Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.09.2015, RV/7501098/2015

Verkürzung von Vergnügungssteuer (§ 19 Abs. 1 VGSG) - Einwand einer vermeintlichen Doppelbestrafung dahingehend, dass ohnehin schon im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Vergnügungssteuer auch Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge zu zahlen gewesen seien. Strafherabsetzung wegen (bei der Strafbemessung durch die Behörde) unberücksichtigt gebliebener Milderungsgründe.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Verwaltungsstrafsache gegen N.N., Adresse1, wegen Verkürzung von Vergnügungssteuer gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG), LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, GZ1, vom  folgendes Erkenntnis gefällt:

I.) Der Beschwerde wird teilweise insoweit Folge gegeben, als bei unverändert aufrecht bleibendem Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses die über N.N. gemäß § 19 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 2005 (VGSG) verhängte Geldstrafe auf € 600,00 (bisher: € 930,00) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden (bisher: 1 Tag) herabgesetzt wird. 

II.) Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 60,00 (bisher: € 93,00) festgesetzt.
Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu leisten.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 660,00 (bisher: € 1.023,00).  
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

III.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25 a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6,
Zl.  GZ1 , wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) der Verwaltungsübertretung der (fahrlässigen) Verkürzung der Vergnügungssteuer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa.  A-GmbH unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Dezember 2013 in Höhe von € 1.863,71, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonats, bis zum einzubekennen und zu entrichten.

Er habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 – VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 (VStG) verletzt.

Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 930,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag verhängt.

Die vom Bf. zu tragenden Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit € 93,00 (10% der Strafe) bestimmt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 1.023,00.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde die Haftung der Fa.  A-GmbH für die über den Bf. verhängte Geldstrafe und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand ausgesprochen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 1 Abs. 1 VGSG würden im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen (darunter auch Publikumstanzveranstaltungen) einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegen.

Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG sei der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne des Gesetzes sei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde.

Gemäß § 17 Abs. 1 VGSG habe der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonats für den unmittelbaren vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.

Aufgrund des § 9 Abs. 1 VStG sei der Bf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

Der Sachverhalt der dem Bf. zur Last gelegten Übertretung sei durch die anerkannte amtliche Feststellung vom , seine Rechtfertigung und den Kontostand unbedenklich erwiesen und dem Bf. auch vorgehalten worden.

Zur Rechtfertigung habe der Bf. im Wesentlichen ausgeführt, dass dies die erste Veranstaltung in Wien gewesen und die ihm zur Last gelegte Übertretung aus Unwissenheit begangen worden sei.

Diesen Ausführungen sei Folgendes entgegenzuhalten:

Die geltend gemachte Unkenntnis betreffend die gesetzliche Regelung über die Vergnügungssteuer stelle keinen Schuldausschließungsgrund dar, da sich der Bf. aufgrund seiner Geschäftstätigkeiten mit dem maßgeblichen Rechtsvorschriften vertraut hätte machen müssen (§ 5 Abs. 2 VStG).

Aufgrund der Aktenlage stehe fest, dass der Bf. seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erklärung und zur Zahlung der Vergnügungssteuer nicht fristgerecht nachgekommen sei und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe.

Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liege dann vor, wenn die Steuer infolge von Handlungen oder Unterlassungen, die sich als Verletzung über die Zahlungspflicht hinausgehender abgabenrechtlicher Pflichten darstellten (z.B. Erklärungs-, Aufzeichnungs-, Offenlegungs- oder Mitwirkungspflichten), nicht zum Fälligkeitstag entrichtet werde (vgl. ).

Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000,00 verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend, wobei die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein solle, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf., als erschwerend hingegen kein Umstand angesehen.

Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden können, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt bestehe.

Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Ausspruch über die Kosten beruhe auf § 64 Abs. 2 VStG.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher dem Inhalt nach beantragt wird, von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bf. sei sehr verwundert über die Verhängung der Strafe wegen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung und lege daher Beschwerde ein.

