Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG 1993 - kein ermäßigter Steuersatz nach § 37 EStG 1988
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., X, vertreten durch SBT Steuerberatungs GmbH & Co KG, Metahofgasse 30, 8020 Graz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung nachstehende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein selbständiger Versicherungsvertreter, sei bis tätig gewesen und habe mit diesem Stichtag den Gewerbeschein zurückgelegt und sei in Pension gegangen. Mit Beendigung des General/Agenturvertrages habe er zur Abgeltung aller zukünftig anfallenden Provisionen, deren Ansprüche aber schon bei den jeweiligen Vertragsabschlüssen entstanden seien, eine Ausgleichszahlung erhalten. Für diese einmalige Ausgleichszahlung sei im Veranlagungsjahr 2015 der Hälftesteuersatz gemäß § 37 EStG 1988 beantragt worden (Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung, Tz 1).
Nicht zum begünstigten Aufgabegewinn, sondern zum laufenden Gewinn zählten Geschäftsfälle, die zur normalen Geschäftstätigkeit gehörten. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührende Entschädigungen des Versicherungsvertreters (Ausgleichsansprüche, Ablöse von Folgeprovisionen) seien der laufenden Tätigkeit zuzurechnen (; ); sie zählten auch dann nicht zum begünstigten Aufgabegewinn, wenn sie mit der gleichzeitigen gänzlichen Einstellung der Tätigkeit zusammenfielen ().
Man könne die Ausgleichszahlungen auch nicht zum Übergangsgewinn zählen, denn die Entstehung einer Ausgleichszahlung eines selbständigen Versicherungsvertreters sei erst die Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Zahlungen, die im Aufgabezeitpunkt noch nicht als Forderung bestünden, zählten nicht zum Übergangsgewinn. Somit ist der in der Einkommensteuererklärung 2015 als steuerbegünstigte Halbsatzeinkünfte zum Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von € 154.343,49 im Jahr 2016 dem Normaltarif nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 unterworfen worden (Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung, Tz 2 und Seite 4, Einkommensteuer).
Dagegen hat der Bf. im Wesentlichen mit folgender Begründung Beschwerde erhoben:
Er habe anlässlich seiner Betriebsaufgabe per eine Abschlagszahlung von der V AG erhalten. Diese Abschlagszahlung habe er als Vertreter erhalten, damit alle Provisionen, die zwar zukünftig anfielen, aber schon bei den jeweiligen Vertragsabschlüssen entstanden seien, abgegolten werden würden (Anlage 1: Bestätigung der V AG).
Für diese strittige, einmalige Abschlagszahlung sei in der Einkommensteuererklärung 2015 der Hälftesteuersatz gemäß § 37 EStG 1988 beantragt worden, da der Bf. alle Voraussetzungen des Abs. 5 erfülle (Vollendung des 60. Lebensjahres, Einstellung der Erwerbstätigkeit, mehr als sieben Jahre seit Betriebseröffnung vergangen).
Die im Jahr 2019 durchgeführte Außenprüfung habe festgestellt, dass die Abschlagszahlung zum einen nicht als Übergangsgewinn im Rahmen der Betriebsaufgabe zu erfassen sei, da diese Zahlung zu den normalen, laufenden Geschäftsfällen zählte und zum anderen der Anspruch auf die Abschlagszahlung erst durch die Beendigung der Tätigkeit entstehen würde und daher noch nicht als Forderung bestehe. Daher sei der Hälftesteuersatz verwehrt worden.
Dem Finanzamt sei dahingehend die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2016/15/0017, in der einem Geschäftsführer der Hälftesteuersatz für eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes der Pensionsverpflichtung zuerkannt worden sei, vorgelegt worden. Der Geschäftsführer hätte auch Anspruch auf eine monatliche Pension gehabt, er habe aber die Variante der Einmalzahlung gewählt.
