Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.07.2019, RV/7500440/2019

Parkometerabgabe; das bei der Post aufgegebene Lenkerauskunftsformular langte bei der Behörde nicht ein

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Rechtsanwalt Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wird dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde
von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung am um 10:13 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, M-Gasse, beanstandet, da zum Beanstandungszeitpunkt der 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 123 mit den Entwertungen Stunde: "09" und Minute "56" hinter der Windschutzscheibe hinterlegt und somit die Parkzeit überschritten war.

Die im Zuge der Beanstandung mit Organstrafmandat ausgestellte Geldstrafe über einen Betrag von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen Frist nicht beglichen und dem Beschwerdeführer (Bf) als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben.

Da binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist keine Einzahlung erfolgte, wurde dem Bf vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , angelastet, er habe das Fahrzeug zur bereits näher angeführten Zeit an der bereits genannten Adresse ohne gültigen Parkschein abgestellt, da die Parkzeit überschritten gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener
Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006
wurde über den Bf eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In dem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (Fax vom ) brachte der Bf. vor, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Er stelle den Antrag auf Herstellung und Übersendung einer kompletten Aktenabschrift gegen Kostenbekanntgabe und behalte sich eine inhaltliche Stellungnahme samt Beweisanbot bis zur Akteneinsicht bzw bis zum Erhalt einer Aktenabschrift ausdrücklich vor.

Die MA 67 ersuchte den Bf als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges in der Folge mit Schreiben vom um Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und veranlasste die Zustellung mit Rückscheinbrief RSb.

Nach einem am durchgeführten Zustellversuch wurde das Schriftstück bei der Post-Geschäftsstelle 1037 Wien hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten. Die Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Lenkerauskunftsersuchen wurde dem Bf nachweislich am ausgefolgt (Übernahmebestätigung RSb).

Da bei der Behörde binnen der zweiwöchigen Frist keine Lenkerauskunft einlangte, wurde dem Bf von der MA 67 mit Strafverfügung vom angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf erhob gegen die Strafverfügung mit Fax vom Einspruch und stellte den Antrag auf Herstellung und Übersendung einer kompletten Aktenabschrift gegen Kostenbekanntgabe. Er gebe bekannt, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und behalte sich eine inhaltliche Stellungnahme samt Beweisanbot bis zur Akteneinsicht bzw. bis zum Erhalt einer Aktenabschrift ausdrücklich vor. Es werde jedoch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass dem angeforderten behördlichen Verlangen durch fristgerechte Übermittlung der ordnungsgemäß ausgefüllten Lenkerauskunft vollinhaltlich entsprochen worden sei.

Die MA 67 räumte dem Bf in der Folge mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" (Schreiben vom ) die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein. Im Fall einer schriftlichen Stellungnahme möge der Bf die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel sowie für seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekanntgeben (§ 19 Abs 2 VStG). Dem Schreiben wurde die Lenkererhebung vom sowie der Rückschein, beides in Kopie, beigelegt.

Das Schreiben wurde vom Bf am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Der Bf teilte der Behörde in seinem Rechtfertigungsschreiben vom (Fax)mit, dass die in Kopie beiliegende Lenkerauskunft am - sohin fristgerecht - postalisch an die MA 67 übermittelt worden sei.

Beweis: beiliegende Lenkerauskunft vom samt Postbestätigung vom ; seine Einvernahme als Beschuldigter; vorbehaltlich weiterer Beweise.

Er stelle den Antrag, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen.

Dem Rechtfertigungsschreiben war eine mit datierte Rechnung der Österreichischen Post AG mit der Nr. 123 über einen Betrag von € 1,35 über "1 Freimachung" beigelegt.

Der beigelegten Lenkerauskunft zufolge war das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt dem Bf überlassen. Unter "Sonstiges" hielt der Bf fest: "Das KFZ war zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht am angeführten Ort abgestellt, sondern befand sich in der hauseigenen Tiefgarage!"

