Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.06.2019, RV/4100045/2015

Einlagenrückzahlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.T in der Beschwerdesache O.T L. als Gesamtrechtsnachfolgerin nach dem am verstorbenen  D.L, vormals vertreten durch Dr. H.L-M, Steuerberater, S.G 6 Tür 8, PLZ R, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S.P vom betreffend den Antrag auf Aufhebung des  Einkommensteuerbescheides 2012 gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer 2012 iHv. € 2.220,00 entsprechend der eingereichten Erklärung fest. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) beantragte mit Schriftsatz vom  die Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 BAO und begründete den Antrag wie folgt:

"Im Einkommensteuerbescheid 2012 wurde die Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen mit EUR 2.220,40 angesetzt. Dieser Betrag ist jedoch unrichtig.

Herr L. bezieht seine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorwiegend aus Dividenden. Diese Dividenden wurden in der Steuererklärung mit 25 % (unter Anrechnung einer allfälligen ausländischen Quellensteuer) versteuert.

Durch die Anfrage einer ausländischen Bank zur steuerlichen Behandlung von Kapitalrückzahlungen in Österreich wurde uns jedoch bewusst, dass zahlreiche Schweizer, aber auch deutsche Unternehmen in den letzten Jahren Ausschüttungen in Form von Kapitalrückzahlungen vorgenommen haben. Eine nähere Überprüfung für diese ausländische Bank ergab, dass die Kapitalrückzahlungen einer Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG vergleichbar sind. Diese sind steuerfrei, reduzieren jedoch die Anschaffungskosten der Beteiligung. Steuerfreie Einlagenrückzahlungen sind auch bei ausländischen Beteiligungen möglich (Erlass vom 060257/1-IV/6/98), die Führung eines Evidenzkontos ist dazu nicht notwendig ().

Im konkreten Fall handelt es sich um folgende Unternehmen und Ausschüttungen:


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Unternehmen
ISIN
Euro
Datum
N-Akt F. AG
CZahl
396,53
 
N-Akt A AG
CFGZahl
151,52
N-Akt R.Z AG
Zif.12
2.450,00
 
Zif.12
826,00
 

Zur Bestätigung legen wir Ihnen Auszüge von einem anerkannten Datenprovider („A.Kurs") bei. Ebenfalls übermitteln wir Ihnen Berechnungen der Kapitaleinkünfte. Bei diesen von Herrn L. gehaltenen Aktien handelt es sich um Altbestand sodass eine Reduktion der Anschaffungskosten keine steuerlichen Auswirkungen hat.

Unter Berücksichtigung der steuerfreien Kapitalrückzahlungen in der Steuererklärung 2012 führt dies zu einer um EUR 956,01 geringeren Einkommensteuerbelastung, welche keinesfalls bloß geringfügig ist.

Wir beantragen daher die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2012 und die Erlassung eines den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheides, welcher berücksichtigt, dass die Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen bloßEUR 1.264,38 beträgt."

Übermittelt wurden nachfolgende Beilagen:

1.) Hauptblatt - Zusammenfassung der steuerpflichtigen Erträge 2012 inkusive einer zusammenfassenden Aufstellung:

steuerpflichtigen Erträge vom 1.1. - iHv EUR 2.583,06,
anzuwendender Steuersatz iHv 25% iHv. EUR 645,77,
abzüglich der ausländischen Quellensteuer iHv EUR 322,44,

Steuerschuld bis zum :  EUR 323,44;

sowie Erträge vom 1.4. - :
Dividenden  iHv   EUR 14.418,30,
Zinsen        iHv   EUR   7.981,01,
Bemessungsgrundlage: EUR 22.399,31;

anzuwendender Steuersatz iHv 25%: EUR   5.599,83,
ausländische Quellensteuer:              EUR   1.890,39,
anrechenbare  EU-Quellensteuer:       EUR   2.768,50,

Steuerschuld ab dem : EUR 940,94;

Gesamtbetrag der Einkommensteuer: EUR 1.264,38.  

2.) Erträgnisaufstellung (Beilage 2), 
3.) Berechnung der anrechenbaren Steuern (Beilage 3),
4.) Liste d. Aktien (Beil.4) mit der Spalte Anmerkungen Kapitalausschüttung steuerfrei,
5.) Forderungswertpapier (Beilage 5),
6.) Treuhandgeld, Fest- Callgeld, Konten (Beilage 6),
7.) Aufteilung der Werbungskosten (Beilage 7),
8.) Vermögensentwicklung (Beilage 8).

