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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.11.2018, RV/4100439/2016

Kein vorhergehender Abspruch über Bescheidbeschwerde mittels BVE

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ri in der Beschwerdesache Bank1, Anschr1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Körperschaftsteuer 2014 den Beschluss gefasst:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 Bundes-Verfassungsverfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25 a VwGG unzulässig. 

Entscheidungsgründe

Im Gefolge einer bei der Beschwerdeführerin (Bf) abgeführten abgabenbehördlichen Außenprüfung erließ die belangte Behörde - den Feststellungen des Prüfers folgend - einen nunmehr in Anfechtung stehenden Körperschaftsteuerbescheid 2014. Dieser Bescheid erging mit Datum .

Mit der in verlängerter Frist erhobenen Beschwerde vom wandte sich die Bf gegen den genannten Bescheid und bekämpfte diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Konkret wandte sich die Bf gegen die von der belangten Behörde vorgenommene außerbilanzielle Hinzurechnung jener Spareinlagen, die dreißig Jahre und mehr nicht bewegt wurden.

Das Finanzamt legte die gegenständliche Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidungen (BVE) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Gleichzeitig beantragte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des BFH die Abweisung des Rechtsmittels.

Über diese Beschwerde hat das Gericht den erwogen:

Gemäß § 243 BAO in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Die Bestimmung des § 262 BAO ordnet an: 

"(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat."

Wie ausgeführt, entscheiden gemäß § 243 BAO über Bescheidbeschwerden die Verwaltungsgerichte. Selbst wenn im bezughabenden Beschwerdeantrag das zuständige Verwaltungsgericht genannt wird (was ggst allerdings nicht der Fall war), so bedeutet dies nicht, dass gemäß § 262 Abs. 2 lit a BAO die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hätte. Ein Antrag auf ungesäumte (dh ohne Erlassung einer BVE zu erfolgende) Vorlage der Beschwerde an das BFG müsste explizit im Beschwerdeschriftsatz  gestellt werden, sodass keine Zweifel an der Absicht der Bf bestehen, dass diese auf die Erlassung einer sonst - abgesehen vom Zutreffen der hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 262 Abs. 3 und 4 BAO - für die Abgabenbehörde zwingenden Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich verzichtet.

Eine derartige Verzichtserklärung liegt dem Bundesfinanzgericht nicht vor.

Da in Bezug auf die Bescheidbeschwerde vom  keine verpflichtende BVE erging, besteht für das Bundesfinanzgericht derzeit keine Zuständigkeit über die vorliegende Beschwerde meritorisch abzusprechen.

Zu einer Entscheidung in der Sache ist das Bundesfinanzgericht im Regelfall nur dann zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. etwa und ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorlagebericht der Abgabenbehörde (für sich) nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs. 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde.

Aus diesem Grunde ist daher der finanzamtliche Vorlagebericht vom nicht zurückzuweisen, sondern ist das Beschwerdeverfahren wegen Unzuständigkeit einzustellen (vgl. ).

Abschließend bleibt anzumerken, dass die belangte Behörde sich im weiteren Verfahren mit den Beschwerdeeinwendungen auseinanderzusetzen haben wird; dies insbesondere im Blickwinkel der Aussagen des BFG-Erkenntnisses vom , RV/2100053/2017.

Begründung nach § 25a Abs 1 VwGG

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen gegenständlich allesamt nicht zu. Die Frage der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes bei Vorlage einer Beschwerde ohne vorhergehende Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde bei Nichtvorliegen der im Gesetz in abschließender Weise angeführten Ausnahmen (§ 262 Abs 2 bis 4 BAO) ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100439.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at