Die MA 67 lastete dem Bf mit Straferkenntnis vom an, er habe als Zulassungsbesitzer dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 VStG 1991 ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von € 10,00 auferlegt.

Zur Begründung wurden zunächst die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) zitiert und weiters folgende Ausführungen gemacht:

"Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung ab ordnungsgemäß zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche
Verwaltungsübertretung angelastet. In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass dem angeforderten behördlichen Verlangen durch fristgerechte Übermittlung der ordnungsgemäß ausgefüllten Lenkerauskunft vollinhaltlich entsprochen wurde.

Im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde von Ihnen für die Übermittlung der ordnungsgemäß ausgefüllten Lenkerauskunft eine Postbestätigung vom als Beweis übermittelt.

Zu Ihren Angaben wird ausgeführt, dass Eingaben nur dann als eingebracht gelten, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen sind. Nicht die Übergabe der Briefsendung vom
Absender an die Post, sondern erst die Übergabe der beförderten Schriftstücke von der Post an den Empfänger bewirkt, dass das Anbringen beim Empfänger einlangt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden, also ihr tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde hat der Absender zu tragen.

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht
erstreckbar. Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom ) kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.

Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde, trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, keine Lenkerin bzw. kein Lenker bekannt gegeben, somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Ihrem Antrag auf Einstellung des Verfahrens konnte daher nicht stattgegeben werden.
Informationshalber werden Ihnen in der Beilage im Hinblick auf Ihr Vorbringen, das Fahrzeug hätte sich in der hauseigenen Tiefgarage befunden, drei zum Beanstandungszeitpunkt erstellte Fotos übermittelt.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Venrvaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der
Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen."

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 VStG) und erläutert diese näher.

Das Straferkenntnis wurde vom Bf nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb) und dagegen mit folgender Begründung mit Fax vom Beschwerde erhoben (wörtliches Zitat):

"Als Berufungsgründe mache ich erhebliche Verfahrensmängel, unrichtige Tatsachenfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

1. Unrichtig ist insbesondere die Feststellung, dass ich innerhalb der zweiwöchigen Frist der Behörde keine Auskunft erteilt hätte. Tatsächlich ist dem angeforderten behördlichen Verlangen durch fristgerechte Übermittlung der ordnungsgemäß ausgefüllten Lenkerauskunft vollinhaltlich entsprochen worden.

Mit Schriftsatz vom ist die Lenkerauskunft vom (!) samt Postbestätigung vom vorgelegt und meine Einvernahme als Beschuldigter beantragt worden.

Die nachweislich fristgerechte Übergabe des Schriftstückes an die Post kann wohl nicht dazu führen, dass ich darüber hinaus das tatsächliche Zukommen nachzuweisen habe, zumal für einen Verlust am Postweg keinerlei Anhaltpunkte bestehen. Offensichtlich ist daher die Lenkerauskunft nicht am Postweg, sondern innerhalb der Behörde in Verlust geraten - oder einfach im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren unberücksichtigt geblieben, sodass mich keinerlei Verschulden am angeblichen Nichteinlangen des Schriftstückes trifft.

Bemerkenswerterweise behauptet die belangte Behörde auch gar nicht explizit, dass ich die Lenkerauskunft nicht zur Post gegeben hätte. Da die erstinstanzliche Behörde, die im übrigen selbst Strafverfügungen und sonstige behördliche Mitteilungen einfach postalisch versendet und gleichzeitig das Risiko des Einlangens an den Empfänger überwälzt, bei elektronisch übermittelten Eingaben eine Empfangsbestätigung nicht ausstellt‚ kann als Nachweis für die Rechtzeitigkeit nur der Postweg in Anspruch genommen werden. Die Behörde hätte daher im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Lenkerauskunft fristgerecht erteilt worden ist.

2. Die erstinstanzliche Behörde verkennt, dass nicht eine „nachträgliche“ Nennung des Fahrzeuglenkers erfolgt ist, sondern eine Kopie der fristgerechten Lenkerauskunft vom vorgelegt wurde.