Vorgelegt wurden die Instrumentendetailinformationen des anerkannten Datenproviders T.Kurs Ltd. betreffend die N-Aktien der C.F Group AG, A AG und R.Z AG, zum Beweis dafür, dass es sich bei den Dividenden im Mai 2012 um Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven (gesetzliche Reserven) gehandelt hat.

Der Datenprovider führt hinsichtlich der C.F Group AG zu den Stammaktien (Namenaktien) aus, dass es sich bei der Dividende am um eine Kapitalausschüttung handelt (CHF 0,75 je Aktie).
Bei der A AG erfolgte laut dem Datenprovider die Auszahlung der Dividende im Jahr 2012 im Wege einer Kapitalausschüttung am (CHF 0,10 je Aktie).
Bei der R.Z AG erfolgte laut dem Datenprovider die Auszahlung der Dividende im Jahr 2012 am im Wege einer Kapitalausschüttung (brutto € 0,70 je Aktie).

Das Finanzamt wies mit angefochtenem Bescheid vom die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies damit, dass aus diesen Unterlagen nicht eindeutig zu erkennen sei, dass es sich bei den Dividendenzahlungen um Kapitalrückzahlungen handelt. Könnte zum Beispiel durch Vorlage von Jahresabschlüssen nachgewiesen werden, dass es sich bei den jährlichen Dividendenausschüttungen um solche aus dem Grundkapital und somit um eine Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 an alle Beteiligten handelt, dann könnten durch die Empfänger Rückerstattungsanträge gestellt werden.

In der Beschwerde wendete der Bf. schriftlich wie folgt ein:

"Im Rahmen unseres Antrags gemäß § 299 BAO, wurde angeregt, den Einkommensteuerbescheid aufzuheben, da die dem Bescheid zugrunde liegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen falsch ermittelt wurden. Konkret ging es um die als Dividenden angesetzten Kapitalrückzahlungen Schweizer Gesellschaften. Diese wurden im Einkommensteuerbescheid mit einer Steuer von 25 % belegt. Da es sich jedoch um Kapitalrückzahlungen handelt, sind die Rückzahlungen als teilweise Veräußerung der Beteiligung anzusehen und führen - bei Altbestand - nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Finanzbehörde erkannte diese Argumentation jedoch nicht an, da aus den vorgelegten Unterlagen (Bestätigungen anerkannter Datenprovider, dass es sich bei den Zahlungen um Kapitalrückzahlungen handelt) nicht eindeutig zu erkennen sei, dass die Dividendenzahlungen als Kapitalrückzahlungen zu betrachten seien. Könnte aber z.Bsp. durch einen Jahresabschluss nachgewiesen werden, dass die jährlichen Dividendenausschüttungen aus dem Grundkapital erfolgten und damit eine Einlagenrückzahlung im Sinn des § 4 Abs. 12 EStG an alle Beteiligten vorliege, könnten von den Empfängern der Ausschüttungen gegebenenfalls Rückerstattungsanträge gemäß § 240 BAO gestellt werden.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass § 240 BAO die Rückzahlung zu Unrecht erhobener Abzugssteuern regelt. Im vorliegenden Fall wurde die Steuer jedoch im Wege der Veranlagung festgesetzt, ein Rückerstattungsantrag gemäß § 240 BAO ist daher nicht möglich. Allerdings kann durch beiliegende Literatur in Verbindung mit den Bestätigungen anerkannter Datenprovider gezeigt werden, dass die Zahlungen aus dem Stammkapital resultieren und daher Einlagenrückzahlungen gemäß § 4 Abs. 12 EStG vergleichbar sind.

Gemäß dem Schweizer Kapitaleinlageprinzip gelten als verrechnungssteuerfrei rückzahlbare Reserven aus Kapitaleinlagen Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, die

- direkt von den Inhabern der Beteiligung stammen,
- nach dem geleistet wurden,
- auf einem gesonderten Konto in der Handelsbilanz der empfangenden Kapitaleinlage Gesellschaft verbucht oder offen ausgewiesen sind. Zudem ist jede Veränderung auf diesem gesonderten Konto der EStV zu melden.

