Anerkennung der Fortbildungskosten für einen Coaching Professionallehrgang
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin bezog im Streitzeitraum Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit als "Brand Operating Manager". Mit Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 beantragte die Beschwerdeführerin ua die Anerkennung der nunmehr strittigen Fortbildungskosten für eine Coachingausbildung iHv EUR 1.566,00 sowie Fachliteratur iHv EUR 161,70.
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom legte die Beschwerdeführerin Zahlungsbestätigungen als Nachweis der Abzugsfähigkeit der beantragten Fortbildungskosten vor. Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 ohne Berücksichtigung dieser Ausgaben als Werbungskosten mit EUR -309,00 fest, weil die streitgegenständliche Coachingausbildung keine berufsspezifische Fortbildung darstelle.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Ausbildung um einen MSc Lehrgang mit universitärem Charakter und nicht bloß um die "Verbesserung kommunikativer Fähigkeiten" handle. Die Beschwerde wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin auf, Unterlagen zu den beantragten Fortbildungskosten sowie der Fachliteratur vorzulegen und Angaben zu ihrer im Veranlagungsjahr 2011 ausgeübten Tätigkeit zu machen. Die Vorhaltsbeantwortung erfolgte mit E-Mail vom , mit welcher die Beschwerdeführerin Zahlungsbestätigungen sowie eine Arbeitsplatzbeschreibung hinsichtlich ihrer Position als "Brand Operating Manager" im Veranlagungsjahr 2011 anfügte. Begründend führte sie darin aus, dass die im streitgegenständlichen Lehrgang erworbenen Fähigkeiten für die im Jobprofil angeführten Aufgaben erforderlich gewesen seien. Dabei sei va "das Leiten und Führen von cross-funktionalen Teams" ein wichtiger Teil ihrer Aufgaben gewesen, für welchen sie das notwendige Werkzeug im streitgegenständlichen Lehrgang erworben habe.
Mit Beschluss vom übermittelte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde die Vorhaltsbeantwortung vom samt Beilagen. In der Stellungnahme vom führte die belangte Behörde aus, dass seitens der Beschwerdeführerin keine berufliche Notwendigkeit für die Absolvierung des Lehrgangs bestanden habe und die Ausbildungsinhalte auch für die persönliche Lebensführung von Interesse seien, womit keine Grundlage für die Berücksichtigung als Werbungskosten bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I (Abweisung)
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin hatte im Veranlagungsjahr 2011 die Position des "Brand Operating Manager" inne.
Mit Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 beantragte die Beschwerdeführerin ua die Anerkennung der nunmehr strittigen Fortbildungskosten iHv EUR 1.566,00 sowie Fachliteratur iHv EUR 161,70. Die belegmäßig nachgewiesenen Fortbildungskosten setzten sich aus EUR 600,00 für 10 Einzelcoachings im Rahmen der Ausbildung des "Coaching Professional-Lehrgangs", EUR 186,00 für "Kosten Rauris" sowie EUR 780,00 "Seminar Rauris" zusammen. Jene im "Coaching Professional-Lehrgang" erworbenen Methoden und Kenntnisse wurden durch die Bescherdeführerin im Rahmen der beruflichen Tätigkeit insbesondere im Kundenkontakt sowie im Bereich der Teamführung verwertet und waren für ihr berufliche Entwicklung im Unternehmen erforderlich.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, welche (Fach-)Literatur in welcher betragsmäßigen Höhe erworben wurde. Die Lernunterlagen waren bereits in den Lehrgangskosten enthalten (Website).
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
In der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 gab die Beschwerdeführerin "country brand lead" als genaue Bezeichnung ihrer beruflichen Tätigkeit an. Die mit E-Mail vom übermittelte Arbeitsplatzbeschreibung bezog sich auf "Brand Operation Manager". Da die Arbeitsplatzbeschreibung die Beschwerdeführerin als Funktionsinhaberin der am übernommenen Funktion anführte, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel, dass die in der Arbeitnehmerveranlagung verwendete Bezeichnung als Synonym für die in der Arbeitsplatzbeschreibung verwendete Position verwendet wurde. Dies deckt sich auch mit den Angaben in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 ("country brand lead"), wohingegen in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 die Tätigkeitsbezeichnung noch "produktmanager" war.
