Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.10.2018, RV/4100138/2016

Rückzahlung von Guthaben nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R.T in der Beschwerdesache G.C, Str. 5 Tür 16, L., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes G.St vom betreffend den Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Bezirksgericht eröffnete mit Beschluss vom über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ein Schuldenregulierungsverfahren. Mit Beschluss vom wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und mit Beschluss vom das Schuldenregulierungsverfahren  aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Rückzahlung von Abgabengutschriften, welche im Zuge der Veranlagungen zur Einkommensteuer 2013 in Höhe von € 1.968,00 und 2014 in Höhe von € 1.300,00 entstanden sind.
Der Bf. führte begründend aus, dass der ursprüngliche Abgabenrückstand in Höhe von € 18.614,69 Gegenstand des Schuldenregulierungsverfahren im Jahr 2014 war. Daher könne nunmehr die Abgabengutschrift nicht einbehalten werden und müsse ein Guthaben dem Abgabenkonto gutgeschrieben werden.
Er leide unter den Belastungen einer schweren Erkrankung und müsse infolge des bestehenden Abschöpfungsverfahrens mit weniger als dem Existenzminimum auskommen. Es wären keine weiteren Beträge über seine Pension hinaus pfändbar. Die Vorgehensweise des Finanzamtes sei rechtswidrig.       

In der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid führte der Bf. aus, dass das Finanzamt mit dem Abweisungsbescheid auf das Vorbringen im Rückzahlungsantrag nicht eingegangen ist. Es wären die gestellten Fragen nicht beantwortet und Vorgebrachtes nicht berücksichtigt worden.
Die vertretene Rechtsansicht, dass die Verrechnung gemäß § 215 BAO zwingend vorzunehmen sei, treffe nicht zu, weil infolge der Schuldenregulierung weder positive noch negative Veränderungen am Abgabenkonto durchgeführt werden dürfen.
Die Vorgangsweise des Finanzamtes bewirke eine unzulässige Gläubigerbevorzugung.
Die geschuldeten Abgaben wären bereits 2013 durch die Schuldenregulierung geregelt worden.
Eine Veränderung des Schuldenstandes könne lediglich durch das Gericht erfolgen.

Nachdem das Finanzamt die Beschwerde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde. Im Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass der Abgabenrückstand iHv € 18.614,69 nicht den Tatsachen entsprechen könne. Das Unternehmen sie in den Konkurs getrieben worden. Er habe sich von Juni 2006 bis in Untersuchungshaft befunden. Er sei durch die Vorgehensweise der Gerichte in den Ruin getrieben worden.

Das Finanzamt legte die Akten dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:          

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat.

Soweit Guthaben nicht gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 IO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.

Strittig ist nach den Ausführungen in der Berufung, ob die aus der Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 resultierende Gutschrift gemäß § 215 Abs. 2 BAO mit in Höhe von € 18.614,69 aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zu verwenden war oder das dadurch entstandene Guthaben antragsgemäß zurückzuzahlen gewesen wäre.

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. In Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich.

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Nach Einleitung des Abschöpfungsverfahren wurde mit Beschluss vom das Schuldenregulierungsverfahren  aufgehoben. Der Umstand, dass sämtliche Insolvenzgläubiger ausschließlich nach Maßgabe der Bestimmungen über das Abschöpfungsverfahren (ein Treuhänder verteilt halbjährlich den an ihn abgetretenen pfändbaren Teil der Forderungen des Gemeinschuldners) befriedigt werden, führt jedoch entgegen der Ansicht des Bf. nicht dazu, dass bestehende Abgabenschuldigkeiten des Abgabenschuldners nicht mehr im Sinne des § 215 Abs. 1 BAO getilgt werden können.

