt lautet:
"Rückfrage beim Ministerium ergab Folgendes:
Auslegung Bundesgesetzblatt 193 aus dem Jahr 2002
Laut Aussage des Ministerialrates ist es unerheblich, wie das Fahrzeug ausgeliefert wurde und ob die Sitznachrüstung möglich ist. Es muss lediglich in dieser Bauart (Type) eine Modellvariante für mehr als 6 Personen (einschließlich Fahrer) angeboten werden.
Zum Beispiel ein Caddy Kombi ohne Sitzvorbereitung für Sitze 6+7, deren Nachrüstung dann nicht möglich ist, ist vorsteuerabzugsberechtigt.
4. Zu § 5 der Verordnung
4.1
Die Definition des Kleinbusses entspricht der Rechtslage zum . Bei den Fahrzeugen, die als Kleinbusse anerkannt sind, ist es somit unerheblich, auf wie viele Personen das Fahrzeug kraftfahrrechtlich tatsächlich zugelassen ist und ob es als Personen- oder Güterbeförderungsfahrzeug konstruiert ist bzw. verwendet wird.
4.4
Es fallen daher auch die als Kastenwagen bzw. Doppelkabinen-Kastenwagen konstruierten Fahrzeuge darunter. Es erübrigt sich daher die Aufnahme dieser Fahrzeuge in die Liste der Kleinlastkraftwagen, diese Fahrzeuge sind in der Liste der Kleinbusse erfasst.
....."

Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug in ständiger Rechtsprechung davon abhängig mache, ob ein Bus mit zumindest 7 Sitzen ausgestattet sei.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden folgende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet:
"1.
Hingewiesen wird darauf, dass das Bundesfinanzgericht zufolge des Legalitätsprinzips auf Grund der Gesetze zu entscheiden hat (Art. 18 Abs. 1 B-VG) und bei seiner Entscheidung weder an Erlässe des Finanzministeriums, noch an vom BMF erstellte Listen oder Gesprächsnotizen gebunden ist.
Ihre Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag gehen daher ins Leere.

2.
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 besteht für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, kein Vorsteuerabzug. Eine Ausnahme gilt lediglich für Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie für Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Von den unter die genannte Gesetzesstelle fallenden Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sind u.a. Kleinbusse zu unterscheiden. Nach § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 fallen Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse nicht unter die Begriffe "Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen" und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug.

Der Begriff des Kleinbusses wird im § 5 der Verordnung wie folgt definiert: "Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Zahl der Sitzplätze, sondern auf die auf Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug zu Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes oder kombiniert eingesetzt wird."

In seinem Erkenntnis des , wird darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich des in der Verordnung BGBl. II 193/2002 genannten Merkmals der Beförderungskapazität auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist. Unter einer Beförderungsmöglichkeit für (zumindest) sieben Personen seien Sitze in dieser Anzahl für Erwachsene mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard zu verstehen. Die Sitzmöglichkeiten müssten dafür geeignet sein, Erwachsene über einen längeren Zeitraum und damit über eine längere Distanz mit dem Fahrzeug zu befördern. Soweit ein Fahrzeug bloß Raum für Hilfs- und Notsitze biete, werde nach der Verkehrsauffassung die Möglichkeit der Beförderung auf Sitzplätzen in Bussen im allgemeinen nicht vorliegen. Das Erfordernis der Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen bedinge technisch eine bestimmte Größe des Fahrzeuges.
Zudem sei dem Begriff des Kleinbusses immanent, dass die räumlichen Voraussetzungen dafür bestehen, in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Personen mitbefördern zu können (siehe auch ).
Machen Sie das Vorliegen der angeführten Voraussetzungen glaubhaft.

Unstrittig ist das beschwerdegegenständliche Fahrzeug nur für 5 Personen zugelassen. Es wird daher davon ausgegangen, dass schon aus diesem Grund keine Beförderung von mehr als sechs Personen iSd oben angeführten VO möglich sein wird.
Nehmen Sie dazu Stellung!

