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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2019, RV/7500489/2019

Parkometerabgabe; die Aktivierung des elektronischen Parkscheines und die Beanstandung durch das Kontrollorgan erfolgten in derselben Minute

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (€ 60,00), dem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens (€ 10,00) gemäß § 64 Abs. 2 VStG und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54 Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Strafverfügung vom , MA67/67/2019, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 09:46 Uhr, in Str, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. fristgerecht Einspruch erhoben und vorgebracht, dass er vermute, dass das Kontrollorgan nicht seinen Handyparkschein, sondern den abgelaufenen Parkschein im Wagen kontrolliert habe. Er habe laut seiner Uhr um 09:45 Uhr den Parkschein gebucht. Der Kontrollor habe ihn nicht gesehen, da er ihn auch nicht gesehen habe. Nun schreibe die Behörde, dass es 09:46 Uhr gewesen sei als er den Handyparkschein gebucht habe. Sein Parkschein habe die Nummer PS 273285092 gehabt. Der Parkschein sei bis 10:30 Uhr gültig gewesen. Wenn man vorher 15 Minuten dazurechne, dann habe er seiner Meinung nach keinen Fehler gemacht und sei daher zu Unrecht mit einer Organstrafverfügung belegt worden. Er erhebe daher Einspruch und hoffe um Aufklärung. Die Behörde möge den Kontrollor befragen und den Parkschein Handy kontrollieren. Im Wagen sei ein abgelaufener Parkschein gelegen, seines Wissens dürfe man das. Anbei sende er ein Foto vom gültigen Handy-Parkschein.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Einwendungen des Bf. im Einspruch gegen die Strafverfügung und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung und § 7 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung) ausgeführt, dass nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 Kontrolleinrichtungenverordnung die Abgabe als entrichtet gelte oder das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden dürfe, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde. Erst mit der Bestätigungs-SMS sei ein gültiger Parkschein vorhanden. Gegenständlich habe der Bf. die Bestätigungs-SMS um 09:46 Uhr erhalten. Ebenfalls um 09:46 Uhr sei die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgt.

Bemerkt werde hierzu, dass die Zeitangaben des Kontrollorgans schon deshalb glaubwürdig seien, weil diesen elektronische Überwachungsgeräte (sogen. PDA's) zur Verfügung stünden, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben würden.

Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte, denn es wäre andernfalls nicht ausgeschlossen, dass die Parkometerabgabe nur dann entrichtet werde, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke.

Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorganes, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen würden, keine Bedenken bestehen, der Fall gewesen.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entferne) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, haben der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (vgl. ).

Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt, dass die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten sei und dass ein Lenker, der sich, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entferne, damit bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirkliche.

Da der Bf. zugegebenermaßen das Organ beim Fahrzeug nicht angetroffen habe, könne somit auch keine Rede davon sein, dass die Abgabe unverzüglich nach dem Abstellen entrichtet worden sei. Da der mittels "Handyparkschein" angegebene Abstellbeginn unrichtig gewesen sei, sei die Parkometerabgabe verkürzt worden.

Die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe werde durch das Kontrollorgan vor Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt kontrolliert und sei die nachträgliche Entrichtung - wie hier der Fall gewesen - gesetzlich nicht vorgesehen. Damit sei hier Tatbestandsmäßigkeit gegeben.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen
Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass dem Bf. rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Verwaltungsübertretung in Parkometerangelegenheiten, Ausgehen von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf Grund fehlender Angaben).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und ersuchte mit der Begründung um Überprüfung des sogen. PDA's, dass es eventuell eine Zeitverzögerung zwischen dem Wegschicken von seinem Handy bis zum Eintreffen auf das PDA-Gerät des Beamten gegeben habe. Er ersuche eine Rückrechnung der Zeit vorzunehmen: von 10:30 Uhr zurück zu 09:45 Uhr. Die erste Viertelstunde sei seines Wissens frei, dann gehe sich das genau aus. Sein Parkschein sei bis 10:30 Uhr gültig gewesen, also habe man 45 Minuten insgesamt Parkzeit zur Verfügung. Wenn das auf die Sekunde genau funktioniere, dann könnte es sein, das genau vom Wegschicken von seinem Handy bis zum Eintreffen auf das PDA-Gerät des Beamten diese Sekunde auf Minute umspringe. Es interessiere ihn, welche Zeit dann gelte, die vom Handy oder die vom Server. Er sei deswegen so hartnäckig, da er mehrere hundert Euros pro Jahr elektronisch und nochmals einige hundert Euros mit herkömmlichen Parkscheinen verschleiße und er immer sehr genau dabei sei. Wie die Behörde angemerkt habe, würden keinerlei Delikte gegen ihn vorliegen. Er ersuche auch nicht um Kulanz, er glaube einfach, dass dieses System auch fehleranfällig sei und dieser Fehler, der seiner Meinung nach bei ihm passiert sei, aufgeklärt werden sollte.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Feststellungen:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna unstrittig am um 09:46 Uhr in Str, abgestellt gehabt.

