Aussetzung der Einhebung von Abgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-
sache A+B, Adresse1, vertreten durch V Rechtsanwälte GmbH, Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl: aaaa, betreffend Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß 212a BAO zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird die Aussetzung des mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: bbbb, für das vierte Quartal 2015 vorgeschriebenen Altlastenbeitrages in der Höhe von € 71.300 sowie des jeweils in der Höhe von € 1.426 ausgemessen Säumnis- und Verspätungszuschlages verfügt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Das Zollamt Graz (nachfolgend: Zollamt) hat mit Bescheid vom , Zahl: bbbb, festgestellt, für die Beschwerdeführer (kurz: Bf) A+B sei ein Altlastenbeitrag in der Höhe von € 71.000 für eine im vierten Quartal 2015 durchgeführte nicht zulässige Geländeverfüllung / -anpassung mit Baurestmassen auf den im Bescheid genannten Grundstücken der Bf entstanden und seien als Folge dessen Säumnis- und Verspätungszuschläge auszumessen gewesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom in offener Frist die Beschwerde erhoben.
In dieser wird von den Bf im Wesentlichen vorgebracht, die im Freiland liegenden und zur Schwemmgutaufbereitung bestimmten Liegenschaften seien nicht von Bauland umgeben. Es verbiete der Wortlaut im Verordnungstext des Flächenwidmungsplanes keine Geländeverfestigung mit recyclierten Baurestmassen. Die ausgewiesene Sondernutzung Schwemmgutaufbereitung benötige eine festen Untergrund. Zur Ausnutzung dieser Flächenwidmung bedürfe es keiner Änderung des Flächenwidmungsplanes. Zur Herstellung bedürfe es keiner bautechnischen Kenntnisse. Dass der Gesetzgeber bei der Änderung des § 7 AlSAG trotz Änderung des Vorwortes von "nach auf mit" eine Änderung des Entstehens der Abgabenschuld anordnen habe wollen, ergebe sich aus den parlamentarischen Materialien nicht; er hätte dies wohl ausdrücklich erwähnt. Das Stmk Baugesetz 1995 (nachfolgend: Stmk BauG) kenne Veränderungen des natürlichen Geländes die keine bauliche Anlage seien. Der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 a Z 6 AlSAG sei sohin verwirklicht. Ein Verstoß gegen das Stmk Raumordnungsgesetz 2010 (nachfolgend: Stmk ROG) liege nicht vor.
Über diese Beschwerde hat das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung (nachfolgend: BVE) vom , Zahl: cccc, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wendet sich der in offener Frist eingebrachte Vorlageantrag vom . In diesem stellen die Bf auch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung des vom Zollamt festgesetzten Altlastenbeitrages und der ausgemessenen Verspätungs- und Säumniszuschläge.
Sie begründen den Antrag im Wesentlichen damit, dass
- die Höhe der Abgabenvorschreibung unmittelbar von der Erledigung des Vorlageantrags abhänge;
- der bekämpfte Bescheid vom Anbringen der beiden Antragsteller abweiche;
- die Aussetzung der Erhebung zu bewilligen sei,
-- da die Beschwerde nach Lage des Falles nicht bloß wenig erfolgversprechend sei,
-- da der Bescheid in Punkten angefochten werde, in denen er von einem Anbringen der Antragsteller abweiche und
-- das Verhalten der Antragsteller nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei.
Den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom hat das Zollamt mit Bescheid vom , Zahl: aaaa, abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, der eingebrachte Vorlageantrag erweise sich unter Verweis auf die Ausführungen in der BVE vom , Zahl: cccc, nach Lage des Falles als wenig erfolgversprechend zu sein.
Dagegen wendet sich die von den Bf form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom . In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, das Zollamt habe den Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückgewiesen, weil sich der in der Hauptsache ergangene Vorlageantrag unter Verweis auf die Ausführungen in der in der Hauptsache ergangenen BVE vom nach Lage des Falles als wenig erfolgversprechend erweise.
Folge man der Rechtsprechung, so erweise sich diese Ansicht als unrichtig. Im Zuge der Beurteilung einer Beschwerde nach § 212a Abs. 2 BAO seien deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Eine Beschwerde könne nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden, weil sich der erstinstanzliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewege und zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH vorliege. Lediglich dann, wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertrete, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar sei oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch stehe, könne von einer wenig erfolgversprechenden Beschwerde die Rede sein.
