Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.06.2019, RV/7103079/2019

Keine Zurückziehung des Vorlageantrages nach Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7103079/2019-RS1
Ist eine Entscheidung einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam erlassen worden, treten die Rechtskraftwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erweist sich eine Antragsrückziehung nach Erlassung einer Entscheidung als unzulässig.

Entscheidungstext

 

BESCHLUSS  

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache des Bf., C-Straße, über dessen Antrag vom auf Zurückziehung des Vorlageantrages vom betreffend der Beschwerde gegen Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 beschlossen:
 

Der Antrag des Bf. vom auf Zurückziehung des - das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht auslösenden -
Vorlageantrages vom wird als unzulässig zurückgewiesen.
 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im gegenständlichen Fall erhob der Bf. mit E-Mail Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem sein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 wegen Verspätung zurückgewiesen wurde.

In weiterer Folge führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung für 2010 für den Bf. mit Beschwerdevorentscheidung durch und setzte die Einkommensteuer mit einer Gutschrift fest.

Darauf erhob der Bf. abermals Beschwerde (Vorlageantrag) und legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, welches mit Erkenntnis das Beschwerdeverfahren beendete.

Danach erklärte der Bf. seinen Vorlageantrag zurückzuziehen.

Begründung:

Auf Grundlage des oben dargestellten Verwaltungsgeschehens sowie der aktenkundigen Unterlagen ergeben sich nachstehende unstrittige und entscheidungsrelevante Feststellungen:

Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer (Bf.) reichte mit am bei der deutschen Post zur Versendung abgegebenem Paket seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 ein, welche am beim Finanzamt einlangte.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 als nicht fristgereicht eingebracht zurück.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. mit E-Mail vom Beschwerde und führte darin aus, dass die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung seiner Ansicht nach fristgerecht eingebracht worden sei, da er diese am letzten Tag der Frist per Post an das Finanzamt versendet habe. Als Nachweis hierfür übermittelt der Bf. Fotos von dem an das Finanzamt adressierten Paket sowie von der am ausgestellten Rechnung über die Bezahlung der Versandkosten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt die Arbeitnehemerveranlagung für 2010 durch und setzte dabei die Einkommensteuer abweichend von der Erklärung - Teile der beantragten Werbungskosten blieben dabei unberücksichtigt - mit einer Gutschrift in Höhe von € 2.152,00 fest.

Mit Schreiben vom urgierte der Bf. beim Finanzamt die neuerliche Zustellung des Steuerbescheides 2010, da er noch immer keinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 erhalten habe.

Nachdem das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung am nochmals an die Wohnanschrift des Bf. in Deutschland zustellte, beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Vorlage seiner Beschwerde und führte begründend aus, dass das Finanzamt im Rahmen der durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung die von ihm als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht in der beantragten Höhe berücksichtigt habe.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde samt zugehöriger Aktenteile dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Erkenntnis vom  zur GZ RV/7101212/2019 entschied das Bundesfinanzgericht die Beschwerdevorentscheidung vom hinsichtlich Einkommensteuer 2010 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes ersatzlos aufzuheben.

Weil dieses Erkenntnis dem Bf. an den dem Bundesfinanzgericht aus den vorgelegten Akten bekannten Zustelladressen 

  • N-Straße (Wohnanschrift aus der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung),
    sowie

  • G-Straße (Wohnanschrift aus der Beschwerde vom ), wegen "Empfänger an der angegebenen Anschrift nicht bekannt" nicht zugestellt werden konnte,
    und

  • eine vom Bundesfinanzgericht an den Bf. gerichtete E-Mail vom um Bekanntgabe einer aufrechten Zustelladresse ebenfalls unbeantwortet bzw. ergebnislos blieb,
    als auch

  • eine neue Zustelladresse vom BFG nicht festgestellt werden konnte,

verfügte das Bundesfinanzgericht am die Zustellung des Erkenntnisses vom , GZ RV/7101212/2019, durch Hinterlegung gemäß § 23 in Verbindung mit § 8 ZustellG im Akt. Somit gilt dieses Erkenntnis dem Bf. mit dem ersten Tag der Hinterlegung, das ist der , als zugestellt.

Der Amtspartei wurde dieses Erkenntnis bereits am  zugestellt.

Mit Schreiben vom - zur Post begeben am - erklärte der Bf. "... den Vorlageantrag vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 zurück[zuziehen]. ..."

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere von Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).  

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden.

Unter sinngemäßer Anwendung des § 256 BAO ist die Zurücknahme von Vorlageanträgen im § 264 Abs. 4 lit. d BAO geregelt.

Mit Erkenntnis vom , 2013/07/0099, entschied der Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde gegen einen Bescheid mit dem das Anbringen eines Beschwerdeführers - Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nach Bescheiderlassung - als unzulässig zurückgewiesen wurde. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus:

" ... Ist ein Bescheid  erlassen, wurde er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt, treten aber bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel, so werden diese Bescheidwirkungen nicht sistiert und eine Antragsrückziehung nach Erlassung eines Bescheides erweist sich als unzulässig.
...
Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheides - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftigte Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, Seite 234).
...
Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden (vgl. dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Rz 42 zu § 13). …"

Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes gelten die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zu den formellen und materiellen Rechtskraftwirkungen von Bescheiden im selben Umfang und Ausmaß für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.

Betrachtet man den gegenständlichen Sachverhalt im Lichte obiger Ausführungen so ist zweifelsfrei festzustellen, dass der Antrag des Bf. auf Zurückziehung der Vorlage seiner Beschwerde lange nach Entscheidung und Zustellung des Erkenntnisses, also nach Erledigung des das Beschwerdeverfahren einleitenden Vorlageantrages, eingebracht wurde.

Grundsätzlich zieht die Zurückziehung eines Vorlageantrages keinen weiteren über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt des Finanzamtes bzw des Bundesfinanzgerichtes nach sich. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Bundesfinanzgericht, das in der Sache zu entscheiden hatte, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keine Entscheidung erlassen hat.

Ist aber eine Entscheidung einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam erlassen und zugestellt worden, treten die Rechtskraftwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen (außerordentlichen) Rechtsmittels (Revision) wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel (Revision), so werden die Wirkungen der Entscheidungen nicht sistiert und eine Antragsrückziehung nach Erlassung einer Entscheidung erweist sich als unzulässig. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtskraftwirkungen von Entscheidungen von Verwaltungsgerichten bzw Behörden nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur ), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vorlageantrag
Zurückziehung
Zurücknahme
Rechtskraftwirkungen
Unabänderlichkeit
Rechtskraft
Verfahrenspartei
Zustellung
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103079.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at