Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.04.2019, RV/5101320/2018

Kein Abschlag für fehlende Tierhaltung unter Bedachtnahme auf die rechtsverbindlichen Einwertungen der Vergleichsbetriebe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache KD, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) wurde für den landwirtschaftlichen Betrieb des Abgabepflichtigen ein Einheitswert in Höhe von 28.400 € festgestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.

Am langte am Finanzamt ein Antrag auf Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass für den Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) die Zahlen des Jahres 2013 herangezogen worden seien. Aufgrund eines Arbeitsunfalles 2013 und einer Erkrankung im Jahr 2014 sei die Selbstbewirtschaftung aufgegeben und der landwirtschaftliche Grund verpachtet worden. Wegen der angeführten Gründe und der Tatsache, dass nur der landwirtschaftliche Grund verpachtet sei, nicht jedoch das Wirtschaftsgebäude sowie die Stallungen, wo die Veredelung betrieben worden sei, sei der Ertrag gegenüber mit Veredelung wesentlich kleiner, ca. die Hälfte. Auch würden keine öffentlichen Gelder mehr erhalten werden. Gemäß § 9 des Landwirtschaftsgesetzes werde im Grünen Bericht über die landwirtschaftliche Situation berichtet und der Ertrag und Einkommen dargestellt. In diesem sei eindeutig ersichtlich, dass bei Betrieben ohne Veredelung der Ertrag (Einkommen) wesentlich geringer sei. Dies sei auch im § 3 Abs. 1 über die Bewertung überdurchschnittlicher Tierhaltung, GZ BMF - 010202/0112-VI/3/2014 ersichtlich, wo ein Zuschlag von 280 € je Vieheinheit im Einheitswert/Feststellungsbescheid bewertet und aufgerechnet werde. Aufgrund der oben angeführten Tatsachen und des Vergleichsbetriebes, der eine Veredelung habe, werde eine Wertfortschreibung für den landwirtschaftlichen Betrieb beantragt, indem die eingebrachten Bedenken zu berücksichtigen seien und der Feststellungsbescheid zu berichtigen und herabzusetzen sei.

Am erließ das Finanzamt einen Einheitswertbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG). Der Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wurde mit 26.100 € festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Feststellung wegen Änderung der steuerlichen Zurechnung hinsichtlich der öffentlichen Gelder gemäß § 35 BewG erforderlich gewesen sei.

Mit Schreiben vom wurde gegen den Wertfortschreibungsbescheid vom Beschwerde erhoben. Zusammenfassend und wiederholend wurde ausgeführt, dass nur der landwirtschaftliche Grund verpachtet sei und der Ertrag ohne Veredelung wesentlich kleiner sei. Im Wertfortschreibungsbescheid sei auch nicht angeführt worden, dass auch der Normalbestand gemäß § 3 Abs. 1 betreffend die Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung überdurchschnittlicher Tierhaltung, enthalten sei. Jedoch sei dies unsachlich und verfassungsrechtlich laut Grundrecht Kapitel 7 (7/15 Gleichbehandlungs- und Differenzierungsgebot sowie 7/23 Schutz vor Enttäuschung faktischer Dispositionen) sachlich unbegründbar, weil im § 5 über die Bewertung überdurchschnittlicher Tierhaltung ein Zuschlag je Vieheinheit von 280 € gemäß § 3 Abs. 2 der Kundmachung der GZ BMF-010202/0112-VI/3/2014 erkennbar sei. Auch das Bundesfinanzgericht habe in seiner Entscheidung vom , RV/5100159/2017, unter Punkt D „ Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt“ 43 Vieheinheiten berechnet. Aufgrund dieser Tatsachen und des Vergleichsbetriebes (im RIS Bundesrecht konsolidiert; gesamte Rechtsvorschrift für BewG 1955 auf Seite 59, Nr. 27 Kirchdorf, Kremsmünster, Hiersdorf 12, 4552 Wartberg/Krems), welcher eine Veredelung habe, werde beantragt, die eingebrachten Bedenken zu berücksichtigen und den Feststellungsbescheid zu berichtigen und herabzusetzen bzw. richtigzustellen. Dies sei im § 40 Abs. 2 BewG für die Bemessung der Zu- und Abschläge vorgesehen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum (Wertfortschreibung) vom als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom sei gegen den Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung) Beschwerde erhoben bzw. ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht eingebracht worden. Mit Erkenntnis vom sei die Beschwerde (rechtskräftig) als unbegründet abgewiesen worden. Das gegenständliche Beschwerdevorbringen sei inhaltsgleich mit dem Vorbringen in der Beschwerde vom bzw. den Ausführungen im Vorlageantrag vom . Sowohl die Abgabenbehörde als auch das Bundesfinanzgericht hätten sich mit diesem Vorbringen bereits umfassend auseinandergesetzt. Es werde daher auf die Entscheidungsgründe im Erkenntnis vom sowie in der Begründung im Einheitswertbescheid zum verwiesen.