An der genannten Adresse ist das Abstellen von Fahrzeugen von Montag bis Freitag (w.) von 8 - 18 Uhr und Samstag (w.) von 8 bis 12 Uhr gebührenpflichtig (Parkdauer:1,5 h).

Die Aktivierung des 30-Minuten-Parkscheines Nr. 273285092 und die Abfrage durch das Kontrollorgan erfolgten um 09:46 Uhr (Übersicht der Transaktionen) und somit innerhalb derselben Minute.

Zum Abfragezeitpunkt durch das Parkraumüberwachungsorgan lag (noch) keine gültige Aktivierung vor.

Der Bf. hat die Bestätigung der Abstellanmeldung nicht beim Fahrzeug abgewartet. Damit ist er den Anordnungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nachgekommen und wurde somit die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten, der Übersicht "Handy-Parken", den Einwendungen des Bf. und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Dass der Bf. die Bestätigungs-SMS nicht im oder unmittelbar beim Fahrzeug abgewartet hat, ist an Hand der zum Beanstandungszeitpunkt vom Kontrollorgan aufgenommenen Fotos dokumentiert und wird vom Bf. nicht bestritten.

Das Bundesfinanzgericht nimmt daher in freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) als erwiesen an, dass der Bf. die ihm mit in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. 

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Abschnitt 3 - Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

Elektronische Parkscheine

§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen (Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1) ein Benutzerkonto einzurichten.

§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

...

§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

Rechtliche Würdigung:

  • Abwarten der Bestätigungs-SMS im Fahrzeug bei Buchung eines elektronischen Parkscheines

Aus § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist. Nach der Judikatur des VwGH () legt bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" die Interpretation dahin nahe, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten ist.

Die maßgebenden Rechtsvorschriften kennen keine eigene (gesonderte, als eigene Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 zu ahndende) Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt. Diese Verpflichtung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Mit dem Entfernen von seinem Fahrzeug gibt der Lenker klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet (vgl , , ).

Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet wird (, s. auch ); dies selbst dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch innerhalb derselben Minute erhält. Die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginnt nämlich nicht mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung (vgl. etwa , ).

Das elektronische Parksystem berücksichtigt nur Stunden und Minuten, jedoch keine Sekunden. Es ist daher möglich, dass das Kontrollorgan in der Minute der Abfrage die Meldung "Kein Parkschein" erhält und der den elektronischen Parkschein Aktivierende in derselben Minute die Bestätigung erhält. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Kontrollorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Abfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde dieses die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten ().

In dem vorzitierten Erkenntnis vom , 96/17/0354, führte der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall Folgendes auszugsweise aus:

"Bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" legt die Interpretation dahin nahe, daß die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten ist. Auch vom Zweck der Parkraumbewirtschaftung her ist es einleuchtend, daß - wie gerade das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt - es nicht im Sinne des Gesetzes sein kann, knappen Parkraum für die (ergebnislose) Bemühung um die Beschaffung von Parkscheinen zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt aber, daß unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges die Parkometerabgabe durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten ist. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen), so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes."

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem zuvor zitierten Erkenntnis deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen ist.

In Anlehnung an die Judikatur des VwGH vertritt das Bundesfinanzgericht in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl. hiezu die in letzter Zeit ergangenen und im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse vom , RV/7501440/2016 - "Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute"; , RV/7500988/2015 - "SMS-Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet"; , RV/7500355/2016 - "Bestätigung des elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"; , RV/7500933/2015 - "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst"; , RV/7500515/2016 - "Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute"; , RV/7500144/2017 - "Elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht"; , RV/7501250/2015 - "Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute").

Angemerkt wird, dass auf zahlreichen Internetseiten darauf hingewiesen wird, bei Verwendung von "Handy-Parken" die Bestätigung über die Aktivierung des elektronischen Parkscheines beim Fahrzeug abzuwarten.

Auf der Website der Stadt Wien (www.wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/ Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) finden sich zum Handyparken folgende Informationen:

"… Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung
die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der
entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.

Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY
Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des
Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende
Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.

Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss
ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"

  • Beanstandung und Aktivierung in derselben Minute; Ersuchen um Überprüfen des PDA-Gerätes

Zum Beschwerdevorbringen des Bf., dass er um die Überprüfung des sogen. PDA's ersuche, da er der Meinung sei, dass es eventuell eine Zeitverzögerung zwischen dem Wegschicken von seinem Handy bis zum Eintreffen auf das PDA-Gerät des Beamten gegeben habe, wird Folgendes informativ mitgeteilt:

Mit den PDA's, die den Kontrollorganen für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen, wird überprüft, ob für das abgestellte Kraftfahrzeug über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde. Weiters sind in die PDA's für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren diverse Sachverhaltsfeststellungen, wie z.B. Manipulationen an Parkscheinen einzugeben und im Bedarfsfall auch die von den Kontrollorganen auszustellenden Organstrafverfügungen auszudrucken.

Die Eingaben in die PDA's werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der Magistratsabteilung 67 übertragen. Der Server wird permanent synchronisiert und der hierfür erforderliche Prozess laufend überwacht. Damit ist gewährleistet, dass die Dokumentationen der Tätigkeiten und die Aufenthaltsorte der Kontrollorgane zeitnah der Dienstaufsicht vorliegen.

Zum Beanstandungszeitpunkt wird die über einen Server bezogene Uhrzeit dem Kontrollorgan auf dem PDA-Gerät vorgegeben. Somit ist ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ausgeschlossen. Die Ausstellung des Abfragezeitpunktes des Kontrollorgans und die Bestätigung des elektronischen Parkscheins erfolgt vom selben Server. Im Fall einer Störung des Systems erfolgt eine Meldung an den Meldungsleger.

  • 15 Minuten kostenlos parken

Wenn der Bf. in seiner Beschwerde schreibt, die erste Viertelstunde sei seines Wissens frei, so wird dazu Folgendes ausgeführt:

Anders als bei der Verwendung von Papierparkscheinen ermöglicht der "Handy-
Parkschein" die automatische Angabe des Zeitpunktes des Lösens des Parkscheines. Der
Abgabepflichtige braucht daher nicht erst einen Parkschein ausfüllen, sondern es genügt
die Absendung einer SMS oder bei Smartphones die Verwendung einer eigenen App mit
bloß wenigen Tastendrücken. Das Lösen des elektronischen Parkscheines wird mit der
Systemzeit verbucht, der Abgabepflichtige muss nicht selbst die Abstellzeit - sondern nur
die Abstelldauer - eingeben.

Das Abstellen auf "angefangene Viertelstunden" hat beim elektronischen Parkschein
zur Folge, dass im System zwar das Datum und die Uhrzeit der erfolgreichen Bestellung
im System exakt registriert werden, die gewünschte Parkdauer jedoch gemäß § 6
Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung erst ab der nächsten Viertelstunde gerechnet wird. Sowohl Papierparkschein als auch der elektronische Parkschein enden daher - unabhängig von der Minute des Abstellens - zu einer vollen Viertelstunde.
Auch bei der Verwendung eines Papierparkscheines darf der Abgabepflichtige mit dem
Ausfüllen des Parkscheines nicht bis zum Beginn der nächsten Viertelstunde warten,
sondern hat diesen unverzüglich nach dem Abstellen auszufüllen. In dieser Hinsicht
besteht kein Unterschied zum Handy-Parken ().        

Verwiesen wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/17/0277, wo der Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall feststellte, dass der Beginn der Abstellzeit anzukreuzen sei. Wenn nun angefangene Viertelstunden unberücksichtigt bleiben könnten, so beziehe sich dies auf die auf die Abstellzeit unmittelbar folgende Viertelstunde (15, 30, 45, 60-Minuten-Stellung). Es könnten daher angefangene Viertelstunden ab Beginn der Abstellzeit und nicht erst nach Ablauf von 10 Minuten (seit September 2013: 15 Minuten) nach Stehenlassen eines Fahrzeuges bei der Entwertung eines Parkscheines unberücksichtigt bleiben.

Verwiesen wird auf die Internetseite https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/entwertung/, die zum richtigen Ausfüllen von Parkscheinen folgende Informationen enthält:

"Wenn Sie die folgenden Punkte beachten, ist das Ausfüllen des Parkscheins kinderleicht und Sie können sicher gehen, keine Strafe zu erhalten.

Der Parkschein muss durch deutliches und haltbares Ankreuzen (am besten mit Kugelschreiber) der Felder Monat, Tag, Stunde, Minute und
Eintragung der Jahreszahl entwertet werden.

Sie müssen unbedingt alle Rubriken ausfüllen, sonst ist der Parkschein nicht richtig entwertet und Sie können einen Strafzettel erhalten!

