Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Tragung der Unterhaltskosten als Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Abweisung des Antrages vom auf Gewährung einer Ausgleichszahlung ab Oktober 2014, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Abweisungsbescheid vom wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist polnischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich. Er war im Zeitraum bis bei einem Wiener Taxiunternehmen beschäftigt. Sein monatlicher Bruttolohn betrug (bei einer 18-Stunden-Woche) 1.000 €.
Der Bf. beantragte am die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine 1994 geborene, in Polen studierende Tochter T ab Oktober 2014.
Die Tochter und die Kindesmutter (frühere Ehegattin des Bf.) leben in Polen. Der Bf. lebt mit seiner nunmehrigen Ehegattin in Wien.
Die Kindesmutter wohnt in Warschau (Warszawa), ist in Polen beschäftigt und erhält dort keine Familienleistungen.
Die Tochter studiert seit Oktober 2014 an der Staatlichen Höheren Theaterschule in Krakau und wohnte im Streitzeitraum am Studienort.
Auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes legte der Bf. als Nachweis für die von ihm getätigten Unterhaltszahlungen für seine Tochter schriftliche Bestätigungen der Kindesmutter sowie der Tochter über monatliche Zahlungen in Höhe von 1.000 PLN (umgerechnet 231 €) vor.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom mit der Begründung ab, die Bestätigungen über die monatlichen Unterhaltszahlungen könnten nicht als Beweis für die tatsächliche Kostentragung anerkannt werden, zumal nach den Erfahrungen des täglichen Lebens derartige Zahlungen aufgrund der Einkommensverhältnisse des Bf. denkunmöglich erschienen.
Der Bf. erhob gegen den Abweisungsbescheid vom Beschwerde mit der Begründung, er trage gemeinsam mit seiner neuen Ehegattin die Kosten sowohl für deren Kinder als auch für sein Kind. Aufgrund des von ihm und seiner nunmehrigen Ehegattin erzielten Einkommens seien sie in der Lage, auch die Unterhaltskosten für seine in Polen lebende Tochter zu finanzieren. Der Beschwerde war der Lohnzettel der neuen Ehegattin angeschlossen, wonach diese über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.463,52 € verfügte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung ist Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hätten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei.
Anspruch auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung hätte der Bf. bei fehlender Haushaltszugehörigkeit nur dann, wenn er eine lückenlose monatliche Kostentragung, mindestens in Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, mit entsprechenden Belegen (Daueraufträge, Überweisungsbelege etc.) nachweisen könne. Diese Kosten müssten sich mit seinem Einkommen decken. Geldbeträge von dritten Personen könnten nicht anerkannt werden. Der Unterhalt für das Kind müsse von ihm geleistet werden. Der Bf. deckte mit seinem Einkommen nicht einmal seine eigenen Kosten in Österreich. Eine Weitergabe von 1.000 PLN (in bar) an Unterhaltsleistung für die Tochter für den Zeitraum ab Oktober 2014 sei somit nicht glaubhaft.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte der Bf. einen Vorlageantrag.
Auf ein weiteres Ergänzungsersuchen des Finanzamtes legte der Bf. einen Studienerfolgsnachweis der Tochter für das Studienjahr 2015/2016 vor. Der Bf. legte weiters folgende Aufstellung der durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten der Tochter in Polen vor:
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Miete | 300,00 PLN |
Bücher | 50,00 PLN |
(Wertkarten)Telefon | 25,00 PLN |
Internetanschluss | 40,00 PLN |
Lebensmittel | 300,00 PLN |
Kleidung | 100,00 PLN |
Freizeitausgaben | 100,00 PLN |
Sonstige unvorhergesehene Ausgaben | 100,00 PLN |
Der Bf. führte dazu ergänzend aus, diese Ausgaben würden aus finanziellen Mitteln, die seine Tochter von ihm und teilweise von ihrer Mutter erhalte, bestritten. Die betreffenden Mittel erhielte seine Tochter bei ihren Aufenthalten bei ihm in Wien und auch durch Überweisung auf ihr polnisches Konto.
Nach der Aktenlage wurden vom Bf. im Zeitraum Februar 2014 bis Juni 2015 Beträge in Höhe von insgesamt 6.200,00 PLN an seine Tochter und ein Betrag in Höhe von 1.000,00 PLN an die Kindesmutter überwiesen.
Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. folgende Fragen zu beantworten:
„Nach der Aktenlage studiert Ihre Tochter in Polen und verfügt am Studienort über einen Zweitwohnsitz.
- Handelt es sich um eine vorübergehende Zweitunterkunft für Zwecke des Studiums oder um eine ständige Zweitunterkunft?
- Handelt es sich um eine eigene Wohnung oder um ein Zimmer in einem Studentenheim oder in einer Wohngemeinschaft mit anderen Studierenden?
- Verbringt Ihre Tochter die Wochenenden und Ferien in Warszawa bei ihrer Mutter, die weiterhin die Angelegenheiten des täglichen Lebens (Wäschewaschen, Versorgung mit Lebensmitteln usw.) für sie besorgt?
