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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.04.2019, RV/5101957/2015

Spende an staatlich anerkannte religiöse Bekenntnisgemeinschaft als Sonderausgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache des BF, whft. in WS, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , zur Steuernummer (StNr.) 12, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der abgabenbehördlichen Beschwerdevorentscheidung vom  abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der bezeichneten Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, welche einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des bezeichneten Finanzamtes vom wurde – über entsprechenden Antrag vom gemäß § 41 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 – die Einkommensteuer 2014 zur genannten StNr. des, im Veranlagungsjahr ausschließlich nichtselbständige Einkünfte (von einer gehaltsauszahlenden Stelle/einem Arbeitgeber) iSd § 2 Abs. 3 Z 4 und § 25 EStG 1988, beziehenden Beschwerdeführers (Bf.), unter Berücksichtigung des für die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte von den erzielten (steuerpflichtigen) Einkünften laut (übermitteltem) Lohnzettel abzuziehenden Pauschbetrages an Werbungskosten von € 132,00; des vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug zu bringenden Pauschbetrages für Sonderausgaben von € 60,00; sowie der von der für das Einkommen nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 ermittelten Einkommensteuer abzuziehenden Absetzbeträge, nämlich des Verkehrsabsetzbetrages (€ 291,00) und des Arbeitnehmerabsetzbetrages (€ 54,00); unter Anrechnung der – bereits im Steuerabzugsverfahren entrichteten – Lohnsteuer (€ 1.707,19), mit Null festgesetzt bzw. festgestellt, dass sich aus der durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung für den Antragsteller keine Nachforderung ergebe.

Im og. Antrag hatte der Bf. – im Pkt. 9 seiner Erklärung (Sonderausgaben) – zusätzliche Sonderausgaben, u. zw. für Versicherungs-prämien und –beiträge (KZ 455) im Ausmaß von € 204,00 sowie, unter der KZ 458, für Beiträge an gesetzliche anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften einen Betrag von € 1.200,00 geltend gemacht.

Hinsichtlich des von der Erklärung abweichenden Bescheidspruches [§ 93 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO)] wurde von der Abgabenbehörde auf eine telefonische Besprechung der Sach- und Rechtslage verwiesen.

Mit Schreiben vom erhob der Bf. gegen den genannten Bescheid (form- und fristgerecht) Beschwerde iSd § 243 BAO und begehrte unter Hinweis darauf, dass die Lohnsteuer nicht richtig bzw. nicht gesetzeskonform festgesetzt worden sei, eine Neuberechnung der Abgabe. Er habe zwei Kinder (vgl. Pkt. 5.3 des Antrages) und habe überdies die in einer mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung genannte Spende von € 1.200,00 an die Pfingstkirche Gemeinde Gottes geleistet. Darüber hinaus machte der Bf. – unter Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung sowie einer Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro – das Pendlerpauschale geltend.

Über Vorhalt des Finanzamtes (Vorlage von Zahlungs-belegen oder –bestätigungen hinsichtlich der Kirchensteuer) reichte der Bf. unter Anschluss der bereits vorgelegten Spendenbestätigung eine (weitere, ausgefüllte) Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 ein, in der unter Pkt. 9, KZ 458, erneut die vorgenannte Spende von € 1.200,00 als Sonderausgabenerhöhungsbetrag, sowie – unter Pkt. 10. (Werbungskosten, Pendlerpauschale/-euro), KZ 718 – das Pendlerpauschale iHv. € 372,00 angegeben wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (§ 262 BAO) änderte die Abgabenbehörde den angefochtenen Bescheid vom insofern ab, als für die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte (neben dem Werbungskostenpauschalbetrag lt. Erstbescheid) ein Pendlerpauschale iHv. € 372,00 in Abzug gebracht sowie neben dem Sonderausgabenpauschalbetrag (lt. Erstbescheid), ein Kinderfreibetrag für haushaltszugehörige Kinder von € 440,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte und von der sodann lt. Tarif ermittelten Steuer als (weiterer) Absetzbetrag der Pendlereuro (€ 22,00) abgezogen wurde; und die Einkommensteuer 2014, unter Anrechnung der (entrichteten) Lohnsteuer, mit € minus 318,00 (Abgabengutschrift) neu festsetzte.