Das Beweisverfahren hat daher zweifelsfrei ergeben, dass die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß § 2 Parkometergesetz nicht verletzt, sondern vielmehr diese innerhalb der Frist vom 10.01. bis ohne jede Einschränkung erfüllt worden ist.

Die vorgenommene rechtliche Beurteilung der Behörde erweist sich daher als unrichtig.  Vollkommen unerheblich sind die mit dem angefochtenen Straferkenntnis gleichzeitig übermittelten Fotos, zumal das Verwaltungsstrafverfahren zur GZ MA67/67/2018 wegen einer angeblichen Übertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung nach Mitteilung der Behörde eingestellt worden ist.
Die drei Lichtbilder sind daher im gegenständlichen Verfahren völlig irrelevant, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass aus den Fotos weder „Tatort“ noch „Tatzeit“ hervorgehen. Wie bereits in dem - bereits eingestellten - Verfahren ausgeführt, war das Fahrzeug zum Beanstandungszeitgunkt nicht auf öffentlichem Grund, sondern in der hauseigenen Tiefgarage abgestellt.

Die beigelegten Fotos sollen offensichtlich den lnhalt des fehlerhaften Bescheides in unzulässiger Weise rechtfertigen. Eine derartige Begründung ist in rechtlicher Hinsicht verfehlt.

Da ich die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, stelle ich nachstehende ANTRÄGE:

. auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Wien;
. auf Einvernehme meiner Person als Beschuldigter; und
. auf Beischaffung des Aktes zur GZ: MA67/67/2018; sowie nach Durchführung des Beweisverfahrens auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , zur Zahl MA67/567/2019, und Einstellung des Verfahrens."

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Das Bundesfinanzgericht richtete an den Bf am folgendes Schreiben:

"Sie bringen in Ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass die Feststellung der Behörde, Sie hätten innerhalb der zweiwöchigen Frist der Behörde keine Auskunft erteilt, unrichtig sei, da Sie tatsächlich dem angeforderten behördlichen Verlangen durch fristgerechte Übermittlung der ordnungsgemäß ausgefüllten Lenkerauskunft vollinhaltlich entsprochen hätten. Mit Schriftsatz vom sei die Lenkerauskunft vom  samt Postbestätigung vom vorgelegt und Ihre Einvernahme als Beschuldigter beantragt worden.

Die nachweislich fristgerechte Übergabe des Schriftstückes an die Post könne wohl nicht dazu führen, dass Sie darüber hinaus das tatsächliche Zukommen nachzuweisen hätten, zumal für einen Verlust am Postweg keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Offensichtlich sei daher die Lenkerauskunft nicht am Postweg, sondern innerhalb der Behörde in Verlust geraten - oder einfach im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren unberücksichtigt geblieben, sodass Sie keinerlei Verschulden am angeblichen Nichteinlangen des Schriftstückes treffe. Bemerkenswerterweise behaupte die belangte Behörde auch gar nicht explizit, dass Sie die Lenkerauskunft nicht zur Post gegeben hätten. Die erstinstanzliche Behörde verkenne, dass nicht eine „nachträgliche“ Nennung des Fahrzeuglenkers erfolgt, sondern eine Kopie der fristgerechten Lenkerauskunft vom vorgelegt worden sei.

Das Beweisverfahren habe daher zweifelsfrei ergeben, dass die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß § 2 Parkometergesetz nicht verletzt, sondern vielmehr diese innerhalb der Frist vom 10. Jänner bis ohne jede Einschränkung erfüllt worden sei.

Bezüglich Ihrer Ausführungen wird auf die nachstehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat der Absender die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde zu tragen.

In seinem Erkenntnis vom , 1855/75, sprach der VwGH aus, dass die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolge.

In seinen Erkenntnissen vom , 95/17/0211, und vom , 93/03/0156, stellte der VwGH fest, dass die (Lenker-)Auskunftspflicht nur dann erfüllt sei, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung sei der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen sei, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft sei.

