Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.12.2018, RV/4100307/2018

Schulsprachwoche und Sprachaufenthalt in USA als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf, Adr1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom  betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge seiner Einkommensteuererklärung (ANV) für 2017 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die steuerliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten für seine Tochter L iHv € 5.552,00.

Im Einkommensteuerbescheid blieb diesem Begehren die Anerkennung versagt. Begründend führte das Finanzamt aus, Kinderbetreuungskosten für die am TTMMJJ geborene L seien nicht zu berücksichtigen, da diese zu Beginn des Kalenderjahres 2017 das 10. Lebensjahr bereits vollendet habe.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wandte der Bf ein, dass der von ihm in seiner Erklärung geltend gemachte Betrag irrtümlicherweise in der falschen Spalte eingetragen worden sei. Richtigerweise beträfen seine Ausgaben einen Schulsprachaufenthalt in Stadt1 sowie eine von L im Sommer 2017 absolvierte Sprachreise in die USA. Die Gesamthöhe der von ihm in diesem Zusammenhang getragenen Ausgaben würde sich auf € 5.479,36 belaufen. Der Bf beantragte die Anerkennung dieser Kosten als agB.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In ihrer Bescheidbegründung führte die Behörde ua. aus, dass sowohl für den einwöchigen Sprachaufenthalt in Stadt1 als auch für die dreiwöchige Sprachreise in die USA das für die Zuerkennung von agB erforderliche Tatbestandselement der Zwangsläufigkeit fehle. Aus diesem Grunde seien weder die tatsächlich anerlaufenen Kosten noch der pauschale Freibetrag für eine auswärtige Berufsausbildung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zuzuerkennen.

In seinem Vorlageantrag wandte der Bf ein, dass die Argumentation des Finanzamtes, wonach Aufwendungen in der hier vorliegenden Art mit dem Bezug der Familienbeihilfe abgegolten seien und Kosten der privaten Lebensführung darstellen würden, unzutreffend sei. Die Begründung des finanzamtlichen Bescheides, wonach eine Zwangsläufigkeit der geltend gemachte Kosten nicht vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Eine Belastung erwachse zwangsläufig, wenn sich ihr jemand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Genau dies treffe hinsichtlich des Sprachaufenthaltes seiner Tochter in Stadt1 zu. Dieser Schulsprachaufenthalt sei eine Schulveranstaltung mit verpflichtender Teilnahme gewesen. Es dränge sich die Frage auf, wie er sich denn einer derartigen Verpflichtung entziehen hätte sollen. Es gehe nicht an, dass die Finanzverwaltung Kosten für obligate Schulveranstaltungen als solche der privaten Lebensführung qualifiziere.  

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor.

Gleichzeitig gab sie in ihrem Vorlagebericht folgende Stellungnahme ab:

"Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Begründung:

Gemäß 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzung erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gem. Abs. 3 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Dem Vorbringen des Bf. ist entgegenzuhalten, dass die Teilnahme an diversen Schulveranstaltungen, wie Sprachaufenthalten, an österreichischen Schulen nicht verpflichtend ist. Bei Nichtteilnahme des Kindes an solchen Veranstaltungen ist ein Schulbesuch an der Schule vorgesehen (siehe § 13 SchUG).

Ebenso besteht keine Zwangsläufigkeit im Sinne einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung zur zusätzlichen Förderung der Sprachausbildung von Kindern auch wenn diese die späteren Karrierechancen der Kinder erhöhen (vgl. -G/07, ).

Die geltend gemachten Aufwendungen stellen daher keine außergewöhnliche Belastung dar."

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde dem Bf mit Vorhalt vom aufgetragen, dem Gericht die Verausgabung der geltend gemachten Beträge nachzuweisen sowie die Ausschreibung bzw. ein detailliertes Programm sowohl über den Sprachaufenthalt in Stadt1 als auch über die Sprachreise in die USA vorzulegen. Ferner wurde der Bf ersucht, eine entsprechende Bestätigung der Schulleitung über das Bestehen einer Rechtspflicht zur Teilnahme an der Sprachwoche vorzulegen.

Im Zuge einer am erfolgten persönlichen Vorsprache übergab der Bf dem Gericht die angeforderten Unterlagen. Aus diesen Urkunden geht hervor, dass die Schulsprachreise in der Zeit vom 16. bis zum stattfand. Die teilnehmenden Schüler wurden bei Gastfamilien auf Basis Zwei- und Dreibettzimmern untergebracht. Der Vormittagsunterricht umfasste je 4 Lektionen und wurde mit "native speakers" in einer Sprachschule in Stadt1 abgehalten. Am Nachmittag fanden diverse Freizeitaktivitäten statt. Der Reisepreis inklusive einer Stornoversicherung belief sich auf 782 Euro.

Der Bf legte ferner eine vom Schuldirektor der von L besuchten Bildungseinrichtung (XGymn Ort1) ausgestellte Bestätigung vor, aus welcher Nachstehendes hervorgeht:

"Das XGymn bestätigt, dass die Schülerin L. im Schuljahr 2016/17 an der Sprachwoche der Klasse in Stadt1 teilgenommen hat.

Laut § 13 (3) SchUG ist die Teilnahme an der Schulveranstaltung verpflichtend, ohne Rücksicht darauf, ob sie innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaft stattfindet."