Gleich verhalte es sich beim Bf. Wenn er den Betrieb nicht eingestellt hätte, hätte er Anspruch auf monatliche Provisionen aus den Versicherungsverträgen gehabt. Diese Provisionen würden aber wie die Pensionszahlung in der angesprochenen Entscheidung als Einmalzahlung abgegolten werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Einmalzahlung unter den Übergangsgewinn subsumiert und den Hälftesteuersatz zugelassen.
In der dazu vom Finanzamt abgegebenen Stellungnahme (Anlage 2) sei auf früher ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen worden, dass die Abschlagszahlung nicht in den Übergangsgewinn gehöre, da diese als Forderung noch nicht entstanden sei. Man müsse hier diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes im Lichte der jüngsten Entscheidung vom betrachten, wonach diese als überholt gelten würden. Im Sinne des Gleichheitssatzes müsse erkannt werden, dass die Pensionsansprüche ebenso wie die Provisionszahlungen zum einen mit der Pensionszusage und zum anderen mit den einzelnen Vertragsabschlüssen schon entstanden seien.
Im Erkenntnis vom sei ausgesprochen worden, dass eine Einmalzahlung der Pensionsbeiträge als Übergangsgewinn anzuerkennen sei - nicht anders könne es sich bei der Abschlagszahlung verhalten - auch hier würden Beträge, die monatlich ausbezahlt werden würden, in einer Summe ausbezahlt werden. Daher müssten diese in den Übergangsgewinn aufgenommen werden.
Im Rahmen einer Betriebsaufgabe sei vor der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes auf eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 überzugehen. Hier müssten die Differenzen, die sich auf Grund des zeitlich unterschiedlichen Anfallens der Einnahmen und Ausgaben ergeben würden, durch Zu- und Abschläge erfasst werden. Die Ausgleichszahlung sei in die Steuererklärung 2015 als Zuschlag in den Übergangsgewinn aufgenommen worden, da diese Forderung schon seit längerem entstanden gewesen wäre, das Geld aber erst im darauffolgenden Jahr geflossen sei.
Die Norm des § 37 EStG 1988 sei insbesondere für diese Fälle konzipiert worden - es sollte die Progression für Zahlungen, die grundsätzlich in Teilbeträgen zufließen würden, aber mit einer Einmalzahlung abgegolten werden würden, verringert werden. Darunter falle auch die Ausgleichszahlung des Bf.; es handle sich hierbei um zusammengeballte Einkünfte, die (ohne Betriebsaufgabe) über mehrere Jahre verteilt zufließen würden ().
Auf der Grundlage der angesprochenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom stehe dem Bf. der auf die Hälfte ermäßigte Steuersatz zu.
Er beantrage daher die Abschlagszahlung als Übergangsgewinn im Jahr 2015 anzuerkennen, sodass im Jahr 2016 nur mehr Pensionseinkünfte vorliegen würden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (Abs. 5) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 lautet:
"Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:
Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.
Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.
Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
Zufolge § 24 Abs. 1 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei
der Veräußerung
- des ganzen Betriebes
- eines Teilbetriebes
- eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen istder Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
Nach § 24 Abs. 2 EStG 1988 ist Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss.
§ 24 Handelsvertretergesetz - HVertrG 1993, BGBl. Nr. 88/1993 - lautet:
"(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters endet und die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann, oder
der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer, die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet.
(4) Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.
(5) Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend macht."
Der Verwaltungsgerichtshof hat - ungeachtet der in § 25 HVertrG 1993 normierten Konkurrenzklausel - wiederholt ausgesprochen, dass der Erlös aus dem Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 HVertrG 1993 nicht dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn des Handelsvertreters zuzurechnen ist, weil er nicht für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes (Kundenstock) geleistet wird und daher kein Entgelt für die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe darstellt (vgl. zB , vom , 2006/15/0297 und vom , 2010/15/0207). Der Regelung des § 25 HVertrG 1993 kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu (vgl. , Rz 7).