Die mit E-Mail vom übermittelte Arbeitsplatzbeschreibung des "Brand Operation Manager" lautet aufzugsweise wie folgt:
"Zielsetzung der BOM-Position
Zentraler Koordinator zwischen European Brand Team und lokalem Marketing
Aktive[...] Teilnahme an der Entwicklung internationaler Markenstrategien
Führung in der Vertretung der Marke auf nationaler Ebene
Führung und Koordination des funktionsübergreifenden Teams (XFT) für Markenkunden auf nationaler Ebene
Erreichung exzellenter Standards im Kundenverkehr auf nationaler Ebene; Einbringung von Kundenwissen in die Geschäftseinheit zur Gestaltung der europäischen Markenstrategie.
Führungsrolle in der fehlerlosen Umsetzung bzw. Durchführung des Aktionsplans auf nationaler Ebene"
Zu den Aufgaben des Zuständigkeitsbereiches "Erarbeiten und Umsetzen von Marketingaktivitäten nach internationalen Richtlinien in enger Zusammenarbeit mit lokalen Marketingteams und Sales" wurde darin Folgendes angeführt:
"Markenführung
Dies ist eine leitende und kritische Position, die Führungsqualitäten auf nationaler Ebene erfordert.
Internationale Vertretung von [Unternehmen] für die entsprechenden Marken
[...]
Umsetzung der Markenstrategie auf nationaler Ebene
Führung des funktionsübergreifenden Teams im Land, d.h. Führung von anderen, deren Mitwirkung an den verschiedenen Tätigkeiten für deren Erfolg erforderlich ist; Marktfeedback
Abstimmung mit dem Kunden in Fragen des [...] Marketing; Kundenaktivitäten und -programme
Sicherung von Kundenwissen über den lokalen Kundenmarkt und Marktprobleme, Einbringen dieses Wissens in europäische Strategiepläne
Kommunikation mit Interessentengruppen bzw. wichtigen Meinungsbildnern in Abstimmung mit LCM und Medical"
Folgende Anforderungen wurden nach der Arbeitsplatzbeschreibung neben mindestens einem Teilstudium als berufliche Ausbildung auszugsweise an die Position gestellt:
"persönliche Eigenschaften und Arbeitsweise
Starke Kundenorientierung
Analytisches strategisches Verständnis
Pro-aktives [A]gieren
Fällt Entscheidungen auf der Basis von Kosten-Nutzen Analysen
Fähigkeit zur Bildung und Nutzung interner und internationaler Netzwerke
Ausgezeichnete kommunikative Fähigkeiten
Gute Verhandlungs-Fähigkeiten
Wahrnehmen der Vorbildrolle, Sichtbarkeit, Vorleben der Werte, Befolgen der Standards
Propagiert Innovation und fördert Verbesserungsprozesse
Reisebereitschaft"
Der als Beilage zur Beschwerde vom angefügte und im Verwaltungsakt befindliche Ausbildungsvertrag vom wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der Ausbildungsakademie geschlossen und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Vertragsgegenstand
§ 1 (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Teilnahme am 'Coaching Professionallehrgang - Ausbildung zum/zur systemisch-analytischen Coach'. Dieser Lehrgang stellt die weiterführende Aufbauausbildung zum/zur 'Systemische-analytischen Coach' dar und ist in Kombination laut Studiengesetz ein Lehrgang universitären Charakters (nach Verordnung vom , BGBL II 224/2005) und unterliegt samt Lehrplan den Richtlinien und Statuten der Ausbildungsakademie [...] und dem Studiengesetz.
[...]
§ 2 Zielsetzung des Lehrgangs
§ 2 (1) Ziel des Lehrgangs ist es, der/dem TeilnehmerIn die Voraussetzungen für den Erwerb der theoretischen und praktischen Fertigkeiten für fachgerechtes systemisch-analytisches Coaching zu bieten. Die Lehrinhalte bauen auf einem verauszusetzenden allgemeinen und spezifischen [siehe auch § 4/1] Wissensstand über Kommunikation und Beratung auf. Im Rahmen des Lehrgangs wird vor allem das theoretische Wissen in Bezug auf die praktische Anwendung in der Berufswelt reflektiert und vermittelt.