Die Voraussetzungen nach dem Schweizer Kapitaleinlageprinzip sind daher durchaus jenen vergleichbar, die an eine Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG gestellt werden.
Dass es sich im vorliegenden Fall um solche Kapitalrückzahlungen handelt, zeigt nun zum einen die Tatsache, dass die Zahlungen ohne Abzug der Schweizer Verrechnungssteuer erfolgten. Würde es sich um Dividenden handeln, wäre eine 35-prozentige Abzugsteuer einbehalten worden. Zudem zeigen auch beiliegende Bestätigungen des anerkannten Datenproviders, dass es sich um Kapitalrückzahlungen handelt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass § 2 Abs. 2 Z. 3 der Kapitalmaßnahmen-VO ausdrücklich normiert, dass sich ein Abzugsverpflichteter auf die Informationen eines anerkannten Datenproviders verlassen kann. Wenn dies für Abzugsverpflichtete (zB Banken) gilt, so muss dies wohl auch für den Steuerpflichtigen selbst gelten. Ein anderes Ergebnis wäre wohl auch vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich bedenklich.
....."

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und führte unter Darlegung der Rechtslage aus:

"Aus dem Rechtsmittelvorbringen ist lediglich die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzuleiten. Es wurden keine Nachweise (die selbst nach eidgenössischer Rechtslage die Steuerfreiheit ausländischer Einlagenrückzahlungen rechtfertigen würden) vorgelegt, die die Voraussetzung für die Steuerfreistellung nach österreichischem Recht bilden. Die Gewissheit, die Einkünfte aus Kapitalvermögen seien zu Unrecht steuerlich erfasst worden, kann durch die Bestätigung eines Datenproviders weder dem Grunde noch der Höhe nach verifiziert werden und fehlt damit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 299 BAO."

Im Vorlageantrag vom übermittelte der Bf.

- Auszüge aus dem Jahresbericht der C.F für das Jahr 2011,
- Informationen und Auszug aus dem Jahresbericht der A AG für das Jahr 2011,
- Dividendenbekanntmachung der R.Z AG bezüglich der Ausschüttung im Mai 2012,
- Ausführungen aus der Wegleitung zum Steuerabkommen Schweiz bezüglich der Anerkennung von Datenprovidern,
- Kapitalmaßnahmen-VO BGBl. II Nr. 322/2011 mit dem Hinweis auf die Anerkennung von Datenprovidern iSd § 2 Abs 3 Z 3,

zum Beweis dafür, dass es sich um Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven gehandelt hat und diese Auszahlungen ohne Abzug von Verrechnungssteuer (Schweiz) und Kapitaltertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (Deutschland) erfolgten.

Bei der C.F beantragte der Verwaltungsrat im Jahr 2012 an die Generalversammlung, den verfügbaren Bilanzgewinn 2011 auf neue Rechnung vorzutragen. Weiters wurde der Antrag auf Ausschüttung von CHF 0,75 pro Aktie für 1.224.085.391 Namensaktien (nach Abzug eigener Aktien) aus Reserven aus Kapitaleinlagen iHv CHF € 918 Mio. beantragt. Der Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen vor und nach Ausschüttung an die Aktionäre wurde wie folgt dargestellt:

Reserven aus Kapitaleinlagen (in Mio. CHF),
Bestand vor   Ausschüttung: CHF 13.679,
Bestand nach Ausschüttung: CHF 12.761.

Aus den Finanzinformationen der A AG bzw. Geschäftsbericht für das Jahr 2011 ergibt sich, dass der Gewinn des Jahres 2011 nicht ausgeschüttet, sondern an andere Reserven zugewiesen wurde. Der Verwaltungsrat schlug vor, dass die Generalversammlung am die Ausschüttung von 0,10 Franken pro Aktie mit einem Nennwert iHv CHF 0,10 aus den Kapitaleinlagereserven genehmige. Unter der Rubrik "Dividendenzahlung detailliert" wird zur Ausschüttung der Kapitaleinlagereserve 2011 ausgeführt, dass pro Aktie 0,10 CHF ohne Abzug der Verrechnungssteuer ausgeschüttet wurden (Payment Date: ).