Anzukreuzen ist immer die Ankunftszeit. Eine angefangene Viertelstunde kann unberücksichtigt bleiben, zum Beispiel:

Ankunftszeit: 10.06 Uhr
Am Parkschein anzukreuzen: Stunde 10 und Minute 15

Ankunftszeit 16.49 Uhr
Am Parkschein anzukreuzen: Stunde 17 und Minute 0

Die Entwertung eines Parkscheines hat auch dann zu erfolgen, wenn das Fahrzeug in der letzten Viertelstunde der Gültigkeitsdauer der Kurzparkzone abgestellt wird.

Wenn Sie den Parkschein irrtümlich falsch ausfüllen, so müssen Sie ihn wegwerfen. Eine Korrektur ist nicht erlaubt.

Mehrere Parkscheine gleichzeitig verwenden

Werden mehrere Parkscheine gleichzeitig verwendet, ist auf jedem dieser Parkscheine dieselbe Ankunftszeit anzukreuzen, zum Beispiel:

Sie wollen Ihr Fahrzeug von 9.15 bis 10.15 Uhr, also eine Stunde in einer Kurzparkzone abstellen. Dafür verwenden Sie zwei rote Parkscheine zu je einer halben Stunde.

Richtig: Sie müssen daher auf jedem der zwei Scheine die gleiche Ankunftszeit ankreuzen: 9.15 Uhr.

Falsch: Auf dem ersten Schein 9.15 Uhr, auf dem zweiten 9.45 Uhr ankreuzen.

Kostenloser 15-Minuten-Parkschein (früher "Zehn-Minuten-Parkschein")

Seit können Autofahrerinnen und Autofahrer in Kurzparkzonen 15 Minuten kostenlos parken und haben damit mehr Zeit für kurze Erledigungen. Der violette Schein wird ab September kostenlos ausgegeben. Alte Zehn-Minuten-Parkscheine behalten ihre Gültigkeit und gelten einfach für 15 Minuten. Sie müssen nicht getauscht werden.

Auf dem lila Gratis-Parkschein ist die genaue Ankunftszeit durch deutlich sichtbare und haltbare Eintragung der Stunde und der Minute anzugeben. Bei einstelliger Angabe ist eine Null vorzusetzen.

Nicht erlaubt sind:

Die gleichzeitige Verwendung von mehreren violetten Gratis-Parkscheinen

Die Kombination eines Gratis-Parkscheines mit roten, blauen, grünen oder gelben Parkscheinen

Die Verwendung von mehreren Parkscheinen, deren gesamte Parkdauer die höchstzulässige Parkdauer überschreitet."

Weitere Informationen zum richtigen Handy-Parken enthalten auch die Internetseiten https://www.handyparken.at/handyparken/content/parken/faq.seam#0.2 und https://www.mynextgarage.at/parkschein-wien#handyparken-fehler-vermeiden.

Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflicht:

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (, , ).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 2 VStG vermag eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (, ).

Auch wenn den Betroffenen nur ein geringes Verschulden (Fahrlässigkeit) an einem Rechtsirrtum trifft, scheidet dieser als Schuldausschließungsgrund aus, unabhängig davon, ob die Verwaltungsübertretung selbst vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sei (vgl , , , vgl weiters Hengstschläger/Leeb, Kommentar5 zum VStG, Rz 693).

Der Bf. hat dadurch, dass er am elektronischen Parkgebührensystem teilgenommen hat, ohne sich ausreichende Kenntnis von den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu verschaffen, namentlich davon, dass er sich vom abgestellten Fahrzeug erst entfernen darf, wenn er die Bestätigungsmeldung erhalten hat, weil erst dann die in § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung normierte Pflicht, die Abgabe bei Beginn des Abstellens zu entrichten, erfüllt ist, sorglos gehandelt. Er hat damit die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, was als Schuldform der Fahrlässigkeit zu werten ist.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten.

Der Magistrat der Stadt Wien ging daher zu Recht von einer zumindest fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe iSd § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 aus.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw allfällige Sorgepflichten hat der Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben, weshalb von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl ).

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Erschwerungsgründe traten nicht hervor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH
, 2001/17/0160, ,
96/17/0427, ) sind nicht nur die finanziellen, sondern
sämtliche Aspekte der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden
Verletzung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen. Neben der fiskalischen Seite
- der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz
geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der
Parkraumbewirtschaftung.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem vorgelagert - am vorschriftsgemäßen Aktivieren eines elektronischen Parkscheines und Abwarten beim Fahrzeug bis zur Bestätigung besteht. Wird die Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet, ist nicht feststellbar, ob das Abstellen durch einen elektronisch gebuchten Parkschein rechtens ist.

Die Tat schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung.

Das Verschulden war daher nicht gering.

Eine Schuldeinsicht war bei dem Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 60,00 als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Diesfalls erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung zu klären, sondern handelt es sich um eine reine Sachverhaltsfrage.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500489.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at