§ 2 (2) Die/Der TeilnehmerIn erlernt im Zuge des Lehrgangs, als Coach mit Führungskräften, Mitarbeiterinnen und Teams einen Auftrag auszuarbeiten, ihre/seine Kundinnen bei deren Veränderungsprozessen als Coach zu unterstützen, dabei die Methoden als Coach für Führungskräfte und Teams nach dem systemisch-analytischen Beratungsmodell anzuwenden sowie Methoden zur prozessbegleitenden Evaluierung der Wirksamkeit von Coaching einzusetzen.
[...]
§ 3 Dauer und Gliederung des Coaching Professionallehrgangs
[...]
§ 3 (2) Das Curriculum setzt sich zusammen aus:
[...]
4. sechs Supervisionstagen,
[...]
6. mindestens zehn Einzelcoachings (gesamt zumindest 10 Stunden), sowie
[...]
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen, Zielgruppe und Aufnahme
§ 4 (1) [...] Darüber hinaus wird eine Grundausbildung im Bereich Coaching und Beratung im Ausmaß von mindestens 150 Einheiten (davon mindestens 20 Stunden Supervision und 5 Stunden Einzelcoaching), an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung vorausgesetzt. [...]
§ 4 (2) Zielgruppe des gegenständlichen Lehrgangs sind primär Personen, die ein Diplomstudium erfolgreich abgeschlossen haben (insbesondere aus den Bereichen Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Rechtswissenschaften, Medizin und Wirtschaftswissenschaften) und/oder in den Bereichen Management, Unternehmensführung, Beratung oder Lehre tätig sind und darüber hinaus eine zusätzliche Qualifikation in ihrem Arbeitskontext erwerben wollen oder eine Tätigkeit in den Feldern Coaching, Beratung, Training oder psychosoziale Supervision anstreben.
[...]
§ 5 Ausbildungsabschluss
[...]
§ 6 Inhalte des Lehrgangs im Einzelnen
§ 6 (1) - Lehrgangsmodule im Detail
1. Update Seminar
* Techniken und Haltung
Ziel: Überblick und Einüben der zahlreichen systemischen konstruktivistischen Techniken und Methoden (Fragetechniken/Auftrags- und Zielarbeit/Beziehungsbrett/Metaphern/Externalisieren/Reflecting-Team) in Verbindung mit der Haltung nach dem 'Kieler Beratungsmodell'.
*Theorie
Ziel: Einführen in den systemischen Ansatzes des 'Kieler Beratungsmodells' und in Systemtheorie/Kommunikationstheorie/Konstruktivismus sowie das Umsetzen in unterschiedlichen methodischen Ausrichtungen.
* Üben und Aktualisieren von systemisch-konstruktivistischen Denken und Entwickeln ganzheitlicher Sichtweisen. Einheitlichen Wissenstand und gemeinsame Terminologie für die weiteren Module herzustellen.
2. Modul I - Allgemeiner Teil:
* Professional Coaching
Ziel: Definition und Rollenklärung, Erwerb von reflexiver Kompetenz - vor allem in der Praxis; Auftragserarbeitung und Contracting in spezifischen Konstellationen als interner und externer Coach.
* Theorie
Ziel: Systemtheorie bezogen auf Organisationen und Auswirkungen auf unterschiedliche Settings, Methoden der Evaluation im Einzel- und Teamcoaching, sowie Coaching-Prozessen, Standards der Qualitätssicherung.
3. Modul I - Fachspezifischer Teil:
*Techniken und Haltung
Ziel: Erarbeiten der Setting- und Rollendefinition zwischen Coach und Kundin/Kunde; Erfahrbar machen der grundsätzlichen Wirkfaktoren von Coaching.
* Vom Anliegen über die Zielbestimmung zum Auftrag
Ziel: Verfeinern der Wahrnehmung und Differenzierung von Anliegen der Kundinnen; Definieren der Kriterien für operable Ziele und Auftragsfindung in verschiedenen spezifischen Kontexten und unterschiedlichen Konstellationen.
* Contracting
Erarbeiten und Ausformulieren von evaluierbaren operablen Aufträgen, Prozessdefinition und Qualitätssicherung im Verlauf.