Der Vorstand der R.Z AG teilt in der Dividendenbekanntmachung im Mai 2012 mit, dass  die ordentliche Hauptversammlung am beschlossen hat, den im Jahr 2011 erzielten Bilanzgewinn iHv € 4.655.783.801,06 in Höhe von € 3.010.4242.947.60 zur Zahlung einer Dividende von 0,70 je Stückaktie zu verwenden und den Restbetrag auf neue Rechnung vorzutragen.
Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagenkonto (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen gemäß § 27 KStG) erfolge die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen Aktionären unterliege die Dividende nicht der Besteuerung.
Die Ausschüttung mindert nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung die Anschaffungskosten der Aktien.

Das Finanzamt gab im Vorlagebericht nachstehende Stellungnahme ab:

"Die Verwendung, insbesonders Ausschüttung, von Einlagen (Kapitalrücklagen) ist nur dann anzunehmen, wenn mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass nicht Gewinne Verwendung gefunden haben (siehe Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, Band III A , zu § 4 Abs. 12 EStG 1988). Die Beschränkung des Einlagenrückzahlungstatbestandes auf die im Gesetz genannten Formen hat zur Folge, dass andere handelsrechtlich unter den Begriff der unzulässigen Einlagenrückgewähr fallende Zuwendungen der Körperschaft an ihre Anteilsinhaber unverändert als Ausschüttungen welcher Art auch immer zu erfassen sind. Aus dem Rechenwerk der Körperschaft muss sich jedenfalls ergeben, dass tatsächlich eine Einlagenrückzahlung stattgefunden haben konnte.
Die Gewissheit, die Einkünfte aus Kapitalvermögen seien zu Unrecht steuerlich erfasst worden, kann durch die Bestätigung eines Datenproviders weder dem Grunde noch der Höhe nach verifiziert werden und fehlt damit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung."   

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 299 BAO bestimmt:
(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

Gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 gilt die Einlagenrückzahlung von Körperschaften, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5) als auch bei einer Einnahmen-Ausgabenrechnung (§ 4 Abs. 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des Betriebsvermögens:

1. Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtchaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations- und Genußrechtskapitals im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt. 

2. Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter § 32 Z 3 fallen oder die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben.

3. Die Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendung fortzuschreiben. Das Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen (BGBI. 1996/201 ab 1996, siehe auch § 124 b Z3; BGBi. 1996/97 ab ).

Der Begriff der Einlage iSd § 4 Abs. 12 EStG 1988 steht in einem systematischen Zusammenhang mit dem Einlagenbegriff im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG und § 6 Z 14 lit.b EStG. Einlagen des Gesellschafters sind bei der empfangenden Körperschaft steuerneutral. § 6 Z 14 lit b EStG behandelt die Einlage von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft als tauschartigen Vorgang; dies führt zu einer Veräußerung des eingelegten Vermögens gegen Anschaffung eines neuen oder Erhöhung eines bestehenden Kapitalanteils. Diese von der Außenfinanzierung geprägte Grundüberlegung ist auf Anteilsinhaberebene auch für den umgekehrten Fall einer Einlagenrückzahlung maßgebend. Einlagenrückzahlungen sind als Einlagenrücktausch zu qualifizieren, die zu einer Beteiligungsabstockung, d.h. zu einer steuerneutralen Reduktion des Buchwertes der Beteiligung führen.

Der Begriff Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 deckt sich nicht mit dem Begriff Einlagenrückgewähr im Sinne des Gesellschaftsrechtes (§ 52 AktG bzw. 82 GmbHG). Die Einlagenrückzahlung ist das Gegenstück zur Einlagenleistung der Gesellschafter. Auf Einlagen in Körperschaften sind die steuerrechtlichen Tauschgrundsätze des § 6 Z 214 EStG anwendbar.
Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der Bestimmung des § 4 Abs. 12 EStG, wonach die Einlagenrückzahlung als Veräußerung der Beteiligung gilt. Die Einlage von Kapital in die Körperschaft durch den Gesellschafter führt zu zusätzlichen aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten. Daher führt die Rückzahlung der Einlagen als contrarius actus zu einer Minderung der Anschaffungskosten in gleicher Höhe. Bei Einlagenrückzahlungenan natürliche Personen unterbleibt ein Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle.
 