Begründend dazu wurde zur Nichtgewährung des geltend gemachten (erhöhten) Sonderausgabenabzuges laut KZ 458 festgestellt, dass nur Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften bzw. an in Österreich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum, nicht aber auch Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiösen Zielsetzungen und Sekten, entsprechend abzugsfähige Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 darstellten.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. (form- und fristgerecht) die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag; § 264 BAO) und begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Erlassung einer neuen Sachentscheidung mit dem seinem Beschwerdebegehren um Anerkennung des geltend gemachten Kirchenbeitrages iHv. € 1.200,00 entsprochen werden sollte.

Mit Aktenvorlage an das Bundesfinanzgericht vom (§ 265 Abs. 1 BAO) beantragte die Abgabenbehörde unter Hinweis auf den dargestellten Sachverhalt die Abweisung der Beschwerde.

Über die vorliegende Beschwerde wurde erwogen:

1. Rechtslage:

§ 2 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 idgF zufolge ist das Einkommen als Gesamtbetrag der innerhalb eines Kalenderjahres bezogenen Einkünfte, d. i. bei im Veranlagungszeitraum ausschließlich erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18); der außergewöhnlichen Belastungen (§§34 f), sowie der Freibeträge nach §§ 104, 105 und 106a; der Bemessung der (jährlichen) Einkommensteuer zu Grunde zu legen.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1999 bilden Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der (aus außerbetrieblichen Einkunftsarten; so z. B. nach § 25, erzielten) Einnahmen, bei der jeweiligen (außerbetrieblichen) Einkunftsart abzuziehende Werbungskosten mit der Maßgabe, dass dies für Aufwendungen/Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern („im folgenden“ Text des § 16) ausdrücklich für zulässig erklärt wird.

Werbungskosten nach Abs. 1 sind, Z 6 leg. cit. zufolge, Ausgaben des Steuerpflichtigen für dessen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit für derartige, (im Übrigen) durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegoltene Aufwendungen, zusätzlich nach lit. a bis j ein sog. Pendlerpauschale, sowie nach § 33 Abs. 5 Z 4 ein sog. Pendlereuro zusteht.

Ist dem Arbeitnehmer, dem für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung steht, die Benützung eines Massenbeförderungsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt, wenn der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen/Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, bei einer Entfernung von 2 bis 20 km das Pendlerpauschale € 372,00 jährlich (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a bis e leg. cit.).

Für bei nichtselbständigen Einkünften dem Steuerpflichtigen erwachsende Werbungskosten sieht § 16 Abs. 3 leg. cit. ein, dem Steuerpflichtigen ohne besonderen Nachweis zu gewährendes Werbungskostenpauschale von € 132,00 jährlich vor, welches jedoch u. a. nicht die Pauschbeträge gemäß Abs. 1 Z 6 mitumfasst.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind u. a. bestimmte, nachfolgend bezeichnete Beiträge und Versicherungsprämien, soweit sie nicht (bereits) Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, bei der Ermittlung des (zu ermittelnden) Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen.

§ 18 Abs. 1 Z 5 leg. cit. zufolge stellen verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch bis zu € 400,00 jährlich, Sonderausgaben dar. Dabei stehen in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) gleich, die einer in Österreich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 leg. cit. sind des Weiteren bei der Ermittlung des Einkommens folgende, keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellenden Ausgaben als Sonderausgaben abzuziehen:

Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach dem Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie

a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4, sowie

b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6

geleistet werden.

Die Zuwendung ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung zu enthalten. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch den Zuwendungsempfänger eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den belegnotwendigen Inhalten auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.

Steht den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenüber, sind sie dennoch als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist ebenso wenig abzugsfähig, wie Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden.

Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6.

Die einzelnen für die genannte Spendenbegünstigung in Betracht kommenden Zuwendungsempfänger sind in der Bestimmung des § 4a EStG 1988 aufgezählt.

