Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 07.06.2019, RV/1200043/2018

Festsetzung einer Sicherheit gem. Art. 89 iVm. Art. 92 UZK für eine nach Art. 79 UZK möglicherweise entstandene Zollschuld.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Ri., die beisitzende Richterin Ri und die fachkundigen Laienrichter A. und AA., im Beisein der Schriftführerin S., in der Be­schwer­de­sache X., Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes B. vom , Zahl **, betreffend Festsetzung einer Sicherheit, in der Sitzung am ,

zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am lenkte der Beschwerdeführer einen auf die - in der Schweiz ansässige - B. Autotransport AG zugelassenen geschlossenen Sattelzug zum Grenzübergang Hohenems. Gegenüber dem dort stehenden Zollbeamten führte er mehrmals die Hände vor dem Körper über Kreuz, öffnete die Arme und drehte die Handflächen nach außen. Der Beamte forderte den Beschwerdeführer auf, anzuhalten und fragte diesen, ob er anmeldepflichtige Waren dabei habe oder "leer" sei. Der Mitbeteiligte antwortete, dass es sich um eine Leerfahrt handle. Nachdem der Beamte den Mitbeteiligten aufgefordert hatte, an den Fahrbahnrand zu fahren, erklärte dieser, dass er ein Fahrzeug geladen habe. Auf dem Sattelauflieger war der auf die in der Schweiz ansässige Ltd. zugelassene Bugatti Veyron geladen. Das Fahrzeug sollte im Auftrag der Firma C. nach München überstellt und dort dem Concierge des Hotels D. übergeben werden, der dieses für einen Hotelgast, einen russischen Staatsbürger, in Empfang nehmen sollte. Das Fahrzeug war zur Teilnahme an einer in München beginnenden Ralley ("Grand Tour Elysee 2014") bestimmt.

Das Fahrzeug wurde gemäß § 17 iVm. § 35 Abs. 4 FinStrG als Beweismittel im Finanzstrafverfahren sowie gemäß § 26 ZollR-DG zur Sicherung der zu erwartenden Abgaben beschlagnahmt.

Mit Bescheid vom teilte das Zollamt B. dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK iVm Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO entstandener Eingangsabgaben in der Höhe von EUR 224.000,-- (EUR 70.000,-- Zoll und EUR 154.000,-- Einfuhrumsatzsteuer) mit: Er habe am das genannte Fahrzeug auf Befragen des Zollbeamten nach mitgeführten Waren nicht erklärt und es daher vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In seiner Eingabe vom , tituliert mit "Anträge auf: Erstattung/Erlass gemäß § 236 BAO - Aussetzung gemäß Art. 876a ZK-DVO - Fristverlängerung gemäß § 110 Abs. 2 BAO" brachte der Beschwerdeführer vor, das angemeldete und mit Kennzeichen versehene Fahrzeug sei deshalb nicht gestellt oder zu einem Zollverfahren angemeldet worden, weil der Mitbeteiligte irrtümlich der Ansicht gewesen sei, dass dies nicht notwendig sei. Er sei davon ausgegangen, dass keine Abgaben irgendwelcher Art zu entrichten seien. Er habe weder in betrügerischer Absicht noch fahrlässig gehandelt. Notwendige Unterlagen für den Antrag nach § 236 BAO würden nachgereicht. Der Mitbeteiligte sei von Beruf Chauffeur. Die Einhebung der geforderten Eingangsabgabenschuld in Höhe von EUR 224.000,-- würde aufgrund der Lage des Abgabenschuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art führen. Es lägen sämtliche Voraussetzungen für die Aussetzung der Zahlungspflicht nach "§ 876a ZK-DVO" vor. In der Eingabe wiederholte er abschließend, die festgesetzte Eingangsabgabenschuld im Gesamtausmaß von EUR 224.000,-- "gemäß § 236 BAO" bzw. anderen anzuwendenden Gesetzesbestimmungen zur Gänze zu erlassen und die Zahlungsverpflichtung auszusetzen.

Nach der Hinterlegung einer Bankgarantie in Höhe der Eingangsabgaben von € 224.000,00 wurde die Beschlagnahme des Fahrzeugs aufgehoben.

Mit Bescheid vom wies das Zollamt B. den Antrag auf Erlass nach Art. 239 ZK als unbegründet ab. Eine Zollbefreiung für Rückwaren iSd Art. 185 ZK komme deshalb nicht in Betracht, weil der Mitbeteiligte die Ware nicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet habe. Gleiches gelte für die Abgabenbefreiung nach Art. 212a ZK, weil der Mitbeteiligte offensichtlich fahrlässig gehandelt habe. Es liege auch keine Unbilligkeit nach Lage der Sache vor.

Das Zollamt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab, worauf die Vorlage an das Bundesfinanzgericht und die Entscheidung durch den Senat beantragt wurde.

Mit dem Erkenntnis vom , RV/1200089/2015, änderte das Bundesfinanzgericht den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass dem Antrag auf Erstattung der mit Bescheid vom  mitgeteilten Eingangsabgaben gemäß Art. 236 ZK stattgegeben werde.

Das Zollamt B. brachte mit Schriftsatz vom gegen das Erkenntnis eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Gleichzeitig erlies das Zollamt B. den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom , Zl. **, mit dem gemäß Art. 89 iVm. Art. 92 UZK eine nach Art. 79 UZK möglicherweise entstandene Zollschuld iHv. € 224.000,00 festgesetzt wurde.