Im Gegenstand handle es sich um eine derartige verschiedene Interpretationen zulassende Vorschrift. Zur konkreten Streitfrage gebe es noch keine Rechtsprechung. Somit sei der Vorlageantrag bzw. die dahinter stehende Beschwerde - anders als vom Zollamt im bekämpften Bescheid beurteilt - nicht bloß wenig erfolgversprechend. Es gebe im Gegenteil gute Gründe, der Beschwerde Erfolgsversprechen zu attestieren. Auch sei es nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens, die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (kurz: BFG) vorwegzunehmen.
Über diese Beschwerde hat das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung - diese ist nach der geltenden Rechtslage als Beschwerdevorentscheidung zu werten - vom , Zahl: dddd, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Unter dem Hinweis auf die ständige Judikatur des VwGH, dass bei Schüttungen von Baurestmassen zur Errichtung von Lagerplätzen keine übergeordnete Baumaßnahme vorliege, könne der Ausnahmetatbestand (§ 3 Abs. 1 a Z 6 AlSAG) nicht zum Tragen kommen. Ginge man beim Lagerplatz von einer baulichen Anlage aus, könne der Ausnahmetatbestand nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen gehandelt hätte. Eine solche setze im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld das Vorliegen allenfalls erforderlicher behördlicher Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen udgl. voraus, insbesondere hätte eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgen müssen.
Dagegen wendet sich der in offener Frist eingebrachte Vorlageantrag vom .
In Ergänzung zum Vorbringen in der Beschwerde befassen sich die Bf im Vorlageantrag mit der Wendung "mit/nach Ablauf des Kalendervierteljahres" in § 7 AlSAG und der damit zusammenhängenden Geltung der Recycling-Baustoffverordnung und damit, dass hilfsweise doch die Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 6 gelte, weil mineralische Baurestmassen gleicher Qualität verwendet worden seien. Ferner befassen sich die Bf mit der Zulässigkeit der Baumaßnahme - als faktische Anlage - nach dem Stmk BauG und nach dem Stmk ROG. Das Stmk BauG kenne Veränderungen des natürlichen Geländes, die keine bauliche Anlage darstellen. Die Sondernutzung Schwemmgutaufbereitung erfordere wohl selbsterklärend einen festen Untergrund, die genannte Widmung im Flächenwidmungsplan erlaube eine solche Maßnahme eo ipso. Als baubewilligungsfreie Maßnahme verstoße die Befestigung des Untergrundes daher weder gegen das Stmk BauG noch gegen das Stmk ROG.
Das BFG hat mit Schreiben vom um Amtshilfe seitens des Amtes der Stmk Landesregierung ersucht und diesem Fragen zu Baurecht und zum Raumordnung gestellt.
Mit Schreiben vom , GZ: eeee, hat Amt der Stmk Landesregierung die Amtshilfe erteilt.
Den Parteien des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens wurde mit jeweils Schreiben des das Parteiengehör gegeben.
Die beiden Bf haben sich dazu mit Schreiben vom , das Zollamt mit Schreiben vom geäußert.
Beweiswürdigung:
Der vorstehend angeführte Sachverhalt wird vom BFG in freier Würdigung als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ergibt sich für das BFG vor allem aus dem Inhalt der vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten, in den durch Amtshilfe geleiteten Ausführungen der Abteilung 13 des Amtes der Stmk Landesregierung. Der Sachverhalt findet darüber hinaus auch noch Stütze in den diesbezüglichen Vorbringen der Partei im gerichtlichen Aussetzungsverfahren.
Rechtslage:
§ 212a BAO:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) […]
§ 279 BAO:
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) [...]
Erwägungen:
Eine Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO kommt dann in Betracht, wenn ein Bescheid zu einer Festsetzung von zB Altlastenbeiträgen und Nebenabgaben geführt hat und sich der Beitragspflichtige als Folge einer BVE oder eines Erkenntnisses eine Minderung der Beitragsschuld erwartet.
Die Aussetzung der Einhebung von Abgaben ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt und setzt voraus, dass eine Beschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist. Die Bf haben einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Beschwerde in der Hauptsache ist nach dem gestellten Vorlageantrag wider unerledigt und daher noch anhängig. Ein auf Gefährdung gerichtetes Verhalten der beiden Bf ist nicht erkennbar. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung enthält eine Darstellung der in Betracht kommenden Abgabenbeträge.
Aufgabe des Aussetzungsverfahrens gemäß § 212a BAO ist es nicht, das Erkenntnis des BFG in der Hauptsache vorwegzunehmen. Das Beschwerdevorbringen ist dabei vom BFG lediglich überschlägig zu prüfen. Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag sind daher keinesfalls für die Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache richtungsweisend und somit nicht präjudiziell (zB ).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Aussetzung der Einhebung von Abgaben um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (zB ).