Mit Schreiben vom wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass für die Wertfortschreibung die Zahlen des Jahres 2013 herangezogen worden seien. Die Begründung sei sachlich falsch und unbegründbar bedenklich. Außerdem sei in der Beschwerde gegen den Wertfortschreibungsbescheid ein Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2a Bundesabgabenordnung (BAO) beantragt worden.

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

II. Sachverhalt

1. Der Bf. hat eine Land- und Forstwirtschaft selbstständig betrieben. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche beträgt 23,7227 ha, die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 2,3828 ha.

2. Auf Grund eines Arbeitsunfalles im Jahr 2013 und einer Erkrankung im Jahr 2014 wurde die Selbstbewirtschaftung aufgegeben und der landwirtschaftliche Grund ab verpachtet.

3. Die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse erlauben einen Abschlag von -4%, die betrieblichen Verhältnisse von -0,5% und die sonstigen Umstände (insbesondere die Hagelgefährdung) von -3%.

4. Der Normalbestand bei einer reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche beträgt 43 Vieheinheiten. Die Anzahl der Mastschweine beträgt nach den Statistikdaten jährlich ca. 80, die der Jungschweine 37.

5. Im Wertfortschreibungsbescheid zum vom wurde ein Einheitswert in Höhe von 26.100 € festgestellt. Die Feststellung gegenüber dem Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung, Einheitswert 28.400 €) war erforderlich, da es durch die Verpachtung zu einer Änderung der steuerlichen Zurechnung hinsichtlich der öffentlichen Gelder gemäß § 35 BewG kam.

III. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt geht aus den vorgelegten Akten und dem Vorbringen des Bf. hervor.

IV. Rechtslage

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 300 €, oder um mehr als 1.000 €, bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 400 € oder um mehr als 7.300 € von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht.

Nach § 32 BewG gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten (Abs. 1). Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann (Abs. 2). Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen (natürliche Ertragsbedingungen, wirtschaftliche Ertragsbedingungen – Abs. 3).

Gemäß § 34 BewG wird für die Bewertung von landwirtschaftlichen Betrieben von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen. Die Bodenklimazahl dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit 100 anzunehmen (Abs. 1). Für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) stellt das BMF nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese Feststellungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes so auszuwählen, dass sie für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben sie einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben (Abs. 2). Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird in einem Hundertsatz (Betriebszahl) ausgedrückt, die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100 (Abs. 3).

Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung überdurchschnittlicher Tierhaltung vom
Auf Grund des § 43 Z 5 und des § 44 jeweils des BewG 1955, BGBl. Nr 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 63/2013, wird nach Beratung im Bewertungsbeirat kundgemacht:
§ 3 Abs. 1: Als Normalbestand (Normalunterstellung) sind bei der nach § 2 ermittelten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche für die ersten 20 Hektar, zwei Vieheinheiten je Hektar, für die restliche reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche eine Vieheinheit je Hektar zu unterstellen.

V. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt

Nach Ansicht des Bf. seien im strittigen Bescheid unzulässigerweise die Zahlen des Jahres 2013 herangezogen worden. Da nur der landwirtschaftliche Grund verpachtet worden sei, müsse der Ertrag ohne Veredelung, die im Wirtschaftsgebäude und in den Stallungen erfolgt sei, wesentlich kleiner sein und sich in einem niedrigeren Einheitswert niederschlagen.

Aus dem Begehren des Bf. ist erkennbar, dass er vermeint, dass seinem verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb beim Einheitswert ein Abschlag wegen fehlender Tierhaltung zusteht.

Dazu wird vom Bundesfinanzgericht zulässigerweise auf die vom Bf. selbst ins Treffen geführte Entscheidung zur Hauptfeststellung () verwiesen: In diesem Erkenntnis hielt das Bundesfinanzgericht fest, dass beim Bf. der Normalbestand von 43 Vieheinheiten bei einer Nutzfläche von 23 ha bei den gehaltenen Mastschweinen bei weitem nicht erreicht werde. (Originalausführungen: Berechnung Normalviehbestand: 20 ha x 2 VE = 40 VE + 3 ha x 1 VE = 3 VE; in Summe 43 VE; Ableitung des (möglichen) Zuschlages bei 23 ha und 80 Mastschweinen und 37 Ferkel: 80 Schweine x 0,07 VE = 5,6 VE + 37 Ferkel x 0,01 = 0,37 VE; Normalunterstellung = 43 VE; daher keine VE über der Normalunterstellung und damit kein Zuschlag.)