Die verspätete Zahlung der Vergnügungssteuer sei seinerzeit eingeräumt worden und daraufhin die Steuer selbst in Höhe von € 1.863,71 am auf das Abgabenkonto Nr.  ******* überwiesen worden.

Mit selbiger Überweisung seien auch die Verspätungszuschläge in Höhe von € 93,19 und die Säumniszuschläge in Höhe von € 37,27 an die Stadt Wien gezahlt worden. Der Gesamtbetrag dieser Überweisung belaufe sich auf € 1.994,17.

Der Bf. könne sich daher nicht erklären, weshalb weitere Strafen – insbesondere in der genannten Höhe – verhängt worden seien und bitte diesbezüglich um Aufklärung bzw. um erneute Prüfung des Sachverhaltes sowie um Aufschub der Vollstreckung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG 2005 (LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung) sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird das Vorliegen der objektiven Tatseite dahingehend, dass es der Bf. als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa.  A-GmbH es bis zum unterlassen hat, die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Dezember 2013 im Betrag von € 1.863,71 (fällig gewesen am ) zu erklären und zu entrichten und er somit der Bestimmung des § 17 Abs. 1 VGSG zuwider gehandelt hat, nicht in Abrede gestellt.

Im Verfahren vor der Strafbehörde hat sich der Bf. am (E-Mail) dahingehend verantwortet, es habe sich um die erste Veranstaltung der Firma in Wien gehandelt und die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei aus Unwissenheit und Unerfahrenheit begangen worden.

Zu Recht hat die Verwaltungsstrafbehörde im gegenständlich in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom dazu auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 VStG verwiesen, wonach die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, dies nur entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte.

Ebenfalls zu Recht wird im angefochtenen Straferkenntnis auch darauf verwiesen, dass es der Bf. als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. A-GmbH unterlassen hat, sich mit den in Österreich geltenden maßgeblichen steuerlichen Rechtsvorschriften vertraut zu machen oder bei entsprechend kompetenter Stelle (z.B. Magistrat der Stadt Wien, Steuerberater etc.) Erkundigungen einzuholen. Die Unterlassung der Einholung derartiger Erkundigungen in Bezug auf die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und zur Entrichtung von Abgaben stellt, wie im angefochtenen Straferkenntnis auch zutreffend ausgeführt wird, eine fahrlässige Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erklärung und Entrichtung der Vergnügungssteuer dar. Der Bf. hat sich auch insoweit geständig verantwortet, indem er eine fahrlässige Handlungsweise mit keinem Wort in Abrede gestellt und Unwissenheit und Unerfahrenheit in Bezug auf seine steuerlichen Verpflichtungen ins Treffen geführt hat.

Unbestritten wäre der Bf. als verantwortlicher Geschäftsführer verpflichtet gewesen, bei erstmaliger Durchführung einer Veranstaltung in Wien sich hinsichtlich der entsprechenden steuerlichen Vorschriften an kompetenter Stelle zu erkundigen. Dies wäre ihm auch zweifelsfrei zumutbar gewesen.

Die belangte Behörde ist daher zutreffender Weise von einer fahrlässigen Verkürzung der Vergnügungssteuer im Sinne des § 19 Abs. 1 VGSG ausgegangen und der Bf. hat sich insoweit, wie ausgeführt, auch schuldeinsichtig gezeigt.

Zentraler Punkt des Beschwerdevorbringens ist der Einwand einer vermeintlichen Doppelbestrafung dahingehend, dass ohnehin schon im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Vergnügungssteuer in Höhe von € 1.863,71 auch Verspätungszuschläge in Höhe von € 93,19 sowie Säumniszuschläge in Höhe von € 37,27 an die Stadt Wien zu zahlen gewesen seien und der Gesamtbetrag der Überweisung in Höhe von € 1.994,17 am an diese überwiesen worden wäre.

Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten:
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung (hier: Vergnügungssteuererklärung) nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine abgabenrechtliche Vorschrift, die den Zweck verfolgt, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes (z.B. und ) hat der Verspätungszuschlag auch die Funktion der Abgeltung von Verzugszinsen und der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärung verursachten Verwaltungsaufwand (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage 2014, RZ 1 zu § 135 BAO).

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag (hier ) entrichtet, so ist ein (erster) Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 BAO). Auch die Verhängung des Säumniszuschlages hatte aufgrund der abgabenrechtlichen Bestimmung des § 217 BAO zu erfolgen und stellt keine strafrechtliche Sanktion dar. Der Säumniszuschlag ist eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge und ein „Druckmittel“ zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (vgl. ). Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgaben sicherzustellen (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich und verschuldensunabhängig (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage 2014, RZ 2 und 3 zu § 217 BAO).

Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom , GZ1 , verhängte Geldstrafe stellte die in § 19 Abs. 1 VGSG normierte verwaltungsstrafrechtlicheSanktion für ein, wie oben dargestellt, objektiv rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Bf. mit dem vorrangigem Normzweck, den Bf. selbst und auch andere potentielle Straftäter hinkünftig von einer Begehung der zugrundeliegenden Straftat abzuhalten (Spezial- und Generalprävention).

Während also die hier in Rede stehenden Säumnis- und Verspätungszuschläge abgabenrechtliche Konsequenzen zur Erreichung der dargestellten Normzwecke darstellen, handelt es sich gegenständlich um eine (verwaltungs)strafrechtliche Sanktion, welche aufgrund des unterschiedlichen Normzweckes neben den genannten abgabenrechtlichen Zuschlägen zu verhängen war. Das angefochtene Straferkenntnis erweist sich somit auch insoweit als unbedenklich.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet sich der Bf. inhaltlich auch gegen die Höhe der verhängten Strafe indem er im letzten Satz der Beschwerde vorbringt, er könne sich nicht erklären, weshalb weitere Strafen, insbesondere in der genannten Höhe, verhängt worden sind und er ersuche um diesbezügliche Prüfung des Sachverhaltes.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Bf. sah die Strafbehörde bei der Strafbemessung die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. zu Recht als Milderungsgrund an, dem kein Erschwerungsgrund gegenübersteht.

Unberücksichtigt blieben demnach bei der behördlichen Strafbemessung die Milderungsgründe der geständigen Verfahrenseinlassung des Bf., hat er doch sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite der hier in Rede stehenden fahrlässigen Verkürzung der Vergnügungssteuer niemals in Abrede gestellt und seine Rechtsverletzung bedauert.

Dieses Geständnis sowie die erfolgte volle Schadensgutmachung stellen zusätzliche Milderungsgründe dar, die bei der behördlichen Strafbemessung bislang unberücksichtigt geblieben sind und zu einer Herabsetzung der Strafe aus das aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich Ausmaß führen konnte.

Dabei wurden vom Bundesfinanzgericht, wie bereits auch von der Erstbehörde, durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt, da der Bf. keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat.

Gemäß § 64 VStG waren die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit 10% der verhängten Strafe festzusetzen und somit ebenfalls spruchgemäß zu reduzieren.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Bf. bei teilweise stattgebender Erledigung der gegenständlichen Beschwerde Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zahlung

Die Geldstrafe (€ 600,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 60,00)- Gesamtsumme daher € 660,00- an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen,
BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.
Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (GZ1).

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständlichen Erkenntnis beruht auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH und weicht von dieser nicht ab. Gegenstand des Erkenntnisses war die Rechtsfrage, ob die Verhängung einer Verwaltungsstrafe neben der Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen möglich ist. Die Lösung dieser Frage ergibt sich unmittelbar aus den zitierten Rechtsvorschriften und stellt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501098.2015

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