Wiederaufnahme und Verjährung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache rh Bf, 123 mdg, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt F A vom betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008-2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I.)Einkommensteuer (E) 2008:
Mit Einkommensteuererklärung 2008 vom erklärte der Beschwerdeführer ( Bf) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von 33.866 € und Einkünfte aus Vermietung von 2.427 €. Mit Bescheid vom betreffend E 2008 wurde antragskonform entschieden. Die Einkommensteuer wurde in Höhe von 9.324,22 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom beantragte der Bf durch seinen Steuerberater (StB) u.a. in Bezug auf 2008 erstmalig die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2008 wieder aufgenommen. Die Einkommensteuer wurde neu festgesetzt in Höhe von 7.481,54 € (Einkünfte 32.066,31 €). Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Mit Schreiben vom beantragte der Bf erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. betreffend E 2008.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen.
Mit Schreiben vom legte der Bf dagegen Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde diese Beschwerde abgewiesen. Mit Schreiben vom brachte der Bf dagegen einen Einspruch ein, der als Vorlageantrag anzusehen ist.
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmeantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht worden ist (§ 304 BAO).
Durch den Bescheid vom betreffend E 2008 verlängerte sich die Verjährungsfrist bis zum (§ 207 Abs 2 BAO; § 209 Abs 1 BAO). Auf Grund des Schreibens des StB des Bf vom war der Wiederaufnahme- und Sachbescheid vom betreffend E 2008 noch rechtzeitig, da der erste Wiederaufnahmeantrag vom vor Eintritt der Verjährung () eingebracht worden war.
Der zweite Wiederaufnahmeantrag vom ist verspätet (§ 304 BAO), da im Verfahren betreffend E 2008 bereits am Verjährung eingetreten ist (vgl ; ; vom ).
Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurde durch den Bf nicht bekämpft.
Durch die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages wurde der Bf nicht in seinen Rechten verletzt.
II.)Einkommensteuer (E) 2009:
Verjährung
Mit Einkommensteuererklärung 2009 vom erklärte der Bf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung. Mit Bescheid vom betreffend E 2009 wurde antragskonform entschieden.
Mit Schreiben vom beantragte der Bf durch seinen Steuerberater (StB) u.a. in Bezug auf 2009 die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Am wurde die Betriebsprüfung angekündigt (Laufzettel des Prüfers)
Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2009 wieder aufgenommen. Die Einkommensteuer wurde neu festgesetzt .
Mit Schreiben vom beantragte der Bf die Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. betreffend E 2009.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen.
Mit Schreiben vom legte der Bf dagegen Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde diese Beschwerde abgewiesen. Mit Schreiben vom brachte der Bf dagegen einen Einspruch ein, der als Vorlageantrag anzusehen ist.
Durch den Bescheid vom betreffend E 2009 verlängerte sich die Verjährungsfrist bis zum (§ 207 Abs 2 BAO; § 209 Abs 1 BAO). Der Wiederaufnahme- und Sachbescheid vom verlängerte die Verjährungsfrist bis (§ 209 Abs 1 BAO).
Der neuerliche Wiederaufnahmeantrag vom ist verspätet (§ 304 BAO), da im Verfahren betreffend E 2008 bereits am Verjährung eingetreten ist.
Durch die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages wurde der Bf nicht in seinen Rechten verletzt.
III.) Einkommensteuer (E) 2010:
Verjährung
Mit Einkommensteuererklärung 2010 vom erklärte der Bf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung. Mit Bescheid vom betreffend E 2010 wurde antragskonform entschieden.
Mit Schreiben vom beantragte der Bf durch seinen Steuerberater (StB) u.a. in Bezug auf 2010 erstmalig die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 wieder aufgenommen. Die Einkommensteuer wurde zeitgleich neu festgesetzt .
Mit Schreiben vom beantragte der Bf erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. betreffend E 2010.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen.
Mit Schreiben vom legte der Bf dagegen Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde diese Beschwerde abgewiesen. Mit Schreiben vom brachte der Bf dagegen einen Einspruch ein, der als Vorlageantrag anzusehen ist.
Durch den Bescheid vom betreffend E 2010 verlängerte sich die Verjährungsfrist bis zum (§ 207 Abs 2 BAO; § 209 Abs 1 BAO).
Der neuerliche Wiederaufnahmeantrag vom ist verspätet, da im Verfahren betreffend E 2008 bereits am Verjährung eingetreten ist.
Durch die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages wurde der Bf nicht in seinen Rechten verletzt.
IV.) Einkommensteuer (E) 2011:
Mit Einkommensteuererklärung 2011 vom erklärte der Bf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung. Mit Bescheid vom betreffend E 2011 wurde antragskonform entschieden.
Mit Schreiben vom beantragte der Bf durch seinen Steuerberater (StB) u.a. in Bezug auf 2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Am wurde die Betriebsprüfung angekündigt (Laufzettel des Prüfers)
Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 wieder aufgenommen. Die Einkommensteuer wurde zeitgleich neu festgesetzt .
Mit Schreiben vom beantragte der Bf die Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. betreffend E 2011.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen.
Mit Schreiben vom legte der Bf dagegen Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde diese Beschwerde abgewiesen. Mit Schreiben vom brachte der Bf dagegen einen Einspruch ein, der als Vorlageantrag anzusehen ist.
Durch den Bescheid vom betreffend E 2011 verlängerte sich die Verjährungsfrist bis zum (§ 207 Abs 2 BAO; § 209 Abs 1 BAO).
Der zweite Wiederaufnahmeantrag vom ist verspätet, da im Verfahren betreffend E 2011 bereits am Verjährung eingetreten ist.
Durch die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages wurde der Bf nicht in seinen Rechten verletzt.
V.) Zulässigkeit einer Revision? Begründung gemäߧ 25 a Abs 1 VwGG:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Bf begehrte im März 2018 die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2008-2011. Es konnte nach 2015 keine Verlängerungshandlung i S von § 209 BAO festgestellt werden (siehe oben). Da somit, wie oben dargestellt, in allen Verfahren bereits spätestens am Verjährung eingetreten ist, erfolgte dieses Begehren verspätet.
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Verlängerung Verjährung Wiederaufnahme |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100239.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at