Die in der Beschwerde vom vertretene Ansicht, dass vom Bundesfinanzgericht 43 Vieheinheiten berechnet wurden, stimmt mit dem Erkenntnis nicht überein. Es wurde lediglich unterstellt, dass der Normalbestand bei einer reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche 43 Vieheinheiten beträgt. Ein Zuschlag bei der Ermittlung des Einheitswertes für überdurchschnittliche Tierhaltung ist daher zu Recht unterblieben.

Für das Bundesfinanzgericht ist der vom Bf. monierte Zuschlag von 280 € pro Vieheinheit (§ 5 der VO des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung überdurchschnittlicher Tierhaltung vom ) über den Normalbestand weder im Hauptfeststellungsbescheid noch im beschwerdegegenständlichen Wertfortschreibungsbescheid erkennbar.

In diesem Zusammenhang hat es der Bf. auch unterlassen, die Auswirkungen seines Begehrens auf den Einheitswert ziffernmäßig näher zu konkretisieren.

Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes wird im Wege der vergleichenden Bewertung festgestellt.

Die vergleichende Bewertung nach § 34 BewG besteht darin, dass die oft schwierige Ermittlung des gemäß § 32 Abs. 1 BewG als Grundlage für die Feststellung des Ertragswertes maßgebenden erzielbaren Reinertrages gewissermaßen umgangen und an Hand äußerer Merkmale im Hinblick auf den Betrieb mit der Betriebszahl 100 und im Hinblick auf weitere Vergleichsbetriebe mehr oder weniger unmittelbar auf den Ertragswert des zu bewertenden Betriebes geschlossen wird (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 34/Allgemeines).

Für die in der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum genannten Vergleichsbetriebe Nr. O-33-609-Penking, Nr. O-28-609-Rufling sind keine Sonderabschläge wegen Viehlosigkeit vorgesehen. Es kann daher unter Bedachtnahme auf die rechtsverbindlichen Einwertungen der Vergleichsbetriebe kein Abschlag für fehlende Tierhaltung gewährt werden.

Da in der Beschwerde keine expliziten Einwendungen gegen die Hektarsätze erhoben wurden, weist das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass die Vergleichsbetriebe nach § 34 BewG einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der Betriebe eines Bundeslandes ergeben und daher nicht auf die Ertragsverhältnisse eines einzelnen Betriebes abstellen, sodass die Argumentation einer Berücksichtigung der tatsächlichen Ertragsverhältnisse des Betriebes des Bf. von vorneherein nicht greifen kann. Diese Durchschnittsbetrachtung liegt im Wesen der bei der Einheitswert-Ermittlung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vorzunehmenden Ertragswertermittlung.

Zurückgewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass die Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid die Zahlen des Jahres 2013 herangezogen wurden. Das Finanzamt hat im angefochtenen Wertfortschreibungsbescheid das landwirtschaftliche Vermögen zutreffenderweise ohne Zurechnung der öffentlichen Gelder gemäß § 35 BewG festgestellt.

Der sogenannte „Grüne Bericht“ ist für die Durchführung der Bewertung nicht maßgeblich, diese richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Anforderungen des BewG.

Der Verfassungsgerichtshof hat zur GZ B 298/10 vom erkannt, dass der Gleichheitsgrundsatz es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ein mit Typisierungen und Schätzungen operierendes Bewertungsverfahren zu wählen. Der Verfassungsgerichtshof hat auch das System der Einheitsbewertung nicht in Frage gestellt, sondern nur die „historischen Einheitswerte“ als ungeeignete Bemessungsgrundlage für die Abgabenbemessung angesehen. Die Miteinbeziehung der regionalwirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse durch Zu- und Abschläge und die Berücksichtigung öffentlicher Gelder führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Eine Verlassungswidrigkeit der bezeichneten Regelungen liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes daher nicht vor.

Zum Begehren des Bf., dass er ein Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 262 Abs. 2 lit. a BAO beantragt hat – und die Abgabenbehörde dennoch eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat – ist festzuhalten, dass aus einem solchen Antrag kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Eine trotz Antrages des Bf. ergangene Beschwerdevorentscheidung ist zulässig (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 262, Tz 6).

Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

VI. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung orientiert sich an der Gesetzeslage. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101320.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at