Auch in seinen Erkenntnissen vom , 96/02/0050, und vom , 2001/02/0001, erkannte der VwGH, dass der Absender die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde zu tragen habe.

In seinem Erkenntnis vom , 2009/05/0118, führte der VwGH wörtlich aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein Anbringen nach § 13 Abs 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also auch tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen. So hat ein Berufungswerber selbst zu ermitteln, ob er eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 97/07/0179, mwN und vom , 2005/15/0137).

Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt, sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0042).

Die Vorlage eines Sendeberichtes mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (siehe in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom , 95/21/1246, und zum ähnlich gelagerten Fall der Sendung von der Behörde an die Partei das hg. Erkenntnis vom , 2008/03/0137, oder zur ebenfalls ähnlich gelagerten Konstellation einer Übermittlung mittels E-Mail das hg. Erkenntnis vom , 2002/03/0139).

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein "OK-Vermerk" technisch möglich ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2006/19/0606, mwN).

Der OGH führt zu dieser Problematik in seinem Beschluss vom , 7 Ob 94/04 f, aus, dass abgesehen davon, dass mehrere Gründe für das Nichteinlangen eines Telefax in Frage kommen (neben einer Belegung oder einem Nichtfunktionieren des Empfangsgerätes sind etwa auch Eingabefehler oder ein Defekt des Sendegerätes oder eine Überlastung des Telefonnetzes etc möglich), das Nichteinlangen eines Telefax stets dem Einschreiter zum Nachteil gereichen muss. Wie Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 § 74 ZPO Rz 38 dazu zutreffend ausführe, entspreche es nämlich einem generellen Prinzip bei Eingaben, dass der Schriftsatz bei Gericht einlangen müsse, um verfahrensrechtliche Wirkungen auszulösen. So wahre zwar zB die korrekte Aufgabe eines Rechtsmittels bei der Post an sich die Frist, doch helfe das nichts, wenn der Brief auf dem Postweg verloren gehe und nie zum Gericht komme (Schneider, AnwBl 1989, 453; ebenso JBl 1956, 367; vgl VwGH 97/07/0179 mwN)..."

Auch in einem neueren, zu einem Finanzverfahren ergangenen, Erkenntnis () verwies der VwGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt und die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde den Absender trifft. Dafür reiche der Beweis der Postaufgabe nicht aus (Verweis auf , nichts anderes ergebe sich aus dem Erkenntnis vom , 2002/13/0165, VwSlg 8109 F/2006, in dem die erwähnten Grundsätze nur auf die Übermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übertragen worden seien)(ÖStZ 2018/203, 15-16/2018, S. 442).

Auf Ihren Fall bezogen bedeutet dies, dass die von Ihnen in Beantwortung der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mit Schreiben vom vorgelegte mit datierte Lenkerauskunft (Kopie) und die gleichzeitig vorgelegte Rechnung Nr. 123 der Österreichischen Post AG vom über die Freimachung eines Poststückes nach der Judikatur keinen geeigneten Nachweis dafür darstellt, dass das Schriftstück bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist.

Sie werden um Bekanntgabe binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ersucht, ob Sie Ihre Beschwerde und/oder die beantragte mündliche Verhandlung im Hinblick auf die obige Judikatur weiterhin aufrechterhalten."

Der Bf. beantwortete das Schreiben wie folgt (E-Mail vom ):

"Die zitierte Judikatur ist mir an sich bekannt, wenngleich sie im Ergebnis zur Folge hat, dass eine postalische Beförderung eines Schriftstückes trotz nachweislicher, fristgerechter Postaufgabe – wie es hier wohl unstrittig der Fall ist – aufgrund der Risikoüberwälzung an den Absender als Nachweis für die Einhaltung einer behördlichen Frist grundsätzlich nicht (mehr) ausreicht.

Die Behauptung der Behörde, eine bestimmte Sendung sei nicht eingelangt, ist bekanntlich nur schwer zu widerlegen.