* Live-Beratung von Teilnehmerinnen im Kurs
Ziel: Einüben der Anwendung der Methode des systemischen Beratens nach dem 'Kieler Beratungsmodell' mit Reflecting Team durch die Teilnehmer.
4. Modul II - Allgemeiner Teil:
* Kommunikative/selbstreflexive Kompetenz
Ziel: Erwerben von Basiskompetenzen - vor allem in der Eigenwahrnehmung; Erweitern der kommunikativen und selbstreflexiven Kompetenz vorwiegend durch Selbsterfahrung im Gruppensetting.
* Soziale Kompetenz
Ziel: Einerseits Fördern der Empathie für die Kundinnen, andererseits Einüben von Abgrenzung und Wertneutralität gegenüber den Problemkonstruktionen der Kundinnen.
5. Modul II - Fachspezifischer Teil:
* Analytische Selbstreflexion
Ziel: Anwenden der analytischen Theorie auf sich als Coach und den Beratungs- und Gruppenprozess.
*Handlungsstrategien
Ziel: Erweitern der persönlichen Rollenmuster und Differenzierungsmöglichkeiten der eigenen Muster sowie von Fremdmustern. Mit Kundinnen alternative Handlungsentwürfe entwickeln und Musterunterbrechungen in der Beratung durchführen.
* Live-Beratung von Teilnehmerinnen und Gästen im Kurs
Ziel: Umsetzen und Anwenden der Methode des systemisch-analytischen Beratens.
6. Modul III - Allgemeiner Teil:
* Kieler Beratungsmodell
Ziel: Erwerben und Vertiefen der Grundsätze des Kieler Beratungsmodells - vor allem in der Praxis.
* Systemische Interventionen
Ziel: Erweiterung und Anwendung von unterschiedlichen Interventionsformen und -techniken.
7. Modul III - Fachspezifischer Teil:
* Reflecting Team
Ziel: Einüben der reflexiven Beobachtungen und Sprechformen, differenziere Anwendung und Erhöhen der Wirksamkeit der RT-Arbeit.
* Reframing
Ziel: Erleben und Entwickeln von veränderten Sichtweisen und Einüben der Technik des De- und Umkonstruierens von Problemen sowie die spezifische angemessene Kontexterweiterung.
* Sprachrapport
Ziel: Wahrnehmen und Nützen lösungs- und ressourcenorientierter Keywords der Kundinnen, Verstärken einer tragfähigen Beziehung.
8. Modul IV - Allgemeiner Teil:
* Systemtheorietische Vertiefung
Ziel: Diskussion und Erweiterung der theoretischen Zugänge zu Systemtheorie/ Konstruktivismus und Kybernetik.
* Beratungsdynamik
Ziel: Veränderungsmöglichkeiten erkennen, Wandel anregen und einleiten.
9. Modul IV - Fachspezifischer Teil
* Systemtheorie; Konstruktivismus-Konstruktionismus und Kybernetik
Ziel: Erweiterung und Integration der erkenntnistheoretischen und philosophischen Konzepte in den Anwendungsberech Coaching.
* Der Meta-Dialog in der Beratung
Ziel: Erweitern und gezieltes Einsetzen der Methode des Beratens zu zweit sowie der Technik des Reflektieren und Öffentlichmachens vor den Kundinnen.
* Vertiefung und Erweiterung der Fragetechniken
Ziel: Erweitern und Festigen der verschiedenen Fragetechniken in Abstimmung mit dem sowie Ankopplung an den Beratungsdialog mit den Kundinnen.
* Live-Beratung von Teilnehmerinnen sowie Gästen im Lehrgang
Ziel: Gewinnen von Praxis und theoretischer Reflexion im Coaching nach dem 'systemisch-analytischen Beratungsmodell'
10. Modul V - Allgemeiner Teil:
* Systemisches Konfliktcoaching
Ziel: Erwerben der Basiskompetenz und Anwendungsmöglichkeiten sowie der theoretischen Zugänge zu systemischem Konfliktcoaching.