§ 4a Abs. 2 leg. cit. nennt (vorerst) als begünstigte Zwecke (Z) 1. die Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 genannten Einrichtungen; (Z) 2. die Erfüllung der den in Abs. 4 genannten Einrichtungen zukommenden Zwecke; (Z) 3. die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Abs. 5 genannten Einrichtungen nämlich (lit.) a) mildtätiger Zwecke iSd § 37 BAO, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR verfolgt werden; (lit.) b) die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll; (lit.) c) die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden); (lit.) d) Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz); oder (lit.) e) die dem Tierschutzgesetz entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR, wobei das Tierheim eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft iSd Abs. 5 darstellen muss und dessen Führung den Anforderungen der Tierheim-Verordnung entsprechen muss; sowie (Z) 4. die Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes, die aufgrund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften durch die in Abs. 6 genannten Einrichtungen zu erfüllen sind.

§ 4a Abs. 3 nennt als begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke

(Z) 1. Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

(Z) 2. durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

(Z) 3. die Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie dieser entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

(Z) 4. juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

(Z) 5. juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne der Z 1 bis 3 zumindest mehrheitlich beteiligt sind, und die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind; sowie

(Z) 6. juristische Personen, die ausschließlich mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst und gemeinnützig iSd §§ 34 ff BAO sind.

Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 2 genannten Zwecke sind laut Abs. 4 leg. cit. die Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung (lit. a); bestimmte Österreichische Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und anderen Rechtsträgern, wenn diese eine den vorgenannten Museen vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und in geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Hinsicht Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung zur Schau stellen (lit. b); das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds (lit. c); österreichischebzw. bestimmte ausländischeDachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist (lit. d); die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (lit. e); die diplomatische Akademie und andere vergleichbare Einrichtungen (lit. f) sowie Einrichtungen mit Sitz in der EU oder einem „umfassenden“ Amtshilfestaat, wenn sie den in lit. a bis c genannten Einrichtungen vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen (lit. g).

Als begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke gelten Abs. 5 leg.  cit. zufolge Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1988;Körperschaften des öffentlichen Rechts; vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates des EWR sowie Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des KStG  1988, deren ausschließlicher Zweck das Sammeln von Spenden ist.

Abs. 6 leg. cit. nennt als begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der Abs. 2 Z 4 genannten Zwecke namentlich die freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände.

Abs. 7 leg. cit. zufolge gilt für derartige Zuwendungen, dass (Z) 1. die Zuwendungen an die in Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4 lit. d und in Abs. 5 genannten Einrichtungen nur soweit abzugsfähig sind, als aus der beim Finanzamt Wien 1/23 zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen, (Z) 2. hinsichtlich der in Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 5 genannten Einrichtungen Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig sind, (Z) 3. hinsichtlich der in Abs. 6 genannten Einrichtungen die Zuwendungen nicht abzugsfähig sind, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 erfolgen, die mit einer Gemeinde im Sinne des Art. 116 B-VG wirtschaftlich verbunden ist, und (Z) 4. die Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, als freigebige Zuwendungen abzugsfähig sind, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt, wobei der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung nicht abzugsfähig ist, sowie (Z) 5. die Zuwendung auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (§ 18 Abs. 1 Z 7) nachzuweisen ist und auf Verlangen des Zuwendenden der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (§ 18 Abs. 1 Z 7) auszustellen hat.