In der Schweiz gilt seit dem das Kapitaleinlageprinzip. Damit wurde der Wechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip vollzogen. Gemäß dem Kapitaleinlageprinzip gelten als einkommensteuer- und verrechnungssteuerfrei rückzahlbare Reserven aus Kapitaleinlagen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer (DBG), solche Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, die

- direkt von den Inhabern der Beteiligung stammen,

- nach dem geleistet wurden,

- auf einem gesonderten Konto in der Handelsbilanz der empfangenden Kapitaleinlage Gesellschaft verbucht oder offen ausgewiesen sind. Zudem ist jede Veränderung auf diesem gesonderten Konto der eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.

Der Bf. führte den Nachweis, dass in den angeführten Fällen die Ausschüttungen von Dividenden im Wege der Ausschüttungen aus Reserven aus Kapitaleinlagen (Schweiz) bzw. aus "nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen" (steuerliches Einlagenkonto) im Sinne des § 27 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (dt. KStG) vorliegen, welche steuerlich Einlagenrückzahlungen im Sinne des § 4 Abs. 1 2EStG 1988 bewirken. 

Anhand der vorgelegten inhaltlich übereinstimmenden Unterlagen (Auszug Jahresabschlüsse und Geschäftsberichten, Dividendenbekanntmachung Kapitalgesellschaften, Veröffentlichung  Datenprovider), ist nämlich aus der Sicht des erkennenden Richters ersichtlich, dass die Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven aus der allgemeinen gesetzlichen Reserve (Schweiz) bzw. aus dem steuerlichen Einlagenkonto iS des § 27 dt. Körperschaftsteuergesetz (KStG) erbracht wurden.

In der Dividenbekanntmachung der R.Z AG im Mai 2012 wird dazu ausgeführt, dass diese Ausschüttungen nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung  die Anschaffungskosten mindern.

Gleich verhält es sich mit den Ausschüttungen der schweizer Aktiengesellschaften nach der Einführung des Kapitaleinlageprinzips 2010 (ab ). Hiezu hat die eidgenössische Steuerverwaltung festgestellt, dass die Beträge aus der Kapitaleinlagereserve ohne Abzüge von Verrechnungssteuer an die Aktionäre zurückgeführt werden können (A AG).
Schließlich ergibt sich auch aus dem Geschäftsbericht der C.F für das Jahr 2012, dass die Beträge entsprechend dem Antrag des Verwaltungsrates iHv € 0,75 je Aktie ausbezahlt worden sind (Geschäftsbericht 2012, Rubrik Finanzkennzahlen, Seite 2). 

Aufgrund der übereinstimmenden Angaben in den Geschäftsberichten, Jahresabschlüssen der beteiligten Aktiengesellschaften mit den Datenprovidern und den korrespondierenden Ansichten der zuständigen deutschen Steuerverwaltung, wonach die Auschüttung die Anschaffungskosten der Aktionäre mindern, sowie die Ansicht der eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach diese Ausschüttungen ohne Verrechnungssteuer erfolgen, gelangt der erkennende Richter zur Ansicht, dass diese Ausschüttungen auch nach österreichischer Rechtslage Einlagenrückzahlungen gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 entsprechen und diese Beträge daher nicht der Kapitalertragssteuer zu unterziehen sind.

Zu berücksichtigen ist auch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3 Kapitalmaßnahmen-VO vom , BGBI. II Nr. 322/2011, wonach sich Abzugsverpflichtete (Banken, Kreditinstitute) grundsätzlich im guten Glauben auf entsprechende Informationen von im Wertpapiergeschäft anerkannten Informationssystemen und Datenprovidern verlassen können.

Die Bekanntmachungen der Aktiengesellschaften in den jeweiligen Jahresabschlüssen stimmen mit den Ausführungen des Datenproviders inhaltlich überein.

Damit ergibt sich das Vorliegen einer Einlagenrückzahlung schlüssig aus dem in den Jahresabschlüssen, Kundmachungen des Datenprovider und den vertretenen Rechtsansichten der jeweiligen Steuerverwaltungen dargestellten Sachverhalt.

Schließlich sind bei einer Einlagenrückzahlung, die im Wege einer Ausschüttung erfolgt,  alle Anteilsinhaber gleich zu behandeln.  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einlagenrückzahlung
Verweise
Jakom, Marschner, EStG 2018, § 4 Rz 471 ff.
Hofstätter/Reichel, ESt.-Komm., Bd. III A, § 4 Abs.12 Tz 13 ff.

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100045.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at