Begründend führte das Zollamt im Wesentlichen aus, das Bundesfinanzgericht sei in seinem Erkenntnis vom von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen. Inhalt des vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheides sei die Abweisung des Antrages gemäß Art. 239 ZK. Das Bundesfinanzgericht begründe seine Entscheidung, die Erstattung nach Art. 236 ZK zu gewähren, mit einem Urteil des (deutschen) Bundesfinanzhofes, der sich seinerseits auf Urteile des EuGH stütze. Dies erweise sich jedoch als nicht tragfähig. Weder in zitierten Urteilen des EuGH sowie des deutschen Bundesfinanzhofes noch in gesetzlichen Bestimmungen sei von einer Verpflichtung die Rede, im Fall eines Antrages auf Erstattung/Erlass nach Art. 239 ZK zu prüfen, ob auch ein Fall nach den Art. 236 bis 238 ZK vorliegen könnte. Dies finde sich erst im nunmehr geltenden Art. 121 Abs. 2 UZK.

Mit der Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen, um das gegenständliche Fahrzeug konkludent in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführen zu können, übersehe das Bundesfinanzgericht die tragenden Gründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2016/16/0010, die auch auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Die Abgaben erweisen sich daher als nach wie vor geschuldet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit der Begründung, die Bestimmungen des UZK seien im konkreten Fall nicht anwendbar, da kein Verbringen des PKWs im Sinne des Art. 1 Abs. 1 UZK vorliege. Es habe nie die Absicht bestanden, den PKW dauerhaft im Unionsgebiet zu belassen.

Im Übrigen habe das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Art. 236 ZK vorliegen, da für das Fahrzeug keine Zollschuld entstanden und daher nicht gesetzlich geschuldet sei.

Grundsätzlich haben außerordentliche Revisionen keine aufschiebende Wirkung; ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe das Zollamt nicht gestellt. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts sei daher vollstreckbar, sodass die vom Zollamt einbehaltene Sicherheitsleistung, die im Übrigen von der B. Autotransport AG geleistet worden wäre, aufgrund des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts zurückzuerstatten gewesen wäre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***, wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab, worauf der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht einbrachte und die Entscheidung durch einen Senat sowie eine mündliche Verhandlung beantragte.

Mit Schreiben vom wurde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Artikel 89 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex - UZK) lautet:

"Artikel 89 Allgemeine Vorschriften
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel sowohl für Sicher­heits­leistungen für entstandene als auch für möglicherweise entstehende Zollschulden."

Art. 89 UZK stellt die Grundnorm zur Sicherheitsleistung nach dem UZK dar. Die Vorschrift enthält allgemeine Regelungen, die sowohl für die Fälle der obligatorischen (Art. 90) als auch der fakultativen Sicherheitsleistung (Art. 91) gelten.

In Abs. 1 dieser Vorschrift wird bestimmt, dass das gesamte Kapitel der Sicher­heits­leistungen sowohl für entstandene als auch für möglicherweise entstehende Zollschulden gilt. Es wird aber nicht festgelegt, in welchen Fällen eine Sicherheit konkret zu leisten ist. Dies ist bei den Verfahren separat geregelt (vgl. Witte/Schulmeister, UZK Art. 89 Rz. 2).

Nach Art. 43 UZK gelten die Artikel 44 (Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs) und 45 (Aussetzung der Vollziehung) nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden.

Damit wird klargestellt, dass Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen nicht im UZK, sondern im nationalen Recht geregelt werden.

Gemäß § 282 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Weder der Unionszollkodex noch die Bundesabgabenordnung sehen eine Sicher­heits­leistung in jenen Fällen vor, in denen das Bundesfinanzgericht der Rechtsansicht der Abgabenbehörde nicht folgt und einer Beschwerde stattgibt.

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom , GZ. RV/1200089/2015, das Bestehen einer Eingangsabgabenschuld verneint und der Beschwerde stattgegeben. Das hatte zur Folge, dass die Eingangsabgaben auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben waren und über entsprechenden Antrag der Betrag auszuzahlen gewesen wäre.

Eine Revision hat keine aufschiebende Wirkung (§ 30 Abs. 1 VwGG). Durch einen entsprechenden Antrag der revisionswerbenden Partei kann der Vollzug einer Entscheidung jedoch aufgeschoben werden, wenn dem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach einer Abwägung der berührten öffentlichen Interessen sowie der Interessen anderer Parteien für die revisionswerbende Partei mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da das Zollamt gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts außerordentliche Revision eingelegt hat, hätte ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht werden können. Die Auferlegung einer Sicherheit unter Bezugnahme auf Art. 89 UZK war aber unzulässig und nicht geeignet, die sofortige Vollziehung des Erkenntnisses hintanzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend ist anzumerken, dass das Bundesfinanzgericht nach Aufhebung seiner Entscheidung mit Erkenntnis des , im fortgesetzten Verfahren die Beschwerde gegen die vom Zollamt mit Bescheid vom versagte Erstattung der Eingangsabgaben mit Erkenntnis vom , RV/1200020/2018, als unbegründet abgewiesen hat und die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss  vom , Ra 2019/16/0070, zurückgewiesen wurde. Die Festsetzung der Eingangsabgaben ist somit rechtskräftig geworden. Die ursprünglich geleistete Sicherheit konnte vom Zollamt daher zwischenzeitlich zu Recht mit den buchmäßig erfassten und mitgeteilten Eingangsabgaben verrechnet werden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der mit dem vorliegenden Erkenntnis zu beantwortenden Rechtsfragen ergibt sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden und im Erkennntnis zitierten Bestimmungen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 282 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1200043.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at