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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.02.2019, RV/7103522/2015

Entzug der Verfügungsgewalt - Zustellung an den Masseverwalter.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den Vorlageantrag der Bf., vertreten durch RA, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Haftung für Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrags (DB) und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2012 und 2013, beschlossen:

I.    Der Vorlageantrag vom wird gem. § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II.   Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) übte seit Gesellschaftsgründung am das Reinigungsgewerbe und ab das Baugewerbe aus.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , Zl. 6XX, wurde der Konkurs eröffnet und mit Herr Rechtsanwalt RA1, zum Masseverwalter bestellt.

RA MV hatte die Funktion als Masseverwalter durchgehend bis inne.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und schließlich am von Amts wegen gem. § 30 Abs. 2 UGB im Firmenbuch (FN 6462p) gelöscht.

Im Anschluss an eine Außenprüfung gem. den §§ 147ff BAO erließ die belangte Behörde den Prüfungsfeststellungen folgend Bescheide betreffend Haftung für Lohnsteuer samt Säumniszuschlag, Festsetzung des Dienstgeberbeitrags (DB) samt Säumniszuschlag und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2012 und 2013.

Bescheidadressat war:

MV1 als Masseverwalter
im Insolvenzverfahren Bf1
z.H. MV1
Str
Gemei

Gegen die bescheidmäßigen Feststellungen brachte der Masseverwalter am Beschwerde ein.

Die Beschwerde vom wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und wie folgt adressiert:

Bf1
z.Hd. MV
Adr2
Gemei

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Masseverwalter am einen Vorlageantrag ein.

Das dargestellte Verwaltungsgeschehen ergibt sich aus den Schriftstücken, die von der belangten Behörde auf elektronischem Wege dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen, soweit in der BAO - für den Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist.

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung (im gegenständlichen Fall ist das der bis zum ) betreffend die Konkursmasse gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO.

Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt.

Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 2009/16/0260).

Die Beschwerdevorentscheidung vom hätte daher, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, gegenüber dem Masseverwalter und nicht gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gem. § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsgewalt entzogen ist, erlassen werden müssen.

Als Bescheidadressat der Beschwerdevorentscheidung vom hätte daher der Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin genannt werden müssen (siehe Bescheidadressierung der angefochtenen Bescheide vom ).

Eine Adressierung an „ Bf1, z.Hd. MV“ ist jedenfalls nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet.

Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigung an den Masseverwalter, ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (siehe ).

Als Empfänger der als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigung wurde jedoch die Bf. selbst bezeichnet, obwohl dieser zum Bescheidzeitpunkt (= ) bereits die Verfügungsfähigkeit entzogen war.

Die "Beschwerdevorentscheidung" vom konnte daher mangels rechtswirksamer Zustellung an den Masseverwalter auch keine Rechtswirksamkeit gegenüber dem Masseverwalter und gegenüber der Bf. entfalten.

Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Da im gegenständlichen Fall ein Vorlageantrag eingebracht wurde, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung rechtswirksam geworden ist, war dieser spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., § 264 Tz 17).

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Entzug
Verfügungsgewalt
Masseverwalter
Gemeinschuldner
rechtswirksam
Verfügung
Hinterlegung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103522.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at