Abweisung Verfahrenshilfe - Keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über den Antrag des A***B*** auf Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung
Der Antragsteller stellte im Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017durch das Bundesfinanzgericht, sowie den Antrag auf Verfahrenshilfe. Den Antrag auf Verfahrenshilfe begründete er mit der steuerrechtlichen Schwere dieses Verfahrens.
Die Begründung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid lautete:
"Wider den im Vorjahr beantragten Steuerausgleich für das Kalenderjahr 2017, hier nunmehr Bescheid, möchte ich das ordentliche RM der BESCHWERDE einlegen.
Er ist zum einen rechnerisch falsch, insbesondere der Alleinverdiener nicht berücksichtigt wurde."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung begründete das Finanzamt im Wesentlichen damit, dass der Bescheid einer nochmaligen, genauen Überprüfung unterzogen worden sei. Die Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung habe sich dabei als fehlerfrei erwiesen. Von der bezugsauszahlenden Stelle (PVA) sei während der Lohnverrechnung im Jahr 2017 ein Freibetrag gemäß § 35 EStG iHv € 1.347,00 (90% Erwerbsminderung + Zuckerdiät) steuermindernd berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe von 01 - 12/2017 ganzjährig Pflegegeld bezogen. Bei ganzjährigem Pflegegeld stünde grundsätzlich kein Freibetrag gemäß § 35 Abs 2 EStG (im gegenständlichen Fall 90% Erwerbsminderung + Zuckerdiät) zu. Durch den Wegfall des Freibetrages würde sich die geringere Gutschrift der Arbeitnehmerveranlagung ergeben.
Alleinverdiener sei ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe. Voraussetzung sei, dass der/die (Ehe)partner/in bei mindestens einem Kind EINKÜNFTE von höchstens € 6.000,00 erziele. Dieser Grenzbetrag sei aufgrund der Einkünfte der Gattin des Beschwerdeführers iHv € 13.488,63 eindeutig überschritten.
Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer ua vor, der Bescheid sei massiv fehlerhaft. Das Finanzamt ginge "hinsichtlich seiner Wortinterpretation von Ehelichkeit aus." Dies widerspreche den zwei Scheidungsurteilen, die der Behörde vorliegen würden. Es würden sohin Einkünfte einer Ehegattin nicht vorliegen und könnten daher kraft Gesetz nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden.
Über den Antrag wurde erwogen:
§ 292 Abs 1 BAO lautet auszugsweise:
(1) Auf Antrag einer Partei (§78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Als notwendiger Unterhalt ist gemäß § 292 Abs 2 BAO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
...
(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde gemäß § 292 Abs 5 BAO insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 292 Abs 6 BAO bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
(7) Der Antrag kann gemäß § 292 Abs 7 BAO gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.
2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.
3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs 1 maßgebenden Frist.
(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
Aus der Bestimmung des § 292 BAO folgt, dass das Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen (vgl Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, 89).
Bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe ist im Wesentlichen zu prüfen, ob die zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen und ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw ob die Rechtverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Prüfung der tatbildlich für die Verfahrenshilfebewilligung erforderlichen Rechtsfrage mit "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" hat vom Bundesfinanzgericht auch unter Heranziehung der erstinstanzlichen Entscheidung zu erfolgen und kann sich nicht allein auf die Angabe im Verfahrenshilfeantrag beschränken (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 292 Anm 8).
Nach den Erläuterungen zur RV, 1352 BlgNR 25. GP 18 f, geht der Begriff der "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" zurück auf § 282 Abs 1 BAO idF vor BGBl I Nr. 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) und soll sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt werden soll.
"Besondere Schwierigkeiten" im Sinn des § 282 Abs 1 BAO idF vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 liegen vor, wenn die Bearbeitung eines Rechtsstreites Anforderungen stellt, die weit über das übliche Maß hinausgehen. Die Schwierigkeiten müssen erheblich über dem durchschnittlichen Grad liegen. Der Streitwert ist nicht maßgebend, ebenso wenig der bei der Sachaufklärung zu leistende Umfang der Arbeit.
Besondere Schwierigkeiten liegen ua vor, wenn die Lösung ausgefallener oder komplizierter Rechtsfragen ansteht, die in Rechtsprechung und Schrifttum wenig oder widersprüchlich erörtert sind (Ritz, BAO4, § 282 Tz 8).
Die Bewilligung von Verfahrenshilfe in Abgabenverfahren erfordert demnach, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Grund der Komplexität der strittigen Rechtsfragen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Partei notwendig ist weil es der unvertretenen Partei ansonsten - insbesondere mangels Vorliegen einschlägiger, zumal höchstgerichtlicher Judikatur - nicht zumutbar ist, ihren Rechtsstandpunkt schriftlich bzw. mündlich zu artikulieren (vgl. Peter Unger, Verfahrenshilfe in Abgabensachen, Teil I, taxlex 2017, 161 bzw ; ).
Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein.
Im dem dem Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegenden Beschwerdeverfahren ist strittig, ob der Einkommensteuerbescheid rechnerisch richtig ist und ob der Alleinerverdienerabsetzbetrag zusteht wobei dies ausschließlich von der Höhe der Einkünfte der mit dem Antragsteller in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Partnerin ist.
Betreffend der angeführten Gründe liegen keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art bei der Beurteilung der zu entscheidenden Rechtsfrage vor.
Eine rechnerische Richtigkeit des Einkommensteuerbescheides löst keine Rechtsfrage aus, sodass diesbezüglich keine "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" vorliegen können.
Der Maßstab für die Beurteilung einer Lebensgemeinschaft durch einheitliche Lehre und Judikatur vorgegeben und löst ebenso wenig besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aus wie die Feststellung der Einkünfte einer (Lebens)partnerin.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher jedenfalls schon mangels der Voraussetzung der Schwierigkeiten rechtlicher Art abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf die in diesem Beschluss zu beurteilenden Rechtsfragen trifft aus den aufgezeigten Gründen keine der genannten Voraussetzungen zu. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Vock in SWK 27/2020, 1314 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:VH.7100009.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at