Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2019, RV/7100921/2017

Bindungswirkung des Abgabenbescheides gegenüber dem Anspruchszinsenbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Renner in der Beschwerdesache ABC_GmbH vertreten durch LBG Burgenland Steuerberatung GmbH, Boerhaavegasse 6, 1030 Wien sowie Beck & Dörnhofer & Partner Rechtsanwälte Offene Gesellschaft, Colmarplatz 1, 7000 Eisenstadt, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , vertreten durch Mag. Edith Madlberger-Schmidt, betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für 2012, 2013 und 2014

zu Recht erkannt: 

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Bei der in der Baubranche tätigen Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) wurde nach den Feststellungen einer Außenprüfung ua der als Betriebsausgabe geltend gemachte Fremdleistungsaufwand betreffend vier im Prüfbericht angeführter Subunternehmen lediglich zu 50 % anerkannt und die übrigen 50 % des geltend gemachten Aufwandes dem Gewinn zugerechnet, was mit Bescheiden vom auch zu einer Nachverrechnung an Körperschaftsteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 führte. Als Rechtsfolge dieser neu erlassenen Körperschaftsteuerbescheide ergaben sich für die Jahre 2012, 2013 und 2014 auch laut Bescheiden vom Festsetzungen an Anspruchszinsen iHv 4.838,53 € (2012), 5.689,02 € (2013) bzw 2.023,70 € (2014).

Die Bf erhob am gegen sämtliche den Feststellungen der Außenprüfung folgenden Bescheiden Beschwerde, in welcher die Aufwandskürzungen und daraus resultierend die Gewinnerhöhungen bekämpft wurden. Hinsichtlich der strittigen Anspruchszinsenbescheide wurde zur Begründung ausgeführt, dass infolge der nicht zu Recht erfolgten Gewinnerhöhungen auch die Verrechnung der Anspruchszinsen hinsichtlich der Körperschaftssteuer zu Unrecht erfolgt sei und auch diese dem Grunde und der Höhe nach zur Gänze bestritten würde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden abgewiesen, wogegen die Bf am einen Vorlageantrag einbrachte.

Beweiswürdigung

Der für dieses Verfahren relevante Sachverhalt, nämlich dass seitens der belangten Behörde Gewinnerhöhungen vorgenommen wurden und diese zu (bekämpften) geänderten Körperschaftsteuerbescheiden bzw zur Festsetzung an Anspruchszinsen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 führten, ergibt sich aus den im Akt des Verwaltungsgericht aufliegenden Unterlagen. Die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung sind gegenständlich nicht sachverhaltsrelevant.

Rechtslage

Differenzbeträge an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß § 205 BAO für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen ). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus Aufhebungen von Abgabenbescheiden, Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt sowie auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen , die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Erwägungen

Im gegenständlichen Fall liegen den angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen Abgabennachforderungen auf Grund von gleichfalls angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden für 2012, 2013 und 2014 zu Grunde. Die Bf bekämpft die Anspruchszinsen offenkundig dem Grunde nach damit, dass Neuerlassung der genannten Körperschaftsteuerbescheide rechtswirdrig gewesen sei und begehrt daher die aus ihrer Sicht gleichfalls rechtswidrig vorgeschriebenen Anspruchszinsen nicht festzusetzen. In der Beschwerde wirdie allerdings weder argumentiert, dass die die Anspruchszinsen auslösenden Körperschaftsteuerbescheide dem Grunde nach nicht rechtswirksam seien, noch dass die (prozentuelle bzw betragsmäßige) Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet wäre. Es steht daher den angefochtenen Anspruchszinsen bescheiden kein formalrechtliches Hindernis entgegen.

Dazu ist auszuführen, dass die Anspruchszinsen bescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Stammabgabenbescheide - im gegenständlichen Verfahren der Körperschaftsteuerbescheide für 2012, 2013 und 2014 - ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind. Diese Bescheide sind damit an die Höhe der im Bescheidspruch der, wenn auch nichts rechtskräftigen, Körperschaftsteuerbescheide für 2012, 203 und 2014 ausgewiesenen Nachforderungen gebunden (vgl zB ; , 2008/13/0036; ; -F/09; ; , RV/1100481/2016; , RV/2101094/2017). Zinsenbescheide setzen somit nicht die (im gegenständlichen Fall nicht zu beurteilende) materielle, sondern nur die formelle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides voraus. Es sind daher Anspruchszinsen bescheide nicht - so wie sinngemäß im gegenständlichen Fall - bloß mit der Begründung anfechtbar, dass die Stammabgabenbescheide rechtswidrig wären.

Erweist sich im übrigen der Stamm­abgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er daher entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungs­bescheid (Aufhebungs­bescheid) iSd § 295 Abs 3 BAO gebundenen Zinsen­bescheid Rechnung getragen. Es ergeht diesfalls ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (Ritz, BAO6 [2017] § 205 Tz 35 bzw sowie ).                  

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall entspricht die zur Abweisung der Beschwerde führende Bindungswirkung zwischen Stammabgabenbescheid (hier: Körperschaftsteuerbescheide) und Anspruchszinsenbescheide aus den oben angeführten Gründen der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100921.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at