Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.11.2018, RV/4100518/2014

beschränkte Steuerpflicht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.A.B in der Beschwerdesache G.K, vertreten durch L.M Steuerberatungsgesellschaft mbH, M.Str. 33 Tür 6, PLZ.K, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S.O vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin die Einkommensteuer für das Jahr 2012 iHv € 1.419,00 fest. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) ist ungarische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Ungarn. Sie unterliegt in Österreich der beschränkten Steuerpflicht. Für Zwecke der Abgabenberechnung hat das Finanzamt gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 € 9.000,00 zur Einkommensteuerbemessungsgrundlage iHv € 7.099,27 hinzugerechnet.

Zuvor teilte das Finanzamt mit Ergänzungsvorhalt vom  der Bf. mit, dass sie aufgrund der Aktenlage beschränkt steuerpflichtig ist. Gleichzeitig wurde die Bf. darüber informiert, dass sie gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht einbringen könne. Darauf reagierte die Bf. nicht.

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendete die Bf. ein, sie habe es verabsäumt auf den Ergänzungsvorhalt zu reagieren und sei daher als beschränkt steuerpflichtig veranlagt worden. Es werde beantragt, ausschließlich das Einkommen iHv € 7.099,27 der Einkommensteuer zu unterziehen und den Hinzurechnungsbetrag iHv € 9.000,00 im Bescheid auszuscheiden.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab, weil die EU/EWR Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) - Formular E 9 - nicht vorgelegt wurde.

Mit dem Vorlageantrag reichte die Bf. auch die EU/EWR-Bescheinigung nach. Darin bestätigte die ungarische Steuerverwaltung, dass die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als € 11.000,00 betragen würden. 

Im Vorlagebericht gab das Finanzamt das Vorliegen der Voraussetzungen zur Option zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Absatz 4 EStG 1988 bekannt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 1 EStG 1988 lautet: 

(1) Einkommen­steuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
(2) Unbeschränkt steuer­pflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuer­pflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
(3) Beschränkt steuer­pflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuer­pflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.

(4)  Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuer­pflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommen­steuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommen­steuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als „11 000 “ betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel­besteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommen­steuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommen­steuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. “„Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden.

Im vorliegendem Sachverhalt hat die Bf. im Rechtsmittelverfahren den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 erbracht.

Aus dem Formular E 9 ergibt sich, dass die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte weniger als Euro 11.000,00 betragen. Dies wurde von der ungarischen Steuerberhörde entsprechend bestätigt.

Damit war dem Beschwerdevorbringen zu entsprechen, der Beschwerde statt zu geben und der angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100518.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at