* Dynamiken und Ursachen von Konflikten
Ziel: Erfahren und Wahrnehmen von Konflikten und Lösungsmöglichkeiten
11. Modul V - Fachspezifischer Teil
* Abgrenzung zum systemischen Mediieren
Ziel: Erwerben der Basiskompetenz mit Mediationsverfahren und Konfliktdynamiken und deren Einsatzmöglichkeiten im Rahmen von Coaching.
* Diagnose von Konflikten
Ziel: Erkennen unterschiedlicher Konfliktursachen und -Dynamiken im und während des Coachingprozesses.
* Vertiefung und Erweiterung der Fragetechniken
Ziel: Erweitern und Festigen der verschiedenen Interventionstechniken mit spezifischem Bezug auf Konfliktthemen sowie in Ankopplung an den Beratungsdialog mit den Kundinnen.
12. Modul VI - Allgemeiner Teil:
* Dynamiken in Organisationen
Ziel: Erwerben der Wahrnehmungskompetenz und Differenzierung von bewussten und unterbewussten Prozessen in Organisationen, Gruppen und Teams.
* Analytisch-systemischer Werkzeugkoffer
Ziel: Erarbeiten und Erweitern der Beratungskompetenz auf unterschiedlichen Prozessebenen.
13. Modul VI - Fachspezifischer Teil
* Unterbewusstes in Organisationen
Ziel: Erleben und Erkennen der unterschiedlichen Ausprägungen von unterbewussten Prozessen und Synamiken in Systemen.
* Teambildung und Teamentwicklung
Ziel: Erwerben der Basiskompetenz von verschiedenen methodischen Zugängen zu Teamprozessen und Beziehungskonstellationen
* Team-Coaching mit Reflecting Team
Ziel: Einüben der Teamcoaching-Techniken unter Einbeziehung der 'Ideenbörse'; Erleben und Umsetzen können der verschiedenen Aspekte des Settings.
14. Modul VII - Allgemeiner Teil:
* Teamcoaching
Ziel: Erwerben der Kompetenz und Anwendungsmöglichkeiten von Coaching in Gruppen und Teams.
* Systemische Interventionen
Ziel: Erproben der 'passenden' Interventionen in Teams und Gruppen, Meta-Ebenen im Beratungsgespräch; Einüben des kreativen Umgangs mit den synchronen Konstruktionen innerhalb von Teams.
15. Modul VII - Fachspezifischer Teil
* Auftragserarbeitung in Teams
Ziel: Erwerben und Einüben der Kompetenz, mit Teams operable Aufträge und Ziele effizient zu erarbeiten.
* Systemische Organisationsstrukturaufstellung
Ziel: Erwerben der Grundgrammatik der Organisationsstrukturaufstellungsarbeit mit Einzelpersonen und Teams.
* Systembrett
Ziel: Vertiefen und Erweitern der Anwendungsmöglichkeiten des Systembretts und der systemischen Methoden des Scuptings in Gruppen und Teams.
* Team-Coaching mit Reflecting Team
Ziel: Einüben der Teamcoaching-Techniken unter Einbeziehung der 'Ideenbörse'; Erleben und Umsetzen können der verschiedenen Aspekte des Settings.
16. Modul VIII - Allgemeiner Teil:
* Narrative Ansätze
Ziel: Erfahren und Erleben der Anwendungsmöglichkeiten des Narrativen Ansatzes im Coaching.
* Erweiterte systemische Interventionsformen
Ziel: Erfahren und Einüben der Anwendung von diversen systemischen Interventionsformen in der Einzel- und Gruppenberatung.
17. Modul VIII - Fachspezifischer Teil
* Metaphern
Ziel: Einüben der spezifischen Anwendungsmöglichkeiten von Metaphern und Steigern der Wirksamkeit durch angemessene lösungsfokussierte Bildersprache.
*Rituale
Ziel: Einüben der spezifischen Anwendungsmöglichkeiten von Ritualen, Einführen und Entwickeln passender Musterunterbrechungen.
Externalisieren von Problemen:
Ziel: Einüben der Technik des Externalisierens von Symptom- und Problembeschreibungen als Grundtechnik des konstruktivistischen Coachingdialogs.
18. Modul IX - Allgemeiner Teil:
* Lösungsorientierte Ansätze
Ziel: Einüben und Anwenden der lösungs- und ressourcenorientierten Gesprächsführung im Coaching.
