Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.03.2017, RV/7100340/2016

Beschwerde an den UVS OÖ als gebührenpflichtige Eingabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR.: zzz, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel setzte dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf., im Hinblick auf die vom Bf. beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu Zl. zz1, eingebrachte Maßnahmenbeschwerde mit Bescheid vom , Erfassungsnummer zzz, im Grunde des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 eine Eingabengebühr in der Höhe von € 14,30 fest.

Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid wegen nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der erwähnten Gebühr zur Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 im Ausmaß von 7,15 € (das sind 50 vH der nicht entrichteten Gebühr).

Gegen diesen Bescheid richtet sich der vorliegende als Berufung bezeichnete und als Beschwerde zu wertende Schriftsatz des Bf. vom . Der Bf. begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit dem Einwand, er habe zur fraglichen Zeit nur eine einzige Beschwerde beim UVS OÖ eingebracht. Diese Beschwerde vom sei am erledigt worden. Der UVS OÖ habe diese Beschwerde aus nicht nachvollziehbaren Gründen offenbar unter mehreren unterschiedlichen (nachstehend angeführten) Aktenzeichen verbucht:

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Er habe die seitens des UVS OÖ dafür angeforderte Gebühr von € 14,30 am entrichtet. Der Gebührenbescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.

Als Nachweis für die Richtigkeit seines Vorbringens legte der Bf. dem Finanzamt einen Ausdruck vor, dem zu entnehmen ist, dass er am zur Zahlungsreferenz Z1 den Betrag von € 14,30 an den UVS OÖ überwiesen hat.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der vom Bf. vorgelegte Zahlungsnachweis betreffe nicht die verfahrensgegenständliche Angelegenheit sondern ein völlig anderes (unter der Zl. zz7 u.a. beim UVS OÖ geführtes) Verfahren.

Zur Beschwerde vom , erledigt mit Beschluss vom , habe der Bf. hingegen die geforderte Gebühr nicht entrichtet.

Der Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom den Vorlageantrag.

Das Finanzamt legte diese Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in der Fassung des BGBl. I Nr. 76/2011, unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Das Gebührengesetz 1957 selbst knüpft in seiner Begriffsbestimmung für "Eingaben" im Sinne des § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand. Eine Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.

Nach Z 1 des § 11 Abs. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl ). Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG ist in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().

Wird die zu entrichtende Gebühr tatsächlich nicht entrichtet, so hat die Behörde gem. § 34 Abs. 1 GebG einen Befund aufzunehmen und dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln (vgl. ).  Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

I.

Mit Eingabe vom (Postaufgabedatum ) richtete der Bf. eine auf § 88 Abs. 1 und 2 des Sicherheitspolizeigesetzes gestützte Beschwerde an den UVS OÖ. Dazu erteilte der UVS OÖ dem Bf. mit Schriftsatz vom einen Verbesserungsauftrag. Da der Bf. dieser Aufforderung nicht entsprach wies der UVS OÖ die Beschwerde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom , unter Zln. zz2, zz3 gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück. Auf diese Geschäftszahl bezieht sich die Gebührenvorschreibung des UVS OÖ vom mit der Zahlungsreferenz Z2. Nach zwei erfolglosen Mahnungen durch die Landesbuchhaltung des Landes OÖ nahm der UVS OÖ am einen „Amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren“ auf, der letztlich zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Gebührenbescheides führte.

II.

Am wandte sich der Bf. mit einer weiteren Beschwerde an den UVS OÖ. In dieser Angelegenheit kam es zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am , an deren Ende der Bf. seine Beschwerde zurückzog.

Der UVS OÖ stellte daraufhin das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom unter den Zln. zz8, zz9, zz10, gemäß § 67c Abs. 3 AVG ein.

Wird eine Eingabe zurückgezogen und erfolgt nur eine Kenntnisnahme ohne eine schriftliche nach außen ergehende abschließende Erledigung, entsteht keine Gebührenpflicht für alle in diesem Verfahren eingebrachten Eingaben und Beilagen. Wird dagegen schriftlich mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wird oder wird der Antrag für gegenstandslos erklärt, so entsteht mit der Zustellung der schriftlichen Erledigung die Gebührenschuld für den ursprünglichen Antrag (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6. Rz 11a).

Auf diesen Vorgang bezieht sich die Gebührenvorschreibung des UVS OÖ vom mit der Zahlungsreferenz Z1 zu Zl. zz8.

III.

Der Bf. hat nur der unter Pkt. II erwähnte Gebührenvorschreibung Folge geleistet, wie sich zweifellos aus dem von ihm selbst vorgelegten Zahlungsbeleg ergibt, der die Zahlungsreferenz Z1 trägt.

Zu der unter Pkt. I genannten Gebührenvorschreibung erfolgte hingegen unstrittig keine Entrichtung.

Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Bemessungsaktes des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel und in die eben erwähnten beiden Beschlüsse des UVS OÖ.

Erwägungen

Das Gebührengesetz knüpft in § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen ( in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten (). Dem Gebührengesetz ist eine strenge Unterscheidung zwischen Eingaben und Anträgen fremd (vgl. 288, 289/75).

Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird ().

Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165, ausgesprochen hat, ist ein privates Interesse dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall insofern gegeben als der Bf. mit seiner Beschwerde vom eine Entscheidung in seinem Sinne begehrt.

Mit o.a. Beschluss vom hat der UVS OÖ diese Beschwerde zurückgewiesen und das Anbringen des Bf. damit erledigt iSd § 11 Abs. 1 Z 1 GebG.

Dieser Beschuss wurde laut vorliegendem Rückscheinabschnitt am dem Bf. zugestellt und die Gebührenschuld ist an diesem Tag entstanden.

Der Einwand des Bf., wonach er bloß eine und nicht zwei verschiedene Beschwerden eingebracht habe, ist durch die dem Bundesfinanzgericht vorliegenden o.a. Beschlüsse, die sich auf jeweils verschiedene Anbringen beziehen, zweifellos widerlegt. Der Ansicht des Bf., es sei nur einmal die Gebührenschuld entstanden, kann daher nicht gefolgt werden.

Der Rüge des Bf., wonach die o.a. Beschwerdevorentscheidung vom nur mit normaler Post und nicht mit Rückscheinkuvert zugestellt worden sei, ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist vielmehr der außer Streit stehende Umstand, dass dieser Bescheid dem Bf. tatsächlich zugekommen ist.

Die Festsetzung der Gebühr erfolgt somit zu Recht.

Hinsichtlich des Bescheides über die Gebührenerhöhung wird ausgeführt:

§ 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines.

Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühr gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Beschwerde hinsichtlich der Gebührenerhöhung bereits entschieden, denn unterlag die in Frage stehende Eingabe dieser Gebührenpflicht, dann wurde durch den außer Zweifel stehenden Umstand, dass diese Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben.

Die Beschwerde war aus den vorgenannten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der ständigen Judikatur des VwGH als auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100340.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at