"Ein Handelsvertreter bewirkt durch seine Tätigkeit nicht den Aufbau eines eigenen Kundenstocks, sondern dieser entsteht beim Unternehmer. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer käme es zu einer Übertragung eines Kundenstockes, ist unzutreffend. Aus dem Wortlaut des § 24 HVertrG 1993 ergibt sich, dass der Ausgleichsanspruch nicht ein Entgelt für die Übertragung eines Kundenstockes des Handelsvertreters darstellt, sondern dass der Ausgleichsanspruch in erster Linie künftig entgehende Provisionen des Handelsvertreters abgelten soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0140, VwSlg. 7.243/F). Da es sich beim Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG 1993 nicht um das Entgelt für einen Kundenstock oder ein anderes Wirtschaftsgut handelt, ist der dem Handelsvertreter in Erfüllung des Ausgleichsanspruchs zugekommene Betrag nicht als Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsaufgabe anzusehen" ().
"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist der Erlös aus dem Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 HVertrG 1993 nicht dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn des Handelsvertreters zuzurechnen, weil er nicht für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes (Kundenstock) geleistet wird (vgl. ergänzend zu der schon im angefochtenen Bescheid angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis vom , 2006/15/0297).
Ratio des § 24 HVertrG 1993 ist es, dass der Handelsvertreter bei seinem Ausscheiden für den durch die laufenden Provisionszahlungen noch nicht abgegoltenen Aufbau eines Kundenstockes von demjenigen, der daraus einen erheblichen Vorteil zieht, eine Vergütung erhalten soll. Dies wird in der Regel der Unternehmer selbst sein, bei dem der Kundenstock entstanden ist. Setzt der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Handelsvertreters keinen neuen Handelsvertreter mehr ein, steht ihm der Gewinn aus den Geschäften mit dem vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstock ungeschmälert zu, sodass ihm der erhebliche Vorteil aus dem vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstock allein zufällt. Setzt er hingegen einen neuen Handelsvertreter ein, so muss er für die Geschäfte mit den überlassenen Kunden wiederum - diesmal an den in einem bestimmten Gebiet eingesetzten nachfolgenden Handelsvertreter - Provisionen zahlen. Seine wirtschaftliche Situation ist daher die gleiche, als wenn der frühere Handelsvertreter nicht ausgeschieden wäre. Der "erhebliche Vorteil" verlagert sich in diesem Fall zum nachfolgenden Handelsvertreter, sodass es in der Praxis nicht unüblich ist, dass der Nachfolger in Form von geringeren Prozentsätzen oder einbehaltenen Provisionen die Ausgleichsbelastung übernehmen muss" (vgl. Nocker, Handelsvertretergesetz 1993, § 24 Tz 207 ff) [].
Dieser Judikatur ist das Bundesfinanzgericht in einer Vielzahl von Erkenntnissen gefolgt (vgl. beispielsweise ; ; ; und ).
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Die V AG hat der bevollmächtigten Steuerberatungskanzlei des Bf. im Schreiben vom Nachstehendes mitgeteilt:
"Betreff: Pensionierung Herr Bf. mit
Sehr geehrter Herr Mag. Y,
wie vorige Woche telefonisch besprochen, stellen wir gerne den Sachverhalt wie folgt dar:
Herr Bf. ist mit als GeneralAgent aufgrund Pensionierung ausgeschieden.
Herr Bf. hat den Aufgabegewinn (Entfertigung) als Einmalprovision lt. GeneralAgentur-Vertrag bei seinem Pensionsantritt per erhalten (Auszahlung ). Des Weiteren wurde ab kein weiteres Geschäft über V AG eingereicht, und somit wurden auch keine weiteren Provisionen fällig.
Die ihm noch zustehenden Provisionen aus der Kontomitteilung Dezember 2015 wurden per an Herrn Bf. zur Auszahlung gebracht.
Im März erfolgte darüber hinaus die Endabrechnung diverser vertraglich geregelter Bonifikationen für das Jahr 2015, welche per ausbezahlt wurde.