Da auch elektronische Eingaben bzw. eine Übermittlung per Telefax nicht anerkannt werden bzw. immer auf Gefahr des Absenders erfolgen, bleibt letztlich nur die Möglichkeit der persönlichen Übergabe eines Schriftstückes direkt bei der Behörde (gegen Ausfolgung einer Übergabebestätigung), um sicherzustellen, dass der allenfalls erforderliche Einlangensnachweis erbracht werden kann. Ein Vorgang, welcher verdeutlicht, wie ausbaufähig unser Rechtsschutzsystem noch ist.

Im konkreten Fall kommt noch dazu, dass die Behörde selbst die Übersendung eines Formulares, nämlich die Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers, anfordert.  Es handelt sich hier also nicht um die Eigeninitiative eines Rechtsschutzinteressenten (wie es etwa bei der Einbringung eines Rechtsmittels der Fall wäre), sondern um einen behördlichen Auftrag, welcher nur durch Übersendung einer bestimmten Erklärung erfüllt werden kann, um Rechtsnachteile bzw. ein Strafverfahren abzuwenden.

Da ich davon ausgehe, dass Sie Ihrer Entscheidung die ständige Rechtsprechung zugrundelegen werden, verzichte ich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beantrage jedoch gleichzeitig im Hinblick darauf, dass mich keinerlei Verschulden an der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung trifft, die wider mich verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf wurde von der MA 67 als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges mit Schreiben vom um Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ersucht.

Das Lenkerauskunftsersuchen wurde vom Bf nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) langte bei der Behörde keine Lenkerauskunft ein.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den Zustellnachweis betreffend die Übernahme des Lenkerauskunftsersuchens.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und
jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die
Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß
Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls
das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960,
BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt
war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem
bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen
und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer
schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine
solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind
diese Aufzeichnungen zu führen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; ; ; vgl. auch ; G43/85; G72/85; G112/85; G113/85, VfSlg. 10.505) ist Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (Anm.: Die zu § 1a Wiener Parkometergesetz 1974 ergangene Judikatur findet auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz Anwendung).

Die Erteilung einer unrichtigen (vgl ), einer unvollständigen (vgl ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl ) ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten. Hierbei handelt es sich um voneinander nicht zu unterscheidende strafbare Handlungen.

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogen. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1991, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl , , ).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der
Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten
ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift
kein Verschulden trifft (vgl. ua. ,
2002/17/0320). Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu
geschehen (vgl. , , vgl
auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E
127 zitierte hg. Judikatur).

Der Bf bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass die Feststellung der Behörde, dass er innerhalb der zweiwöchigen Frist der Behörde keine Auskunft erteilt habe, unrichtig sei, da er tatsächlich dem angeforderten behördlichen Verlangen durch fristgerechte Übermittlung der ordnungsgemäß ausgefüllten Lenkerauskunft vollinhaltlich entsprochen habe. Mit Schriftsatz vom sei die Lenkerauskunft vom  samt Postbestätigung vom vorgelegt und seine Einvernahme als Beschuldigter beantragt worden.

Die nachweislich fristgerechte Übergabe des Schriftstückes an die Post könne wohl nicht dazu führen, dass er darüber hinaus das tatsächliche Zukommen nachzuweisen habe, zumal für einen Verlust am Postweg keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Offensichtlich sei daher die Lenkerauskunft nicht am Postweg, sondern innerhalb der Behörde in Verlust geraten oder einfach im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren unberücksichtigt geblieben, sodass ihn keinerlei Verschulden am angeblichen Nichteinlangen des Schriftstückes treffe. Bemerkenswerterweise behaupte die belangte Behörde auch gar nicht explizit, dass er die Lenkerauskunft nicht zur Post gegeben habe.

Die erstinstanzliche Behörde verkenne, dass nicht eine „nachträgliche“ Nennung des Fahrzeuglenkers erfolgt, sondern eine Kopie der fristgerechten Lenkerauskunft vom vorgelegt worden sei. Das Beweisverfahren habe daher zweifelsfrei ergeben, dass die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß § 2 Parkometergesetz nicht verletzt, sondern vielmehr diese innerhalb der Frist vom 10. bis ohne jede Einschränkung erfüllt worden sei.

