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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.06.2019, RV/7400278/2018

Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rathausstraße 11, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom , MA37/***, betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz für das Bauvorhaben in Adresse1, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") errichtete auf der Liegenschaft Adresse1, einen zweigeschoßigen Dachgeschoßzubau.

Mit Feststellungsbescheid vom gemäß § 70a Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) stellte die belangte Behörde fest, dass die damit einhergehende Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen gemäß § 70a Abs. 11 iVm § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) insoweit nicht erfüllt werde, als die Zahl der vorgesehenen Stellplätze um zwei hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibe. In ihrer Begründung wies sie darauf hin, dass im Sinne des § 52 WGarG 2008 der Fall einer Ausgleichsabgabe vorliege, da diese Stellplätze nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Bebauung weder auf der eigenen Liegenschaft noch in einem Umkreis von zirka 500 Metern geschaffen werden könnten. Diese sei gemäß § 55 WGarG 2008 gesondert vorzuschreiben und betrage gemäß der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. Nr. 27/2014, EUR 12.000,00,-- pro Stellplatz.

Dieser Bescheid, der per RSb übermittelt und am vom Geschäftsführer der Bf. übernommen wurde, blieb unangefochten.

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Bf. die Ausgleichsabgabe iHv EUR 24.000,00,-- vor. Dagegen erhob die Bf. Beschwerde. Entgegen den Feststellungen des angefochtenen Bescheides sei die Bf. in der Lage, die beiden erforderlichen Stellplätze zu schaffen. Diese befänden sich auf der Liegenschaft mit der Adresse Adresse2. Damit entfalle die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichsabgabe. Als Beweis wurde die Einvernahme des Geschäftsführers der Bf. angeführt.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Führe die Bf. an, dass sie die fehlenden Stellplätze zu schaffen gedenke und in eventu für eine vertragliche Sicherstellung zu sorgen, werde dem entgegengehalten, dass dies nach weitaus angemessener Frist nicht erfolgt sei bzw. dies entgegen der Ankündigung bei der belangten Behörde nicht angezeigt worden sei. Auch nach einem Augenschein seien bis dato keine derartigen Tätigkeiten, die zu einem Entfall der Abgabe führen könnten, entfaltet worden. Bei einer späteren Schaffung von Stellplätzen bzw. bei einer vertraglichen Sicherstellung stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der Ausgleichsabgabe zu.

In Folge stellte die Bf. einen Vorlageantrag. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wies die Richterin auf § 252 Abs. 1 BAO hin, wonach der angefochtene Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Der Rechtsvertreter der Bf. ergänzte, dass keine Ersatzstellplätze geschaffen worden seien, und der Vertreter der belangten Behörde bestätigte, dass keine Aktivität zur Sicherstellung erfolgt sei. In Folge verkündete die Richterin die Entscheidung über die Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

Im Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom wurde festgestellt, dass die mit der Errichtung eines zweigeschoßigen Dachgeschoßausbaus auf der Liegenschaft Adresse1, einhergehende Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen insoweit nicht erfüllt worden sei, als die Zahl der vorgesehenen Stellplätze um zwei hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibe, und dass der Fall einer Ausgleichsabgabe vorliege, da diese Stellplätze nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Bebauung weder auf der eigenen Liegenschaft noch in einem Umkreis von zirka 500 Metern geschaffen werden könnten. Dieser Bescheid wurde der Bf. per RSb übermittelt, am vom Geschäftsführer der Bf. übernommen und nicht angefochten. Es wurden durch die Bf. keine Stellplätze geschaffen.

2. Beweiswürdigung

Das Vorliegen des Feststellungsbescheids sowie dessen Übernahme durch den Geschäftsführer der Bf. ist unstrittig und geht aus dem Beschwerdeakt hervor. Unstrittig ist auch, dass gegen den Feststellungsbescheid keine Beschwerde erhoben wurde und dass durch die Bf. keine Stellplätze geschaffen wurden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt 1: Abweisung

Nach § 48 Abs. 1 WGarG 2008 entsteht bei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der Raumwidmung oder Raumeinteilung eine Stellplatzverpflichtung; diese ist entweder als Naturalleistung (Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe an die Stadt Wien zu erfüllen. § 50 Abs. 1 WGarG 2008 sieht vor, dass für je 100 m² Wohnnutzfläche ein Stellplatz zu schaffen ist.

Gemäß § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes 2008, LGBl. Nr. 27/2014, beträgt der Einheitssatz der Ausgleichsabgabe je Stellplatz EUR 12.000,00,--.

Nach § 70a Abs. 11 BO für Wien hat die Behörde u.a. Leistungen, die anlässlich der Baubewilligung vorzuschreiben sind, nach dem angezeigten Baubeginn vorzuschreiben. Das gilt auch für die bescheidmäßige Feststellung, um wie viel die Zahl der Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt.

Im Feststellungsbescheid vom , der unangefochten blieb, stellte die belangte Behörde fest, dass die mit der Errichtung eines zweigeschoßigen Dachgeschoßausbaus auf der Liegenschaft Adresse1, einhergehende Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen insoweit nicht erfüllt worden sei, als die Zahl der vorgesehenen Stellplätze um zwei hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibe, und dass der Fall einer Ausgleichsabgabe vorliege, da diese Stellplätze nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Bebauung weder auf der eigenen Liegenschaft noch in einem Umkreis von zirka 500 Metern geschaffen werden könnten.

Dieser Bescheid wurde der Bf. per RSb übermittelt und am vom Geschäftsführer der Bf. übernommen.

§ 192 BAO ordnet an, dass die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen, die u.a. für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen zugrunde gelegt werden, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Daher war der Feststellungsbescheid vom von der belangten Behörde bei der Festsetzung der streitgegenständlichen Abgabe heranzuziehen.

In ihrer Beschwerde wendet die Bf. gegen den angefochtenen Bescheid ein, entgegen dessen Feststellungen in der Lage zu sein, die beiden erforderlichen Stellplätze zu schaffen.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Bf. jedoch, dass ein Bescheid, dem in einem Feststellungsbescheid getroffene Entscheidungen zu Grunde liegen, gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Vielmehr hätte die Bf. bereits gegen den Feststellungsbescheid Beschwerde erheben müssen, um geltend zu machen, in der Lage zu sein, die beiden erforderlichen Stellplätze zu schaffen (vgl. etwa ).

Unabhängig davon waren sich die Parteien bei der mündlichen Verhandlung einig, dass durch die Bf. keine Stellplätze geschaffen wurden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da sich die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden für Abgabenbescheide aus dem Wortlaut des § 192 BAO sowie des § 252 BAO ergibt, war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 48 Abs. 1 WGarG 2008, Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. Nr. 34/2009
§ 50 Abs. 1 WGarG 2008, Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. Nr. 34/2009
§ 1 Wiener Garagengesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 56/1996
§ 70a Abs. 11 BO für Wien, Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400278.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at