Anspruchszinsen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bfin, adresse, vertreten durch LBG Oberösterreich Steuerberatungs GmbH, Leopold-Werndl-Straße 44 Tür 1, 4400 Steyr, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr jeweils vom , über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 und 2008 (§ 205 BAO), StNr. xxxx zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt:
Mit Bescheiden des Finanzamtes vom über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 wurden die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 und 2008 wiederaufgenommen und neue Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 erlassen.
Mit wurden die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 und 2008 erlassen. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergibt für das Jahr 2007 eine Abgabenschuld in Höhe von 2.401,60 € und für 2008 von 1.013,78 €.
Dagegen wurden Beschwerden vom eingebracht und die Festsetzung der Anspruchszinsen mit Null € begehrt.
Die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Beschwerden vom gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 und 2008 wurden vom Finanzamt am erlassen mit der Begründung, dass nicht vorgebracht worden sei, warum die Anspruchszinsenbescheide rechtswidrig seien. Im übrigen sei der Anspruchszinsenbescheid vom Stammbescheid abhängig.
Jeweils mit Schreiben vom wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gem. § 264 BAO betreffend den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 bzw den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 eingebracht.
In der Folge erfolgte die elektronische Vorlage zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt dem Bundefinanzgericht vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
3. Rechtsgrundlage und Erwägungen:
Der diesbezüglich relevante § 205 BAO lautet:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,
a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder
b) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist, die sich aus dem Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides (Stammabgabenbescheid), ergibt.
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch ().
Anspruchszinsenbescheide sind somit nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- (Körperschaft-) Steuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (; ; ).
Eine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung wird vom Gesetz nicht verlangt ().
Wegen der Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide könnten die Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden, der jeweilige Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz, BAO6, § 205 Tz 34).
Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (; ; ; Ritz, BAO6, § 205 Tz 35).Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides.
Die Einwendungen, wonach die Einkommensteuer 2007 und 2008 zu Unrecht festgesetzt worden sei, können den gegenständlichen Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen. Gegen die Höhe der Anspruchszinsen wurde in den Beschwerden nichts vorgebracht.
Im gegenständlichen Fall hat die Bfin. ihre Beschwerden gegen die beiden Anspruchszinsenbescheide lediglich mit der Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide begründet.
Da - wie oben ausgeführt - eine Anfechtung allein aus diesem Grund nicht möglich ist, waren diese Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Revision nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100792.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at