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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.05.2019, RV/7101305/2018

Verspäteter Vorlageantrag - Zurückweisung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Bf., Adresse, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind S, geb. yx, ab Oktober 2014 beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt (FA) wies den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind S, geb. yx, ab Oktober 2014 als unbegründet ab.

Der Bf. legte gegen diesen Bescheid mit am datierten und am beim Infocenter des Finanzamtes eingebrachten Schriftsatz Beschwerde ein.

Nach einem Vorhalteverfahren sowie Stellungnahme durch den Bf. wies das FA die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein am - nach Vornahme eines Zustellversuchs - an der Abgabestelle am Postamt a zur Abholung hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist scheint am Rückschein der auf.

Mit Schriftsatz vom , eingebracht am im Infocenter des Finanzamtes Baden Mödling, erhob der Bf. „Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung v, FA AV 02“.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Beschwerde der nunmehr zuständigen Richterin am Bundesfinanzgericht Außenstelle Klagenfurt zugeteilt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am versuchte der Zusteller das Dokument dem Bf. zuzustellen. Da dies erfolglos war, hinterließ er eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabeeinrichtung, dass das Dokument bei a zur Abholung hinterlegt sei. Als Beginn der Abholfrist wurde der ausgewiesen.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Rechtsgrundlagen

§ 260 Abs. 1 BAO lautet:

Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 264 BAO (Vorlageantrag) lautet:

(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO).

Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Daher genügt es zwar, dass der Beschwerdeschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird. Die Nichteinrechnung setzt jedoch voraus, dass das Schriftstück bei der Abgabenbehörde tatsächlich einlangt (vgl. , vgl. auch vgl. Ritz, BAO5, § 108 Tz 9, mit Judikaturnachweisen

§ 17 Zustellgesetz lautet:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Monat. Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde mittels Rückscheinbrief RSb an die Wohnadresse des Bf. versendet. Nach einem Zustellversuch am wurde vom Zustellorgan eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und das Dokument beim Postamt a hinterlegt; Beginn der Abholfrist ist der ausgewiesen.

Am langte der mit datierte „Einspruch“ (Vorlageantrag) beim Finanzamt ein. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. am (Donnerstag) durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist war der ; gemäß § 27 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt). Somit endete nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 264 Abs. 1 BAO (wonach ein Vorlageantrag innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Beschwerdevorentscheidung gestellt werden kann) im gegenständlichen Fall die Frist zu Stellung eines Vorlageantrages (aufgrund des § 108 Abs. 4 BAO) am , einem Montag. Der Vorlageantrag wurde aber erst am beim Finanzamt – und somit verspätet – eingebracht, weshalb er gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist.

Dem Bundesfinanzgericht ist es im Falle der verspäteten Einbringung eines Vorlageantrages verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig, weil es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, sondern sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. 

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101305.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at