- Wird Ihre Tochter nach Ende der Ausbildung wieder zurück zu ihrer Mutter in die Wohnung in Warszawa ziehen?“
Der Bf. teilte dem Bundesfinanzgericht im Antwortschreiben vom Folgendes mit:
- Seine Tochter habe in der Stadt, in der sie studierte, eine Studentenwohnung von einer Privatperson gemietet. Diese Zweitunterkunft sei ausschließlich für die Zwecke des Studiums vorgesehen gewesen. Die Wohnung sei inzwischen von seiner Tochter aufgegeben worden. Sie wohne jetzt nicht mehr dort.
- Während des Studiums habe seine Tochter in der Wohnung mit anderen Studierenden in einer Wohngemeinschaft gewohnt.
- Die Wochenenden und Ferien verbringe seine Tochter sowohl in Warszawa bei ihrer Mutter als auch bei ihm in Wien. Die Angelegenheiten des täglichen Lebens hätten ihre Mutter und auch er bzw. seine Ehegattin für sie erledigt. Die Kindesmutter und er seien zwar geschieden, aber sie hätten einen ziemlich guten Kontakt. Alle Angelegenheiten betreffend T würden laufend von ihnen beiden und seiner jetzigen Gattin, je nachdem bei wem T gerade wohnt, erledigt. Seine Tochter werde von ihm laufend finanziell unterstützt und komme gerne zu ihm nach Wien.
- Er nehme an, dass seine Tochter nach Ende ihrer Ausbildung eher in Wien bleiben wird. Zumindest habe sie das vor. In Wien habe sie bessere Möglichkeiten, in ihren Beruf etwas zu erreichen. Derzeit lebe sie schon seit einem halben Jahr ständig bei ihm in Wien und bereite sich auf die Abschlussprüfungen vor. Dazwischen besuche sie aber auch ihre Mutter in Warszawa.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Bestimmungen:
1. Innerstaatliche Bestimmungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder (unter den in lit. b bis lit. l geregelten Voraussetzungen) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs. 1 FLAG 1967, dass Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
2. Unionsrecht
Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdefall weiters, ob nach dem Unionsrecht ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Nach Artikel 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist „Familienangehöriger“
„1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.“
Nach Artikel 2 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 833/2004 gilt diese Verordnung - von dem hier nicht relevanten Fall des Absatz 2 abgesehen -
„für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.“
Artikel 67 und 68 der VO (EG) Nr. 833/2004 lauten:
„Artikel 67
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Artikel 68
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird...“
Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Wie aus den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen ersichtlich ist, ist auch nach Unionsrecht ( Artikel 1 Buchstabe i Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) für die Gewährung von Familienleistungen durch das Beschäftigungsland Voraussetzung, dass entweder eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt oder überwiegend Unterhalt erbracht wird (vgl. ; , 2009/13/0241, mwN.; vgl. auch , „Slanina“).
Nach der Aktenlage lebt der Bf. mit seiner neuen Ehegattin in Wien. Die Kindesmutter (und frühere Ehegattin des Bf.) lebt in Warschau (Polen). Die Tochter T studiert seit Oktober 2014 an der Staatlichen Höheren Theaterschule in Krakau (Polen) und verfügte im Streitzeitraum am Studienort über eine Wohnung, in der sie mit anderen Studierenden in einer Wohngemeinschaft wohnte.
Auch wenn die Tochter die Wochenenden und Ferien teils bei ihrer Mutter in Warschau, teils beim Bf. in Wien verbracht hat, kann im Streitzeitraum in Anbetracht der eigenen Wohnung der Tochter am Studienort weder von einer Haushaltszugehörigkeit der Tochter beim Bf. in Wien noch bei der Kindesmutter in Warschau ausgegangen werden. Entscheidend für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist somit die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für die Tochter.
Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten der Tochter in Polen haben laut der vom Bf. vorgelegten Aufstellung 1.015 PLN (umgerechnet rund 234 €) betragen. Nach den Einkommensverhältnissen des Bf. und seiner nunmehrigen Ehegattin ist glaubhaft, dass der Bf. diese Kosten zu mehr als der Hälfte finanziert hat. Dass der Bf. die Unterhaltskosten der Tochter überwiegend getragen hat, wird im Übrigen sowohl von der früheren Ehegattin des Bf. als auch von der Tochter selbst schriftlich bestätigt.
Der Studienerfolgsnachweis der Tochter für den Streitzeitraum wurde erbracht. Die Zielstrebigkeit der Tochter beim Studium konnte nachgewiesen werden. Es liegen somit alle Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab Oktober 2014 abgewiesen. Vom Bundesfinanzgericht ist daher über den Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015 abzusprechen. Aufgrund der obigen Ausführungen steht dem Bf. für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage strittig ist, sondern es um Fragen der Beweiswürdigung geht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103164.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at