Gemäß Abs. 8 leg. cit. bestehen für die Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannte Liste folgende Voraussetzungen:

(Z) 1. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 6 und Abs. 5 Z 1 bis 3

a) Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der BAO.

b) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 1 und 3.

c) Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 BAO fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß § 45a BAO bestehen bleiben.

d) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

(Z) 2. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie des Abs. 4 lit. d:

a) Das mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.

b) Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.

c) Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehenden Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung der Körperschaft oder des Wegfalles der begünstigten Aufgaben.

d) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Erfüllung der begünstigten Zwecke.

e) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

(Z) 3. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 4 neben den in Z 2 genannten Voraussetzungen:

a) Die Sammlung für begünstigte Zwecke gemäß Abs. 2 Z 3 ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne der lit. c, als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.

b) Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass jede Änderung der Rechtsgrundlage, insbesondere der Aufgaben der Körperschaft, sowie die Beendigung ihrer begünstigten Tätigkeit dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt gegeben werden.

c) Die Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 3 oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 der BAO herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.

d) Die Körperschaft veröffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB) entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 des UGB gelten sinngemäß. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag vorzulegen. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage, ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) in einer Liste zu veröffentlichen. Wird die Aufnahme in die Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und, wenn vorhanden, die Zahl, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu übermitteln (AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76 ab , siehe auch § 124b Z 196).

An Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 (ausgenommen Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufes von gesetzlichen Pensionsversicherungszeiten bzw. vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- bzw. Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) ist ohne besonderen Nachweis ein Jahres-Pausch(al)betrag von € 60,00 absetzbar (§ 18 Abs. 2 EStG 1988).

Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 idF BGBl I 2011/112 besteht für Ausgaben iSd Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, ein einheitlicher Höchstbetrag von € 2.920,00 jährlich.

§ 33 Abs. 5 Z 1, 2 und 4 leg. cit zufolge, stehen dem Steuerpflichtigen – nach der Anwendung des für das nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 ermittelte Einkommen geltenden Steuertarifes iSd Abs. 1 – bei Einkünften aus einem (bestehenden) Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2) ein, jeweils von der lt. Tarif errechneten Einkommensteuer abzuziehender Verkehrsabsetzbetrag von jährlich € 291,00 (Abs. 5 Z 1); wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen, ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von jährlich € 54,00; (Abs. 5 Z 2); sowie ein, ebenfalls als Absetzbetrag konzipierter (sog.) Pendlereuro von jährlich € 2,00/km der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn ein Anspruch auf das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 besteht (Abs. 5 Z 4), zu.

Darüber hinaus stand dem Steuerpflichtigen für das Veranlagungsjahr 2014 für ein Kind, für das ihm oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate/Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag iSd §§ 106 Abs. 1 iVm 33 Abs. 3 oder ein Unterhaltsabsetzbetrag nach §§ 106 Abs. 2 iVm 33 Abs. 4 Z 3 EStG gewährt wurde, auch ein sog. Kinderfreibetrag in Höhe von (jeweils) € 220,00 jährlich, zu (§ 106a EStG 1988 idF BGBl I 2009/151).

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Unbestritten steht auf Grund der Aktenlage zur StNr. des Bf. sowie zur StNr. seiner – im Beschwerdejahr ebenfalls einkommensteuerpflichtigen, (nichtselbständige Einkünfte von € 12.077,75 beziehenden – Ehegattin (34) bzw. deren SVNr. 56 (Familienbeihilfeverfahren), für das BFG fest, dass dem Bf. die aus der abgabenbehördlichen Beschwerdevorentscheidung ersichtlichen Bemessungsgrundlagen des (bei der darin erfolgten Steuerfestsetzung zur Anwendung gelangten) Pendlerpauschales von € 372,00; des Werbungskostenpauschales von € 132,00; des Sonderausgabenpauschales von € 60,00 und der Kinderfreibeträge für (2) haushaltszugehörige Kinder iHv. € 440,00; sowie des Verkehrsabsetzbetrages von € 291,00; des Arbeitnehmerabsetzbetrages von € 54,00 und des Pendlereuros von € 22,00; auf Grund der entsprechend dargestellten Rechtslage zustehen.

Streit besteht im Beschwerdefall einzig und allein im Hinblick auf die „Anerkennung“ bzw. Berücksichtigung der vom Bf. zusätzlich geltend gemachten Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 iHv. € 1.200,00 für eine von ihm geleistete Spendenzahlung an die in der Bestätigung vom genannte Empfängerin.