* Systemische Beratungssysteme
Ziel: Vertiefen und Einüben der Grundformen und Methoden der systemischen Beratung.
19. Modul IX - Fachspezifischer Teil
* Erweiterte Fragetechniken
Ziel: Erwerben und Steigern der Kompetenz der zahlreichen systemisch-konstruktivistischen Fragetechniken aus der Methode der Kurzzeittherapie.
Cheerleading
Ziel: Angemessenes Anwenden von positiver Konnotation in lösungsorientierten Beratungsgesprächen.
* Co-Konstruieren von Lösungen
Ziel: Einüben der Umsetzung des Co-Konstruierens von Lösungen im Beratungsdialog.
20. Modul X - Allgemeiner Teil:
* Systemische Organisationsentwicklung
Ziel: Erarbeiten von Anwendungsmöglichkeiten und Funktion von Coaching in Organisationsentwicklungsprozessen.
* Phasen des Organisationsprozesses
Ziel: Aufzeigen der systemischen Ansätze und Konzepte der Organisationsentwicklung und -beratung.
21. Modul X - Fachspezifischer Teil
* Systemische Organisationsentwicklung
Ziel: Erwerben der Basiskompetenz mit Organisationsentwicklungskonzepten und deren Möglichkeiten in der Kombination mit Coachingprogrammen.
* Lernende Organisation
Ziel: Erarbeiten der Anwendungs- und Integrationsmöglichkeiten von Coaching im Bereich Wissensmanagement und in Konzepten von Lernenden Organisationen.
* Ergebnistransfer und Ergebnissicherung
Ziel: Erwerben der Kompetenz, effiziente Transferverfahren entsprechend der spezifischen Kontexte zu entwickeln und in die Organisationsstruktur zu implementieren.
§ 6 (2) - Supervisionstage
Ziel der Supervisionstage ist, die Erfahrungen der Teilnehmerinnen mit den bisherigen Ausbildungsschritten durch Praxisanleitung, Übung und Reflexion sowie durch das Feedback der Teilnehmerinnen in der Gruppe und durch den Leitungsstaff zu vertiefen. Die Teilnehmerinnen bringen konkrete Beispiele aus ihrem Beratungs- bzw. Berufsalltag ein. Anhand dieser Beispiele wird die Anwendung des 'systemisch-analytischen Beratungsmodells' im individuellen Arbeitsfeld nochmals eingeübt.
§ 6 (3) - Einzelcoaching
Diese verfolgen das Ziel, es der/dem TeilnehmerIn zu ermöglichen, das 'systemisch-analytische Beratungsmodell' auch in der rolle der/des Kundin/Kunden kennen zu lernen und die Wirksamkeit und Anwendung verschiedener Techniken durch erfahrene Coaches des Leitungsstaff zu erleben. Die Themen der Beratungen werden von/vom der TeilnehmerIn selbst bestimmt. Darüber hinaus sind sie als begleitende Einzelsupervision selbstgeführte Coachinggespräche gedacht. [...]
§ 6 (4) [...]
§ 6 (5) - Coaching-Protokolle/Live-Coaching
Der Nachweis erster beruflicher Erfahrungen als Coach ist in Form von Verlaufsprotokollen über min. 20 Stunden selbst geführter Einzel- oder Teamcoachings bis vier Wochen vor Ausbildungsabschluss zu erbringen. [...]
§ 6 (6) [...]
§ 7 Qualitätssicherung/ Selbstbindungsbestimmungen
[...]
§ 8 Teilnahmegebühren und Stornobedingungen
[...]
§ 9 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses
[...]
§ 10 Abschließende Regelungen
[...]"
In Zusammenschau mit der Vorhaltsbeantwortung der Beschwerdeführerin vom sowie der in diesem Zusammenhang übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum ausgeübte Position des "Brand Operating Manager" als Bindeglied zwischen dem Unternehmen und den Kunden fungierte. Dabei sollte die Vertretung der Marke aus Unternehmenssicht mit den Bedürfnissen und dem Wissen aus Kundensicht koordiniert werden. Kernkompetenz dieser Tätigkeit stellte dabei folglich die Koordinierung und Führung des funktionsübergreifenden Teams (XFT) dar. Erforderlich für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin waren demnach insbesondere Führungskompetenz, Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit sowie stark ausgeprägte soft skills für den problemorientierten Kundenkontakt und die Fähigkeit, die identifizierten Kundenbedürfnisse zu analysieren, um in weiterer Folge im Unternehmen entsprechend berücksichtigen zu können.
Nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausbildungsvertrag vom handelte es sich bei der streitgegenständlichen Ausbildung zur "systemisch-analytischen Coach" nicht um die Vermittlung eines allgemeinen Wissenstandes im Bereich Beratung und Kommunikation; dieser war vielmehr als Basis für die Absolvierung des Lehrganges vorausgesetzt (vgl § 2 (1) sowie § 4 (1) des Ausbildungsvertrages). Der Lehrgang war zugeschnitten auf die Vermittlung von "theoretische[m] Wissen in Bezug auf die praktische Anwendung in der Berufswelt". Entsprechend den nach der Arbeitsplatzbeschreibung gestellten Anforderungen erlernte die Beschwerdeführerin in diesem Lehrgang die hiefür spezifischen Fähigkeiten, nämlich unter Heranziehung unterschiedlicher Methoden "als Coach mit Führungskräften, MitarbeiterInnen und Teams einen Auftrag auszuarbeiten" sowie "ihre/seine Kundinnen bei deren Veränderungsprozessen als Coach zu unterstützen" (vgl § 2 (2) und detailliert § 6 des Ausbildungsvertrages). Zielgruppe des Lehrgangs waren Personen, die wie die Beschwerdeführerin im Bereich Management und Beratung tätig waren und eine zusätzliche Qualifikation in ihrem Arbeitskontext erwerben wollten (vgl § 4 (2) des Arbeitsvertrages). Eine aus privatem Interesse angestrebte Motivation zur Absolvierung dieses Lehrganges ergibt sich insbesondere aus § 4 (2) des Arbeitsvertrages sowie auch aufgrund des bereits vorausgesetzten Wissenstandes gerade nicht (vgl § 2 (1) und (2) sowie § 4 (1) und (2) des Arbeitsvertrages).
Aufgrund des Tätigkeitsprofiles der Beschwerdeführerin als Brand Operating Manager ist für das Bundesfinanzgericht die Verwertung der im "Coaching Professionallehrgang" vermittelten Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft. Es liegt jedenfalls ein Zusammenhang der beruflichen Tätigkeit mit jenem durch die Absolvierung des Lehrganges erworbenen Wissen vor. Aus den in § 6 des Ausbildungsvertrages detailliert dargestellten Lehrinhalten geht hervor, dass allgemeine Kenntnisse zur Persönlichkeitsentwicklung in den Hintergrund treten. Vielmehr ist der Lehrgang auf die Vermittlung von Werkzeugen und Methoden im beruflichen Kontext ausgerichtet. Aufgrund der spezifischen auf den Kundenkontakt zugeschnittenen Lehrinhalte, welche auf einem bereits bestehenden Basiswissen aufbauen, lässt sich für das Bundesfinanzgericht einwandfrei die berufliche Bedingtheit und nach dem Tätigkeitsprofil auch Notwendigkeit der streitgegenständlichen Ausbildung für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin erkennen. Dass diese Ausbildung für die Tätigkeit und die berufliche Entwicklung der Beschwerdeführerin im Unternehmen erforderlich war, ergibt sich auch aus den laut Arbeitnehmerveranlagungen ausgeübten Positionen des "Head of customer marketing" im Jahr 2012 sowie "Multi Channel Marketing Manager" im Jahr 2013"; jeweils mit steigenden Bezügen verbunden.
Die von der Beschwerdeführerin beantragten Kosten stehen unzweifelhaft im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Ausbildung, wie sich us dem Ausbildungsvertrag sowie den vorgelegten Zahlungsbestätigungen ergibt (vgl § 3 (2) Z 4 und 6 des Ausbildungsvertrages sowie Zahlungsbestätigung vom über die 10 Einzelcoachings, Rechnung vom über 6 Übernachtungen in einer Pension in Rauris und Zahlungsbestätigung vom für die Teilnahme am "Workshop (Selbsterfahrung)" in Rauris).
