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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2019, RV/2100287/2018

Das Bundesfinanzgericht ist gemäß § 116 Abs. 2 BAO an die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen Urteiles des Strafgerichtes gebunden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100287/2018-RS1
Ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen, wonach der Beschwerdeführer wegen Abgabenhinterziehung verurteilt wird, ist für die Beurteilung des Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht bindend (§ 116 Abs. 2 BAO).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache des Masseverwalters, Adresse, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 01-12/2009 bis 01-12/2014  der belangten Behörde Finanzamt vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Vorausgeschickt wird, dass über das Vermögen des ursprünglichen Beschwerdeführers HH mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XY, Az.: SS/19, vom nn/oo/jjjj das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.  
Das Verfahren wird vom Masseverwalter fortgesetzt. Aus Vereinfachungsgründen wird HH in den Entscheidungsgründen Bf. (=Beschwerdeführer) genannt.

Der Bf. war in den Jahren 2009 bis 2014 Gesellschaftergeschäftsführer der GmbH (=GmbH).
Als Folge einer Außenprüfung bei der GmbH wurden verdeckte Ausschüttungen an den Bf. festgestellt.
Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des zuständigen Gerichtes im Februar 2017 ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom setzte das Finanzamt für die Zeiträume 01-12/2009 bis 01-12/2014 Kapitalertragsteuer für die in Form der verdeckten Ausschüttungen an den Bf. zugeflossenen Kapitalerträge fest.

Die Kapitalertragsteuer wurde dem Bf. als Empfänger der Kapitalerträge vorgeschrieben.

Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Bf. als Empfänger der Kapitalerträge gemäß der Bestimmung des § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 begründete das Finanzamt damit, dass die Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die haftende GmbH die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre. 

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , brachte der Bf. Beschwerde gegen die Festsetzungen der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume
01-12/2009 bis 01-12/2014 ein.

Der Bf. führte in der Beschwerde aus:
Die bekämpften Bescheide sind mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie mit Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen belastet.

Der belangten Behörde ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftssteuer und die Kapitalertragsteuer ein Fehler unterlaufen. Sie hat die Aufwendungen für Fahrerlöhne im Ausmaß von 40% der Schwarzerlöse fälschlich von den Nettoerlösen, also reduziert um die abzuführenden Umsatzsteuern angesetzt.
 
Weiters ist festzuhalten, dass die belangte Behörde keine Vorsteuern aus sonstigen Ausgaben angesetzt hat.
Folglich hätte sie für die Körperschaftsteuernachforderungen und die Kapitalertragsteuer die sonstigen Ausgaben brutto ansetzen müssen.
Im Übrigen geht die belangte Behörde in den Jahren 2009 bis 2014 von jährlichen steuerpflichtigen Kapitalerträgen in der Höhe von knapp 170.000 Euro bis 200.000 Euro aus.
Diese von der belangten Behörde angenommenen Kapitalerträge sind utopisch hoch und waren auch im Rahmen der durchgeführten Prüfungen und Kontenöffnungen in keiner Weise nachvollziehbar. Aus den Angaben des Bf. sowie aus den Daten, die der belangten Behörde aufgrund der Kontoeröffnung des Privatkontos des Bf. bekannt sind, hätte die belangte Behörde maximal von einem Zufluss von 20.000 Euro jährlich ausgehen dürfen.

Es wurde beantragt die Bescheide angefochtenen Bescheide aufzuheben und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und Berechnungen abzuändern.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und kürzte die Bemessungsgrundlagen für die strittige Kapitalertragsteuer um die im Fahrerlohn enthaltene Umsatzsteuer.
 

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt am eingelangt, stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Ein weiteres Vorbringen wurde darin nicht erstattet.
 

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XY vom tt/mm/jjjj, zu Gz.: mmm/18, wurde der Bf. für schuldig erkannt, als steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer der Firma GmbH
I. ………………………

II. indem er in mehrfachen Angriffen im Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2015 die von ihm in wiederholten Auszahlungen getätigten Gewinnausschüttungen an sich selbst gegenüber dem Finanzamt verschwieg und auch die daraus resultierenden Kapitalertragssteuerbeträge nicht einbehielt und binnen einer Woche an das zuständige Finanzamt abführte, eine Verkürzung von Kapitalertragssteuer in Höhe von insgesamt 300.035,52 Euro bewirkt zu haben. Er hat die Taten in der Absicht begangen, sich durch deren wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen, bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigenden, abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen und er wurde bereits einmal wegen einer solchen Tat bestraft (vgl. Anlage 11 und 12 der ON 29);

Der Angeklagte (=Bf.) hat hierdurch die Finanzvergehen der teils gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung
zu Punkt I.………………………………………………………………………………….