Bei der genannten Zahlungsempfängerin der „Spende“ handelt es sich um eine (in Österreich) nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl I Nr. 19/1998 idF BGBl I Nr. 75/2013, durch den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vom , GZ. BMBWK-T12.056/0004-KA/c/2001, staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft, der seit der sich aus dem genannten Gesetz bzw. dem bezeichneten Bescheid ergebende Status der Rechtspersönlichkeit zukommt (Quelle: www.bundeskanzleramt.gv.at). In der auf der Homepage des BMF gemäß § 4a Abs. 8 lit. d Z 2 EStG 1988 veröffentlichten Liste der vom Finanzamt 1/23 ausgestellten Spendenbescheide scheint die Empfängerin der gegenständlichen Spende nicht auf.

3. Rechtliche Würdigung:

A) Zum Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988:

Derartige, mit einem jährlichen Höchstbetrag von maximal € 400,00 beschränkte, Sonderausgaben können verpflichtende (Beitrags-)Zahlungen entweder an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, wie etwa die Altkatholische Kirche (RGBl Nr. 99/1877); die Evangelischen Kirchen (BGBl Nr. 182/1961); die Griechisch-orientalische Kirche (BGBl Nr. 229/1967) oder die Katholische Kirche (BGBl II Nr. 2/1934); oder an ebenfalls in Österreich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR, so etwa die französische katholische Kirche oder die deutsche evangelische Kirche, sein.

Über verpflichtend zu leistende Beiträge an die nach der österreichischen Rechtsordnung anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften informiert (auch) eine entsprechende, die jeweilige Rechtsgrundlage der Anerkennung anführende, Liste auf der Homepage des BMF (service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden).

An andere Empfänger, etwa an religiöse, ebenfalls staatlich anerkannte Bekenntnisgemeinschaften sowie an (gemeinnützige) Vereine mit religiösen Zielsetzungen oder an Sekten, auf Grund einer bestehenden (gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen) Verpflichtung geleistete Beiträge können ebenso wie an (anerkannte) Kirchen und Religionsgesellschaften iSd Abs. 1 aus freiem Willen, nicht aber aus einer Pflicht heraus geleistete, Zahlungen („Spenden“), stellen keine (abzugsfähigen) Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 dar (vgl. etwa ; ; , sowie Jakom/Vock EStG, 2017; § 18 Rz 116, mwH).

B) Zum Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988:

Die genannte Spendenabzugsbegünstigung umfasst einerseits freigiebige (in Sach- oder Geldleitungen bestehende) Zuwendungen an die in § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 EStG 1988 genannten Einrichtungen (lit. a) und, andererseits, freigiebige Geld-Zuwendungen an begünstigte Körperschaften iSd § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6; Abs. 5 und 6 EStG 1988. Die (begünstigende) Empfängereigenschaft ergibt sich entweder aus dem Gesetz (§ 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 lit. a bis c und lit. e bis g, sowie Abs. 6 leg. cit.) oder aber, für die Fälle des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4 lit. d und Abs. 5, aus dem Vorliegen eines gemäß § 4a Abs. 8 vom Finanzamt Wien 1/23 für den jeweiligen Zuweisungsempfänger ausgestellten und entsprechend auch veröffentlichten Bescheides (vgl. dazu etwa ; Vock aaO, Rz 126, mwH).

Da es sich bei der in der vom Bf. vorgelegten Spendenbestätigung genannten religiösen Bekenntnisgemeinschaft weder um eine der in § 18 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten Einrichtungen, noch um eine begünstigte Körperschaft nach § 18 Abs. 1 Z 7 lit. b handelt, kommt auch ein entsprechender Sonderausgabenabzug für geleistete Spenden nicht in Betracht.

Da sich somit die (abändernde) Beschwerdevorentscheidung als der für den Anlassfall geltenden Rechtslage entsprechend erweist, war im Rahmen der zu treffenden Sachentscheidung iSd § 279 BAO der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die getroffene Entscheidung über die zu beurteilenden Rechtsfragen der angeführten Rechtssprechung folgt, war eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.  

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Sonderausgaben
Kirchenbeiträge
Spenden
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101957.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at