Auch lässt sich aus dem Einwand des Bf., dass Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das Vermögen des Schuldners während des Abschöpfungsverfahrens unzulässig wären, nichts gewinnen, da im gegenständlichen Fall eben gar keine Vollstreckungsmaßnahme gesetzt wurde, sondern lediglich die Verrechnungsvorschrift des § 215 Abs. 2 BAO, wonach das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden ist, zur Anwendung kam.

Das Exekutionsverbot des Insolvenzrechtes steht der Aufrechnung somit nicht im Wege, weil eine auf § 215 Abs. 2 BAO gestützte Verrechnung keine Exekutionsmaßnahme, sondern eine Entrichtungsform darstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (zB ) die Auffassung, dass im Insolvenzverfahren (im konkreten Fall: Schuldenregulierungsverfahren) den Aufrechnungsvorschriften der KO und der AO (insbesondere §§ 19, 20 KO und AO) der Vorrang vor den Verrechnungsregeln der §§ 214 ff. BAO zukommt. Der offenbar mit dem Beschwerdebegehren zum Ausdruck gebrachte Einwand des Bf., dass eine Konkursforderung nicht mit einem Guthaben, welches nach Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden sei, verrechnet werden könne, übersieht aber, dass diese Einschränkung der Aufrechnung nur während der Dauer des Konkursverfahrens gilt. Nach der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens kann sich der frühere Gemeinschuldner nicht mehr auf die insolvenzrechtliche Aufrechnungsbeschränkungen berufen (vgl. Fischerlehner in SWK 2002, S 840, mit dem Hinweis auf Schubert in Konecny/ Schubert, KO, §§ 19, 20, Rz. 14).

Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem , auf dem Abgabenkonto der Bw. ein Guthaben bestand.

Bevor jedoch ein ausgewiesenes Guthaben zurückgezahlt werden kann, muss gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO geprüft werden, ob dieses Guthaben für andere Abgabenschulden des Abgabepflichtigen bei derselben oder einer anderen Abgabenbehörde zu verwenden ist.

Dem Hinweis auf eine allfällige Begünstigung des Abgabengläubigers ist zu entgegnen, dass es sich bei den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO um zwingendes Recht handelt, weshalb die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht dem Ermessen der Behörde überlassen ist (), und nach § 214 Abs. 3 KO selbst die Befriedigung eines Konkursgläubigers, der auf Grund der - im gegenständlichen Fall noch nicht erteilten - Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hatte, keine Pflicht zur Rückzahlung des Erlangten begründet, wenn ein Konkursgläubiger befriedigt wird, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat. Hieraus leitet das Schrifttum ab, dass eine allfällige Bevorzugung des Abgabengläubigers durch die abgabenrechtlich gebotene Verrechnung ohne Auswirkung bleibt (Fischerlehner, Verrechnung im Konkurs).

Das Gericht hat nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung auszusprechen und das Ausmaß der Restschuldbefreiung öffentlich bekannt zu machen. Ab diesem Zeitpunkt entstandene Gutschriften dürfen mit Forderungen, die unter die Restschuldbefreiung fallen, nicht mehr verrechnet werden.

Gegenständlich war das Abschöpfungsverfahren zum Verrechnungszeitpunkt noch anhängig. Da aber der Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion darstellt, welche gepfändet wird, sondern insoweit ein "negativer Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde und damit ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch vorliegt, wird die Abgabengutschrift von der Abtretungserklärung nicht umfasst.

Da im vorliegenden Sachverhalt infolge Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens, die Verrechnungsvorschrift des § 215 Abs 1 BAO ohne insolvenzrechtliche Einschränkung anzuwenden war, ist die Aufrechnung eines später entstandenen Guthabens mit bestehenden aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zulässig und zwingend vorzunehmen. 

Aus all den genannten Gründen vertritt der Richter beim BFG in einhelliger und ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens die Aufrechnung später entstandener Einkommensteuerguthaben mit Konkursforderungen zulässig ist (-I/03; ; ; -I/05).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Beschwerdeentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sodass die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rückzahlungsantrag
Abschöpfungsverfahren
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100138.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at