Der Bf legte der Behörde in Beantwortung der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mit Schreiben vom eine Kopie der Lenkerauskunft und zum Nachweis von dessen Aufgabe die Rechnung Nr. 123 der Österreichischen Post AG vom über die Freimachung eines Poststückes (zu zahlender Betrag € 1,95) (Anm.: = Tarife Brief allgemein 20 bis 75g) vor.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Auskunftspflicht nur dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (, ).

In seinem Erkenntnis vom , 1855/75 sprach der VwGH aus, dass die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolge. Auch in seinen Erkenntnissen vom , und vom , 96/02/0050, erkannte der VwGH, dass der Absender die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde zu tragen hat.

In seinem Erkenntnis vom , 2009/05/0118, führte der VwGH wörtlich aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also auch tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen. So hat ein Berufungswerber selbst zu ermitteln, ob er eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 97/07/0179, mwN und vom , 2005/15/0137).

Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt, sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0042)...

Wie Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 § 74 ZPO Rz 38 dazu zutreffend ausführe, entspreche es nämlich einem generellen Prinzip bei Eingaben, dass der Schriftsatz bei Gericht einlangen müsse, um verfahrensrechtliche Wirkungen auszulösen. So wahre zwar zB die korrekte Aufgabe eines Rechtsmittels bei der Post an sich die Frist, doch helfe das nichts, wenn der Brief auf dem Postweg verloren gehe und nie zum Gericht komme (Schneider, AnwBl 1989, 453; ebenso JBl 1956, 367; vgl VwGH 97/07/0179 mwN)..."

Auch in einem neueren, zu einem Finanzverfahren ergangenen, Erkenntnis () verwies der VwGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt und die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde den Absender trifft. Dafür reiche der Beweis der Postaufgabe nicht aus (Verweis auf , nichts anderes ergebe sich aus dem Erkenntnis vom , 2002/13/0165, VwSlg 8109 F/2006, in dem die erwähnten Grundsätze nur auf die Übermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übertragen worden seien)(ÖStZ 2018/203, 15-16/2018, S. 442).

Der Bf. legte zur Glaubhaftmachung, dass er die Lenkerauskunft fristgerecht erteilt hat, eine Kopie der mit datierten Lenkerauskunft und die Rechnung Nr. 123 der Österreichischen Post AG vom über die Freimachung eines Poststückes vor.

Das Lenkerauskunftsersuchen kam jedoch - aus welchen Gründen immer - bei der Behörde nicht an.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (,  ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, da die Auskunft gegeben wurde, das Fahrzeug sei zum Beanstandungszeitpunkt niemandem überlassen gewesen. Somit wurde die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.

Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten berücksichtigt.

Erschwernisgründe sind nicht hervorgekommen.

Der Bf hat das Lenkerauskunftsersuchen nach der von ihm vorgelegten Rechnung der Post AG am zur Post gegeben. Das Lenkerauskunftsersuchen langte - aus welchen Gründen immer - nicht bei der Behörde ein. 

Durch die Beibringung der vorgenannten Beweismittel (ausgefülltes, in Kopie vorgelegtes Lenkerauskunftsersuchen vom , Rechnung der Post AG vom ) hat der Bf versucht glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, erfolgt nach der ständigen Judikatur des VwGH die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders und trifft die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde den Absender. Die Postaufgabe ist nicht ausreichend.

Da eine andere Nachweisführung nur schwer möglich ist und der Bf seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren im Bereich seiner Möglichkeiten nachgekommen ist, erachtet das Bundesfinanzgericht eine Geldstrafe von € 36,00 als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wann eine Lenkerauskunft unrichtig, verspätet, nicht vollständig oder als nicht erteilt anzusehen ist, ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. 

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG (für die belangte Behörde)
die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500440.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at