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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.06.2018, RV/7104284/2016

Aufrechnung im Konkurs

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache RW, Adr1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der GS, Adr2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Abrechnung und Rückzahlung gemäß §§ 216 und 239 BAO, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom übermittelte RW als Masseverwalter der GS die UVA für Februar 2016 mit einem Vorsteuerguthaben  iHv EUR 72,00 und beantragte, diesen Betrag auf das Massekonto RW - Insolvenz GS zu überweisen.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den am eingebrachten Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens ab, weil das Guthaben (teilweise) auf offene Masseforderungen angerechnet worden sei.

Mit Beschwerde vom stellte der Bf an das Bundesfinanzgericht die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben und dem Finanzamt Wien 1/23 aufzutragen, es möge das Guthaben iHv EUR 72,00 laut dem am eingebrachten Antrag des Einschreiters auf das Anderkonto des Masseverwalters überweisen, und führte zur Begründung Folgendes aus:

„Mit Beschluss vom Da1 wurde zu AZ Z1 des Handelsgerichtes Wien das Konkursverfahren über das Vermögen der GS, FN Z2, Adr2, eröffnet und der Einschreiter zum Masseverwalter bestellt (Beilage A).

Mit Bescheid vom , dem Masseverwalter zugestellt am , wurde der am eingebrachte Antrag des Einschreiters auf Rückzahlung eines Guthabens iHv EUR 72,00 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass das Guthaben (teilweise) auf offene Masseforderungen angerechnet worden sei.

Der Masseverwalter erhebt hiemit Beschwerde gegen den Bescheid vom über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages zur Steuernummer Z3 und ficht besagten Bescheid vollinhaltlich an.

In obigem Konkursverfahren herrscht nach wie vor Masseunzulänglichkeit (Beilage A). Eine Aufrechnung von Guthaben mit offenen Masseforderungen bei bestehender Masseunzulänglichkeit ist nicht möglich, weil dies eine Gläubigerbevorzugung des Finanzamtes darstellen würde.

Der Bescheid ist daher rechtlich unrichtig.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte wie folgt aus:

„Gemäß § 239 Abs. 1 BAO erster Satz kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint ().

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen.

Gemäß § 124a IO hat der Insolvenzverwalter unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Antrag vom auf Rückzahlung eines Guthabens von € 72,00 (resultierend aus der UVA 02/16) mit der Begründung abgewiesen, dass das Guthaben auf offene Masseforderungen angerechnet worden ist.

Im Beschwerdefall besteht daher ein Streit darüber, ob das Finanzamt das Guthaben aus der UVA 02/16 mit den aushaftenden Masseforderungen gegenverrechnen durfte. Diese Frage ist aber nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern in einem Abrechnungsbescheidverfahren gem. § 216 BAO zu klären. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der in Beschwerde gezogene Bescheid seinem materiellen Inhalt nach als Abrechnungsbescheid gedeutet werden (vlg. ; ).

Zum Zeitpunkt der Abweisung des Rückzahlungsantrages hafteten auf dem Abgabenkonto der Schuldnerin Masseforderungen in Höhe von € 7.323,08 unberichtigt aus. Somit musste der Rückzahlungsantrag schon am Nichtvorhandensein eines rückzahlbaren Guthabens scheitern.

Allerdings gehen während eines Insolvenzverfahrens die Aufrechnungsvorschriften des Insolvenzrechtes als speziellere Bestimmung den Verrechnungsvorschriften der BAO vor.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde im Insolvenzverfahren der GS bekanntgemacht, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen. Gemäß § 124a IO war daher mit der Befriedigung der zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Masseforderungen innezuhalten. Neu hinzukommende Masseforderungen, die aus der weiteren Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse resultieren, sind jedoch unverzüglich zu befriedigen.

Nach Bekanntgabe der Masseunzulänglichkeit sind auf dem Abgabenkonto der Schulderin neue Masseforderungen an Umsatzsteuern in Höhe von € 4.374,38,00 hinzugekommen, die den Zeitraum Juli, August, September sowie Dezember 2015 betreffen. Da diese Masseforderungen gem. § 124a IO unverzüglich zu befriedigen sind, ist die Aufrechnung der Gutschrift aus der UVA 02/16 in Höhe von € 72,00 zu Recht erfolgt.“

Mit Vorlageantrag vom brachte der Bf ergänzend vor, dass bei nach Konkurseröffnung anfallenden Abgaben es sich um keine Masseforderungen handle, die aus der weiteren Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse iSd § 124a IO resultierten und unverzüglich zu befriedigen wären. Aus diesem Grund sei auch eine Aufrechnung nicht möglich.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Laut Aktenlage wurde im Konkursverfahren über das Vermögen der GS mit Beschluss vom der Wegfall der Masseunzulänglichkeit angezeigt und ein Verteilungsentwurf mit einer Verteilungsquote von 10,05 vorgelegt. Nach Genehmigung des Schlussverteilungsentwurfes mit Beschluss vom wurde der Konkurs mit Beschluss vom nach Schlussverteilung aufgehoben.

Das Gericht hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen. Es liegt im Wesen einer meritorischen Berufungsentscheidung, dass die Berufungsbehörde die Sache nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen hat ().

In Hinblick auf den Wegfall der Masseunzulänglichkeit mit Beschluss vom kann es dahin gestellt bleiben, ob bei Erlassung des Bescheides vom die Aufrechnung der Gutschrift aus der UVA 02/16 in Höhe von € 72,00 mit den Masseforderungen an Umsatzsteuern für den Zeitraum Juli, August, September und Dezember 2015 in Höhe von € 4.374,38,00 zu Recht erfolgte, da diese Masseforderungen gemäß § 124a IO unverzüglich zu befriedigen seien, oder ob es sich nicht um Masseforderungen gehandelt habe, die aus der weiteren Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse iSd § 124a IO resultierten und unverzüglich zu befriedigen wären, sodass sie dem Zahlungsverbot des § 124a KO unterlägen (vgl. UFSI vom , RV/0229-I/04).

Zudem ist mit Aufhebung des Konkurses mit Beschluss vom auch der Vorrang des Insolvenzrechtes vor den abgabenrechtlichen Verrechnungsregeln weggefallen, sodass sich die Verweigerung der Rückzahlung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde jedenfalls als rechtmäßig erweist, zumal auch die bestanden habenden Masseforderungen laut Bericht des Masseverwalters vom vollständig beglichen werden konnten.

Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens tritt der Gemeinschuldner in anhängige Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz, an Stelle des Masseverwalters ein (vgl. Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts, 4. Aufl., 206; ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104284.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at