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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.12.2018, RV/4100443/2018

Zeitpunkt der Zustellung einer BVE in die Databox im FinanzOnline-Verfahren, Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages

Entscheidungstext

 

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Jud.Ex hinsichtlich der Beschwerde des Bf., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012

beschlossen:

Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) vom wird als verspätet zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hatte dem Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge auch bloß: Bf.) auf Berücksichtigung von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) für das Jahr 2012 keine Folge gegeben.

Die gegen den solcherart ergangenen Einkommensteuerbescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.

Der dagegen gestellte Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) wurde nach Ansicht des Finanzamtes nicht rechtzeitig eingebracht und wäre daher als verspätet zurückzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ausgehend vom Inhalt des auf elektronischem Wege vorgelegten Veranlagungsaktes in Verbindung mit ergänzenden Datenbankabfragen und einer beschwerdebezogenen Anfragebeantwortung durch die für IT-Angelegenheiten zuständigen Stelle im Bundesministerium für Finanzen wird seitens des Bundesfinanzgerichtes (im Folgenden auch nur: Finanzgericht oder Gericht) nachstehender

Sachverhalt als erwiesen und entscheidungsrelevant festgestellt:

Der Beschwerdeführer war (auch) im Streitjahr 2012 Teilnehmer am elektronischen Abgabenverfahren FinanzOnline und verfügte im Rahmen dessen auch über eine aktivierte, also zulässige, Zustellmöglichkeit in der dortigen sogenannten Databox.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ist am um 21:25:22 Uhr elektronisch signiert und am gleichen Tag um 21:27:50 Uhr in der FinanzOnline-Databox des Beschwerdeführers zugestellt worden.

Diese Feststellungen gründen sich auf die oben bereits erwähnte  und unbedenkliche Anfragebeantwortung durch den Leiter der für das Verfahren FinanzOnline zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Finanzen, an deren Richtigkeit seitens des Finanzgerichtes keinerlei Zweifel bestehen.

Der mit datierte, schriftlich eingebrachte und als “Beschwerde zur Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnete Vorlageantrag trägt oben auf dem Schriftstück den Stempel des Finanzamtes mit dem Vermerk: “Eing. dem Hausbriefkasten entnommen“.

Nach überzeugender und zu keinen Zweifel Anlass gebender Aussage des dafür zuständigen Organwalters erfolgt die Entleerung des am Finanzamtsgebäude außen neben dem Haupteingang angebrachten “Hausbriefkastens“, der als finanzbehördliche Abgabestelle anzusehen ist, einmal täglich an Werktagen um 7:00 Uhr in der Früh. Schriftstücke, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Hausbriefkasten eingeworfen wurden, werden nach der Entnahme (noch) mit dem Stempelaufdruck mit dem Datum des Vortages versehen. Dies offenkundig im Interesse der Steuerbürger, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Schriftstücke noch vor oder erst nach Mitternacht in den Briefkasten eingeworfen worden sind.

Eingaben, die jedoch erst nach dem genannten Zeitpunkt, also nach 7:00 Uhr am Morgen, in den Hausbriefkasten eingeworfen werden, erhalten den Stempel mit dem Datum dieses Tages.

Daraus erhellt für das Gericht, dass der mit datierte streitgegenständliche Vorlageantrag tatsächlich erst am , einem Donnerstag, in den Postkasten des Finanzamtes eingeworfen worden ist. Anderenfalls, also wenn das Schriftstück noch vor 7:00 Uhr des eingeworfen worden wäre, hätte dieses den Eingangsstempel mit Datum angebracht erhalten, was indes unstrittig nicht der Fall gewesen ist.

Der sohin festgestellte Sachverhalt ist im Hinblick auf die streitentscheidende Frage, ob der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde,

rechtlich wie folgt zu würdigen:

Gemäß § 97 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Abs. 3 leg. cit. normiert, dass durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden kann, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Mit der auf § 97 Abs. 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 wurde die Möglichkeit und der Ablauf der automationsunterstützten Datenübermittlung im Verfahren FinanzOnline geregelt.

Nach § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

§ 260 Abs. 1 lit. b BAO bestimmt, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO).

Für Vorlageanträge ist nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge sind nach § 264 Abs. 5 BAO vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (Ritz, BAO6, Rz 4 zu § 98, unter Hinweis auf die umfangreiche Judikatur des UFS und des BFG, sowie auf das Erkenntnis des ).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, a.a.O., mit weiteren Judikaturhinweisen).

Wie oben im Sachverhalt festgestellt wurde, war im vorliegenden Fall die abweisende Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes am um 21:27:50 Uhr in die aktivierte FinanzOnline-Databox des Beschwerdeführers eingebracht und damit wirksam bekanntgegeben bzw. zugestellt worden.

Die Frist gemäß § 264 Abs. 1 BAO zur (Anm.: wirksamen) Stellung eines Vorlageantrages von einem Monat ab Bekanntgabe der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung endete sohin am Donnerstag, den , um 24:00 Uhr.

Der zwar mit datierte Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (hier das Finanzgericht) wurde tatsächlich erst am , und damit also verspätet, durch Einwurf in den Hausbriefkasten beim Finanzamt eingebracht.

Der Vorlageantrag war daher gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO und § 264 Abs. 5 BAO vom Finanzgericht mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung vom erwächst damit in Rechtskraft.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof hatte zu erfolgen, da im Hinblick auf die gerade vorhin aufgezeigte höchstgerichtliche Judikatur die Entscheidung über eine Revision nach Ansicht des Finanzgerichtes nicht mehr von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig sein wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Databox
Zustellung bei FinanzOnline
Rechtzeitigkeit
Verspätung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100443.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at