Das Bundesfinanzgericht geht zwar davon aus, dass im Rahmen des streitgegenständlichen Lehrganges auch literarische Werke verwendet wurden, ob allerdings die im Veranlagungsjahr 2011 beantragten Werbungskosten für Fachliteratur (überhaupt) damit in Zusammenhang standen, konnte nicht festgestellt werden, weil seitens der Beschwerdeführerin weder Angaben noch Unterlagen hiezu beigebracht wurden. Der Website des Ausbildungsanbieters (Website ) ist unter der Kategorie "Coaching", Unterkategorie "Professionallehrgang", Unterkategorie "Termine und Kosten" zu entnehmen, das Lernunterlagen in den Lehrgangskosten enthalten sind. Das Bundesfinanzgericht geht daher von nicht unmittelbar mit der Lehrgangsausbildung selbst zusammenhängenden Kosten für Literatur aus. Selbst bei Annahme der grundsätzlichen Nützlichkeit von zusätzlichen literarischen Werken als Informationsmaterial, ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar, ob diese Werke von über das Allgemeininteresse zur Persönlichkeitsentwicklung hinausgehendem Interesse waren. Da die Kursunterlagen bereitgestellt wurden und seitens der Beschwerdeführerin keine Angaben dahingehend gemacht wurden, geht das Bundesfinanzgericht von einer privaten Mitveranlassung aus.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
Fortbildungskosten
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu berücksichtigen.
Die Nächtigungsgebühr beträgt nach § 13 Abs 1 Z 2 Reisegebührenvorschrift 1955 EUR 15. Sie kann jedoch nach Abs 7 leg. cit. bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, begrenzt mit EUR 105, gewährt werden.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist ua dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl , mwN).
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (vgl , vom , 2010/15/0019 und vom , 2011/15/0068). Darauf, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, kommt es bei der Beurteilung als Werbungskosten nicht an, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen (vgl sowie nochmals vom , 2011/15/0068).
Auf Basis der in freier Beweiswürdigung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gelangt das Bundesfinanzgericht vor diesem rechtlichen Hintergrund zum Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für 10 Einzelcoachings (EUR 600,00) und die Kosten für den Workshop in Rauris (EUR 780,00) mit der im Streitzeitraum konkret ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang standen. Eine private Veranlassung sieht das Bundesfinanzgericht aufgrund des dargestellten Lehrinhaltes und der Ausrichtung des Lehrganges insbesondere mit Verweis auf den Ausbildungsvertrag nicht gegeben, sodass in Zusammenschau mit dem Tätigkeitsprofil der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit die für die Anerkennung von Fortbildungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 geforderte berufliche Bedingtheit eindeutig gegeben ist.
Die in Zusammenhang mit dem Workshop in Rauris angefallenen Kosten für 6 Übernachtungen liegen mit EUR 31 pro Nacht unter dem nach § 13 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift 1955 normierten Höchstbetrag und sind folglich iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zur Gänze abzugsfähig.
Fachliteratur
Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie ausschließlich in Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen (vgl ). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Abgabepflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (vgl , mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl ).
Mit Beschluss vom räumte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beantragten Kosten für Fachliteratur ein. Ausführungen oder Unterlagen zu den mit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 beantragten Fortbildungskosten wurden jedoch im gerichtlichen Verfahren nicht beigebracht. Ein beruflicher Zusammenhang der beantragten Aufwendungen wird im gerichtlichen Verfahren nicht einmal behauptet. Auf Basis der in freier Beweiswürdigung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur privaten Mitveranlassung dieser geltend gemachten Kosten liegen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 nicht vor, sodass der beantragte Werbungskostenabzug dahingehend zu versagen war.
Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfrage zur Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten ist bereits durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl , vom , 2010/15/0019 und vom , 2011/15/0068). Ebenso geklärt durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Nichtabzugsfähigkeit von Werbungskosten, deren berufliche Veranlassung nicht dargetan wurde (vgl zu den Druckwerken insbesondere ). Darüberhinaus war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl ). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG liegen somit nicht vor.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 13 Abs. 7 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 § 13 Abs. 1 Z 2 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 13 Abs. 1 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 13 Abs. 7 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 § 13 Abs. 1 Z 2 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 13 Abs. 1 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101979.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at