Die Voraussetzungen für den halben Einkommensteuersatz (Vollendung 60. Lebensjahr, Einstellung der Erwerbstätigkeit, Betriebseröffnung vor mind. 7 Jahren) sind uE somit gegeben."
Abgesehen von der zitierten Bestätigung der Versicherungsgesellschaft, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass es sich bei der strittigen Zahlung in Höhe von € 154.343,49 um eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 24 Abs. 1 HVertrG 1993 handelt, hat auch das Finanzamt im Rahmen der Außenprüfung, wie die verbalen Ausführungen und insbesondere die Zitierung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom , 97/13/0195 unter Tz 1 und Tz 2 des Berichtes vom über das Ergebnis der Außenprüfung beweisen, zutreffend die Rechtsansicht vertreten, dass der strittigen Zahlung der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG 1993 zugrunde liegt. Von diesem Sachverhalt geht auch der Bf. in der Beschwerdeschrift aus, indem er in der Sachverhaltsdarstellung unter Hinweis auf die Bestätigung der Versicherungsgesellschaft ausführt, dass er als selbständiger Versicherungsvertreter "die in Rede stehende Abschlagszahlung dafür erhalten hat, damit alle Provisionen, die zwar zukünftig anfallen, aber schon bei den jeweiligen Vertragsabschlüssen entstanden sind, abgegolten werden."
In rechtlicher Hinsicht verweist der Bf. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2016/15/0017, in der einem Geschäftsführer der Hälftesteuersatz für eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes der Pensionsverpflichtung zuerkannt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Einmalzahlung dem Übergangsgewinn zugerechnet und demzufolge den Hälftesteuersatz zugelassen.
Wenn nun der Bf. daraus den Schluss zieht, dass diese Judikatur auf den gegenständlichen Sachverhalt zwingend zu übertragen sei, dann übersieht er, dass bezüglich der einkommensteuerlichen Behandlung des Ausgleichsanspruches nach § 24 HVertrG 1993 eine, wie eingangs zitiert, langjährige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der sich das Bundesfinanzgericht in einer Reihe von Erkenntnissen angeschlossen hat, besteht.
Im Übrigen ist die aus der Pensionszusage resultierende Forderung des Geschäftsführers mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft in durchsetzbarer Weise entstanden, ohne dass es weiterer Voraussetzungen, wie etwa eines Gesellschafterbeschlusses, bedurft hätte. Diese Forderung ist auf Grund des mit der Betriebsaufgabe verbundenen Wechsels der Gewinnermittlungsart zum Betriebsvermögensvergleich zu bilanzieren. Damit ist die Forderung Teil der außerordentlichen Einkünfte iSd § 37 Abs. 1 iVm Abs. 5 EStG 1988, für welche sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes ermäßigt (vgl. , Rz 16).
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2006/15/0297, bezüglich der einkommensteuerlichen Qualifikation der Ausgleichszahlung iSd § 24 HVertrG 1993 im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinnes Nachstehendes zu Recht erkannt:
"Das Entstehen des Ausgleichsanspruches iSd § 24 HVertrG 1993 ist nämlich jedenfalls erst die Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits in den Erkenntnissen vom , 94/13/0005 und vom , 94/14/0053 zum Ausdruck gebracht, dass Zahlungen, die im Aufgabezeitpunkt noch nicht als Forderungen bestehen, nicht zum Übergangsgewinn zählen. Ist der Tatbestand, der das Entstehen der Forderung auslöst, erst dann verwirklicht, wenn der Betrieb veräußert bzw. aufgegeben ist, hat die Forderung zum Stichtag der Übergangsermittlung noch nicht bestanden. Der Beschwerdeführer ist sohin nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die belangte Behörde den Ausgleichsanspruch nicht in einen auf den ermittelten Übergangsgewinn einbezogen hat."
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung der Streitfrage, ob die Gewährung einer Ausgleichszahlung iSd § 24 HVertrG 1993 dem Hälftesteuersatz nach § 37 EStG 1988 unterliegt, stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt ); die Revision ist somit nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100683.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at