Punkt II.
nach § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 38 Abs. 1 FinStrG in der jeweils gültigen Fassung begangen.

Das Urteil stützt sich in objektiver und subjektiver Hinsicht auf das Geständnis des Bf. in der Hauptverhandlung am , welches mit dem Ermittlungsergebnis des Finanzamtes übereinstimmt.
Das Urteil ist am in Rechtskraft erwachsen.

Am fand vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter statt, in der der Masseverwalter die Stattgabe und das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde begehrten.

Rechtslage:

§ 116 Abs. 1 BAO
Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
§ 116 Abs. 2 BAO
Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
 

Erwägungen

Im Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XY vor, worin festgestellt wurde, dass der Bf. in den Jahren 2009 bis 2015 die von ihm in wiederholten Auszahlungen getätigten Gewinnausschüttungen an sich selbst gegenüber dem zuständigen Finanzamt verschwiegen hatte und die daraus resultierenden Kapitalertragssteuerbeträge nicht einbehalten und nicht binnen einer Woche an das zuständige Finanzamt abgeführt hatte. Dadurch hat er eine Verkürzung von Kapitalertragssteuer in Höhe von insgesamt 300.035,52 Euro bewirkt.
Er beging die Taten in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Er hat dadurch das Finanzvergehen der teils gewerbsmäßigen Abgabehinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 38 Abs. 1 FinStrG in der jeweils gültigen Fassung begangen.
Dieses Urteil basiert auf einem umfassenden Geständnis des Bf. in der Hauptverhandlung am , welches sich mit den Feststellungen der Außenprüfung deckt.

Bei einem Offizialverfahren, wie im gerichtlichen Strafverfahren, liegt für die Abgabenbehörde und damit auch für das Bundesfinanzgericht gemäß § 116 Abs. 2 BAO eine Bindungswirkung hinsichtlich des im gerichtlichen Strafverfahren festgestellten Sachverhaltes vor.
Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden (zB ; , 2002/16/0006, 0007; , 2007/16/0161; , Ro 2014/15/0023; siehe Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 6. Auflage, § 116 Rz 14).

Das Landesgericht für Strafsachen stellte fest, dass dem Bf. in den Streitjahren, die der strittigen Kapitalertragsteuer zu Grunde liegenden verdeckten Ausschüttungen zugeflossen sind. Die Zuflüsse (Kapitalerträge) laut den angefochtenen Bescheiden decken sich mit den vom Gericht festgestellten Zuflüssen, die wiederum mit dem Ergebnis der Außenprüfung übereinstimmen.
Das Bundesfinanzgericht ist an diese Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen gebunden.

Eine Modifizierung hinsichtlich der Höhe der strittigen Kapitalertragsteuer ist insoweit vorzunehmen, als eine Beschwerde betreffend den Zeitraum 01-12/2015 dem Bundesfinanzgericht nicht zur Entscheidung vorliegt. Die vom Strafgericht festgestellten verdeckten Ausschüttungen für 01-12/2015 sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist, wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, die Bemessungsgrundlage (=BMG) für die Kapitalertragsteuer um die auf die Löhne entfallende Umsatzsteuer zu kürzen.
Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben, im Übrigen wird das Beschwerdebegehren abgewiesen. 

Berchnung der im nunmehrigen Erkenntnis des BFG abgeänderten Kapitalertragsteuer:

Die Kapitalertragsteuer (neu) der Zeiträume 01-12/2009 bis 01-12/2014 wird wie folgt berechnet (alle Beträge in Euro):


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2009

2010

2011

2012

2013

2014
BMG
bisher

197.008,55

198.529,52

188.469,47

199.091,62

170.112,52

174.288,54
USt-
Löhne

-14.666,17

-14.953,35

14.626,12

-15.291,01

13.604,26

-14.111,19
BMG
neu

182.342,38

183.576,17

173.843,35

183.800,61

156.508,26

160.177,35
25%
KESt neu

45.585,59

45.894,04

43.460,84

45.950,15

39.127,06

40.044,34
 
45.586,00
45.894,00
43.461,00
45.950,00
39.127,00
40.044,00

Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Bindungswirkung an das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil geht klar aus dem Gesetz hervor und wurde auch von der Judikatur hinreichend bestätigt (siehe oa. Judikate).
Die Vorausetzungen für eine ordentlche Revision liegen daher nicht vor, weshalb diese nicht zulässig ist. 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100287.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at