3.
Wie viele Sitze sind im gegenständlichen Fahrzeug in je welcher Sitzreihe vorhanden? Wie ergibt sich eine Möglichkeit, 7 erwachsene Personen zu transportieren?
Geben Sie die Fahrzeuginnenhöhe und die Fahrzeuglänge an.
Bei einer allfälligen Adaption des gegenständlichen Fahrzeuges zum Transport für 7 Personen, von wie vielen Litern Ladevolumen ist dann auszugehen?
Reichen Sie diesbezügliche detaillierte Angaben und Berechnungen ein."

Obiger Ergänzungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht beantwortet.

Dem Erkenntnis zugrunde gelegter Sachverhalt

Mit Kaufvertrag vom wurde vom Beschwerdeführer ein Citroen Berlingo erworben.
Laut eingereichtem Typenschein befinden sich in diesem Fahrzeug 5 Sitzplätze. Es ist zur  Beförderung von 5 Personen zugelassen.
Mit der Umsatzsteuervoranmeldung wurde in Bezug auf dieses Fahrzeug sowohl Vorsteuer, als auch Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb geltend gemacht.
Mit Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für den Zeitraum 10-12/2015 vom wurden diese Vorsteuern nicht anerkannt.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid.
Am ist der Umsatzsteuerjahresbescheid ergangen, in dem die Vorsteuern nicht berücksichtigt worden sind.
Vom Beschwerdeführer wurde der Ergänzungsvorhalt vom nicht beantwortet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im erworbenen Fahrzeug mehr als sechs Personen transportiert werden können.

Rechtliche Begründung

Umsatzsteuerjahresbescheid

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf diesen Zeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen hat.

Nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bescheide betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume in vollem Umfang anfechtbar. Solche Bescheide haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheiden außer Kraft gesetzt werden. Durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides scheiden Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Rechtsbestand aus (vgl. das Erkenntnis vom , 2006/15/0339, VwSlg. 8314/F). Erfolgte die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides während eines gegen den Festsetzungsbescheid anhängigen Berufungsverfahrens, so trat der Jahresbescheid iSd § 274 erster Satz BAO (idF vor FVwGG 2012) an die Stelle des Festsetzungsbescheides (vgl. das Erkenntnis vom , 2004/13/0124, VwSlg. 8342/F).

Auch nach § 253 BAO idF FVwGG 2012 gilt die Bescheidbeschwerde als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Dies gilt - nach Satz 2 dieser Bestimmung - auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2007 BlgNR 24. GP, 17) verallgemeinert dieser zweite Satz die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide betreffende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Es entspricht sohin dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers, dass Umsatzsteuerjahresbescheide während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens an die Stelle eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides treten können. Dass sich dies nur auf den Zeitraum bis zum Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung bzw. bis zur Stellung des Vorlageantrages beziehen soll (vgl. Ritz , taxlex 2015, 111 ff (112)), ist nicht ersichtlich. Es ist dem Gesetzgeber auch nicht zu unterstellen, dass er eine Regelung hätte treffen wollen, die - im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Erlassung eines Bescheides - eine Verjährung des Rechtes auf Abgabenfestsetzung hätte herbeiführen können, zu deren Abwehr Amtshandlungen notwendig wären, die keinen anderen Sinn als die Abwehr der Verjährung hätten (vgl. die Darstellung bei Rauscher , SWK 2014, 1416 ff (1417)).