Die Aussetzung ist nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde nach Lage des Falles wenig oder nicht erfolgversprechend ist (§ 212a Abs. 1 BAO).
Sie ist demnach zu bewilligen, wenn die Beschwerde nach Lage des Falles zumindest nicht nur wenig erfolgversprechend ist.
In einer Beschwerde nicht dargelegte Fragen einer rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer Beschwerde führen könnten, dürfen bei der Prüfung nicht ausgeklammert werden().
Es ist sohin auf die Ausführungen des Amtes der Stmk Landedesregierung im Wege der Amtshilfe Bedacht zu nehmen, weil sich daraus Fragen zur rechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Hauptsache ergeben.
Dem Antwortschreiben kann im Wesentlichen entnommen werden:
- Eine Baumaßnahme auf im Freiland liegenden Grundstücken unterliegt nicht dem Stmk BauG und sei daher nicht genehmigungspflichtig.
- Die beschriebene Baumaßnahme wird als "baurechtliches nullum" bewertet.
- Durch die Errichtung des Lagerplatzes seien keine baurechtlichen Vorschriften verletzt worden.
- Im Flächenwidmungsplan der "Altgemeinde" C seien die Geländestücke als Freiland mit Sondernutzung Schwemmgutaufbereitung aus Murkraftwerken ausgewiesen.
- Aus dem rechtskräftigen Verordnungstext ließe sich nicht entnehmen, was die Widmung Sondernutzung Schwemmgutaufbereitung im Konkreten bedeute.
- Der tatsächliche Verwendungswortlaut schließe aber eine Befestigung als Lagerplatz, auf der/dem in der Folge Schwemmgut aus Murkraftwerken gelagert wird, nicht aus.
- Die Herstellung eines befestigten Untergrundes sei jedenfalls widmungskonform.
- Zur Errichtung einer Lagerfläche zum Zweck einer Schwemmgutaufbereitung bedürfe es keiner Änderung des Flächenwidmungsplanes.
- Weil die Errichtung des Lagerplatzes in der beschriebenen Art nicht gegen das Stmk BauG verstoße, sei sie auch nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig.
- Die Maßnahme könnte als "raumordnungsrechtliches nullum" bezeichnet werden.
Unter Berücksichtigung dieser Amtshilfeausführungen kommt den lediglich überschlägig zu prüfenden Standpunkten der beiden Bf in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag ein Gewicht in dem Sinne zu, dass die Beschwerde nach Lage des Falles nicht als nur wenig erfolgversprechend erscheinen lässt. Es werden von den Bf in der Beschwerde und im Vorlageantrag Standpunkt vertreten, welche mit zwingenden Bestimmungen vereinbar sind und mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht in Widerspruch stehen (vgl. dazu ).
Eine Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels somit für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist ().
Nach Ansicht des BFG ist die Beschwerde in der gegenständlichen Hauptsache nach Lage des Falles nicht als nur wenig erfolgversprechend zu bewerten.
Das Antwortschreiben der Stmk Landesregierung wirft zumindest die Rechtsfrage einer Altlastenbeitragspflicht bei einem konsensgemäß im Freiland errichteten Lagerplatz auf. Die Klärung der Rechtsfrage ermöglicht bei einer dem BFG lediglich überschlägig gebotenen Prüfung der Vorbringen der Beschwerde und des Vorlageantrages verschiedene Interpretationsmöglichkeiten. Außerdem gibt es zur Rechtsfrage einer konsensgemäßen Errichtung von Lagerplätzen durch Befestigung mit recyclierten Baurestmassen im Freiland, wenn der tatsächliche Verwendungswortlaut des Flächenwidmungsplanes eine Befestigung als Lagerplatz mit recyclierten Baurestmassen nicht ausschließt, noch keine (eindeutige) Rechtsprechung des VwGH.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei den im Zusammenhang mit der Bewilligung der Aussetzung zu lösenden erheblichen Rechtsfragen, wie der Frage, wann eine Beschwerde wenig erfolgversprechend zu sein scheint, wie der Frage, dass Vorbringen lediglich überschlägig zu prüfen sind, wie der Frage, dass i n einer Beschwerde nicht dargelegte Fragen einer rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer Beschwerde führen könnten, bei der Prüfung nicht ausgeklammert werden dürfen, ist das BFG von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen. Es fehlt für die im Zusammenhang mit der Bewilligung der Aussetzung zu lösenden Rechtsfragen damit weder eine Rechtsprechung, noch sind die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH uneinheitlich beantwortet worden. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzung der Einhebung Lagerplatz Befestigung mit recycliertem Bauschutt kein Verstoß gegen BauG Raumordnungsgesetz Flächenwidmungsplan |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.2200012.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at