Was die Sprachreise in die USA (D) anbelangt, so lässt sich aus den vorgelegten Urkunden entnehmen, dass diese in der Zeit vom bis zum  durchgeführt wurde. Die hierfür anerlaufenen Kosten in Höhe von € 4.445 wurden vom Bf an den Reiseveranstalter X-Sprachreisen Ort2 überwiesen. Zweck dieser Reise war die Verbesserung der Englischkenntnisse der Teilnehmer. Der Bf legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Landes Kärnten vom vor, aus dem hervorgeht, dass die USA-Sprachreise mit einem "Mobilitätszuschuss" von € 400 gefördert wurde.   

Über die vorliegende Beschwerde hat das Gericht erwogen:

Die Bestimmung des § 34 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung ordnet an:

"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
von höchstens 7.300 Euro
6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro
8%
mehr als 14.600 bis 36.400 Euro
10%
mehr als 36.400 Euro
12%

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

- für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

- Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9 .

- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

- [..]

7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

3. Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr. 111/2010

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

(9) [..]"

Streit besteht darüber, ob jene vom Bf getragenen Kosten für die Teilnahme seiner Tochter an einer von Seiten der Schule veranstalteten bzw. initiierten Sprachwoche in Stadt1 die Kriterien einer agB erfüllen und demnach abzugsfähig sind. Gleiches gilt für eine im Sommer 2017 von L unternommene Sprachreise in die USA, deren Zweck ebenso die Verbesserung ihrer Englischkenntnisse war.

Generell gilt, dass Leistungen, die ein Elternteil für die Ausbildung seines Kindes aufwendet, Unterhalt darstellt. Unterhaltsleistungen sind entweder als Regelbedarf oder bei entsprechender Qualifikation als Sonderbedarf (Individualbedarf) zu beurteilen.

Die (einkommen-)steuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen wird im Wesentlichen in § 34 Abs. 7 EStG 1988 festgelegt. Unterhaltsleistungen sind demnach durch die Familienbeihilfe sowie den Kinder- bzw. Unterhaltabsetzbetrag abgegolten. Darüberhinaus gehende Unterhaltsleistungen werden steuerlich nur dann berücksichtigt, wenn diese zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine agB darstellt. Dies wäre etwa bei Krankenbehandlungskosten, Pflegekosten udgl. der Fall, nicht jedoch bei im Ausland (bzw. Inland) absolvierten Sprachkursen bzw. Sprachaufenthalten. 

Evident ist, dass die Teilnahme an Sprachkursen jedweder Art (und insbesondere an solchen, die in einem Land, dessen Sprache es zu erlernen gilt, mit einem "native speaker" stattfinden) der Verbesserung der kommunikativen Fähigkeiten sowie des Abbaus von Sprachbarrieren dienen und den daran teilnehmenden Jugendlichen stets zum Vorteil gereichen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf ihre schulische Ausbildung, sondern auch hinsichtlich ihres weiteren beruflichen Werdeganges.

Nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Judikatur gilt jedoch, dass nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, zu einer Zwangsläufigkeit der dadurch verursachten Kosten führt. Vielmehr ist es durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihres Kindes neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl. etwa , ). Genau ein derartiger Sachverhalt liegt im gegenständlichen Fall vor.

Das Vorbringen der belangten Behörde, wonach gemäß § 13 Abs. 3 SchUG keine Rechtspflicht eines Schülers/einer Schülerin an der Teilnahme an Schulsprachwochen bestehe, ist zutreffend. Die Bestimmung des § 13 Schulunterrichtsgesetz (SchuG), BGBl Nr. 472/1986 idF BGBl Nr. 78/2001, ordnet nämlich an:

"(1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.

(1a) bis (2) [..]

(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht

1. die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) anzuwenden sind oder

2. der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat oder

3. mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.

[..]

(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 Z 2 und 3 an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen."

Die vom Bf zur Vorlage gebrachte Bestätigung des Schulleiters der von L besuchten Mittelschule ist insoweit unvollständig, als dass diese auf die gesetzlich normierten Ausschließungsgründe keinen Bezug nimmt.

Dem erkennenden Gericht ist wohl bewusst, dass Jugendliche einer Art sozialen Zwang an der Teilnahme an Veranstaltungen in der hier vorliegenden Art unterliegen; eine Nichtteilnahme würde sich möglicherweise auf ihre Position in der Klassengemeinschaft (als Peergroup) auswirken. Dieser soziale Zwang allein erweist sich allerdings als nicht ausreichend, um bereits eine Zwangsläufigkeit an der Teilnahme an Schulsprachwochen im Blickwinkel des § 34 Abs. 3 EStG 1988 annehmen bzw. begründen zu können.

Was die Teilnahme am Sprachaufenthalt von L. in den USA betrifft, so geschah diese freiwillig in der Ferienzeit; diesfalls liegt - nicht einmal ansatzweise - ein sozialer Zwang vor.

Die steuerliche Berücksichtigung der dem Bf im Zusammenhang mit Sprachaufenthalten seiner Tochter erwachsenen Kosten unter dem Titel der agB kann aufgrund der eindeutigen Gesetzes- und Judikaturlage nicht erfolgen.

Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG 

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die genannten Voraussetzungen für eine ordentliche Revision liegen gegenständlich allesamt nicht vor. 

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 13 Abs. 3 SchUG, Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986
Schlagworte
Schulsprachwoche
Sprachreise USA
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100307.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at