Da die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides eine andere Sache betrifft als jene eines Festsetzungsbescheides, auch wenn dessen Zeitraum im Zeitraum des Jahresbescheides beinhaltet ist, bestehen insoweit keine konkurrierenden Zuständigkeiten. Dieser Fall ist daher vom Regelungsziel des § 300 BAO nicht umfasst. Das Außer-Kraft-Setzen des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides durch die Erlassung des Jahresbescheides ist somit nicht als Aufhebung oder Abänderung im Sinne des § 300 Abs. 1 BAO zu beurteilen (in diesem Sinne auch Mayr/Ungericht , Umsatzsteuergesetz 19944, § 21 Anm. 11; Rauscher , aaO).
Der Jahresbescheid tritt in derartigen Fällen gemäß § 253 BAO an die Stelle des Festsetzungsbescheides (siehe auch ). Daraus ergibt sich auch, dass in diesen Fällen regelmäßig und systemkonform keine (weitere) Beschwerdevorentscheidung ergehen kann. Das Bundesfinanzgericht ist in diesen Fällen zuständig dafür, über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid abzusprechen (siehe auch ).

Kleinbus iSd § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften sind das Umsatzsteuergesetz 1994 und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse (BGBl II 2002/193), welche aufgrund des Metropol Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH und Michael Stadler erlassen wurde. Durch diese Verordnung wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 273/1996 außer Kraft gesetzt.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 besteht für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, kein Vorsteuerabzug. Eine Ausnahme gilt lediglich für Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie für Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Von den unter die genannte Gesetzesstelle fallenden Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sind u.a. Kleinbusse zu unterscheiden. Nach § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 fallen Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse nicht unter die Begriffe "Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen" und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug.

Der Begriff des Kleinbusses wird im § 5 der Verordnung wie folgt definiert: "Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Zahl der Sitzplätze, sondern auf die auf Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug zu Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes oder kombiniert eingesetzt wird."

In seinem Erkenntnis des , wird darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich des in der Verordnung BGBl. II 193/2002 genannten Merkmals der Beförderungskapazität auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist. Unter einer Beförderungsmöglichkeit für (zumindest) sieben Personen seien Sitze in dieser Anzahl für Erwachsene mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard zu verstehen. Die Sitzmöglichkeiten müssten dafür geeignet sein, Erwachsene über einen längeren Zeitraum und damit über eine längere Distanz mit dem Fahrzeug zu befördern. Soweit ein Fahrzeug bloß Raum für Hilfs- und Notsitze biete, werde nach der Verkehrsauffassung die Möglichkeit der Beförderung auf Sitzplätzen in Bussen im allgemeinen nicht vorliegen. Das Erfordernis der Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen bedinge technisch eine bestimmte Größe des Fahrzeuges.
Zudem sei dem Begriff des Kleinbusses immanent, dass die räumlichen Voraussetzungen dafür bestehen, in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Personen mitbefördern zu können (siehe auch ).

Laut Typenschein sind im gegenständlichen Fahrzeug 5 Sitzplätze vorhanden. Die Beförderung von höchstens 5 Personen ist zulässig.
Trotz Aufforderung wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb trotzdem eine Möglichkeit der Beförderung von mehr als sechs Personen iSd oben zitierten Verordnung vorliegt. Die Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich auf allgemeine Informationen durch Citroen Österreich und das Finanzministerium.
Das Bundesfinanzgericht hat aber zufolge des Legalitätsprinzips auf Grund der Gesetze zu entscheiden (Art. 18 Abs. 1 B-VG) und ist bei seiner Entscheidung weder an Erlässe des Finanzministeriums, noch an vom BMF erstellte Listen oder Gesprächsnotizen gebunden.
Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag gehen folglich ins Leere.

Auch nach Aktenlage gibt es keine Hinweise dafür, dass im gegenständlichen Fahrzeug eine Beförderungskapazität von mehr als 6 Personen besteht.
Es wird daher davon ausgegangen, dass die Beförderungsmöglichkeit mit der höchst zulässigen Personenzahl laut Typenschein begrenzt ist. Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist schon aus diesem Grund nicht gegeben.

Die Voraussetzung des kastenwagenförmigen Äußeren war nicht mehr zu prüfen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob das gegenständliche Fahrzeug eine Beförderungskapazität von mehr als sechs Personen iSd § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 aufweist, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100339.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at